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Bundesgesetz betreffend

die teilweise Revision des Alkoholgesetzes vom 29. Juni 1900.

(Vom

22. Juni 1907.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. November 1905, beschliesst: I. Die Artikel 13 und 14 des Alkoholgesetzes vom 29. Juni 1900 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 13. Die zu Reinigungs-, Heizungs-, Koch- und Beleuchtungszwecken, sowie zur Erzeugung motorischer Kraft bestimmten gebrannten Wasser (Brennsprit) bringt der Bund in Mengen von mindestens 150 Litern gegen Barzahlung denaturiert, d. h. zum Trinkgenusse untauglich gemacht, zur Abgabe.

Der Verkaufspreis wird jeweilen für ein Jahrfünft erstmals im Jahre 1910 auf Grund der aus den vorausgegangenen fünf Jahresabschlüssen sich ergebenden Einstandskosten bestimmt. Dabei soll mit Bezug auf die gebrannten Wasser nur der Preis der vom Bunde zu den genannten ·Zwecken eingeführten Sorten in Betracht gezogen werden Die weitern Abgabebedingungen setzt der Bundesrat fest.

519 Art. 14. Wer denaturierte gebrannte Wasser zu ändern als den in Art. 13 angeführten Zwecken brauchen will, bedarf einer Bewilligung der eidgenössischen Alkoholverwaltung zur Verwendung von Industriesprit.

Die Vorschriften betreffend die Erteilung und den Rückzug solcher Bewilligungen stellt der Bundesrat fest; sie können erteilt werden: a. zu gewerblichen Zwecken, mit Einschluss der Essigbereitung, mit Ausschluss jedoch der Herstellung flüssiger Parfümerien und flüssiger kosmetischer Mittel ; b. zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Herstellung solcher pharmazeutischer Erzeugnisse, welche in fertigem Zustande keinen Alkohol mehr enthalten und auch nicht mit Alkohol gemischt zur Verwendung "kommen.

Die Inhaber von Bewilligungen sind gehalten, die benötigten gebrannten Wasser im Auslande selbst zu beschaffen und bei deren Einfuhr, neben dem Zolle, eine der eidgenössischen Alkoholverwaltung zufallende Verwaltungsgebühr von Fr. 3 per Meterzentner Bruttogewicht zu entrichten.

Immerhin können Bewilligungsinhaber, bei denen die Einfuhr ganzer Eisenbahnwagenladungen ausser Verhältnis zu ihrem beschränkten Bedarf stünde, unter den vom Bundesrate festzusetzenden Bedingungen zum Bezüge bei der eidgenössischen Alkoholverwaltung ermächtigt werden.

Die Bundesversammlung hat das Recht, die Privateinfuhr im Sinne des ersten Satzes von Alinea 3 hiervor aufzuheben, und alle Inhaber von Bewilligungen nach Anleitung von Art. 13 durch die eidgenössische Alkoholverwaltung bedienen zu lassen. Diese Aufhebung berechtigt die beteiligten Personen zu keinerlei Entschädigungsansprüchen.

520 II. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vorn 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 22. Juni 1907.

Der Präsident: Camille Decoppet.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate.

B e r n , den 22. Juni 1907.

Der Präsident: Adalbert Wirz, Der Protokollführer : Schutzmann.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t b e s c h l i e s s t : Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 25. Juni 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Datum der Veröffentlichuug : 29. Juni 1907.

Ablauf der Referendumsfrist : 27. September 1907.

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Bundesbeschluss betreffend

die Bewilligung einer Subvention von fünf Millionen Franken an den Kanton Graubünden für den Bau einer Bahn von Bevers nach Schuls und von llanz nach Disentis.

(Vom 18. Juni 1907.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Gesuches des Kleinen Rates des Kantons Graubünden um Bewilligung einer Nachsubvention für den Bau der Bahnlinien von Bevers nach Schuls und von llanz nach Disentis; einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1907; gestützt auf Art. 23 der Bundesverfassung, beschliesst: Art. 1. Die Eidgenossenschaft bewilligt dem Kanton Graubünden zum Zwecke der Erstellung der Bahnlinien

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Bundesgesetz betreffend die teilweise Revision des Alkoholgesetzes vom 29. Juni 1900.

(Vom 22. Juni 1907.)

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1907

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29.06.1907

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518-521

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