239

# S T #

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Forstpolizei bestraften Friedrich Wyss, Landwirt in Schönbrunnen, Gemeinde Vechigen, Kanton Bern.

(Vom 3. Mai 1907.)

Tit.

Im Frühjahr 1906 reutete Wyss auf dem ihm gehörenden Grundeigentum in Schönbrunnen einen Komplex kahlgeschlagenen Waldes im Umfang von zirka 8 Aren gänzlich aus, den er nachher zur Anpflanzung landwirtschaftlich benutzte.

Da Wyss diese Verminderung des Waldareales ohne die vom eidgenössischen Forstgesetz vorgeschriebene Autorisation der Behörden vorgenommen, so wurde er, gestützt auf Art. 46, Ziffer 8, des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902, mit Fr. 100 Geldbusse bestraft und zur Zahlung der Fr. 3. 50 betragenden Gerichtskosten verurteilt.

Wyss ersucht um Erlass der Busse in vollem Umfange, oder wenigstens eines Teiles mit der Begründung: Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er zur Ausreutung des Waldes einer behördlichen Bewilligung bedürfe und er habe dieselbe nur in der Absicht vorgenommen, nachher auf dem Terrain wieder Wald anzupflanzen. Dies sofort zu tun, hätte der Zustand des Areals, das ganz mit Dornen bedeckt gewesen sei, nicht erlaubt.

Der Gemeinderat von Vechigen beantragt, die Busse, wenn nicht ganz, so doch zum grössten Teil zu erlassen, während der

240 Regierungsstatthalter die Abweisung des Gesuches befürwortet.

Aus dem Gemeindesteuerregister ergibt sich, dass Wyss ein Grundsteuerkapital von Fr. 121,100 versteuert, auf welchem Fr. 80,000 Schulden haften. Einkommen versteuert Wyss nicht.

Die Behauptung des Petenten, dass er sich der Strafbarkeit seiner Handlung nicht bewusst gewesen sei, hat keine Bedeutung, da es sich um eine Übertretung handelt, die bestraft werden soll, auch wenn weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegt.

Im übrigen hätte Wyss nur durch Einholung der behördlichen Bewilligung unter Dokumentierung der Absicht, das auszureutende Grundstück wieder als Waldung zu bepflanzen, sich vor Strafe schützen können. Gegenwärtig kann nicht mehr untersucht werden, was er in Wirklichkeit zu tun gedachte. Die Höhe der Strafe ist bei den Vermögensverhältnissen des Petenten kein genügender Grund zur Abänderung des Urteils.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei das Begnadigungsgesuch des Friedrich Wyss abzuweisen.

B e r n , den 3. Mai 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

~53-0-SS~

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Forstpolizei bestraften Friedrich Wyss, Landwirt in Schönbrunnen, Gemeinde Vechigen, Kanton Bern. (Vom 3. Mai 1907.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1907

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.05.1907

Date Data Seite

239-240

Page Pagina Ref. No

10 022 404

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.