1076

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

Departements des Innern an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Ergänzung des Artikels 50 der Vollziehungsverordnung über Mass und Gewicht (Eichung von Petrolkannen).

(Vom 5. November 1907.)

Hochgeachtete Herren !

Mit Ermächtigung des Bundesrates gestatten wir uns, Sie von nachfolgender Ergänzung des Art. 50 der Vollziehungsverordnung vom 24. November 1899 zum Bundesgesetz vom 3. Juli 1875 über Mass und Gewicht in Kenntnis zu setzen.

Zur Eichung werden zugelassen Petrolkannen mit Siphonverschluss, welch letzterer in eine Ausbuchtung (Kröpf) des Kannenrumpfes verlegt sein muss, derart, dass die innere Einlauföffrmng des Siphons bündig ist mit der Wandung des Gefässes.

Als Massgrenze gilt hier der unterste Rand der Einfüllöffnung.

Wir bitten Sie, hiervon den Eichmeistern Ihres Kantons Kenntnis zu geben, zu welchem Behufe wir Ihnen die nötige Anzahl Exemplare dieses Schreibens beilegen.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung !

B e r n , den 5. November 1907.

Eidg. Departement des Innern : Buchet.

1077

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1906 und 1907.

1907.

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Mehreinnahme,

Mindereinnahmei

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Januar . . .

3,762,637. 03 4,916,057. 84 1,153,420. 81

--

Februar

. .

3,681,428. 06 5,034,189. 96 1,352,761. 90

--

März

. . .

4,677,986. 73 6,008,861. 60 1,330,874. 87

--

April

. . .

--

Mai. . . .

4,402,263. 61 6,267,547. 11 1,865,283. 50 4,998,933. 56 6,025,896. 08 1,026,962. 52

Juni . . . .

5,055,249. 92 5,727,949. 55

672,699. 63

--

Juli . . . .

August . . .

5,238,227. 10 5,846,491. 70 5,181,189.89 5,900,692. 27

608,264. 60

--

719,502. 38

--

September . .

Oktober . .

5,548,996. 05 5,887,516. 11

338,520. 06

--

558,078. 26

--

November . .

6,506,981. 42 7,065,059. 68 5,931,712. 02

Dezember . .

7,171,084. 91

Total 62,156,690. 30 Auf Ende Okt. 49,053,893. 37 58,680,261. 90 9,626,368. 53

--

--

Kunststipendien.

Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni und Ausführungsreglement vom 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen zu machen wünschen.

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. V.

72

1078 Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind, oder deren bisherige Arbeiten darauf schliessen lassen, dass sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die eine derartige Unterstützung (Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatsehein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten, die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beizulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien und die Pflichten des Stipendiaten, kann bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , 14. Oktober 1907.

(3...)

Eidg. Departement des Innern.

Versicherungen der eidg. Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl.

Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1907 die bet r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit B e g l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 15. November

1079 nächsthin an das Z e n t r a l k o m i t e e des obgenannten -Vereins (zurzeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versieherungen, die auf das Jahr 1907 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit andern Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfàlliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in don eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, dass für neue bezügliche Anmeldungen ausser den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst im Begleitschreiben anzugeben.

Das nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximal betrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäss auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muss die Adresse (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Zentralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege der Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 17. Oktober 1907.

(3...)

Schweiz. Departement des Innern.

1080

Auswanderung nach der Gapkolonie.

Auf Wunsch der grossbritannischen Gesandtschaft in Bern wird hiermit bekannt gemacht, dass die wirtschaftliche Lage in Capstadt gegenwärtig so ungünstig ist, dass jedermann abgeraten werden muss, dorthin auszuwandern.

B e r n , den 1. November 1907.

(3..).

Schweiz. Politisches Departement, Abteilung Ausivanderungswescn.

Verzollung von Wein mit Alkoholzusatz.

In Gemässheit der Handelsverträge mit Italien, ÖsterreichUngarn und Spanien unterliegen Naturweine, a u c h w e n n sie einen leichten Alkoholzusatz erhalten haben, bis auf 15° Gesamtalkoholgehalt dem Zollsatze für Naturweine, ohne Monopolgebühr und ohne Xollzuschlag.

Durch Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 1907 ist der Begriff des leichten Alkoholzusatzes in dem Sinne umschrieben worden, dass hierunter ein Zusatz von h ö c h s t e n s z w e i V o l u m p r o z e n t A l k o h o l verstanden sein soll. Demnach unterliegen Naturweine mit einem künstlichen Alkoholzusatz von mehr als zwei Volumprozent der Verzollung als Kunstwein. Dies bedingt, dass in den Zolldeklarationen für Naturweine, welche einen Alkoholzusatz von mehr als zwei Volumprozent erhalten haben, dieser Zusatz, in Volumprozenten ausgedrückt, besonders und genau anzugeben ist.

Unrichtige Angaben, welche eine Umgehung des Zolles für Kunstwein und der Monopolgebühren bewirken, unterliegen im Entdeckungsfalle den Strafbestimmungen des Zoll- und des Alkoholgesetzes.

B e r n , 2. November 1907.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirekiion.

1081

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in be/ug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Waronrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaron.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

Vili.

^ Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaff hausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1907

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.11.1907

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1076-1081

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