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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften

(Vom 26. November 1907.;

Tit.

dem Strafrichter überwiesen, weil er ungeachtet zweimaliger Mahnung die Taxe pro 1906 mit. Fr. 15 und Fr. 1. 25 Kosten nicht bezahlt hatte. Der Richter setzte zur Verhandlung zuerst Tagfahrt an auf 27. Mai 1907, gewährte dann auf Ansuchen eines Vertreters des Verzeigten Aufschub bis 4. Juli und nochmals bis 3. Oktober. Als aber beim letzten Termin Jeanmonod unentschuldigt ausblieb, obschon er vorgeladen war, sprach der Richter eine Strafe von 48 Stunden Haft aus.

Nunmehr ersucht der Bestrafte um Erlass der Haft durch Begnadigung, indem er geltend macht : Er habe sich im Zeitpunkt des gerichtlichen Termines ausserhalb des Kantons aufgehalten, was dem Richter bekannt gewesen sei, und er habe geglaubt, mit einer schriftlichen Entschuldigung die Verschiebung der Beurteilung bis zu seiner Rückkehr erwirken zu können. Im übrigen sei er seit 5 Jahren wegen Krankheit ausser stände, seinen Beruf

138 regelmässig auszuüben, und lange Krankheit seiner Frau und die Sorge für drei Kinder hätten es ihm unmöglich gemacht, den Pflichten gegenüber dem Staat nachzukommen.

.Der Staatsanwalt des Kantons Genf übersendet einen Polizeirapport über die persönlichen Verhältnisse des Petenten, der dessen eigene Angaben als wenig glaubwürdig erscheinen lässt. Von Krankheit der Frau ist nach diesem Rapport keine Rede, ebensoDagegen ist er wegen Veruntreuung im Oktober 1906 gerichtlich bestraft worden und seither wegen Eigentumsdelikt in Untersuchung gestanden. -- Die kantonale Behörde hält dafür, dass dem Begnadigungsgesuche nicht entsprochen werden könne.

Kreiskommando als vom Richter sehr weitgehende Fristen erhalten hat, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, dass er aber während der langen Zeit, die seit Anlage der Steuer verstrichen ist, gar keine Abzahlungen gemacht hat. Die Behauptung, dass ihn Krankheit an Arbeit und Erwerb gehindert habe, ist nicht belegt, und es muss daher das Verfahren des Richters als wohl begründet anerkannt werden, der nach all dem was vorangegangen, endlich im letzten Termin die Nichtzahlung der Steuer als Ausfluss von Renitenz des Pflichtigen taxierte und die gesetzliche Strafe verhängte.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag:

B e r n , den 26. November 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der ßundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Gaston Jaquet, commis, rue de la Cité 15, Genf.

(Vom 26. November 1907.)

Tit.

Jaquet wurde von der Militärbehörde des Kreises Chaux-deFonds für das Jahr 1907 mit einer Militärsteuer im Betrage von Pr. 21 belegt, und da er trotz erhaltenen Mahnungen nicht bezahlte, dem Strafrichter überwiesen. Da er sein Domizil nach Genf verlegte, erfolgte die Vorladung zur gerichtlichen Verhandlung durch Vermittlung der dortigen Behörden. Jaquet leistete ihr keine Folge, und zwar ohne irgend welche Entschuldigung, weshalb er am 26. Oktober vom Polizeirichter in ChaUx-de-Fonds in contumaciam mit 3 Tagen Gefängnis bestraft wurde.

Nunmehr verlangt er Erlass der Strafe durch Begnadigung.

Zur Begründung bringt er lediglich vor, es sei ihm wegen Mangel an Geld nicht möglich gewesen, bei der Verhandlung in dem von seinem Wohnort weit entfernten Chaux-de-Fonds zu erscheinen.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften H. Jeanmonod, Reisenden, rue des Plantaporêts 7, in Genf. (Vom 26. November 1907)

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Bundesblatt

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Jahr

1907

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.12.1907

Date Data Seite

137-139

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10 022 666

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