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Schweizerisches Bundesblatt.

59. Jahrgang. V.

Nr. 41.

25. September 1907.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend teilweise Abänderung von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1882 über die Reorganisation des Finanzdepartements, die Besoldungen und Kautionen seiner Beamten und Angestellten.

(Vom 20. Juni 1907.)

Tit.

Der bisherige Staatskassier hat seine Demission eingereicht und es ist dessen Stelle demnächst neu zu besetzen.

Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1882 betreffend die Reorganisation des Finanzdepartements, die Besoldungen und Kautionen seiner Beamten und Angestellten (A. S. n. F. VII, 59) hat der Staatskassier, sei es durch Hinterlagen, sei es nach Anordnung des Bundesrates durch Bürgschaft, für eine Summe von Fr. 100,000 Sicherheit zu leisten.

Die ausserordentliche Höhe dieser Kaution findet ihre Erklärung einerseits in dem Umstände, dass der Staatskassier früher neben der Staatskasse und dem Wechselportefeuille auch noch die Wertschriften des Bundes und der Spezialfonds verwaltete, anderseits aber in den früher herrschenden Ansichten über das Amtsbürgschaftswesen. Nun ist aber bekanntlich im Jahre 1891 eine besondere Wertschriftenverwaltung errichtet worden. Es bedeutete dies eine sehr grosse Entlastung für die Staatskasse, da Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. V.

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die sämtlichen Wertschriftenbestände (einschliesslich der Kautionen und Depots) dermalen ungefähr 118 Millionen Franken betragen und vor Übergabe des Eisenbahnfonds an die Bundesbahnen sich sogar auf rund 170 Millionen beliefen.

Eine nicht unbeträchtliche Erleichterung für den Kassendienst wird auch durch die im Bundesgesetz vom 6. Oktober 1905 vorgesehene Mitwirkung der schweizerisches Nationalbank beim Kassendienst der Bundesverwaltung mit sich bringen, indem dieses Institut nach Art. 16 verpflichtet ist, überall da, wo es Zweiganstalten hat, für Rechnung des Bundes und seiner Verwaltungen kostenfrei Zahlungen anzunehmen und bis auf die Höhe des Bundesguthabens zu leisten.

Früher glaubte man sich gegen Veruntreuungen von Kassenbeamten am besten durch sehr hohe Amtskautionen schützen zu können; aber die Erfahrung hat gezeigt, dass dies ein Irrtum ist. Das beste Mittel zur Verhütung von solchen Schädigungen ist eine fortwährende und gute Kontrolle, in Verbindung mit der Stärkung des Ehr- und Pflichtgefühls bei den Beamten. Man hat denn auch in der letzten Zeit in den grossen Verwaltungen den Kreis der Kautionspflichtigen viel enger gezogen und nur massige Beträge für die Amtskautionen angesetzt. So sind beispielsweise in der schweizerischen Bundesbahnverwaltung nur einige wenige Kassenbeamte zur Sicherheitsleistung verhalten, und es beträgt die Amtsbürgschaft des Hauptkassiers und der Kreiskassiere, welche die höchste Sicherheit zu leisten haben, nur Fr. 30,000.

Ähnlich ist man bei der schweizerischen Nationalbank vorgegangen, wo laut Kautionsordnung vom 27. April 1907 der Maximalbetrag der vorgeschriebenen Amtskautionen sich ebenfalls nur auf Fr. 30,000 beläuft. Auch die Postverwaltung nimmt in dem Entwurf zu ihrem neuen Organisationsgesetz eine erhebliche Einschränkung der Amtsbürgschaftspfiicht in Aussicht und in Deutschland ist sie bekanntlich für die Reichsbeamten aufgehoben worden.

Was ferner gegen allzuhohe Amtsbürgschaften spricht, ist der Umstand, dass dadurch sehr oft tüchtige Leute von der Bewerbung abgehalten werden. Wird die Amtskaution für den Posten des eidgenössischen Staatskassiers auf Fr. 100,000 belassen, so wird es nur einigen Privilegierten möglich sein, auf denselben zu aspirieren ; denn nur sehr wenige sich für diesen Posten Eignende werden eine so hohe Personal- oder Realkaution zu leisten vermögen.

Gestützt auf alle diese Erwägungen unterbreiten wir Ihnen -einen Gesetzesentwurf, wonach Art. 4 des Bundesgesetzes vom

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11. Dezember 1882 über die Reorganisation des Finanzdepartements die Besoldungen und Kautionen seiner Beamten und Angestellten in dem Sinne abgeändert wird, dass die Bürgschaft, welche der eidgenössische Staatskassier für seine Amtsführung zu leisten hat, auf Fr. 30,000 herabgesetzt wird.

Wir bitten Sie, dieses Geschäft, weil dringlich, wenn möglich noch in dieser Session zu behandeln.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20. Juni 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Kingier.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

teilweise Abänderung von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1882 über die Reorganisation des Finanzdepartements, die Besoldungen und Kautionen seiner Beamten und Angestellten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom .20. Juni 1907, beschliesst: Art. 1. Die in Art. 4 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1882 betreffend die Reorganisation des Finanzdepartements, die Besoldungen und Kautionen seiner Beamten und Angestellten (A. S. n. F. VII, 59) auf Fr. 100,000 bestimmte Amtskaution des eidgenössischen Staatskassiers wird auf Fr. 30,000 herabgesetzt.

Art. 2. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend teilweise Abänderung von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1882 über die Reorganisation des Finanzdepartements, die Besoldungen und Kautionen seiner Beamten und Angestellten.

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Jahr

1907

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41

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25.09.1907

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153-156

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