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Schweizerisches Bundesblatt

59. Jahrgang. I.

Nr. 4.

23. Januar 1907.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 6 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Ep -- Inserate franko an die Expedition.

Drude und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

Botschaft des # S T #

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ratifikation der am Weltpostkongress in Rom abgeschlossen Verträge und Übereinkommen.

(Vom 28. Dezember 1906.)

Tit.

Die Verhandlungen des letzten Weltpostkongresses in Rom dauerten vom 7. April bis 26. Mai 1906.

In demselben sind mit Datum vom 26. Mai 1906 unter Vorbehalt der Ratifikation nachgenannte Verträge und Übereinkommen abgeschlossen worden : «. Weltpostvertrag mit Schlussprotokoll; ö. Übereinkommen betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe, mit Schlussprotokoll ; c. Übereinkommen betreffend den Geldanweisungsdienst, mit Schlussprotokoll ; d. Vertrag betreffend die Auswechslung von Poststücken mit Schlussprotokoll ; e. Übereinkommen betreffend den Dienst der Einzugsmandate ; /'. Übereinkommen betreffend die Identitätsbücher; ff. Übereinkommen betreffend die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. I.

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Diese Vereinbarungen ersetzen die unterm 15. Juni 1897 in Washington abgeschlossenen gleichartigen Verträge und Übereinkommen.

Für alle Verträge und Übereinkommen, mit Ausnahme des Übereinkommens betreffend die Identitätsbücher (lit. /".), sind administrative Ausführungsreglemente vereinbart worden.

Im Anhang zu dieser Botschaft lassen wir in deutscher Übersetzung den Text sämtlicher Verträge, Übereinkommen und Schlussprotokolle folgen ; sodann stellen wir zur Verfügung der hohen Räte die in Betracht fallenden Dokumente und Akten, nämlich: a. Die Originale sämtlicher Vereinbarungen, einschliesslich der Réglemente ; b. den Schlussbericht der schweizerischen Delegation am Weltpostkongress ; e. den gedruckten Band I (Matières soumises aux délibérations du Congrès); d. die Berichte der drei Kommissionen des Kongresses nebst den Berichten der zwei Unterkommissionen zur ersten Kommission, sowie die Protokolle der Plenarsitzungen des Kongresses.

Wir erlauben uns, Bezug zu nehmen auf diese Dokumente und Aktenstücke und machen im besonderen aufmerksam auf den Bericht unserer Delegation, in welchem die wichtigeren Verhandlungen und Beschlüsse näher erörtert werden.

Es folgt hiernach eine kurze Zusammenstellung derjenigen Änderungen und Neuerungen, die für weitere Kreise ein Interesse bieten können.

Allgemeines.

Sämtliche neuen Vereinbarungen sollen mit dem 1. Oktober 1907 in Kraft gesetzt werden.

Der nächste Kongress soll spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Kongressakte von Rom abgehalten werden und als Ort des kommenden Kongresses wurde die Stadt Madrid bezeichnet.

Die S c h w e i z hatte unter Vorlage eines gedruckten Entwurfs den Antrag gestellt, es seien die zwei Verträge, fünf Übereinkommen, drei Schlussprotokolle und 6 Ausführungsreglemente, welche die Akte von Washington bilden, in einen Vertrag, ein

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Übereinkommen, ein Schlussprotokoll und ein Ausführungsreglement zusammenzufassen, wobei die nicht allen Vereinbarungen beigetretenen Länder im Schlussprotokoll Erwähnung finden sollten. Dieser in einer Unterkommission vorberatene Antrag, der schon wiederholt in den vorangegangenen Kongressen erörtert wor den ist, wurde vorerst in der I. Kommission an eine in Bern abzuhaltende Spezialkonferenz verwiesen, schliesslich aber, nachdem dem Antrag von Vertretern ein/einer Länder grundsätzliche Bedenken entgegengehalten wurden, fallen gelassen.

Weltpostvertrag.

Die Kaiserreiche von C h i n a und Ä t h i o p i e n sind im Ingress des Vertrags als teilnehmende Länder aufgeführt; die betreffenden Vertreter haben den Vertrag jedoch nicht unterzeichnet, dagegen im Schlussprotokoll die Erklärung abgegeben, dass ihre Regierungen beabsichtigen, dem Weltpostverein auf einen später festzusetzenden Zeitpunkt beizutreten.

S a l v a d o r , das dem Weltpostverein bisher angehörte, iedoch auf dem Kongresse nicht vertreten war, wird das Protokoll zum Beitritt offen gelassen, desgleichen N i c a r a g u a und P e r u , deren Vertreter nicht mit Vollmachten .versehen waren, ferner der D o m i n i k a n i s c h e n Republik, deren Vertreter bei der Unterzeichnung nicht anwesend war.

Ad Art. 4. Wie in den vorangegangenen Kongressen in Wien und Washington, bildete die Frage der T r a n s i t g e b ü h r eil eine der schwierigsten und zeitraubendsten Verhandlungen. Zur Abklärung der Sache wurde in der I. Kommission eine Unterkommission bestellt, die die verschiedenen Anträge zu beraten und über dieselben zu Händen der I. Kommission vorläufigen Beschluss zu fassen hatte.

Es lagen zur Beratung zwei Hauptanträge vor, derjenige von G r o s s b r i t a n n i e n und derjenige der S c h w e i z .

Der erstere lehnte sich beim geschlossenen Transit im allgemeinen an die dermalen bestehenden Gebührensätze an, mit einer beim Landtransit mit der Entfernung stufenmässig steigenden Erhöhung der Ansätze, wie dies bisher bereits beim Seetransit der Fall war. Bei diesem Transit wurde für die erste Entfernung bis auf 300 Seemeilen eine etwelche Ermässigung vorgesehen.

Für den Offentransit wurden Einheitssätze von 10 Cts. für jeden Brief und 5 Cts. für jeden ändern Gegenstand beantragt.

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Der Antrag der Schweiz sah für den geschlossenen Landtransit eine Einheitsgebühr von 10 Cts., statt der bisherigen Gebühren von Fr. 1.70 per kg. Briefe und 2l1/* Cts. per kg. anderer Gegenstände, vor.

Für den geschlossenen Seetransit sollten je nach der Entfernung Einheitssätze von 10, 30, 60 Cts. per kg. erhoben werden, statt der bisherigen Fr. 2 für Briefe und Postkarten und 25 Cts. für andere Gegenstände bis 300 Seemeilen, Fr. 5 resp.

50 Cts. für im Vertrag besonders bezeichnete Entfernungen über 300 Seemeilen und Fr. 10 resp. 100 Cts. für weitere Entfernungen.

Der Offentransit sollte unentgeltlich sein.

Die Mehrheit der Vertreter erachtete den Antrag der Schweiz als zu weitgehend und beschloss auf die Beratung desjenigen von Grossbritannien einzutreten. In der Plenarsitzung des Kongresses wurden die vorerwähnten Ansätze sodann wie folgt ermässigt: Geschlossener Landtransit.

a. Auf Fr. 1. 50 per kg. Briefe und Postkarten und auf 20 Cts.

per kg. anderer Gegenstände, wenn die Entfernung 3000 km.

nicht übersteigt; b. auf Fr. 3, resp. 40 Cts. per kg., wenn die Entfernung mehr als 3000 km. beträgt und 6000 km. nicht übersteigt; c. auf Fr. 4.50, resp. 60 Cts. per kg., wenn die Entfernung mehr als 6000 km. beträgt und 9000 km. nicht übersteigt ; d. auf Fr. 6, resp. 80 Cts. per kg., wenn die Entfernung 9000 km. übersteigt.

Gegenwärtig beträgt die auf Grund von Art. 4, Ziffer 5, 1° des Washingtoner Vertrags ermässigte Landtransitgebühr, ohne Rücksicht auf die Entfernung, Fr. 1.70 resp. 2l1/« Cts. per kg.

Scheinbar bilden diese Beschlüsse gegenüber jetzt eine Erschwerung, indem an Stelle der bisherigen einheitlichen Gebühr, eine vierfache, je nach der Entfernung, eingeführt wird. Allein in Wirklichkeit handelt es sich hier doch um eine Ermässigung, indem ein grosser Teil der Transitstrecken auf die erste Kategorie fällt und die bisher in Ziffer 4, neu in Ziffer 5 von Art. 4 vorgesehenen Ausnahmen mit erhöhten Gebührenansätzen auf ein Minimum herabgesetzt werden sollen, wobei z. B. die Beförderung auf der Pacificbahn in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr zu den ausserordentlichen Transitlinien zu zählen sein wird.

189 Geschlossener Seetransit.

a. Fr. 1.50, resp. 20 Cts. per kg., statt wie bisher Fr. 2, resp. 25 Cts. für Entfernungen, die 300 Seemeilen nicht tibersteigen ; b. Fr. 4, resp. 50 Cts. per kg., statt wie bisher Fr. 5, resp.

50 Cts. per kg., für im Vertrag besonders bezeichnete Entfernungen über 300 Seemeilen ; c. Fr. 8, resp. 100 Cts. per kg., statt wie bisher Fr. 10, resp. 100 Cts. per kg. für alle unter lit. a und b hiervor nicht bezeichneten Transporte.

Beim O f f e n t r a n s i t sollen nachfolgende Gebühren ohne Unterschied des Gewichtes und der Entfernung zur Anwendung kommen: Briefe 6 Cts. per Stück; Andere Gegenstände %l/t ,, ,, ,, , während bisher für den Offentransit die nämlichen Gebühren wie für den geschlossenen Transit erhoben wurden. Es bildet diese Neuerung eine wesentliche Vereinfachung bei Vornahme der Transitstatistik, welche für die Zukunft alle 6 Jahre und gemäss den Vorschriften des Ausführungsreglements nach wesentlich einfacheren Grundsätzen vorgenommen werden soll.

Ad Art. 5. Der Gewichtssatz für den einfachen Brief wurde von 15 auf 20 g. erhöht, und für höhere Gewichtssätze als 20 g.

wurde die Taxe für je weitere 20 g. bei frankierten Briefen auf 15 Cts., bei unfrankierten auf 30 Cts. festgesetzt, statt der bisherigen Taxe von 25 Cts.^resp. 50 Cts. für je weitere 15 g. So wird z. B. ein Brief von 80 g. kosten : frankiert 1 X 2 5 + 3 X 1 5 = 70 Cts., unfrankiert l X 50 -j- 3 X 30 -- 140 ,, ; während diese Taxe bisher betrug: frankiert 6 X 25 = 150 Cts., unfrankiert 6 X 50 = 300 ,, .

Im Schlussprotokoll wird als Übergangsbestimmung denjenigen Ländern, welche nicht im Falle sind, diese Bestimmungen auf den vereinbarten Termin zur Ausführung zu bringen, eine Fristverlängerung zugestanden.

Ad Art. 11, Ziffer 2. Es werden zwischen den Ländern, deren Verwaltungen sich hierüber verständigen, sogenannte Antwortcoupons (coupons-réponse) eingeführt, die an das Publikum zum Minimal-

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preis von 28 Cts. abgegeben werden. Dieser Coupon kann bei den Poststellen der beigetretenen Länder gegen eine Postmarke von 25 Cts. oder gegen eine solche mit entsprechendem Nennwerte ausgetauscht werden. Es wird dadurch bezweckt, dass der Versender eines Briefes dem Empfänger im Auslande die Taxe für die Rückantwort zum voraus entrichten kann.

Ad Art. 11, Ziffer 4. Auf Grund einer Bestimmung im Reglement betreffend die internationale Friedenskonferenz im Haag wurde den Kriegsgefangenen für die ein- und ausgehende Korrespondenz, sowie den Auskunftsbureaux für die Kriegsgefangenen im nämlichen Umfange die Portofreiheit bewilligt.

Ad Art. 27. Je eine neue Stimme wurde zugestanden den Kolonien der Vereinigten Staaten von Amerika, ferner den britischen, deutschen, französischen, italienischen, portugiesischen und endlich im Schlussprotokoll auch noch den niederländischen Kolonien.

Ad Schlussprotokoll. Im Art. III des Schlussprotokolls von Washington wurde festgesetzt, dass die im Art. 8 des Hauptvertrages vorgesehene Haftpflicht beim Verlust von rekommandierten Briefpostsendungen auf diejenigen Länder keine Anwendung finde, deren Gesetzgebung diesen Grundsatz nicht anerkenne. Von dieser Ausnahmestellung machten bisher Gebrauch die Länder: Argentinien, Brasilien, Canada, Kuba, Paraguay, Vereinigte Staaten von Amerika und deren Kolonien, ferner die britischen Kolonien und Schutzgebiete von Betschuanaland, Kap-Kolonie, Natal und Rhodesia. Diese seit dem Kongress in Paris im Jahre 1878 als Übergangsbestimmung zugebilligte Sonderstellung wurde endlich im Jahre 1906, im Kongress in Rom, wenn auch nicht ohne Widerstand seitens einzelner Vertreter der beteiligten Länder, aufgehoben.

Übereinkommen betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe.

Beitritte : Columbia, Griechenland und Guatemala.

Ad Art. 3. Das Bestimmungsland ist für den einzuziehenden Nachnahmebetrag haftbar, auch wenn in der Faktur der überliefernden Verwaltung die Bezeichnung ,,Nachnahme1* oder der Betrag der Nachnahme auszusetzen unterlassen wurde.

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Ad Art. 5. Statt der bisherigen Werttaxe von 10 Cts. für den Verkehr zwischen Grenzländern und 25 Cts. für den Weiteryerkehr, von je Fr. 300 Wertangabe, wird für jedes an der Beförderung teilnehmende Land 5 Cts. vom nämlichen Betrag erhoben.

Beim Seetransport ist der bisherige Zuschlag zu entrichten.

Ad Art. 6. In gleicher Weise, wie beim Hauptvertrag, wird auch für die Briefe und Schachteln mit Wertangabe die Portofreiheit zu gunsten der Kriegsgefangenen zugestanden.

Ad Art. 9. Von der Beförderung als Wertbriefe sind ausgeschlossen die Gegenstände, deren Eintritt oder Verbreitung im Bestimmungslande untersagt sind.

Ad Art. 12. Im Verlustfalle hat der Versender auch Anspruch auf Erstattung der Posttaxen, sowie der Reklamationsgebühr, sofern die Reklamation durch einen Fehler der Post verschuldet ist.

Bei postlagernd adressierten Gegenständen erlischt die Verantwortlichkeit der Verwaltung, wenn die empfangnehmende Person ihre Identität nach den Vorschriften des Bestimmungslandes nachweist, wobei jedoch der Name und die Eigenschaft mit den Angaben auf der Adresse in Übereinstimmung sein müssen.

Übereinkommen betreffend den Postanweisungsdienst Beitritte: Columbia, die französischen Kolonien.

Austritte: Kuba, Dominikanische Republik, Guatemala, Honduras und Salvador.

Ad Art. 3. Der Höchstbetrag wird allgemein auf Fr. 1000 festgesetzt, statt der bisherigen fakultativen Höchstbeträge von Fr. 500 oder Fr. 1000.

Im Schlussprotokoll wird sodann Bolivia, Bulgarien, Columbia, Griechenland und der Türkei der bisherige Höchstansatz von Fr. 500 zugestanden.

Ad Art. 3. Statt der bisherigen Taxe von 25 Cts. für je Fr. 25 bis zu den ersten Beträgen von Fr. 100 und 25 Cts. für je Fr. 50 für weitere Beträge über Fr. 100, wird der billigere

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Einheitssatz von 25 Cts. für je Fr. 50 ohne Unterschied der Höhe der Beträge beschlossen.

Im Schlussprotokoll wird sodann Bulgarien das Recht zugestanden, die in Washington festgesetzten Taxen beizubehalten.

Ad Art. 4. Der Versender von telegraphischen Postanweisungen kann diese zurückziehen oder die Adresse abändern lassen auf Grund der Vorschriften des Hauptvertrags für den Bückzug der gewöhnlichen Korrespondenzen, solange der Empfänger weder Ton dem Titel noch vom Betrag desselben Besitz genommen hat.

Die Bestimmungspoststelle kann solchen Begehren jedoch immer erst nach Eingang der Bestätigungsavise Folge geben.

Ad Art. 5. Sofern die Verwaltung des neuen Bestimmungslandes und diejenige des ursprünglichen Bestimmungslandes gegenseitig telegraphische Anweisungen auswechseln, kann nach Eintreffen des Bestätigungsavises auf Verlangen des Versenders oder des Empfängers die Weitersendung von gewöhnlichen oder telegraphischen Anweisungen auf telegraphischem Wege vorgenommen werden.

Ad Art. 7. Bezüglich der Verantwortlichkeit für postlagernd adressierte Anweisungen wird die nämliche Bestimmung aufgenommen, wie im Übereinkommen betreffend die postlagernd adressierten Briefe und Schachteln mit Wertangabe.

Ad Art. 13. Hier wird als neue Bestimmung vereinbart, dass die Länder, in denen der Postanweisungsdienst von einer ändern als der Postverwaltung besorgt wird, an diesem Dienst durch Vermittlung der Postverwaltung des eigenen Landes teilnehmen können.

Vertrag betreffend die Poststücke.

Beitritte : Bolivia, italienische Kolonien.

Austritte : Dominikanische Republik, Republik Kuba, Liberia undSalvador.

Ad Art. 3. Die Transportgebühren für Entfernungen über 500 Seemeilen werden ermässigt.

Ad Art. 5. Die Werttaxe wird einheitlich geordnet; diese beträgt für je Fr. 300 5 Cts. für jede am Landtransit teilnehmende

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Verwaltung und 10 Cts. für jeden in Anspruch genommenen Seedienst.

Ad Art. 8. Alle die Nachnahmen betreffende^ Bestimmungen werden in diesem neuen Artikel vereinigt. Der Höchstbetrag für Nachnahmen wird auf Fr. 1000 festgesetzt, während bisher der Höchstbetrag nicht weniger als Fr. 500 betragen durfte ; immerhin hat auch nach dem neuen Vertrag jede Verwaltung das Recht, diesen Höchstbetrag auf Fr. 500 herabzusetzen.

Der Ausgleich der eingelösten Nachnahmebeträge erfolgt durch Nachnahme-Postanweisungen, die unentgeltlich abgegeben werden.

Ad Art. 10. In bezug auf die Portofreiheit der Poststucksendungen im Verkehr mit den Kriegsgefangenen wird eine mit dem Hauptvertrage übereinstimmende Vereinbarung aufgenommen.

Ad Art. 11. Hier wird die Erhebung einer Lagergebühr nach der Gesetzgebung jedes Landes vorgesehen.

Die Verwaltung, welche die Verzollung auf Rechnung des Versenders vornehmen lässt, soll ermächtigt sein, hierfür eine besondere, 25 Cts. nicht übersteigende Gebühr zu erheben.

Ad Art. 12. Nach der neuen Vereinbarung kann der Absender eines mit Nachnahme belasteten Poststückes nach den Vorschriften des Hauptvertrags auch den Nachnahmebetrag streichen oder herabsetzen lassen.

Ad Art. 13. Es wird vereinbart, dass die vertragschliessenden Verwaltungen bei den zuständigen Zollverwaltungen vorstellig werden, damit die Zollgebühren auf nach dem Ursprungsland oder nach einem dritten Land weitergesandten Poststücken abgestrichen werden.

Ad Art. 14. Als von der Postbeförderung, ohne gegenteilige besondere Vereinbarung, ausgeschlossen werden bezeichnet: a. explodierende, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe; lebende Tiere oder Insekten, vorbehalten die im Ausführungsreglement enthaltenen nähern Bestimmungen ; b. Briefe oder die Eigenschaft einer Korrespondenz besitzende schriftliche Bemerkungen ; c. Gegenstände, deren Zulassung durch die Zoll- oder andere Gesetze und Réglemente untersagt ist.

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Ad Art. 15. Bezüglich der Haftpflicht für postlagernde Stücke wird die nämliche Bestimmung aufgenommen, wie bei den Briefen und Schachteln mit Wertangabe.

Ad SchlussprotoTtoll. Für den Transit im europäischen und asiatischen Russland wird dieses Land zur Erhebung einer Transitgebühr von je Fr.1.25 für jedes Stück ermächtigt; ferner wurden der türkischen Regierung und derjenigen verschiedener ttnderer Länder Sonderrechte eingeräumt, die jedoch für den Verkehr der Schweiz yon keinem grossen Belang sind.

Übereinkommen betreffend die Einzugsmandate.

Beitritte : Dänemark und Griechenland.

Austritte: Die Republik Kuba.

Ad Art. 10. Als neue Bestimmung wird hier vereinbart, dass der Aufgeber einer Sendung von Papieren, die zum Einzug bestimmt sind, ermächtigt ist, unter den im Hauptvertrag festgesetzten Bedingungen : a. die ganze Sendung oder einen Teil der Einzugstitel zurückzuziehen 5 6. im Falle von Irrtum die Angaben des die Sendung begleitenden Bordereaus berichtigen zu lassen.

Übereinkommen betreffend die Identitätsbücher.

Beitritte : Keine.

Austritte: Die Republik Honduras.

Ad Art. 2. Auf der Vorderseite des Identitätsbuches soll das Verzeichnis der Länder, in welchen die Identitätsbücher Gültigkeit haben, angegeben werden.

195 Übereinkommen betreffend die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen.

Beitritte:

Kolumbia, dänische Kolonien, italienische Kolonien und Montenegro.

Austritte: Republik Honduras.

Ad Art. 3. Die Preisänderungen sollen nur auf die Abonnemente anwendbar sein, welche erfolgen, nachdem die veränderten Preise dem Postbureau, bei dem die Bestellung aufgegeben wird, mitgeteilt worden sind.

Als weitere Änderungen und Erleichterungen im internationalen Postverkehr, die für das Publikum von Interesse und in den Ausfiihrungsreglementen enthalten sind, können hier noch Erwähnung finden: 1. P o s t k a r t e n . Während bisher nur eine Maximalgrenze von 14 auf 9 cm. festgesetzt war, wurde nunmehr auch eine Minimalgrenze von 10 auf 7 cm. zugestanden. Die Aufschrift ,,Postkarte" ist nicht mehr notwendig für die von der Privatindustrie herrührenden Karten. Der Versender kann für seine schriftlichen Mitteilungen nicht nur über die Rückseite, sondern auch über den linken Teil der Vorderseite rerfügen. Auf diese Flächen dürfen auch Vignetten oder Photographien von dünnem Papier aufgeklebt werden.

2. G e s c h ä f t s p a p i e r e . Als solche können auch offene Briefe und Postkarten von älterem Datum, die ihren ursprünglichen Zweck bereits erfüllt haben, versandt werden.

3. W a r e n m u s t e r . In dieser Kategorie werden nunmehr auch vereinzelte Schlüssel und abgeschnittene Blumen zugelassen.

4. D r u c k s a c h e n . Die Weihuachts- und Neujahrskarten werden in bezug auf die Zulässigkeit der Anbringung von fünf Worten den gewöhnlichen Visitenkarten gleichgestellt.

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Die Karten mit der Aufschrift ,,Postkarte" werden zum .Drucksachentarif angenommen, unter der Bedingung, dass sie im übrigen den Vorschriften für die Drucksachen entsprechen.

5. Die bisher als fakultativ bezeichneten Farben für die Postwerteeichen im Taxwerte von 5, 10 und 25 Cts. werden als allgemein verbindlich erklärt; die Postwertzeichen sind in der Regel in der rechten obern Ecke der Adressseite anzubringen; deren Aufkleben an einer ändern Stelle der Vorder- oder auch auf der Rückseite soll jedoch nicht beanstandet werden. Die Postwertzeichen dürfen nach dem Ermessen des Ausgabelandes mit Buchstaben oder Zeichen durchlöchert werden.

6. Die Datumstempel sollen, soweit möglich, mit lateinischen Buchstaben versehen sein.

7. Bei Nachnahmesendungen soll am Kopfe der Vorderseite die schriftliche oder gedruckte Bezeichnung ,,Remboursement"1 leicht erkenntlich angebracht und der Nachnahmebetrag in Buchstaben und Ziffern angegeben sein. Der Versender hat seinen Namen und seine Adresse auf der Vorder- oder Rückseite anzubringen.

8. Die ungenügend frankierten Briefe, welche Lotterieanpreisungen, sog. ,,boule de neige", enthalten und vom Empfänger als solche erkannt und deren Annahme verweigert wird, brauchen vom Bestimmungsland nicht an das Aufgabeland zurückgesandt, sondern dürfen als Rebüts behandelt werden.

9. Auf den Umschlägen der Wertbriefe dürfen keine ändern als die für die dienstlichen Vermerke notwendigen Zettel aufgeklebt werden.

10. Die Centimenbeträge auf Postanweisungen dürfen in Ziffern angebracht werden; dagegen sind Angaben mittelst Bleistift nicht zulässig.

11. Der Versender und der Empfänger von telegraphischen Postanweisungen dürfen nicht in abgekürzter Form oder in verabredeten Worten angegeben werden.

12. Die Gültigkeit der Postanweisungen wird im Verkehr zwischen europäischen Ländern auf einen Monat, statt wie bisher auf zwei Monate, nach Ablauf des Ausgabemonats beschränkt.

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13. Wenn im Falle des Verlustes einer Postanweisung während der Beförderung sowohl die Rückzahlung rom Aufgeber als die Auszahlung vom Empfänger verlangt wird, so wird zu gunsten des Versenders verfügt, welchem der dem Empfänger nicht bezahlte Betrag gehört.

14. Als nicht sperrige Poststücke werden solche zugelassen, die eine Länge von l m. 5 cm., statt wie bisher l m., und eine Breite und Dicke, zusammengezählt, von 40 cm., statt wie bisher 20 cm., nicht überschreiten; im Verkehr mit den Seediensten bleiben jedoch die bisherigen Grenzen beibehalten.

15. Ohne Verpackung werden als zulässig erklärt die Poststücke, die eingeschachtelt oder durch eine Verschnürung mit Verbleiung zusammengehalten und als ein nicht zerfallendes Stück angesehen werden können; darunter gehören auch Stücke von Holz, Metall etc., die nach Handelsgebrauch nicht verpackt werden.

16. Die mit Nachnahme belasteten Poststücke können nach einem dritten Lande nachgesandt werden, wenn das neue Bestimmungsland mit dem Ursprungsland den Nachnahmeverkehr unterhält.

17. Der Versender eines unanbringlichen Poststückes kann unter anderm auch verlangen: dass das Stück auf Rechnung und Gefahr des Versenders verkauft werde ; dass ein mit Nachnahme belastetes Stück dem ursprünglichen Empfänger oder einer ändern Person ohne Nachnahme oder gegen einen geringern als den ursprünglich bezeichneten Nachnahmebetrag ausgehändigt werde.

Die Kosten der Nachsendung oder der Betrag der Zollgebühren, für welche die Bestimmungspoststelle nach dem Verkauf oder dem Preisgeben des Stückes keine Deckung hat, fallen zu Lasten des Versenders.

Die Rücksendung des Stückes soll ohne Verzug erfolgen, wenn der Verfügung des Versenders keine Folge gegeben werden kann.

18. Die Bescheinigung des Auftraggebers auf Einzugspapieren, die aus blossen Quittungen bestehen, kann auch mittels Stempel erfolgen, wenn die Gesetzgebung des Aufgabelandes dies gestattet.

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19. Die Taxe für die Postanweisung wird bei Einzugsmandaten nach der Gesamtsumme der eingezogenen Beträge berechnet, jedoch nach Abzug der Einzugsgebühr und, gegebenenfalls, der bezogenen Fisklagebühren.

20. Bei temporären Veröffentlichungen kann das Abonnement für die Dauer des Erscheinens ohne Rücksicht auf die ordentlichen Abonnementstermine genommen werden.

Wenn auch Anträge verschiedener Länder, die auf eine Verbesserung und Erleichterung in den Beziehungen dea internationalen Postverkehrs abzielten, die Mehrheit der Vertreter beim Weltpostkongress in Rom nicht auf sich vereinigen konnten, so darf doch gesagt werden, dass auch dieser Kongress innert den Schranken des Erreichbaren darauf bedacht war, verschiedene Änderungen ins Leben zu rufen, die als ein entschiedener Fortschritt auf dem Wege der Erleichterung und Vereinfachung der Beziehungen im Weltpostverkehr bezeichnet werden dürfen.

Wjr beabsichtigen, die Änderungen in den Bestimmungen des Weltpostvereins, soweit sie eine Verbesserung bedeuten, vom 1. Oktober 1907 an, auch für den intern schweizerischen Verkehr zur Ausführung zu bringen.

Indem wir Ihnen, Tit., die Ratifikation der im Texte folgenden Verträge und Übereinkommen des VI. Postkongresses in Rom aus bester Überzeugung empfehlen, beantragen wir Annahme des dahin zielenden Beschlussentwurfes.

Wir benützen den Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. Dezember 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die am Weltpostkongress in Rom abgeschlossenen Verträge und Übereinkommen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Dezember 1906; in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Es wird hiermit folgenden am Weltpostkongress in Rom unterm 26. Mai 1906 abgeschlossenen und mit 1. Oktober 1907 vollziehbaren Verträgen und Übereinkommen die vorbehaltene Ratifikation erteilt: a. dem Weltpostvertrag, nebst Schlussprotokoll; 6. dem Übereinkommen betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe, nebst Schlussprotokoll ; c. dem Übereinkommen betreffend den Postanweisungsdienst, nebst Schlussprotokoll; d. dem Vertrag betreffend die Auswechslung von Poststücken, nebst Schlussprotokoll ;

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e. dem Übereinkommen betreffend den Dienst der Einzugsmandate ; f. dem Übereinkommen betreffend die Identitätsbücher; g. dem Übereinkommen betreffend die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen.

2. Der Bundesrat ist mit der Auswechslung der Ratifikationen für alle oben erwähnten Verträge und Übereinkommen, sowie mit deren Vollziehung beauftragt.

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W el tpostver ein.

L

.A., Weltpostvertrag-, abgeschlossen zwischen

Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, den Vereinigten Staaten von Amerika und den insularen Besitzungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Argentinischen Republik, Österreich, Belgien, Bolivia, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, dem Kaiserreich China, der Republik Columbia, dem Unabhängigen Kongostaat, dem Kaiserreich Korea, der Republik CostaRica, Kreta, der Republik Kuba, Dänemark und den Dänischen Kolonien, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Ecuador, Spanien und den Spanischen Kolonien, dem Kaiserreich Äthiopien, Frankreich, Algerien, den Französischen Kolonien und Schutzgebieten von Hinter-Indien, der Gesamtheit der übrigen Französischen Kolonien, Grossbritannien und verschiedenen Britischen Kolonien, Britisch-Indien, der Commonwealth von Australien, Kanada, Neu-Seeland, den Britischen Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. I.

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Kolonien von Südafrika, Griechenland, Guatemala, der Republik Haïti, der Republik Honduras, Ungarn, Italien und den Italienischen Kolonien, Japan, der Republik Liberia, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Nicaragua, Norwegen, der RepublikPanama, Paraguay, den Niederlanden, den Niederländischen Kolonien, Peru, Persien, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Russland, Salvador, Serbien, dem Königreich Siam, Schweden, der Schweiz, Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela, (Vom 26. Mai 1906.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, hahen sich,, gemäss Artikel 25 des unterm 15. Juni 1897 in Washington abgeschlossenen Weltpostvertrages, zu einem Kongress in Rom zusammengefunden und haben im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation den genannten Vertrag gemäss den nachstehenden Bestimmungen abgeändert :

Artikel 1.

Begriff des Weltpostvereins.

Die an gegenwärtigem Vertrage teilnehmenden, sowie die demselben später beitretenden Länder bilden unter der Bezeichnung ,, W e l t p o s t v e r e i n " ein einziges Postgebiet für den gegenseitigen Austausch der Korrespondenzen zwischen ihren Postanstalten.

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; ...

.

.Artikel 2.

,.

.

.

·

Gegenstände, auf welche der Vertrag Anwendung findet.

Die Bestimmungen dieses Vertrages erstrecken eich auf die Briefe, die einfachen Postkarten und diejenigen mit bezahlter Antwort, die Drucksachen jeder Art, die Geschäftspapiere und Warenmuster, welche aus einem der Vereinsländer herrühren und nach einem ändern Vereinsland hestimmt sind. Sie finden auch in gleicher Weise Anwendung auf den Postaustausch der vorbezeichneten Gegenstände zwischen den Vereinsländern und den fremden, dem Vereine nicht angehörenden Ländern, sofern bei diesem Austausch das Gebiet von mindestens zweien der vertragschliessenden Teile berührt wird.

Artikel 3.

Beförderung der Sendungen zwischen angrenzenden Ländern; Dienste Dritter.

1. Die Postverwaltungen angrenzender oder solcher Länder, die, ohne sich der Vermittlung einer dritten Verwaltung zu bedienen, in unmittelbare Verbindung treten können, ordnen im gemeinsamen Einverständnis die Bedingungen der Beförderung der gegenseitigen Briefpostsendungen über die Grenze oder von einer Grenze zur ändern.

2. Sofern eine gegenteilige Vereinbarung nicht besteht, werden als Leistungen dritter Verwaltungen diejenigen Seetransporte angesehen, welche unmittelbar zwischen zwei Ländern mittelst der von einem derselben abhängigen Postdampfer oder anderen Schiffe ausgeführt werden ; diese Transporte, sowie diejenigen, welche zwischen zwei Postanstalten eines und desselben Landes durch Vermittlung der von einem ändern Lande abhän-

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gigen See- oder Landpostverbindungen ausgeführt werden, unterliegen den Bestimmungen des folgenden Artikels.

Artikel 4.

Transitkosten.

1. Die Transitfreiheit ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.

2. Infolgedessen können die verschiedenen Vereinspostverwaltungen durch Vermittlung einer oder mehrerer derselben, je nach den Bedürfnissen des Verkehrs und den Erfordernissen des Postdienstes, sowohl geschlossene Briefsendungeh als Korrespondenzen im Einzeltransit sich gegenseitig überliefern.

3. Die Korrespondenzen, welche zwischen zwei Vereinsverwaltüngen in geschlossenen Sendungen mittelst der Postverbindungen einer oder mehrerer anderer Vereinsverwaltungen ausgetauscht werden, unterliegen zu gunsten jedes der Transitländer oder derjenigen Länder, deren Postverbindungen beim Transporte beteiligt sind, den nachstehenden Transitgebühren : 1° für den Landtransport : a. l Franken 50 Centimen für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 20 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände, wenn die durchlaufene Strecke 3000 Kilometer nicht übersteigt; b. 3 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 40 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände, wenn die durchlaufene Strecke mehr beträgt als 3000 Kilometer, aber 6000 Kilometer nicht übersteigt ; c. 4 Franken 50 Centimen für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 60 Centimen für das

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Kilogramm anderer Gegenstände, wenn die durchlaufene Strecke mehr beträgt als 6000 Kilometer, aber 9000 Kilometer nicht übersteigt ; d. 6 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 80 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände, wenn die durchlaufene Strecke 9000 Kilometer übersteigt ; 2° für den Seetransport : o. l Franken 50 Centimen für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 20 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände, wenn die Beförderungsstrecke 300 Seemeilen nicht übersteigt.

Der Seetransport auf eine 300 Seemeilen nicht übersteigende Strecke ist jedoch unentgeltlich, wenn die beteiligte Verwaltung für ,die geschlossenen Sendungen bereits die Vergütung für die Land-Transitbeförderung bezieht ; 6. 4 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 50 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände für die Transporte auf eine Entfernung von mehr als 300 Seemeilen zwischen Ländern Europas, zwischen Europa und den Hafenplätzen Afrikas und Asiens am Mittelmeer und am schwarzen Meer, oder von einem zum ändern dieser Hafenplätze, und zwischen Europa und Nordamerika. Die nämlichen Ansätze finden Anwendung auf die Transporte, welche im ganzen Gebiet des Vereins zwischen zwei Hafenplätzen des nämlichen Staates ausgeführt werden, sowie zwischen Hafenplätzen zweier Staaten, die durch die nämliche Schiffslinie bedient werden, sofern der Seetransport 1500 Seemeilen nicht übersteigt; ·

206

e. 8 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und l Franken für das Kilogramm anderer Gegenstände für alle Transporte, die nicht unter die in den Alineas a und b hiervor erwähnten Kategorien fallen.

; Im Falle der Beteiligung zweier oder mehrerer Verwaltungen an der Seebeförderung können die Gebühren für die Gesamtstrecke 8 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und l Franken für das Kilogramm anderer Ge: genstände nicht übersteigen ; diese Gebühren i werden eintretenden Falls zwischen den am : Transport beteiligten Verwaltungen im Verhältnis der zurückgelegten Strecken geteilt, unbe-, schadet abweichender Verständigungen, die zwi. sehen den beteiligten Verwaltungen getroffen werden können.

4. Die zwischen zwei Vereinsverwaltungen offen ausgewechselten Korrespondenzen unterliegen für jedes Stück und ohne Rücksicht auf das Gewicht oder auf den Ort der Bestimmung den folgenden Transitgebühren : Briefe 6 Centimen per StUck Postkarten 2J/2 ,, ,, fl andere Gegenstände 2 l /2 ,, ,, -n 5. Die im gegenwärtigen Artikel angegebenen Transitvergütungen gelten nicht für Transporte innerhalb des Vereins mittelst solcher aussergewöhnlichen Verbindungen, die von einer Verwaltung auf Verlangen einer oder mehrerer anderer Verwaltungen besonders errichtet oder unterhalten werden. Die Bedingungen für diese Kategorie von Transporten werden zwischen den beteiligten Verwaltungen in freier Vereinbarung geregelt.

Überall, wo sodann der Transit zu Land und zur See gegenwärtig unentgeltlich oder unter vorteilhafteren

207

Bedingungen stattfindet, wird ° dieses fernerhin beibehalten.

Verhältnis

auch

Auf die Land-Transitverbindungen, die 3000 Kilometer übersteigen, können jedoch die Bestimmungen von Paragraph 3 des gegenwärtigen Artikels angewendet werden.

6. Die Transitgebühren sind von der Verwaltung ded Ursprungslandes zu tragen.

7. Die Generalabrechnung über diese Gebühren eriolgt auf Grund einer alle 6 Jahre einmal zu erstellenden Statistik über einen Zeitraum von 28 Tagen, der zu bestimmen ist durch das in Artikel 20 hiernach vorge.sehene Ausführungsreglement.

Für die Zeit zwischen dem Tage des Inkrafttretens 'des Vertrages von Rom und dem Tage des Beginnes der Transitstatistiken, von denen das im Artikel 20 hiernach vorgesehene Ausführungsreglement handelt, sind die Transitgebühren nach den Bestimmungen des Vertrages von Washington auszurichten.

8. Von Land- und See-Transitgebühren sind befreit: die in den Paragraphen 3 und 4 des nachstehenden Artikels 11 erwähnten Korrespondenzen ; die an das Aufgabeland zurückgesandten Antwort-Postkarten ; die weiter gesandten und irrig geleiteten Gegenstände ; die unanbringlichen Sendungen ; die Rückscheine ; die Postanweisungen und alle übrigen auf den Postdienst bezüglichen Schriftstücke.

9. Wenn der aus der Generalabrechnung über die 'Transitgebühren zwischen zwei Verwaltungen sich ergebende jährliche Saldobetrag 1000 Franken nicht übersteigt, so ist die schuldende Verwaltung von jeder daherigen Zahlung enthoben.

208 Artikel 5.

Taxen und Bedingungen, denen die Sendungen unterliegen, 1. Die Taxen für die Beförderung der Postsendungen im ganzen Umfange des Vereinsgebietes, inbegriffen ihre Bestellung in die Wohnung der Adressaten in denjenigen Vereinsländern, wo der Bestelldienst bereits besteht oder noch eingeführt wird, betragen: 1° für Briefe 25 Centimen im Frankierungsfalle, andernfalls das Doppelte, für jeden Brief, der das Gewicht von 20 Gramm nicht übersteigt und 15 Centimen im Frankierungsfalle, andernfalls das Doppelte, für je 20 Gramm oder Bruchteil von 20 Gramm Gewicht über dem ersten Gewichtssatz von 20 Gramm ; 2° für Postkarten im Frankierungsfalle 10 Centimen für die einfache Karte oder für jeden der beiden Teile der Karte mit bezahlter Antwort, andernfalls das Doppelte ; 3° für Drucksachen jeder Art, Geschäftspapiere und Warenmuster 5 Centimen für jeden Gegenstand oder jedes Paket mit besonderer Adresse und für je 50 Gramm oder Bruchteil von 50 Gramm Gewicht, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand oder dieses Paket weder einen Brief noch eine handschriftliche Mitteilung enthalte, welche den Charakter einer wirklichen und persönlichen Korrespondenz trägt, und dass die Sendung derart beschaffensei, dass der Inhalt leicht geprüft werden kann.

; Die Taxe der Geschäftspapiere darf nicht i · weniger als 25 Centimen für jede Sendung und dieTaxe der Warenmuster nicht weniger als 10 Cenj . timen für jede Sendung betragen.

209

2. Ausser den im vorstehenden Paragraphen festgesetzten Taxen können bezogen werden : 1° für jede Sendung, welche den im Paragraphen 3, 2°, c, des Artikels 4 vorgesehenen See-Transitgebühren unterliegt, und in allen Verkehrsbeziehungen, auf welche diese Transitgebühren anwendbar sind, eine einheitliche Zuschlagstaxe, die 25 Centimen für die einfache Brieftaxe, 5 Centimen für jede Postkarte und 5 Centimen für je 50 Gramm oder einen Bruchteil von 50 Gramm Gewicht bei den ändern Gegenständen nicht übersteigen darf ; 2° für jeden Gegenstand, welcher mit Postverbindungen fremder, dem Vereine nicht angehörender Verwaltungen oder mit aussergewöhnlichen, besondere Kosten verursachenden Verbindungen im Gebiete des Vereins befördert wird, eine diesen Kosten entsprechende Zuschlagstaxe.

Wenn für die einfache, frankierte Postkarte die eine oder andere der nach den beiden vorstehenden Alineas zulässigen Zuschlagstaxen erhoben wird, so ist die nämliche Taxe auf jeden der Teile der Postkarte mit bezahlter Antwort anwendbar.

3. Ungenügend frankierte Briefpostgegenstände jeder Art werden zu lasten der Empfänger mit dem doppelten Betrag der fehlenden Frankatur belegt ; diese Taxe darf jedoch niemals den Betrag übersteigen, welcher im Bestimmungslande für unfrankierte Sendungen gleicher Gattung, sowie gleichen Gewichts und gleicher Herkunft erhoben wird.

4. Andere Gegenstände als Briefe und Postkarten müssen wenigstens teilweise frankiert sein.

5. Die Warenmustersendungen dürfen keine Gegenstände mit Verkaufswert enthalten ; ihr. Gewicht

2ÌO

darf 350 Gramm nicht übersteigen, und in ihren Ausdehnungen dürfen sie 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Centimeter in der Höhe, oder, wenn sie Rollenform haben, 30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten.

6. Die Sendungen mit Geschäftspapieren und Drucksachen dürfen das Gewicht von 2 Kilogramm nicht übersteigen, noch auf irgend einer Seite mehr als 45 Centimeter messen. Es sind jedoch Pakete in Rollenform, deren Durchmesser 10 Centimeter und deren Länge 75 Centimeter nicht übersteigt, zur Postbeförderung zulässig.

7. Von der Taxermässigung sind ausgeschlossen die Briefmarken oder sonstigen Wertzeichen zur Frankierung, gleichviel ob gestempelt oder nicht, sowie alle die Merkmale eines Wertpapieres tragenden Drucksachen, mit den Ausnahmen, die das im Artikel 20 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Ausführungsreglement gestattet.

Artikel 6.

Rekommandierte Gegenstände; Rückscheine; Nachweisbegehren.

1. Die im Artikel 5 bezeichneten Gegenstände können unter Rekommandation versandt werden.

Die den Postkarten angehängten Teile für die Antwort können jedoch nicht von den ursprünglichen Absendern dieser Karten rekommandiert werden.

2. Für jede rekommandierte Sendung ist vom Absender zu entrichten : 1° die gewölmliche Taxe der frankierten Sendungen gleicher Gattung ; 2° eine fixe Rekommandationsgebühr von höchstens 25 Centimen, Inbegriffen die Aushändigung eines Aufgabescheines an den Versender.'

211

3. Der Aufgeber einer rekommandierten Sendung kann, gegen eine beim Stellen des Begehrens zu entrichtende feste Gebühr von höchstens 25 Centimen, einen Rückschein erhalten. Die nämliche Gebühr kann erhoben werden für Nachweisbegehren über rekommandierte Gegenstände, sofern der Versender nicht schon die besondere Taxe zur Erlangung eines Rückscheines bezahlt hat.

Artikel 7.

Nachnahmesendungen.

1. Die rekommandierten Korrespondenzen können im Verkehr derjenigen Länder, deren Verwaltungen über die Ausführung dieses Dienstes sich verständigen, unter Nachnahme versandt werden.

Die mit Nachnahme belasteten Gegenstände unterliegen der Behandlung und den Taxen der rekommandierten Sendungen.

- Der Höchstbetrag der Nachnahme ist für die einzelne Sendung auf 1000 Franken oder den Gegenwert dieser Summe festgesetzt.

2. Wenn nicht abweichende Übereinkommen zwischen den Verwaltungen der beteiligten Länder bestehen, ist der vom Empfänger eingezogene Betrag nach Abzug einer Einzugsgebühr von 10 Centimen und der nach dem verbleibenden Betrag berechneten gewöhnlichen Postanweisungstaxe dem Versender mittelst Postanweisung .zuzusenden.

Der Betrag einer Nachnahme-Postanweisung, die nicht ausbezahlt werden kann, bleibt zur Verfügung der Ver·waltung des Ursprungslandes der Nachnahmesendung.

3. Bei Verlust einer rekommandierten Nachnahmesendung übernimmt die Post die im nachstehenden Ar-

212

tikel 8 für die rekommandierten Sendungen ohne Nachnahme vorgesehene Haftpflicht.

Nach erfolgter Bestellung des Gegenstandes ist die Verwaltung des Bestimmungslandes für den Betrag der Nachnahme haftbar, es sei denn, sie könne nachweisen, dass die die Nachnahmen betreffenden Vorschriften des im Artikel 20 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Ausführungsreglements nicht beachtet worden sind. Die allfällige Weglassung der Bezeichnung ^N. N.a (französisch ,,Remb.") und des Betrages der Nachnahme in der Brjefkarte enthebt jedoch die Verwaltung des Bestimmungslandes nicht der Verantwortlichkeit für den unterbliebenen Einzug des Betrages.

Artikel 8.

Haftpflicht für rekommandierte Gegenstände.

1. Bei Verlust einer rekommandierten Sendung hat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, der Versender, oder auf dessen Begehren der Adressat, Anspruch auf eine Entschädigung von 50 Franken.

2. Die Länder, welche auch im Falle höherer Gewalt die Haftpflicht übernehmen, sind ermächtigt, hierfür vom Versender eine Zuschlagstaxe von höchstens 25 Centimen für jede rekommandierte Sendung zu erheben.

3. Die Verpflichtung zur Auszahlung der Entschädigung liegt der Verwaltung ob, welcher die Aufgabe-Poststelle angehört. Dieser Verwaltung ist vorbehalten, ihren Anspruch gegen die verantwortliche Verwaltung, das heisst gegen diejenige Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren Dienst der Verlust stattgefunden hat, geltend zu machen.

Wenn auf dem Gebiete oder im Dienste eines Landes, welches die im vorstehenden Paragraphen erwähnte

213

Haftpflicht übernimmt, ein rekommandierter Gegenstand aus einem ändern Land infolge eines Vorkommnisses höherer Gewalt in Verlust gerät, so ist das Land, in welchem der Verlust stattgefunden hat, gegenüber der Aufgabeverwaltung verantwortlich, wenn die letztere ihrerseits die Haftpflicht für höhere Gewalt gegenüber ihren Aufgebern anerkennt.

4. Bis zur Leistung des Gegenbeweises fällt die Haftpflicht derjenigen Verwaltung zu, welche den Gegenstand ohne Bemerkung übernommen hat und weder die Abgabe desselben an den Adressaten, noch, vorkommenden Falls, die regelmässige Überlieferung an die folgende Verwaltung nachweisen kann. Für die postlagernd adressierten oder auf der Poststelle zur -Verfügung der Adressaten gehaltenen Sendungen hört die Verantwortlichkeit auf, sobald dieselben einer Person übergeben sind, welche gemäss den im Bestimmungsland gültigen Vorschriften ihre Identität nachgewiesen hat und deren Namen und Eigenschaft mit den Angaben der Adresse übereinstimmen.

5. Die Auszahlung der Entschädigung durch die Aufgabeverwaltung hat sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage der Nachfrage an gerechnet, stattzufinden. Die verantwortliche Verwaltung ist verpflichtet, der Verwaltung des Aufgabelandes den von ihr bezahlten Ersatzbetrag ohne Verzug zu erstatten.

Die Verwaltung des Aufgabelandes ist ermächtigt, den Versender auf Rechnung derjenigen Vermittlungsoder Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, welche, vorschriftsgemäss belangt, ein Jahr hat verstreichen lassen, ohne der Angelegenheit Folge zu geben. Wenn überdies eine Verwaltung, deren Haftpflicht in aller Form nachgewiesen ist, die Bezahlung des Ersatzbetrages anfänglich abgelehnt hat, so muss diese nebst der Entschädigung auch

214

die Nebenkosten tragen, welche aus der unbegründeten Verspätung in der Auszahlung entstanden sind.

6. Es bleibt verstanden, dass die Reklamation nur innert der Frist eines Jahres, von der Aufgabe des rekommandierten Gegenstandes an gerechnet, zulässig ist ; nach Ablauf dieser Frist erlischt jeder Anspruch des Beklamanten auf Entschädigung.

7. Wenn der Verlust während der Beförderung stattgefunden hat, ohne dass festgestellt werden kann, auf welchem Landesgebiete oder in welchem Dienste er sich ereignete, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen.

8. Die Haftpflicht der Verwaltungen für rekommandierte Sendungen erlischt nach erfolgter Bescheinigung und Übernahme der Sendungen durch die Berechtigten.

Artikel 9.

Zurückziehung von Korrespondenzen; Änderung der Adresse oder der Versendungsbedingungen.

1. Der Versender eines Briefpostgegenstandes kann diesen aus dem Postdienst zurückziehen oder dessen Adresse abändern lassen, solange der Gegenstand dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist.

2. Das hierauf bezügliche Begehren wird entweder brieflich oder telegraphisch auf Kosten des Versenders übermittelt. Letzterer hat dafür zu entrichten : 1° wenn die Übermittlung auf dem Postwege erfolgt, die Taxe eines einfachen rekommandierten Briefes; 2° wenn das Begehren telegraphisch übersandt wird, die Taxe des Telegramms 'nach dem gewöhnlichen Tarif.

215

3. Der Absender eines mit Nachnahme belasteten Gegenstandes kann zu den für die Adressabänderungsbegehren festgestellten Bedingungen den vollständigen oder teilweisen Abstrich des Nachnahmebetrages verlangen.

4. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind für diejenigen Länder nicht verbindlich, deren Gesetzgebung dem Versender nicht gestattet, über eine 8eadung während der Beförderung zu verfügen.

Artikel 10.

Festsetzung der Taxen in anderer als Frankenwährung.

Diejenigen Vereinsländer, welche nicht den Franken als Münzeinheit haben, setzen die Taxen in ihrer eigenen Währung fest, zu den gleichwertigen Ansätzen der in den verschiedenen Artikeln des gegenwärtigen Vertrages bestimmten Beträge. Diese Länder sind befugt, die Bruchteile abzurunden nach Massgabe der Übersicht, welche in dem im Artikel 20 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Ausführungs-Eeglement enthalten ist.

Die Verwaltungen, welche in dem Verein nicht angehörenden Ländern dem Verein unterstellte Postbureaux unterhalten, setzen ihre Taxen auf gleiche Weise in der Währung des betreffenden Ortes fest. Wenn zwei oder mehrere Verwaltungen solche Bureaux in einem und demselben, dem Verein nicht angehörenden Lande unterhalten, so werden die örtlichen Gegenwerte, die für alle diese Bureaux zu gelten haben, von den beteiligten Verwaltungen in freier Vereinbarung festgesetzt.

Artikel 11.

Frankierung der Sendungen ; Antwort-Coupon ; Portofreiheit

1. Die Frankierung der Sendungen kann nur mittelst der im Ursprungslande für die Privatkorrespondenz gül-

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tigcn Postwertzeichen bewirkt werden. Es ist jedoch nicht gestattet, im internationalen Verkehr solche Postwertzeichen zu verwenden, welche zu einem besondern und das Ausgabeland allein berührenden Zweck hergestellt worden sind, wie sogenannte Erinnerungs-Postwertzeichen mit nur vorübergehender Gültigkeit.

Als gültig frankiert werden die Antwort-Postkarten angesehen, auf welchen sich Postwertzeichen des Ursprungslandes dieser Karten befinden, und die Zeitungen oder Zeitungspakete, welche keine Postwertzeichen tragen, dagegen aber mit der Aufschrift ,,Postabonnement" versehen sind und auf Grund des- im Artikel 19 des gegenwärtigen · Vertrages vorgesehenen besonderen Übereinkommens betreffend die Zeitungsabonnemente Beförderung erhalten.

2. Antwort-Coupons können ausgewechselt werden zwischen denjenigen Ländern, deren Verwaltungen sich hierzu bereit erklärt haben.

Der Minimalverkaufspreis des Antwort-Coupons ist 28 Centimen oder der Gegenwert dieses Betrages in der Währung des Landes, das den Coupon ausgibt.

Der Coupon kann in jedem an dem Dienst teilnehmenden Land ausgewechselt werden gegen eine Frankomarke zu 25 Centimen oder den Gegenwert dieses Betrages in der Währung des Landes, in welchem die Auswechslung verlangt wird. Das im Artikel 20 des Vertrages vorgesehene Ausführungsreglement regelt die übrigen Bedingungen dieses Dienstzweiges und besonders die Mitwirkung des internationalen Postbureaus bei der Erstellung, der Abgabe und der Verrechnung der genannten Coupons.

3. Die auf den Postdienst bezüglichen amtlichen Korrespondenzen, welche zwischen den Postverwaltungen,

217

zwischen diesen Verwaltungen und dem internationalen Bureau und zwischen den Poststellen der Vereinsländer ausgetauscht werden, sind der Frankierung mittelst gewöhnlicher Postwertzeichen nicht unterworfen und als portofrei zugelassen.

4. Das Gleiche gilt für die Korrespondenzen betreffend die Kriegsgefangenen, die von den in kriegführenden Ländern oder in neutralen Ländern, die Kriegführende ·aufgenommen haben, allenfalls errichteten Auskunftsbureaux für solche Personen, sei es direkt, sei es als Vermittlungsstelle, versandt oder empfangen werden.

Die für die Kriegsgefangenen bestimmten oder von ihnen versandten Korrespondenzen sind ebenfalls von allen Posttaxen befreit, und zwar sowohl im Aufgabeund Bestimmungsland, als auch in den Zwischenländern.

Die in einem neutralen Lande aufgenommenen und internierten Kriegführenden sind, was die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen anbetrifft, den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt.

5. Die auf offener See in den Briefeinwurf eines Postschiffes gelegten oder den auf dem Schiffe sich befindlichen Postorganen oder den Schiffskommandanten übergebenen Korrespondenzen können mittelst Postwertzeichen und nach dem Tarif desjenigen Landes frankiert werden, welchem das Schiff angehört oder von welchem es abhängt. Wenn die Aufgabe an Bord während des Aufenthaltes am Anfangs- oder Endpunkt der Fahrt oder in einem Zwischenhafen stattfindet, so ist die Frankierung nur dann gültig, wenn sie mittelst Wertzeichen und nach dem Tarif desjenigen Landes geschieht, in dessen Bewässern sich das Schiff befindet.

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd I.

15

218

Artikel 12.

Zuwendung der Taxen.

1. Jede Verwaltung behält unverkürzt die von ihr auf Grund der vorstehenden Artikel 5, 6, 7, 10 und 11 erhobenen Beträge, abgesehen von der Vergütung für die im Paragraphen 2 des Artikels 7 vorgesehenen Anweisungen und ausgenommen auch, was die Antwort-Coupons betrifft (Artikel 11).

2. Es findet daher, die im Paragraphen l des gegenwärtigen Artikels vorgesehenen Ausnahmen vorbehalten, eine Abrechnung hierüber zwischen den verschiedenen Vereinsverwaltungen nicht statt.

3. Briefe und andere Postsendungen können weder im Ursprungslande noch im Bestimmungslande, sei es zu lasten der Versender oder der Empfänger, einer ändern Taxe oder einer ändern Postgebühr, als den in den vorbezeichneten Artikeln festgesetzten, unterworfen werden.

Artikel 13.

Express-Sendungen.

1. In denjenigen Vereinsländern, welche sich in ihrem gegenseitigen Verkehr mit diesem Dienste befassen, werden Briefpostgegenstände jeder Art auf Verlangen der Versender dem Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten zugestellt.

2. Diese Sendungen, welche ,,Express-Sendungen" genannt werden, unterliegen einer besondern Bestellgebühr, die auf 30 Centimen festgesetzt ist und vom Versender, neben dem gewöhnlichen Porto, zum vollen Betrage im voraus entrichtet werden muss. Die Gebühr verbleibt der Verwaltung des Aufgabelandes.

219 3. Ist der Gegenstand nach einem Orte ohne mit der Expressbestellung betraute Postanstalt bestimmt, so kann die Postverwaltung des Bestimmungslandes eine Ergänzungsgebühr bis zur Höhe desjenigen Betrages erheben, den sie in ihrem inneren Verkehr für die Expressbestellung festgesetzt hat, unter Abzug jedoch der vom Versender entrichteten festen Gebühr oder des entsprechenden Betrages in der Währung desjenigen Landes, in welchem die Ergänzungsgebühr zur Erhebung gelangt.

Die oben erwähnte Ergänzungsgebühr kann auch im Falle der Weitersendung oder der Unbestellbarkeit des Gegenstandes eingehoben werden ; sie verbleibt der Verwaltung, die sie bezogen hat.

4. Express-Sendungen, welche nicht mit dem vollen Betrage der im voraus zu entrichtenden Taxen frankiert sind, werden in gewöhnlicher Weise bestellt, es sei denn, sie wären vom Aufgabebureau als Express-Sendung behandelt worden.

Artikel 14.

Weifersendung; Unbestellbarkeit.

1. Für die Nachsendung von Postsendungen innerhalb des Vereinsgebietes wird keinerlei Zuschlagstaxe erhoben.

2. Bei unbestellbaren Korrespondenzen findet eine Rückvergütung der den beteiligten Verwaltungen für den erstmaligen Transport dieser Sendungen zufallenden Transitgebühren nicht statt.

3. Die unfrankierten Briefe und Postkarten, sowie die ungenügend frankierten Briefsendungen jeder Art, welche infolge von Nachsendung oder wegen Unbestellbarkeit in das Ursprungsland zurückgelangen, unterliegen zu lasten

220

der Empfänger oder der Versender den gleichen Taxen, wie gleichartige Gegenstände, welche unmittelbar vom ersten Bestimmungsland in das Aufgabeland gesandt werden.

Artikel 15.

Auswechslung verschlossener Sendungen mit den Kriegsschiffen.

1. Zwischen den Poststellen eines der vertragschliessenden Länder und den Kommandanten der in fremden Gewässern weilenden Geschwader oder Kriegsschiffe desselben Landes oder zwischen dem Kommandanten eines dieser Geschwader oder Kriegsschiffe und dem Kommandanten eines ändern Geschwaders oder Kriegsschiffes desselben Landes können mittelst der Land- und Seepostverbindungen anderer Länder geschlossene Briefsendungen ausgewechselt werden.

2. Die · in diesen Briefsenduugen enthaltenen Korrespondenzen jeder Art müssen ausschliesslich für die Stäbe und die Mannschaften der die Briefsendungen empfangenden bezw. versendenden Schiffe bestimmt sein oder von denselben ausgehen ; die in Anwendung zu bringenden Tarife und Speditionsbedingungen werden von der Postverwaltung desjenigen Landes, welchem die Schiffe angehören, gemäss ihren internen Reglementen festgestellt.

3. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Verwaltungen hat diejenige Postverwaltung, welche die fraglichen Briefposten versendet oder empfängt, den zwischenliegenden Verwaltungen die Transitgebuhren nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels 4 zu entrichten.

221

Artikel 16.

Verbote.

1. Es werden nicht befördert: die Geschäftspapiere, Warenmuster und Drucksachen, welche die Bedingungen nicht erfüllen, die im Artikel 5 des gegenwärtigen Vertrages und in dem im Artikel 20 vorgesehenen Ausführungs-Reglement für diese Sendungskategorien aufgestellt sind.

2. Vorkommenden Falls sind solche Gegenstände an den Aufgabeort zurückzusenden und daselbst, wenn möglich, dem Versender wieder zuzustellen, den Fall ausgenommen, wo bei wenigstens teilweise frankierten Gegenständen die Verwaltung des Bestimmungslandes durch ihre Gesetzgebung oder ihre internen Vorschriften ermächtigt ist, sie zu bestellen.

3. Es ist verboten : !· mit der Post zu versenden : a. Warenmuster und andere Gegenstände, welche ihrer Natur nach Gefahr für die Postbeamten darbieten, die Korrespondenzen verderben oder verunreinigen können ; 6. explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe, lebende oder tote Tiere und Insekten, mit den im Ausführungs-Reglement, das der Artikel 20 des Vertrages vorsieht, erwähnte» Ausnahmen ; 2» den der Post aufgegebenen gewöhnlichen oder rekommandierten Korrespondenzen beizuschliessen : a. Münzen ; b. zollpflichtige Gegenstände ; c. Gold- oder Silbersachen, Edelsteine, Schmucksachen und andere kostbare Gegenstände, ab«r

222 .

;

nur in dem Falle, dass deren Beischluss oder Beförderung durch die Gesetzgebung der betreffenden Länder verboten ist ; . d. Gegenstände irgendwelcher Art, deren Einfuhr oder Verbreitung im Bestimmungsland verboten ist.

.. 4. Die Sendungen, welche unter die Verbote des Paragraphen 3. hiervor fallen und unrichtigerweise zur Beförderung angenommen worden sind, müssen an den Aufgabeort zurückgesandt werden, es sei denn, dass die Verwaltung des Bestimmungslandes durch ihre Gesetzgebung oder inländischen. Réglemente-berechtigt ist, anderweitig darüber zu verfügen.

Immerhin sollen explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe nicht an den Aufgabeort zurückgesandt werden ; sie werden auf Veranlassung der Verwaltung, welche das Vorhandensein wahrnimmt, an Ort und Stelle zerstört.

5. Der Regierung jedes Vereinslandes ist übrigens das Recht vorbehalten, sowohl die zur ermässigten Taxe zulässigen Gegenstände, in betreff welcher den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung in diesem Lande nicht genügt sein sollte, als auch Korrespondenzen "jeder Art, welche augenscheinlich Bemerkungen, Zeichnungen etc. enthalten, die nach den gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften dieses Landes unstatthaft sind, von der Beförderung und Bestellung auf ihrem Gebiete auszuschliessen.

Artikel 17.

Verbindungen mit den dem Verein nicht angehörenden Ländern.

· 1. Die Vereinsverwaltungen, welche mit ausserhalb des Vereinsgebiets gelegenen Ländern Verbindungen unter-

223

halten, haben gegenüber allen ändern Verwaltungen des Vereins ihre Mitwirkung eintreten zu lassen : 1° für die Beförderung, durch ihre Vermittlung, der Korrespondenzen nach oder von den Ländern ausserhalb des Vereinsgebiets, erfolge die Beförderung offen oder, wenn diese Art von den Verwaltungen der Aufgabeländer und der Bestimmungsländer der Sendungen im gemeinsamen Einverständnis zugelassen wird, in" geschlossenen Sendungen ; 2° für die Auswechslung der Korrespondenzen, sei es offen oder in geschlossenen Sendungen, über die Gebiete oder mittelst der Verbindungen der genannten Länder ausserhalb des Vereinsgebiets ; 3° damit die Korrespondenzen ausserhalb des Vereins: gebiets, wie in demselben, den im Artikel 4 festgesetzten Transitgebühren unterworfen werden.

2. Die Gebühren des gesamten Seetransportes innerhalb und ausserhalb des Vereinsgebietes dürfen im ganaeh 15 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und l Franken für das Kilogramm anderer Gegenstände nicht übersteigen. Eintretenden Falls werden diese Gebühren im Verhältnis der Entfernungen zwischen den Verwaltungen, welche den Transport übernehmen, geteilt.

3. Die Transitkosten für den Land- und Seetransport ausserhalb der Grenzen des Vereinsgebietes wie im Innern des Vereins werden für die Korrespondenzen, auf welche der gegenwärtige Artikel Anwendung findet, in gleicher Weise ermittelt, wie die Transitkosten für die zwischen Vereinsländern mittelst der Verbindungen anderer Vereinsländer ausgewechselten Korrespondenzen.

4. Die Transitgebühren für die Korrespondenzen nach d«n ausserhalb des Postvereins gelegenen Ländern fallen

224 zu lasten der Verwaltung des Aufgabelandes, welche auch die für die besagten Korrespondenzen in ihrem Dienst zu erhebenden Frankotaxen- festsetzt. Diese Taxen dürfen nicht niedriger sein als diejenigen des Vereinstarifs.

5. Die Transitgebühren für Korrespondenzen aus Nichtvereinsländern fallen nicht zu lasten der Verwaltung des Bestimmungslandes. Diese Verwaltung bestellt die Korrespondenzen, welche ihr als vollständig frankiert überliefert werden, ohne Taxbezug ; sie taxiert die unfrankierten Korrespondenzen mit dem doppelten Betrag des Tarifs, welcher in ihrem eigenen Dienst zur Anwendung gelangt für gleichartige, frankierte Sendungen nach dem Lande, aus welchem diese Korrespondenzen herrühren; die ungenügend frankierten Korrespondenzen werden mit dem doppelten Betrag der fehlenden Frankatur belegt ; doch darf die Taxe den Betrag, welcher für unfrankierte Korrespondenzen gleicher Gattung, sowie gleichen Gewichts und Ursprungs erhoben wird, nicht übersteigen.

6. Mit bezug auf die Haftpflicht für rekommandierte Gegenstände werden die Korrespondenzen behandelt : für die Beförderung im Vereinsgebiet nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ; für die Beförderung ausserhalb der Grenzen des Vereinsgebietes nach den von der die Vermittlung besorgenden Vereinsverwaltung mitgeteilten Bedingungen.

Artikel 18.

Nachgeahmte Postwertzeichen.

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die nötigen Massregeln zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden in Vorschlag zu bringen, um die be-

225

trügerische Verwendung nachgemachter oder schon gebrauchter Postwertzeichen zur Frankierung von Korrespondenzen zu bestrafen. Sie verpflichten sich ferner, die nötigen Massregeln zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden in Vorschlag zu bringen, um alle betrügerischen Handlungen zur Herstellung, zum Verkauf, Vertrieb oder zur Verbreitung von Vignetten und Wertzeichen, welche im Postdienst gebräuchlich und in der Weise nachgemacht oder nachgeahmt sind, dass sie mit den von der Verwaltung eines der vertragschliessenden Länder ausgegebenen Vignetten und Wertzeichen verwechselt werden können, zu untersagen und zu verhindern.

Artikel 19.

Dienstzweige, die den Gegenstand besonderer Übereinkommen bilden.

Die Dienstzweige der Briefe und Schachteln mit Wertangabe, der Postanweisungen, Poststücke, Einzugsmandate, der Identitätsbücher, der Besorgung von Zeitungsabonnementen etc. bilden den Gegenstand besonderer Übereinkommen zwischen den verschiedenen Ländern oder Ländergruppen des Vereins.

Artikel 20.

Ausführungsreglement; besondere Vereinbarungen zwischen Verwaltungen.

1. Die Postverwaltungen der verschiedenen Länder, welche den Verein bilden, sind befugt, im gemeinsamen Einverständnis mittelst eines Réglementes alle zur Ausführung erforderlichen Dienstvorschriften festzusetzen.

2. Die verschiedenen Verwaltungen können ausserdem über solche Fragen, welche nicht den Verein in seiner Gesamtheit berühren, die nötigen Übereinkommen

226 unter sich treffen, vorausgesetzt immerhin, dass die betreffenden Vereinbarungen mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht im Widerspruch stehen.

3. Den beteiligten Verwaltungen ist jedoch gestattet, sich gegenseitig über Annahme ermässigter Taxen in einem Umkreis von 30 Kilometern zu verständigen.

Artikel 21.

Innere Gesetzgebung; engere Vereine.

1. Der gegenwärtige Vertrag beeinträchtigt in keiner Weise die innere Gesetzgebung jedes Landes in allem, was durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht vorgesehen ist.

2. Er schmälert auch in keiner Weise das Recht der vertragschliessenden Teile, Verträge unter sich bestehen zu lassen und neu abzuschliessen, sowie engere Vereine zum Zwecke der Herabsetzung der Taxen oder jeder ändern Verbesserung des Postverkehrs fortbestehen zu lassen oder neu zu gründen.

Artikel 22.

Internationales Bureau.

1. Unter dem Namen internationales Bureau des Weltpostvereins bleibt die errichtete Zentralstelle, welche unter der Oberaufsicht der schweizerischen Postverwaltung steht und deren Kosten von sämtlichen Vereinsverwaltungen bestritten werden, aufrecht erhalten.

2. Dieses Bureau wird auch ferner alle den internationalen Postverkehr betreffenden Mitteilungen sammeln, zusammenstellen, veröffentlichen und verteilen, in streitigen Fragen auf Verlangen der Beteiligten sich gutachtlich äussern, Anträgen auf Abänderung der Kòngress-

227 akte die geschäftliche Folge geben, angenommene Änderungen bekannt geben und überhaupt sich mit denjenigen Studien und Arbeiten befassen, welche ihm im Interesse des Postvereins übertragen werden.

Artikel 23.

Durch Schiedsgerichte auszutragende Meinungsverschiedenheiten.

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern des Vereins über die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages oder über die Verantwortlichkeit, die für eine Verwaltung aus der Anwendung des genannten Vertrages sich ergibt, sollen durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden, zu welchem jede der beteiligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht unmittelbar beteiligtes Vereinsglied wählt.

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.

3. Bei Stimmengleichheit wählen die Teilnehmer dea Schiedsgerichtes zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere, bei der Angelegenheit gleichfalls unbeteiligte Verwaltung.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden ebenfalls Anwendung auf alle Übereinkommen, welche gemäss vorstehendem Artikel 19 abgeschlossen sind.

Artikel 24.

Beitritt zum Vertrag.

1. Diejenigen Länder, welche am gegenwärtigen Vertrage nicht teilgenommen haben, können demselben auf ihr Verlangen beitreten.

·

228

2. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und durch diese Regierung den sämtlichen Vereinsländern zur Kenntnis gebracht.

3. Die Beitrittserklärung hat mit voller Rechtskraft die Annahme aller im gegenwärtigen Vertrage festgesetzten Bestimmungen, sowie die Gewährung aller durch denselben gebotenen Vorteile zur Folge.

4. Es ist Sache der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft, im gemeinsamen Einverständnis mit der Regierung des beteiligten Landes die Höhe des Beitrages zu bestimmen, welchen die Verwaltung dieses Landes an die Kosten des internationalen Bureaus zu zahlen hat, sowie nötigenfalls die Taxen festzusetzen, welche von dieser Verwaltung in Gemässheit des vorstehenden Artikels 10 zu beziehen sind.

Artikel 25.

Kongress und Konferenzen.

1. Auf Verlangen oder nach Zustimmung von mindestens zwei Dritteilen der Regierungen oder, je nach dem Fall, der Verwaltungen werden, je nach der Wichtigkeit der zu erledigenden Fragen, entweder Kongresse von Bevollmächtigten der vertragschliessenden Länder oder einfache Konferenzen der Verwaltungen zusammentreten.

2. Spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Akte des letzten Kongresses soll jedoch ein Kongress abgehalten werden.

3. Jedes Land kann sich entweder durch einen oder mehrere Delegierte, oder durch die Delegation eines ändern Landes vertreten lassen ; indes dürfen der oder die

229

Delegierten eines Landes nur mit der Vertretung von zwei Ländern, das eigene Land Inbegriffen, beauftragt werden.

4. Bei den Beratungen hat jedes Land nur eine Stimme.

5. Jeder Kongress bestimmt den Ort, wo der nächste Kongress abgehalten werden soll.

6. Für die Konferenzen wird der Ort der Zusammenkunft je weilen von den Verwaltungen auf Vorschlag des internationalen Bureaus bezeichnet.

Artikel 26.

Anträge in der Zwischenzeit der Zusammenkünfte.

1. Innerhalb des Zeitraumes zwischen den Zusammenkünften ist jede Postverwaltung eines Vereinslandes berechtigt, den ändern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Vereinsverkehr zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muss jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, abgesehen von der Verwaltung, von welcher er ausgeht. Wenn das internationale Bureau gleichzeitig mit dem Antrage nicht die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt folgendem Verfahren : Den Vereinsverwaltungen wird ein Termin von sechs Monaten eingeräumt, um die Anträge zu prüfen und um dem internationalen Bureau eintretenden Falls ihre Bemerkungen zukommen zu lassen. Abänderungsvorschläge zu den Anträgen sind nicht zulässig. Die Antworten werden durch das internationale Bureau zusammengestellt und

230

den Verwaltungen mitgeteilt mit der Einladung, sich für oder gegen auszusprechen. Diejenigen, welche ihr Votum nicht innert sechs Monaten, vom Erlass des zweiten Rundschreibens an gerechnet, mit dem das internationale Bureau die gemachten Bemerkungen zu ihrer Kenntnis gebracht hat, eingereicht haben, werden als sich enthaltend angesehen.

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um Beifügung neuer Bestimmungen oder um Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Ar>tikeJ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 18, 27, 28 und 29 handelt; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Vertragsbestimmungen handelt als derjenigen der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 18, 26, 27, 28 und 29 ; 3° einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung von Vertragsbestimmungen handelt, mit Ausnahme jedoch des im vorstehenden Artikel 23 vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, welche die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft auszufertigen und den Regierungen aller vertragschliessenden Länder zu übersenden hat, im dritten Falle durch eine einfache Bekanntgabe des internationalen Bureaus an alle Vereinsverwaltungen bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder gefasste Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollziehbar.

231

Artikel 27.

Schutzgebiete und Kolonien im Verein.

Hinsichtlich der Anwendung der vorstehenden Artikel 22, 25 und 26 werden, je nach dem Falle, als ein einziges Land oder als eine einzige Verwaltung betrachtet: 1° die deutschen Schutzgebiete von Afrika ; 2° die deutschen Schutzgebiete von Asien und Australien ; 3° das Kaiserreich von Britisch-Indien ; 4° das Dominium Canada ; 5° der australische Bund (Commonwealth of Australia) mit britisch Neu-Guinea ; 6° die Gesamtheit der britischen Kolonien und Schutzgebiete von Süd-Afrika ; 7° die Gesamtheit aller ändern britischen Kolonien ; 8° die Gesamtheit der insularen Besitzungen der Vereinigten Staaten von Amerika, umfassend gegenwärtig die Inseln Hawai, die Philippinen und die Inseln Porto-Rico und Guam ; 9° die Gesamtheit der dänischen Kolonien ; 10° die Gesamtheit der spanischen Kolonien ; 11° Algerien ; 12° die französischen Kolonien und Protektorate von Hinter-Indien ; 13° die Gesamtheit der ändern französischen Kolonien; 14° die Gesamtheit der italienischen Kolonien ; 15° die Gesamtheit der niederländischen Kolonien ; 16° die portugiesischen Kolonien von Afrika ; 17° die Gesamtheit der übrigen portugiesischen Kolonien.

Artikel 28.

Dauer des Vertrages.

Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Oktober 1907 zur Ausführung gebracht werden und auf unbestimmte

232 Zeit in Kraft bleiben ; jeder der vertragschliessenden Teile hat jedoch das Recht, auf Grund einer von seiner Regierung bei der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr zum voraus geinachten Ankündigung, aus dem Verein auszutreten.

Artikel 29.

Ausserkraftsetzung der frühern Vereinbarungen ; Ratifikation.

1. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages treten alle Bestimmungen der früher zwischen den verschiedenen Ländern oder Verwaltungen abgeschlossenen Verträge, Übereinkommen oder sonstigen Akte insoweit ausser Kraft, als sie mit den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages nicht im Einklang stehen, unbeschadet der im vorstehenden Artikel 21 vorbehaltenen Rechte.

2. Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Rom statt.

3. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet in Rom, den sechsundzwanzigsten Mai eintausend neunhundert sechs.

Für Deutschland und die deutschen Schutzgebiete : Gieseke.

Für die argentinische Republik :

Knof.

Für Österreich: Sfibrai.

Eberan.

Für Belgien:

Für die Vereinigten Staaten von Amerika und die insularen Besitzungen der Vereinigten Staaten von Amerika: N. M. Brooks.

Edward Rosewater.

Alberto Biancas.

J. Sterpin.

L. Wodon.

A. Lambin.

233 Für Bolivia:

Für die Republik Costa-Riea :

J. De Lemoine.

Rafaël Montealegre.

Alf. Escuivel.

Für Bosnien-Herzegowina :

Für Brasilien: Joaquim Carneiro de Miranda e Horta.

Für Kreta : Elio Morpurgo.

Carlo Gamond.

Pirrone.

Giuseppe Greborio.

E. Delmati.

Für Bulgarien :

Für die Republik Kuba:

Jv. Stoyanowitch.

T. Tzontcheff.

Dr. Carlos De Pedroso.

Schleyer.

Kowarschik.

Für Chile: Carlos Larrain Claro.

M. Luis Santos Rodriguez.

Für Dänemark und die dänischen Kolonien : Kiörboe.

Für das Kaiserreich China :

Für die dominikanische Republik:

Für die Republik Kolumbia: G. Michelsen.

Für Ägypten : Y. Saba.

Für den unabhängigen Kungostaat : }. Sterpin.

L. Wodon.

A. Lambin.

Für Ecuador: Hector R. Gómez.

Für das Kaiserreich Korea: Kanichiro Matsuki.

Takeji Kawamura.

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. I.

Für Spanien und die spanischen Kolonien: Carlos Florez.

Für das Kaiserreich Äthiopien :

16

234 Für Frankreich und Algerien :

Jacotey.

Luden Saint.

Herman.

Für die französischen Kolonien und Schutzgebiete von Hin ter-Indien : G. Schmidt.

Für die Gesamtheit der ändern französischen Kolonien : Morgat.

Für Grossbritannien und verschiedene englische Kolonien : H. Babington Smith.

A. B. Walkley.

H. Davies.

Für Britisch-] ndien : H. M. Kisch.

E. A. Ooran.

Für die britischen Kolonien von Süd-Afrika: Sommerset R. French.

Spencer Todd.

J. Frank Brown.

A. Falck.

Für Griechenland: Christ. Mizzopoulos.

C. N. Marinos.

Für Guatemala : Thomas Segarini.

Für die Republik Haiti: Ruffy.

Für die Republik Honduras: Jean Giordano Due d'Oratino.

Für Ungarn: Pierre de Szalay.

Dr. de Hennyey.

Für Kanada: R. M. Coulter.

Für Italien und die italienischen Kolonien : Elio Morpurgo.

Carlo Gamond.

Pirrone.

Giuseppe Greborio.

E. Delmati.

Für Neu-Seeland: J. G. Ward par Austin Chapman.

Für Japan : Kanichiro MatsukL Takej i Kawamura.

Für die Commonwealth von Australien : Austin Chapman.

235 Für die Republik Liberia: R. de Luchi.

Für Peru:

Für Luxemburg:

Für Persien: Hadji M i r za Ali Khan.

Pour M. Mongenast A. W. Kymmell.

Für Mexiko: G. A. Esteva.

N. Dominguez.

Für Montenegro : Eug. Popovitch.

Für Nicaragua: Für Norwegen: Thb. Heyerdahl.

Für die Republik Panama: Manuel E. Amador.

Für Paraguay : F. S. Bertucci.

Für die Niederlande: Pour M. G. J. C. A. Pop A. W. Kymmell.

A. W. Kymmell.

Für die niederländischen Kolonien : Perk.

Moez es Sultan.

C. Molitor.

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien : Alfredo Pereira.

Für Rumänien: Gr. Cerkez.

G. Gabrielescu.

Für Russland: Victor Bilibine.

Für Salvador: Für Serbien: Für das Königreich Siam : H. Keuchenius.

Für Schweden: Fredr. Grönwall.

Für die Schweiz: J. B. Pioda.

A. Stäger.

C. Delessert.

236 Für Tunis: Albert Legrand.

E. Mazoyer.

Für Uruguay : Hector R. Gomez.

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela: Carlos E. Hahn.

Domingo B. Castillo.

Für die .Türkei: Ah. Fahry.

A. Fuad Hikmet.

Schlussprotokoll.

Im Begriff, zur Unterzeichnung der durch den Weltpostkongress in Rom vereinbarten Verträge und Übereinkommen zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten sich über folgende Bestimmungen geeinigt : I.

Es wird Vormerkung genommen von der im Namen ihrer Regierung abgegebenen Erklärung der britischen Delegation, dass von ihr Neu-Seeland mit den Cook-Inseln und ändern zugehörenden Inseln die Stimme zugewiesen worden ist, welche gemäss Artikel 27, 7°, des Vertrages der ,,Gesamtheit aller ändern britischen Kolonien" zukommt!

II.

In Abweichung von der Bestimmung im Artikel 27 des Hauptvertrages wird den niederländischen Kolonien zu gunsten von Niederländisch Indien eine zweite Stimme bewilligt.

237

III.

In Abweichung von den Bestimmungen des Paragraphen l des Artikels 5 wird zugestanden, dass als Übergangsmassregel die Postverwaltungen, die mit Rücksicht auf die Organisation ihres innern Dienstes oder aus ändern Ursachen die Erhöhung des Einheitsgewichtes der Briefe von 15 auf 20 Gramm und die Ermässigung der Taxe von 25 auf 15 Centimen für jeden weitern Gewichtssatz über dem ersten Einheitssatz nicht sollten annehmen können, ermächtigt sind, die Anwendung dieser beiden Vorschriften oder der einen oder ändern derselben für die in ihrem Dienst aufgegebenen Briefe zu verschieben bis zu dem Zeitpunkt, wo sie in der Lage sein werden, die Neuerung einzuführen. In der Zwischenzeit sind diese Verwaltungen an die Vorschriften gebunden, die mit bezug auf diese Materie vom Kongress in Washington aufgestellt worden sind.

IV.

In Abweichung von Artikel 6 des Vertrages, welcher die Rekommandationsgebühr auf höchstens 25 Centimen festsetzt, wird vereinbart, dass für die aussereuropäischen Staaten dieses Maximum auf 50 Centimen belassen wird, mit Inbegriff der Ausfolgung eines Aufgabescheines an den Versender.

V.

Im Sinne einer Ausnahme von den Bestimmungen des Paragraphen 3 des Artikels 12 des Vertrages, wird Persien das Recht zugestanden, von den Empfängern aller Arten von Drucksachen, die vom Ausland einlangen, eine Gebühr von 5 Centimen für den bestellten Gegenstand zu erheben.

Dieses Zugeständnis wird ihm provisorisch gemacht.

288

Das nämliche Recht wird China zugestanden für den Fall, dass es dem Hauptvertrag beitreten sollte.

VI.

Im Sinne einer Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 4 des Hauptvertrages und der darauf sich beziehenden Paragraphen des Reglements zu diesem Vertrag wird hinsichtlich der der russischen Verwaltung zu zahlenden Transitgebühren für die über die Linie der sibirischen Eisenbahn beförderten Korrespondenzen folgendes vereinbart : 1° Die Abrechnung über die Transitgebühren betreffend die oben erwähnten Korrespondenzen erfolgt, vom Zeitpunkt der Eröffnung der genannten Eisenbahn an, auf Grund einer SpezialStatistik, die alle drei Jahre während der achtundzwanzig ersten Tage des Monats Mai oder des Monats November (abwechslungsweise) des zweiten Jahres der dreijährigen Periode vorzunehmen ist und deren Ergebnis rückwirkend Geltung hat vom ersten Jahre an.

2° Die Statistik vom Mai 1908 wird die Zahlungen bestimmen, die zu machen sind für die Zeit vom allfälligen Beginn des Verkehrs, um den es sich handelt, bis Ende des Jahres 1909. Die Statistik vom November 1911 wird für die Jahre 1910, 1911 und 1912 gelten und so weiter.

3° Wenn ein Vereinsland mit der Versendung. seiner Korrespondenzen im Transit über die sibirische Eisenbahn während der Anwendungsdauer der oben erwähnten Statistik beginnt, so hat Russland das Recht, eine besondere, auf diese Korrespondenzen ausschliesslich sich beziehende Statistik zu verlangen.

239

4° Die Zahlungen für das erste Jahr und, nötigenfalls, für das zweite Jahr jeder dreijährigen Periode für die an Eussland geschuldeten Transitgebühren erfolgen provisorisch am Ende des betreffenden Jahres auf Grund der vorhergehenden Statistik, unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung nach den Ergebnissen der neuen Statistik.

5° Der offene Transit über die vorbenannte Eisenbahn ist nicht gestattet.

Japan hat das Recht, die Bestimmungen jedes Paragraphen des gegenwärtigen Artikels anzuwenden, soweit es sich um die Abrechnung über die Japan zukommenden Transitgebühren für den Landoder Seetransit der über die Linie der japanischen Eisenbahn in China (Mandschurei) beförderten Korrespondenzen und um die Unzulässigkeit des offenen Transites handelt.

VII.

*

Da Salvador, welches dem Weltpostverein angehört, am Kongress nicht vertreten war, so ist ihm das Protokoll offen gelassen, um den daselbst abgeschlossenen Verträgen und Übereinkommen oder nur dem einen oder ändern derselben beizutreten.

Das Protokoll wird zum nämlichen Zwecke offen gelassen : a. Nicaragua und Peru, deren Vertreter am Kongress nicht mit Vollmachten versehen waren ; b. der Dominikanischen Republik, deren Abgeordneter bei der Unterzeichnung der Akte nicht anwesend sein konnte.

Das Protokoll wird ebenfalls offen gelassen zu gunsten des Kaiserreichs China und des Kaiserreichs Äthiopien,

240

deren Abgeordnete am Kongress die Absicht dieser Länder, dem Weltpostverein auf einen später zu bezeichnenden Zeitpunkt beizutreten, kundgegeben haben.

VIII.

Das Protokoll wird offen behalten zu gunsten der Länder, deren Vertreter heute nur den Hauptvertrag oder nur eine gewisse Zahl der vom Kongress abgeschlossenen Verträge und Übereinkommen unterzeichnet haben, um ihnen freizustellen, den ändern heute zur Unterzeichnung gelangenden Verträgen und Übereinkommen oder dem einen oder ändern derselben beizutreten.

IX.

Die im vorstehenden Artikel VII vorgesehenen Beitrittserklärungen sind der Regierung von Italien durch die betreffenden Regierungen in diplomatischer Form anzumelden. Die Frist, welche ihnen für diese Anmeldung eröffnet wird, läuft mit dem 1. Juli 1907 ab.

X.

Falls einer oder mehrere der kontrahierenden Teile den einen oder ändern der heute in Rom unterzeichneten Verträge nicht ratifizieren sollte, so bleibt dieser Vertrag nichtsdestoweniger für die Länder in Kraft, welche ihn ratifiziert haben.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten vorliegendes Schlussprotokoll aufgenommen, welches dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn seine Bestimmungen in den Text der Verträge und Übereinkommen, auf welche sie sich beziehen, selbst aufgenommen wären, und sie haben dieses Schlussproto-

241

koll in einem Exemplar unterzeichnet, welches im Archiv der Regierung von Italien niedergelegt und wovon jedem Teile eine Abschrift übergeben wird.

Geschehen zu Rom, den sechsundzwanzigsten Mai eintausend neunhundertsechs.

(Unterschriften wie beim Vertrag.)

242

II.

A. Übereinkommen betreffend

den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe, abgeschlossen zwischen

Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Argentinischen Republik, Österreich, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, der Republik Kolumbia, Dänemark und den Dänischen Kolonien, Ägypten, Spanien, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten von Hinter-Indien, der Gesamtheit der übrigen Französischen Kolonien, Grossbritannien und verschiedenen Britischen Kolonien, Britisch-Indien, Griechenland, Guatemala, Ungarn, Italien und den Italienischen Kolonien, Japan, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Niederland, Niederländischindien, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Russland, Serbien, Schweden, der Schweiz, Tunis und der Türkei.

(Vom 26. Mai 1906.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben, in Ge-

243 mässheit von Artikel 19 des Hauptvertrages, im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Übereinkommen abgeschlossen :

Artikel 1.

Umfang des Übereinkommens; Maximalgewicht der Schachteln.

1. Es können von dem einen der obgenannten Länder nach einem ändern dieser Länder Wertpapiere enthaltende Briefe, sowie Schmucksachen und kostbare Gegenstände enthaltende Schachteln mit Wertangabe unter Versicherung des angegebenen Wertbetrages versandt werden.

Der Dienst der Schachteln mit Wertangabe ist auf diejenigen Länder beschränkt, deren Verwaltungen sich für Einführung desselben in ihren gegenseitigen Beziehungen verständigen.

2. Das Höchstgewicht der Schachteln ist auf ein Kilogramm für jede Sendung festgesetzt.

3. Die verschiedenen Verwaltungen sind befugt, für ihren Verkehr ein Maximum der Wertangabe festzusetzen, welches jedoch in keinem Fall weniger als 10,000 Franken für jede Sendung betragen darf, und es bleibt verstanden, dass die verschiedenen am Transport teilnehmenden Verwaltungen nur bis zu dem von ihnen angenommenen Maximum haftbar sind.

Artikel 2.

Nachnahmen.

1. Die Briefe und nen zu den in den §§ l vertrages vorgesehenen lastet werden. Diese

Schachteln mit Wertangabe könund 2 des Artikels 7 des HauptBedingungen mit Nachnahme beGegenstände unterliegen der Be-

244

Handlung und den Taxen der Wertsendungen derjenigen Kategorie, zu welcher sie gehören.

2. Nach erfolgter Bestellung des Gegenstandes ist die Verwaltung des Bestimmungslandes für den Betrag der Nachnahme verantwortlich, es sei denn, sie könne nachweisen, dass die Vorschriften des Réglementes bezüglich der Nachnahmen nicht beachtet worden sind. Die allfällige Weglassung der Bezeichnung ,,N. N.a (französisch JRemb.a) und des Betrages der Nachnahme entlastet die Verwaltung des Bestimmungslandes nicht von der Verantwortlichkeit für die Nichteinziehung des Betrages.

Artikel 3.

Art der Übermittlung der Sendungen mit deklariertem Wert.

1. Die Transitfreiheit über das Gebiet jedes der beigetretenen Länder ist gewährleistet ; die transportleistenden Verwaltungen übernehmen die Haftpflicht innerhalb der im nachfolgenden Artikel 12 festgesetzten Grenzen.

Das Gleiche gilt für den durch die Verwaltungen der vertragschliessenden Länder bewirkten oder vermittelten Seetransport, vorausgesetzt jedoch, dass diese Verwaltungen in der Lage seien, die Haftpflicht für die Wertsendungen auf den von ihnen benutzten Postdampfern oder ändern Schiffen zu übernehmen.

2. Insofern keine gegenteilige Abmachung zwischen der Aufgabe- und der Bestimmungsverwaltung getroffen ist, erfolgt die Auswechslung der Wertsendungen zwischen nicht angrenzenden Ländern in offenem Transit auf den für die gewöhnlichen Korrespondenzen benutzten Transportwegen.

3. Der Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe zwischen zwei Ländern, welche für die gewöhnlichen Beziehungen auf die Vermittlung eines oder

245 mehrerer am gegenwärtigen Übereinkommen nicht beteiligten Länder oder auf Seepostverbindungen angewiesen sind, welche von der Haftpflicht entbunden sind, unterliegt besonderen, zwischen den Verwaltungen des Aufgabeund des Bestimmungslandes zu vereinbarenden Massregeln, wie die Benutzung eines Umweges, die Versendung in geschlossenen Sendungen etc.

Artikel 4.

Porto und Versicherungsgebühr.

1. Die im Artikel 4 des Hauptvertrages vorgesehenen Transitgebühren sind von der Verwaltung des Aufgabelandes denjenigen Verwaltungen zu vergüten, welche bei der Beförderung der Briefe mit Wertangabe in offenem oder geschlossenem Transit beteiligt sind.

2. Ein Porto von 50 Centimen ist für jede Wertschachtel von der Verwaltung des Ursprungslandes an die Verwaltung des Bestimmungslandes und, vorkommenden Falls, an jede der an der Land-Transitbeförderung beteiligten Verwaltungen zu entrichten. Die Verwaltung des Ursprungslandes hat ausserdem, vorkommenden Falls, an jede der an der See-Transitbeförderung beteiligten Verwaltungen ein Porto von einem Franken zu zahlen.

3. Unabhängig von diesen Gebühren und Portobeträgen hat die Verwaltung des Ursprungslandes der Verwaltung des Bestimmungslandes und, vorkommenden Falls, jeder der Verwaltungen, welche mit Haftpflicht bei der Land-Transitbeförderung beteiligt sind, eine Versicherungsgebühr von 5 Centimen für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken des angegebenen Wertes zu entrichten.

4. Ausserdem hat die Verwaltung des Ursprungslandes , wenn es sich um einen Seetransport mit

246

Haftpflicht handelt, jeder der hei diesem Transport heteiligten Verwaltungen eine See-Versicherungsgebühr von 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken der Wertangabe zu vergüten.

5. Die Abrechnung über diese Porti und Gebühren erfolgt auf Grund einer alle Jahre während einer Periode von 28 Tagen, die durch das im Artikel 16 hiernach vorgesehene Ausführungsreglement bestimmt wird, zu erstellenden Statistik.

Artikel 5.

Taxen.

1. Die Taxe der Briefe und Schachteln mit Wertangabe ist zum voraus zu entrichten und setzt sich zusammen : 1° für die Briefe aus dem Porto und der festen Gebühr für einen rekommandierten Brief von gleichem Gewicht und gleicher Bestimmung, wobei Porto und Gebühr ungeteilt der versendenden Verwaltung verbleiben ; für die Schachteln aus einem Porto von 50 Centimen für jedes am Landtransport teilnehmende Land und, vorkommenden Falls, aus einem Porto von einem Franken für jedes am Seetransport beteiligte Land ; 2° für die Briefe und die Schachteln aus einer Versicherungsgebühr, welche für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken des angegebenen Wertes so viel mal 5 Centimen beträgt, als Länder am Landtransport teilnehmen, unter allfälliger Hinzurechnung der im Paragraph 4 des vorstehenden Artikels 4 vorgesehenen See-Versicherungsgebühr.

Als Übergangsmassregel ist jedoch jedem der vertragschliessenden Teile vorbehalten, mit Rück-

247

sieht auf seine Münz- oder sonstigen Verhältnisse, eine andere als die obgenannte Gebühr zu beziehen, vorausgesetzt, dass dieselbe % Prozent des angegebenen Wertbetrages nicht übersteigt.

2. Dem Absender einer Sendung mit Wertangabe wird hierfür bei der Aufgabe unentgeltlich ein Empfangschein ausgestellt.

3. Mit Ausnahme des im Paragraphen 2 des nachfolgenden Artikels 10 vorgesehenen Falles der Nachsendung, dürfen die Briefe und Schachteln mit Wertangabe zu lasten der Adressaten mit keiner ändern Postgebühr belegt werden, als, vorkommenden Falls, mit einer Gebühr für die Zustellung in die Wohnung.

4. Diejenigen der teilnehmenden Länder, welche nicht den Franken als Münzeinheit haben, bestimmen die Taxäquivalente in ihrer eigenen Währung nach den Beträgen, wie sie im vorstehenden Paragraphen l festgesetzt sind.

Diese Länder haben die Befugnis, die Bruchteile nach Massgabe der im Ausführungsreglement zum Hauptvertrag enthaltenen Übersicht abzurunden.

Artikel 6.

Portofreiheit.

1. Die Wertbriefe, welche die Postverwaltungen entweder unter sich oder mit dem internationalen Bureau auswechseln, sind unter den durch Artikel 11, § 3, dea Hauptvertrages festgestellten Bedingungen von der Entrichtung des Portos, der festen Rekommandationsgebühr und der Versicherungsgebühr enthoben.

2. Das Gleiche ist der Fall mit bezug auf die Briefe und Schachteln mit Wertangabe, die von Kriegsgefangenen, sei es direkt oder durch Vermittlung der im § 4 des hier-

248 vor zitierten Artikels 11 erwähnten Auskunftsbureaux, versandt oder empfangen werden.

3. Für die portofreien Sendungen mit Wertangabe sind die im Artikel 4 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Vergütungen nicht zu leisten.

Artikel 7.

Rückscheine und Auskunftsbegehren.

1. Der Versender eines Briefes mit Wertangabe kann unter den im § 3 des Artikels 6 des Hauptvertrages für die rekommandierten Gegenstände festgesetzten Bedingungen über die Zustellung der Sendung an den Empfänger eine Bescheinigung oder nachträglich der Aufgabe über das Schicksal seiner Sendung Auskunft verlangen.

2. Der Ertrag der Gebühr für die Rückscheine und, zutreffendenfalls, für die Auskunftsbegehren über das Schicksal der Sendungen verbleibt ungeteilt der Verwaltung des Landes, die sie einhebt.

Artikel 8.

Begehren um Rückzug oder Adressänderung; Expressbestellung; Abstrich des Betrages einer Nachnahme.

1. Der Aufgeber einer Sendung mit Wertangabe kann dieselbe aus dem Postdienste zurückziehen oder deren Adresse abändern lassen, behufs Nachsendung, sei es im Innern des ersten Bestimmungslandes, sei es nach einem ändern der vertragschliessenden Länder, solange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist, und zwar unter den im Artikel 9 des Hauptvertrages für die gewöhnlichen und rekommandierten Korrespondenzen aufgestellten Bedingungen und Vorbehalten.

Der Aufgeber einer mit Nachnahme belasteten Wertsendung kann, unter den für die Adressänderungsbegehren

249

festgesetzten Bedingungen, verlangen, dass der Nachnahmebetrag herabgesetzt oder ganz gestrichen werde.

2. Er kann unter den im Artikel 13 des Hauptvertrages aufgestellten Bedingungen und Vorbehalten ebenfalls verlangen, dass die Sendung dem Adressaten sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten in die Wohnung abgeliefert werde.

Der Verwaltung des Bestimmungslandes steht jedoch frei, statt der Sendung selbst einen Avis vom Eingange derselben durch besonderen Boten bestellen zu lassen, sofern ihre internen Réglemente dieses Verfahren bedingen.

Artikel 9.

Verbote.

1. Jede betrügerische Angabe eines höhern als des wirklichen Wertes des Inhalts eines Briefes oder einer Schachtel ist untersagt.

Im Falle einer derartigen betrügerischen Angabe verliert der Versender jedes Recht auf Schadenersatz, unbeschadet der durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes allfällig vorgesehenen strafrechtlichen Verfolgung, 2. Es ist verboten, den Wertbriefen beizuschliessen : a. kursfähige Münzen ; b. zollpflichtige Gegenstände, mit Ausnahme der Wertpapiere ; c. Gold- und Silberwaren, Edelsteine, Schmucksachen und andere kostbare Gegenstände ; d. Gegenstände, deren Einfuhr oder Verbreitung im Bestimmungslande verboten ist.

Es ist ebenfalls untersagt, den Wertschachteln Briefe oder Notizen, welche die Eigenschaft einer Korrespondenz haben, kursfähige Münzen, Banknoten oder auf den Inhaber Bandesblatt. 59. Jahrg. Bd. I.

17

250

lautende Wertpapiere, Titel oder andere in die Kategorie der Geschäftspapiere fallende Gegenstände beizuschliessen.

Die unzulässigerweise zur Beförderung angenommenen Gegenstände müssen an den Aufgabeort zurückgesandt werden, ausgenommen den Fall, wo die Verwaltung des Bestimmungslandes durch ihre Gesetzgebung oder ihre innern Réglemente ermächtigt ist, sie den Empfängern auszuliefern.

Artikel 10.

Weitersendung.

1. Für die aus Anlass der Veränderung des Wohnortes des Empfängers im Innern des Bestimmungslandes erfolgte Nachsendung eines Briefes oder einer Schachtel mit Wertangabe soll keine Nachtaxe erhoben werden.

2. Im Falle der Nachsendung nach einem ändern der vertragschliessenden Länder als dem Bestimmungsland werden für die Nachsendung die in den Paragraphen 3 und 4 von Artikel 4 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Versicherungsgebühren vom Adressaten bezogen, und zwar zu gunsten jeder der beim neuen Transport mitwirkenden Verwaltungen. Handelt es sich um eine Schachtel mit Wertangabe, so wird überdies das im § 2 des genannten Artikels 4 festgesetzte Porto bezogen.

3. Für die durch unrichtige Leitung verursachte Nachsendung oder für die Rücksendung im Falle der Unbestellbarkeit wird zu lasten des Publikums eine Postgebühr nicht berechnet.

Artikel 11.

Zollgebühren; Kaution; Fiskalgebühren und Prüfungskosten.

1. Die Wertschachteln sind in bezug auf die Erstattung .der Kautionshinterlagen bei der Ausfuhr, sowie in

251

bezug auf die Ausübung der Stempel- und Zollkontrolle bei der Einfuhr der Gesetzgebung des Ursprungs-, beziehungsweise des Bestimmungslandes unterworfen.

2. Die bei der Einfuhr zur Erhebung kommenden Fiskalgebühren und Prüfungskosten werden bei der Bestellung vom Adressaten erhoben. Wenn infolge von Wohnungsänderung, wegen Annahmeverweigerung oder aus irgend einem ändern Grunde eine Wertschachtel in ein anderes am Verkehr teilnehmendes Land weitergesandt oder an das Aufgabeland zurückgeleitet wird, so werden diejenigen Gebühren, welche bei der Wiederausfuhr nicht niedergeschlagen werden können, von Verwaltung zu Verwaltung behufs Einziehung vom Adressaten oder vom Versender nachgenommen.

Artikel 12.

Haftpflicht.

1. Wenn ein Brief oder eine Schachtel mit Wertangabe verloren geht, beraubt oder beschädigt wird, so hat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, der Versender oder auf dessen Verlangen der Adressat Anspruch auf eine dem wirklichen Betrage des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Vergütung, es sei denn, dass der Schaden durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Versenders verursacht worden sei, oder von der Natur des Gegenstandes herrühre. Die Entschädigung darf in keinem Falle den angegebenen Wertbetrag übersteigen.

Im Falle des Verlustes und sofern die Vergütung zu gunsten des Versenders geleistet wird, hat dieser überdies Anspruch auf Ersatz der Transportkosten und der Postgebühren für die Reklamation^ wenn die letztere durch einen Fehler der Post verursacht worden ist. Jedoch

252 bleibt die Versicherungsgebühr den Postverwaltungen verfallen.

2. Die Länder, welche geneigt sind, die Haftpflicht für den durch höhere Gewalt entstandenen Schaden zu übernehmen, sind ermächtigt, hierfür eine Zuschlagstaxe innert der im letzten Alinea des § l des Artikels 5 des gegenwärtigen Übereinkommens festgesetzten Grenze zu beziehen.

3. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrages liegt der Verwaltung ob, welcher das Aufgabebureau angehört. Dieser Verwaltung ist der Regress gegen die verantwortliche Verwaltung, das heisst gegen diejenige Verwaltung vorbehalten, auf deren Gebiet oder in deren Dienst der Verlust, die Beschädigung oder die Beraubung stattgefunden hat.

Wenn auf dem Gebiete oder im Dienste eines Landes, welches die im vorstehenden § 2 erwähnte Haftpflicht übernimmt, ein Brief oder eine Schachtel mit Wertangabe durch Folgen von höherer Gewalt verloren geht, beraubt oder beschädigt wird, so ist das Land, in welchem der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung stattgefunden hat, gegenüber dem Aufgabeland verantwortlich, sofern dieses letztere seinerseits die Haftpflicht für höhere Gewalt gegenüber seinen Aufgebern für Wertsendungen anerkennt.

4. Bis zum Nachweis des Gegenteils fällt die Haftpflicht derjenigen Verwaltung zu, welche den Gegenstand unbeanstandet übernommen hat und weder die Abgabe desselben an den Adressaten, noch, vorkommendenfalls, die regelmässige Überlieferung an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

5. Die Auszahlung der Entschädigung durch die Aufgabeverwaltung hat sobald als möglich und spätestens

253 innerhalb eines Jahres, vom Tage der Reklamation an gerechnet, stattzufinden. Die verantwortliche Verwaltung ist verpflichtet, der Verwaltung des Aufgabelandes den von ihr bezahlten Ersatzbetrag ohne Verzug mittelst Wechsels oder Postanweisung zu erstatten.

Die Verwaltung des Aufgabelandes ist ermächtigt, den Versender auf Rechnung derjenigen Vermittlungsoder der Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, welche, vorschriftsgemäss belangt, ein Jahr hat verstreichen lassen, ohne der Angelegenheit Folge zu geben. Wenn überdies eine Verwaltung, deren Haftpflicht in aller Form nachgewiesen ist, die Bezahlung des Ersatzbetrages anfänglich abgelehnt hat, so muss diese nebst der Entschädigung auch die Nebenkosten tragen, welche aus der unbegründeten Verspätung in der Auszahlung entstanden sind.

6. Es bleibt verstanden, dass die Reklamation nur innert der Frist eines Jahres, von der Aufgabe der Wertsendung an gerechnet, zulässig ist ; nach Ablauf dieser Frist ist der Reklamant zu keiner Entschädigung mehr berechtigt.

7. Die Verwaltung, auf deren Rechnung für nicht an Bestimmung gelangte Wertsendungen Ersatz geleistet wird, tritt in alle Rechte des Eigentümers ein.

8. Wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung auf dem Transport zwischen den Auswechslungspoststellen zweier angrenzender Länder stattgefunden hat und es nicht möglich ist, festzustellen, auf welchem der beiden Gebiete der Vorfall sich ereignete, so tragen die beiden beteiligten Verwaltungen den Verlust je zur Hälfte.

Das Gleiche geschieht, wenn beim Austausch in geschlossenen Sendungen der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung auf dem Gebiete oder im Dienste einer nicht haftpflichtigen Transitverwaltung stattgefunden hat.

254

9. Die Haftpflicht der Verwaltungen für die in den Sendungen enthaltenen Werte erlischt nach erfolgter Bescheinigung und Übernahme der Sendungen durch die Berechtigten.

Hinsichtlich der postlagernd adressierten Sendungen oder derjenigen, die auf der Poststelle zur Verfügung der Empfänger gehalten werden, hört die Haftpflicht der Verwaltungen auf mit der Aushingabe an eine Person, die ihre Identität nach den im Bestimmungslande gültigen Regeln nachgewiesen hat und deren Namen und Eigenschaft mit den Angaben der Adresse übereinstimmen.

Artikel 13.

Gesetzgebung der vertragschliessenden Länder; Spezial-Übereinkommen.

1. Jedem Lande ist das Recht vorbehalten, auf die Sendungen mit Wertangabe nach oder aus ändern Ländern seine für den innern Verkehr geltenden Gesetze oder Réglemente anzuwenden, insoweit nicht durch gegenwärtiges Übereinkommen etwas anderes bestimmt ist.

2. Durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens wird die Befugnis der vertragschliessenden Teile nicht beschränkt, besondere Übereinkommen unter sich bestehen zu lassen oder neu zu schliessen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen behufs Herabsetzung der Taxen oder jeder ändern Verbesserung des Dienstes.

3. Im Verkehr zwischen Verwaltungen, die sich hierüber verständigt haben, können die Versender von Schachteln mit Wertangabe die nicht postalischen Gebühren, welchen die Sendung im Bestimmungsland unterliegt, durch vorläufige Erklärung bei der Aufgabepoststelle übernehmen, indem sie sich verpflichten, die von

255

der Bestimmungspoststelle bezeichneten Beträge auf deren Verlangen zu bezahlen. .

Artikel 14.

Vorübergehende Einstellung des Dienstes.

Jede der Verwaltungen der vertragschliessenden Länder kann, unter aussergewöhnlichen Verhältnissen, welche geeignet sind, eine derartige Massnahme zu rechtfertigen, den Austausch der Wertsendungen sowohl im Versand als im Empfang vorübergehend ganz oder teilweise einstellen, unter der Bedingung, dass der oder den beteiligten Verwaltungen hiervon unverzüglich, nötigenfalls auf telegraphischem Wege, Kenntnis gegeben werde.

Artikel 15.

Beitritte.

· Die Vereinsländer, welche am gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, können demselben auf'ihr Verlangen beitreten unter den durch Artikel 24 des Hauptvertrages in bezug auf die Aufnahme in den Weltpostverein vorgesehenen Formalitäten.

Artikel 16.

AusfUhrungsreglement.

Die Postverwaltungen der vertragschliessenden Länder ordnen das Verfahren und den Überlieferungsmodus der Briefe und Schachteln mit Wertangabe und treffen alle für die Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens notwendigen Massnahmen.

Artikel 17.

Anträge in der Zwischenzeit der Kongresse.

1. Innerhalb des Zeitraumes zwischen den durch Artikel 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Zusammen-

256

künften ist jede Postverwaltung der vertragschliessenden Länder berechtigt, den ändern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Dienst der Wertbriefe und Wertschachteln zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muss jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, abgesehen von der Verwaltung, von welcher er ausgeht. Wenn das internationale Bureau gleichzeitig mit dem Antrage nicht die erforderliche Zahl von Zustimmuugserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt dem im § 2 des Artikels 26 des Hauptvertrages festgesetzten Verfahren.

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um Aufnahme neuer Bestimmungen oder um Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 18 handelt ; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens, als derjenigen der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 17 und 18 handelt ; 3° einfache Stimmenmehrheit bei Fragen über Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens, mit Ausnahme des in Artikel 23 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der durch Artikel 26 des Hauptvertragea angegebenen Furm bestätigt.

257

5. Angenommene Änderungen oder gefasste Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollziehbar.

Artikel 18.

Dauer des Übereinkommens; Aufhebung der frühem Bestimmungen.

1. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft und hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechts, auf Grund einer ein Jahr zum voraus durch seine Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Ankündigung, von diesem Übereinkom-men zurückzutreten.

2. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Übereinkommens treten alle früher zwischen den verschiedenen vertragschliessenden Ländern oder Verwaltungen vereinbarten Bestimmungen ausser Kraft, insoweit sie unvereinbar sind mit dem Wortlaute des gegenwärtigen Übereinkommens und unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels.

3. Das gegenwärtige Übereinkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Rom statt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet in Rom, den sechsundzwanzigsten Mai eintausendneunhundertsechs.

Für Deutschland und die deutschen Schutzgebiete :

Gieseke.

Knof.

Für die argentinische

Republik : Alberto Biancas.

258 Für Österreich: Sfibrai.

Eberan.

Für Spanien: Carlos Florez.

Für Frankreich und Algerien :

Für Belgien: J. Sterpiti.

L. Wodon.

A. Lambin.

Für Bosnien-Herzegowina : Schleyer.

Kowarschik.

Für Brasilien:

Joaquim Carneiro de Miranda e Morta.

Für Bulgarien:

Iv. Stoyanowitsch.

T. Tzontcheff.

Für Chili: Carlos Larrain Claro.

M. Luis Santos Rodriguez.

Jacotey.

Luden Saint.

Herman.

Für die französischen Kolonien und Schutzgebiete von Hinter-Indien :

G. Schmidt.

Für die Gesamtheit der andern französischen Kolonien : Morgat.

Für Grossbritannien und verschiedene englische Kolonien : H. Babington Smith.

A. B. Walkley.

H. Davies.

Für die Republik Kolumbia: G. Michelsen.

Für Britisch-Indien : H. M. Kisch.

E. A. Doran.

Für Dänemark und die dänischen Kolonien: Kiörboe.

Für Griechenland : Christ. Mizzopoulos.

C. N. Marinos.

Fdr Ägypten : Y. Saba.

Für Guatemala: Thomas Segarini.

259

Für Ungarn: Pierre de Szalay.

Dr. de Hennyey.

Für Italien und die italienischen Kolonien : Elio Morpurgo.

Carlo Gamond.

Pirrone.

Giuseppe Greborio.

E. Delmati.

Für Japan : Kanichiro Matsuki.

Takeji Kawamura.

Für Luxemburg: Pour M. Mongenast A. W. Kymmell.

Für Montenegro : Eug. Popowitsch.

Für Norwegen : Thb. Heyerdahl.

Für die Niederlande: Pour M. G. J. C. A. Pop A. W. Kymmell.

A. W. Kymmell.

Für die niederländischen Kolonien : Perk.

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien : Alfredo Pereira.

Für Rumänien: Gr. Cerkez.

G. Gabrielescu.

Für Russland: Victor Bilibine.

Für Serbien: Für Schweden: Fredr. Grönwall.

Für die Schweiz: J. B. Pioda.

A. Stäger.

C. Delessert.

Für Tunis: Albert Legrand.

E. Mazoyer.

Für die Türkei: Ah. Fahry.

A. Fuad Hikmet.

260

Schlussprotokoll.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des Übereinkommens betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe zu schreiten, haben die Unterzeichneten Bevollmächtigten sich über folgendes geeinigt : Einziger Artikel.

In Abweichung von der Bestimmung des Paragraphen 3 von Artikel \ des Übereinkommens, welcher bestimmt, dass das Maximum der Wertangabe in keinem Falle weniger als 10,000 Franken betragen dürfe, wird vereinbart, dass ein Land, in dessen innerm Verkehr ein niedrigeres Maximum als 10,000 Franken besteht, befugt ist, dasselbe auch für den internationalen Austausch der Briefe und Schachteln mit Wertangabe zur Anwendung zu bringen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten vorliegendes Schlussprotokoll erstellt, welches den gleichen Wert und die nämliche Gültigkeit haben soll, wie wenn seine Bestimmungen in den Text des Übereinkommens selbst, auf welches sie sich beziehen, aufgenommen wären, und sie haben dieses Protokoll in einem Exemplar unterzeichnet, welches in das Archiv der Regierung von Italien niedergelegt und von welchem jedem Teile eine Abschrift übergeben wird.

Geschehen zu Eom, den sechsundzwanzigsten Mai eintausendneunhundertsechs.

(Unterschriften wie beim Übereinkommen.)

261

in.

A. Übereinkommen betreffend

den Postanweisungsdienst, abgeschlossen zwischen

Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Argentinischen Republik, Österreich, Belgien, Bolivia, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, der Republik Kolumbia, Kreta, Dänemark und den Dänischen Kolonien, Aegypten, Frankreich, Algerien, den Französischen Kolonien und Schutzgebieten von Hinter-Indien, der Gesamtheit der ändern Kolonien Frankreichs, Griechenland, Ungarn, Italien und den Italienischen Kolonien,, Japan, der Republik Liberia, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Niederland, den Niederländischen Kolonien, Peru, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Serbien, dem Königreich Siam, Schweden, der Schweiz, Tunis, der Türkei und Uruguay.

(Vom 26. Mai 1906.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben in Gemässheit von Artikel 19 des Hauptvertrages, im gemein-

262

samen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation, folgendes Übereinkommen abgeschlossen :

Artikel 1.

Einleitende Bestimmungen.

Der Austausch von Geldbeträgen durch die Post mittelst Postanweisungen zwischen denjenigen vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen über die Einführung dieses Dienstes sich verständigen, unterliegt den Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens.

·

Artikel 2.

Einzahlung; Höchstbetrag; Übertragbarkeit.

1. Grundsätzlich sollen die Beträge der Postanweisungen in klingender Münze sowohl von den Aufgebern einbezahlt, als auch an die Berechtigten ausbezahlt werden ; jede Verwaltung hat jedoch die Befugnis, zu dem Zwecke jedes in ihrem Lande in gesetzlichem Umlauf befindliche Papiergeld anzunehmen und zu verwenden, unter dem Vorbehalt, dass gegebenenfalls die Kursdifferenz in Berechnung gezogen werde.

2. Keine Anweisung darf die Summe von 1000 Franken Metallgeld, oder eine annähernd gleiche Summe in der betreffenden Währung jedes Landes übersteigen.

3. Der Betrag einer jeden Anweisung wird, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen, in der Metallwährung des Landes ausgedrückt, in welchem die Auszahlung stattfinden soll.

Zu diesem Zwecke bestimmt die Verwaltung des Ursprungslandes vorkommendenfalls selbst das Verhältnis für die Umwandlung von ihrer Währung in diejenige des Bestimmungslandes.

263

Ebenso setzt die Verwaltung des Ursprungslandes vorkommendenfalls den Einzahlungskurs fest, welchen der Versender zu bezahlen hat, wenn Herkunlts- und Bestimmungsland das gleiche Münzsystem besitzen.

4. Jedem der vertragschliessenden Länder ist das Recht vorbehalten, auf seinem .Gebiete die von einem ändern dieser Länder herkommenden Anweisungen durch Indossament übertragbar zu erklären.

Artikel 3.

Taxen; Auszahlungsschein; Rückzug und Adressänderung; Expressbestellung.

1. Die vom Versender für jede auf Grund des.vorhergehenden Artikels ausgestellte Postanweisung zu bezahlende allgemeine Taxe wird in Metallwährung festgesetzt auf 25 Centimen für je 50 Franken oder Bruchteil von 50 Franken, oder auf den entsprechenden Betrag in der betreffenden Währung der vertragschliessenden Länder, wobei vorkommendenfalls die Bruchteile abgerundet werden können.

Die amtlichen Anweisungen, die auf den Postdienst Bezug haben und zwischen den Postverwaltungen oder den diesen Verwaltungen unterstellten Poststellen ausgewechselt werden, sowie die für die Kriegsgefangenen bestimmten oder von ihnen versandten Postanweisungen sind von jeder Taxe enthoben.

2. Die Verwaltung, welche die Anweisungen abgesandt hat, vergütet der Verwaltung, welche sie bezahlt hat, eine Gebühr von % Prozent des Totalbetrages der bezahlten Anweisungen, abgesehen von den taxfreien Anweisungen.

3. Die durch Vermittlung eines der am Übereinkommen beteiligten Länder zwischen einem ändern dieser Länder

264

und einem nicht teilnehmenden Lande ausgewechselten Anweisungen können zu gunsten der Vermittlungsverwaltung einer Zuschlagsgebühr unterworfen werden, welche vom Betrag der Anweisung abgezogen wird und den Anteil des am Übereinkommen nicht teilnehmenden Landes darstellt.

4. Die Anweisungen und die auf denselben erteilten Quittungen, sowie die den Einzahlern ausgestellten Empfangscheine dürfen zu lasten der Versender oder der Empfänger, ausser der im Paragraphen l des gegenwärtigen Artikels vorgesehenen Taxe, keiner Gebühr oder Taxe irgendwelcher Art unterworfen werden, ausgenommen jedoch, vorkommendenfalls, der Bestellgebühr für die Auszahlung in der Wohnung der Empfänger und der im vorstehenden § 3 vorgesehenen Zuschlagsgebühr.

5. Der Versender einer Postanweisung kann über deren Auszahlung einen Auszahlungsschein erlangen gegen eine im voraus zu entrichtende, der Verwaltung des Aufgabelandes ungeteilt zufallende Gebühr in der Höhe der in diesem Lande für die Rückscheine zu rekommandierten Korrespondenzen erhobenen Gebühr.

Wenn dieser Avis nicht bei der Ausstellung der Anweisung verlangt wird, so kann der Versender das Begehren um Vermittlung eines solchen nachträglich stellen, jedoch bloss innert der im § 3 von Artikel 7 festgesetzten Frist und gegen Bezahlung einer festen Gebühr von höchstens 25 Centimen.

6. Der Versender einer Postanweisung kann dieselbe aus dem Dienst zurückziehen oder ihre Adresse abändern lassen, solange der Berechtigte weder die Anweisung selbst, noch deren Betrag in Empfang genommen hat, und zwar unter den durch Artikel 9 des Hauptvertrages für die gewöhnlichen Brief Postsendungen festgestellten Bedingungen und Vorbehalten.

265

7. Der Versender kann unter den durch Artikel 13 des Hauptvertrages festgestellten Bedingungen ebenfalls verlangen, dass dem Berechtigten der Betrag sofort nach der Ankunft der Anweisung durch einen besondern Boten in seine Wohnung gebracht werde.

8. Der Verwaltung des Bestimmungslandes steht jedoch frei, statt des Betrages nur einen Avis über die Ankunft der Anweisung oder diese selbst durch einen besondern Boten bestellen zu lassen, sofern ihre internen Beglemente dieses Verfahren bedingen.

Artikel 4.

Telegraphische Anweisungen.

1. Die Postanweisungen können telegraphisch überwiesen werden im Verkehr -zwischen denjenigen Postverwaltungen, deren Länder durch einen Staatstelegraphen verbunden sind oder welche die Benutzung der Privattelegraphen zu diesem Zwecke zugestehen ; solche Anweisungen werden als telegraphische Anweisungen angesehen.

2. Die telegraphischen Anweisungen können, wie die gewöhnlichen Telegramme und zu den gleichen Bedingungen wie letztere, dem Verfahren der Dringlichkeit, der bezahlten Antwort, der Kollationierung und der Empfangsanzeige, sowie, falls sie nach einer Ortschaft bestimmt sind, welche nicht durch den internationalen Telegraphen bedient ist, dem Verfahren der Übermittlung durch die Post und der Expressbestellung unterworfen werden. Auch das Verlangen eines von der Post auszustellenden und zu übersendenden Auszahlungsscheines ist zugelassen.

Unter den in Artikel 9 des Hauptvertrages für die gewöhnlichen Korrespondenzen festgesetzten Bedingungen und Vorbehalten können die Versender von telegraphiBundcsblatt. 59. Jahrg. Bd. I.

18

266

sehen Anweisungen solche aus dem Dienst zurückziehen oder ihre Adresse abändern lassen, solange der Berechtigte weder den Titel selbst noch den Betrag desselben in Empfang genommen hat. Das Bestimmungsbureau darf den bezüglichen Begehren jedoch erst nach Erhalt des Bestätigungsavis Folge geben.

Die Versender von telegraphischen Anweisungen können dem vorgeschriebenen Text des Anweisungsformulars Mitteilungen für den Adressaten beifügen, sofern sie dafür die Taxe nach dem Tarif bezahlen.

3. Der Versender einer telegraphischen Anweisung hat zu bezahlen : a. die gewöhnliche Postanweisungstaxe und, wenn ein Auszahlungsschein verlangt wird, die feste Gebühr für diesen Schein ; b. die Telegrammtaxe.

4. Die telegraphischen Anweisungen werden mit keinen ändern Gebühren belastet als denjenigen, welche im gegenwärtigen Artikel vorgesehen sind, oder deren Erhebung nach den internationalen Telegraphenreglementen zulässig ist.

Artikel 5.

Weitersendung.

1. Bei Veränderung des Wohnorts des Berechtigten können die gewöhnlichen Anweisungen von einem der an gegenwärtigem Übereinkommen teilnehmenden Länder in ein anderes dieser Länder nachgesandt werden. Hat das neue Bestimmungsland eine andere Währung als das erste Bestimmungsland, so erfolgt die Umwandlung des Anweisungsbetrages in die Währung des neuen Bestimmungslandes durch die nachsendende Poststelle nach dem Verhältnis, welches für die Umwandlung von Anweisungen

267

aus dem ersten nach dem neuen Bestimmungslande gilt.

Für die Nachsendung wird keine Zuschlagstaxe erhoben, aber das neue Bestimmungsland bezieht jedenfalls für sich den Taxanteil, der ihm zukäme, wenn die Anweisung ursprünglich dorthin bestimmt gewesen wäre, und dies selbst in dem Falle, wenn infolge eines zwischen dem Ursprungsland und dem Land der ersten Bestimmung bestehenden besondern Abkommens die wirklich bezogene Taxe niedriger sein sollte als diejenige, welche im Artikel 3 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehen ist.

Die Umwandlung des Anweisungsbetrages wird jedoch nicht vorgenommen, wenn die Anweisung nach dem Ursprungsland, nach dem ersten Bestimmungsland oder nach einem Land nachgesandt wird, welches das gleiche Münzsystem hat, wie eines dieser beiden Länder. Je nach dem Fall wird der ursprünglich angegebene Betrag der Anweisung ausbezahlt oder aber der in der Währung des Aufgabelandes eingezahlte und im Dienstvermerk figurierende.

2. Die telegraphischen Anweisungen können auf dem Postwege unter den nämlichen Bedingungen wie die gewöhnlichen Anweisungen an eine neue Bestimmung nachgesandt werden.

3. Sofern die Verwaltung des neuen Bestimmungslandes und diejenige des ursprünglichen Bestimmungslandes gegenseitig telegraphische Anweisungen auswechseln, kann, nach Eintreffen des Bestätigungsavis, auf Verlangen des Versenders oder des Empfängers die Weitersendung von gewöhnlichen oder telegraphischen Anweisungen auf telegraphischem Wege vorgenommen werden.

In einem solchen Falle hat das weitersendende Bureau die Originalanweisung zu quittieren und als ausbezahlte zu verrechnen. Die postalischen und telegraphischen Ge-

268

bühren für die neue Beförderungsstrecke werden von dem zu übermittelnden Betrage abgezogen.

Artikel 6.

Abrechnung.

1. Die Postverwaltungen der vertragschliessenden Länder stellen auf die durch das nachstehende Ausführungsreglement festgesetzten Zeitpunkte die Rechnungen auf, welche alle bei ihren Poststellen ausbezahlten Beträge enthalten ; diese Rechnungen werden, nach gegenseitiger Prüfung und Feststellung, innert der durch das nämliche Reglement festgesetzten Frist durch die schuldnerische Verwaltung saldiert, und zwar, wenn nichts anderes vereinbart ist, in der Goldwährung des Landes, welches zu fordern hat.

2. Wenn die Auszahlung der Anweisungen in verschiedenen Währungen erfolgt ist, so wird, anderweitige Vereinbarung vorbehalten, zu diesem Zwecke die schwächere Forderung in die gleiche Währung umgewandelt, auf welche die höhere Forderung lautet, und zwar zum Nennwert der Goldmünzen beider Länder.

3. Wenn ein Rechnungssaldo innert den festgesetzten Fristen nicht bezahlt wird, so wird der Betrag dieses Saldos zinstragend vom Tage des Ablaufs dieser Fristen bis zum Tage der Bezahlung. Die Zinsen werden zu 5 % per Jahr berechnet und zu lasten der säumigen Verwaltung auf die nächstfolgende Rechnung getragen.

Artikel 7.

Haftpflicht; unanbringliche Anweisungen.

1. Für die auf Postanweisungen einbezahlten Beträge wird den Einzahlern bis zum Augenblick der richtig er-

269 folgten Auszahlung an die Empfänger oder an die Bevollmächtigten der letztern Gewähr geleistet.

2. Die von jeder Verwaltung vereinnahmten Summen für solche Anweisungen, deren Betrag innerhalb der durch die Gesetze oder Verordnungen des Ursprungslandes festgesetzten Fristen von den Berechtigten nicht zurückgefordert worden ist, verbleihen endgültig der Verwaltung, welche diese Anweisungen ausgestellt hat.

3. Es bleibt verstanden, dass Reklamationen betreffend die Auszahlung einer Anweisung an eine nicht berechtigte Person nur innerhalb eines Jahres, vom Tage des Ablaufs der gewöhnlichen Gültigkeitsfrist der Anweisung an gerechnet, zulässig sind ; nach Ablauf dieser Frist sind die Verwaltungen für die Auszahlung auf Grund gefälschter Quittung nicht mehr haftbar.

Für die postlagernd adressierten Anweisungen hört die Haftpflicht ebenfalls auf durch die Auszahlung an eine Person, welche nach den im Bestimmungsland zu Kraft bestehenden Vorschriften nachgewiesen hat, dass ihr Name und ihre Eigenschaft mit den Angaben auf der Adresse der Anweisung übereinstimmen.

Artikel 8.

Engere Vereine.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens beschränken nicht die Befugnis der vertragschliessenden Teile, besondere Übereinkommen unter sich bestehen zu lassen und neu abzuschliessen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten und neu zu gründen zum Zwecke der Herabsetzung der Taxen und jeder ändern Verbesserung des Dienstes.

270 Artikel 9.

Vorübergehende Einstellung des Dienstes.

Unter aussergewöhnlichen Verhältnissen, welche geeignet sind, eine solche Massnahme zu rechtfertigen, kann jede Verwaltung den internationalen Postanweisungsdienst vorübergehend ganz oder teilweise einstellen, unter der Bedingung, dass der oder den beteiligten Verwaltungen davom unverzüglich, nötigenfalls auf telegraphischem Wege.

Kenntnis gegeben werde.

Artikel 10.

Beitritt zum Übereinkommen.

Die Vereinsländer, welche am gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, können demselben auf ihr Verlangen beitreten unter den durch Artikel 24 des Hauptvertrages in bezug auf die Aufnahme in den Weltpostverein vorgesehenen Formalitäten.

Artikel 11.

Bezeichnung dar Poststellen, die am Dienst teilnehmen; Ausführungsregiement.

Die Postverwaltungen der vertragschliessenden Länder bezeichnen, jede für ihr Gebiet, die Poststellen, welche Geldanweisungen nach Massgabe der vorstehenden Artikel anzunehmen und auszuzahlen haben. Sie stellen ferner die Form und die Überlieferungsweise der Anweisungen, die Art der im Artikel 6 vorgesehenen Abrechnung und überhaupt alle weitern Dienstvorschriften fest, welche erforderlich sind, um die Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens zu sichern.

·

271

Artikel 12.

Anträge in der Zwischenzeit der Zusammenkünfte.

1. Innerhalb des Zeitraums zwischen den durch Artikel 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Zusammenkünften ist jede Postverwaltung der vertragschliessenden Länder berechtigt, den ändern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Postanweisungsdienst zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muss jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, abgesehen von der Verwaltung, von welcher er ausgeht. Wenn das internationale Bureau gleichzeitig mit dem Antrage nicht die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt dem im § 2 des Artikels 26 des Hauptvertrages festgesetzten Verfahren.

3. Um zur Vollziehung ' zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um Aufnahme neuer Bestimmungen oder um Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel l, 2, 3, 4, 6 und 14 handelt ; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Bestimmungen als derjenigen der vorgenannten Artikel handelt ; 3° einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens handelt, mit Ausnahme des im Artikel 23 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im

272

dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der durch Artikel 26 des Hauptvertrages angegebenen Form bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder gefasste Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollziehbar.

Artikel 13.

Beteiligung anderer Verwaltungen am Postanweisungsdienst.

Die Länder, in denen der Anweisungsdienst von einer ändern als der Postverwaltung besorgt wird, können an dem durch die Vorschriften des gegenwärtigen Übereinkommens geregelten Dienst teilnehmen.

Es ist Sache der in diesen Ländern mit dem Anweisungsdienst betrauten Verwaltung, sich mit der Postverwaltung zu verständigen, um die vollkommene Ausführung aller Vorschriften des Übereinkommens sicherzustellen.

Die letztere Verwaltung wird der erstem Vermittlerin sein für alle ihre Beziehungen mit den Postverwaltungen der ändern vertragschliessenden Länder und mit dem internationalen Bureau.

Artikel 14.

Dauer des Übereinkommens; Ratifikation.

1. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft.

2. Dasselbe hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechtes, auf Grund einer von seiner Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr zum voraus gemachten Ankündigung, von diesem Übereinkommen zurückzutreten.

·273 3. Mit dem Tage der Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens treten alle früher zwischen den verschiedenen Regierungen oder Verwaltungen der vertragschliessenden Teile vereinbarten Bestimmungen insoweit ausser Kraft, als sie mit den Festsetzungen des gegenwärtigen Übereinkommens nicht im Einklang stehen, unbeschadet der durch Artikel 8 vorbehaltenen Rechte.

4. Das gegenwärtige Übereinkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Rom statt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet in Rom, den sechsundzwanzigsten Mai eintausend neunhundertsechs.

Für Deutschland und die deutschen Schutzgebiete : Gieseke.

Knof.

Für die argentinische Republik : Alberto Biancas.

Für Österreich : Stibral.

Eberan.

Für Belgien : J. Sterpin.

l. Wodon.

A. lambin.

Für Bolivia: J. De Lemoine.

Für Bosnien-Herzegowina : Schleyer.

Kowarschik.

Für Brasilien: Joaquim Carneiro de Miranda e Morta.

Für Bulgarien : Iv. Stoyanowitsch.

T. Tzontcheff.

Für Chile: Carlos Larrain Claro.

M. Luis Santos Rodriguez.

Für die Republik Kolumbia: G. IVlichelsen.

274 Für Kreta Elio Morpurgo.

Carlo Gamond.

Pirrone.

Giuseppe Greborio.

E. Delmati.

Für Dänemark und die dänischen Kolonien : Kiörboe.

Für Ägypten: Y. Saba.

Für Frankreich und Algerien :

Jacotey.

Lucien Saint.

Herman.

Für Italien und die italienischen Kolonien : Elio Morpurgo.

Carlo Gamond.

Pirrone.

Giuseppe Greborio.

E. Delmati.

Für Japan: Kanichiro Matsuki.

Takeji Kawamura.

Für die Republik Liberia: R. de Luchi.

Für Luxemburg: Pour M. Mongenast A. W. Kymmell.

Für die französischen Kolonien und Schutzgebiete in Hinter-Indien :

Für Montenegro : Eug. Popowitsch.

G. Schmidt.

Für Norwegen :

Für die Gesamtheit der ändern französischen Kolonien :

Morgat.

Für Griechenland:

Christ. Mizzopoulos.

C. N. Marinos.

Für Ungarn:

Pierre de Szalay.

Dr. de Hennyey.

Thb. Heyerdahl.

Für die Niederlande : Pour M. G. J. C. A. Pop A. W. Kymmell.

A. W. Kymmell.

Für die niederländischen Kolonien : Perk.

Für Peru :

275

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien : Alfredo Pereira.

Für Rumänien : Gr. Cerkez.

G. Gabrielescu.

Für Serbien:

Für die Schweiz : J. B. Pioda.

A. Stäger.

C. Delessert, Für Tunis: Albert Legrand.

E. Mazoyer.

Für das Königreich Siam: H. Keuchenius.

Für die Türkei: Ah. Fahry.

A. Fuad Hikmet.

Für Schweden :

Für Uruguay :

Fredr. Grb'nwall.

Hector R. Gornez.

Schlussprotokoll.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des Übereinkommens betreffend den Postanweisungsdienst zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten sich über folgende Bestimmungen geeinigt : Einziger Artikel.

In Abweichung von der Vorschrift des Artikels 2, § 2, des Übereinkommens, welche den Höchstbetrag einer Anweisung auf 1000 Franken Metallgeld oder eine annähernd gleiche Summe in der betreffenden Währung

276

jedes Landes festsetzt, wird vereinbart, dass Bolivia, Bulgarien, die Republik Kolumbia, Griechenland und die Türkei ermächtigt sind, den Höchstbetrag auf 500 Franken Metallgeld zu beschränken.

Sodann ist der Verwaltung von Bulgarien, deren gegenwärtige Gesetzgebung der Anwendung der im Artikel 3 des Übereinkommens vorgesehenen Taxen entgegensteht, das Recht zugestanden, für die in Bulgarien ausgestellten Anweisungen die im Übereinkommen von Washington festgesetzten Taxen anzuwenden.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Schlussprotokoll erstellt, das die nämliche Kraft und die nämliche Gültigkeit hat, wie wenn seine Bestimmungen in den Text selbst des Übereinkommens, auf welches sie sich beziehen, aufgenommen wären, und sie haben dieses Protokoll in einem Exemplar unterzeichnet, welches in den Archiven der Regierung von Italien niedergelegt und von dem jedem Teile eine Abschrift übergeben wird.

. Geschehen zu Rom, den sechsundzwanzigsten Mai eintausendneunhundertsechs.

(Unterschriften wie beim Übereinkommen.)

277

IV.

A. Vertrag betreffend

die Auswechslung von Poststücken, abgeschlossen zwischen

Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Argentinischen Republik, Österreich, Belgien, Bolivia, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Chile, der Republik Kolumbia, Kreta, Dänemark und den Dänischen Kolonien, Aegypten, Spanien, Frankreich, Algerien, den Französischen Kolonien und Schutzgebieten von Hinter-Indien, der Gesamtheit der ändern Französischen Kolonien, Griechenland, Guatemala, Ungarn, Britisch-Indien, Italien und den Italienischen Kolonien, Japan, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Niederland, den Niederländischen Kolonien, Peru, Persien, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Russland, Serbien, dem Königreich Siam, Schweden, der Schweiz, Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

(Vom 26. Mai 1906.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben in Gemässheit von Artikel 19 des Hauptvertrages, im gemein-

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samen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen : Artikel 1.

Gegenstand des Vertrages.

1. Es können Stücke mit oder ohne Wertangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm unter der Bezeichnung Poststücke von einem der obgenannten Länder nach einem ändern dieser Länder versandt werden.

Als Ausnahme steht jedem Land frei, sich mit dem Transport von Stücken mit Wertangabe, sowie von sperrigen Stücken nicht zu befassen.

Jedes Land setzt für sich den Höchstbetrag der Wertangabe fest, welcher indessen in keinem Falle weniger als 500 Franken betragen darf.

Im Verkehr zwischen zwei oder mehreren Ländern, welche verschiedene Höchstbeträge angenommen haben, muss die niedrigste Grenze gegenseitig innegehalten werden.

2. Die Postverwaltungen der beteiligten Länder können vereinbaren, Stücke im Gewicht von mehr als 5 Kilogramm auf Grund der Bestimmungen des Vertrages anzunehmen, unter Erhöhung der Taxe, sowie der Haftpflicht im Falle des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung.

3. Das Ausführungsreglement setzt die übrigen Bedingungen fest, unter welchen die Stücke zur Beförderung angenommen werden.

Artikel 2.

Transit der Stücke.

1. Die Transitfreiheit ist auf dem Gebiete jedes der beitretenden Länder gewährleistet ; die beim Transport

279

beteiligten Verwaltungen übernehmen die Verantwortlichkeit innert der durch Artikel 15 hiernach festgesetzten Grenzen.

2. Wenn die beteiligten Verwaltungen nicht andere Abmachungen treffen, werden die Poststücke zwischen nicht angrenzenden Ländern einzeln ausgetauscht.

Artikel 3.

Vergütung für den Transport.

1. Die Verwaltung des Ursprungslandes hat an jede der am Landtransit teilnehmenden Verwaltungen eine Gebühr von 50 Centimen für jedes Stück zu entrichten.

2. Ausserdem hat die Verwaltung des Ursprungslandes, wenn eine ein- oder mehrfache Seebeförderung stattfindet, an jede der Verwaltungen, welche sich mit ihren Diensten am Seetransport beteiligen und, zutreffendenfalls, für jeden dieser Dienste eine Gebühr zu entrichten, welche für jedes Stück beträgt : 25 Centimen für jede Strecke, welche 500 Seemeilen nicht übersteigt ; 50 Centimen für jede Strecke, welche über 500 Seemeilen beträgt, aber 2500 Seemeilen nicht übersteigt ; l Franken für jede Strecke, welche über 2500 Seemeilen beträgt, aber 5000 Seemeilen nicht übersteigt ; 1 Franken 50 Centimen für jede Strecke, welche über 5000 Seemeilen beträgt, aber 8000 Seemeilen nicht übersteigt ; 2 Franken für jede Strecke über 8000 Seemeilen.

Diese Strecken werden vorkommendenfalls nach der Durchschnittsentfernung zwischen den betreffenden Häfen der beiden in Verbindung stehenden Länder bemessen.

280 Für die Stücke bis zu l Kilogramm soll jedoch die jeder Verwaltung, die sich mit ihren Diensten am Seetransport beteiligt, zukommende Gebühr den Satz von l Franken per Stück, ohne Rücksicht auf die Strecke, nicht übersteigen.

3. Für die sperrigen Stücke werden die durch die vorstehenden Paragraphen l und 2 festgesetzten Gebühren um 50 % erhöht.

4. Ausser diesen Transitgebühren hat die Verwaltung des Ursprungslandes für die Stücke mit Wertangabe jeder der Verwaltungen, deren Dienste beim Transport mit Haftpflicht beteiligt sind, und, zutreffendenfalls, für jeden dieser Dienste einen Anteil an der Versicherungsgebühr zu vergüten. Dieser Anteil wird für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken auf 5 Centimen für den Landtransit und auf 10 Centimen für den Seetransit festgesetzt.

Artikel 4.

Frankierungszwang.

Die Poststücke müssen frankiert werden.

Artikel 5.

Taxen und Zuschlagstaxen.

Rückschein.

1. Die Taxe der Poststücke setzt sich aus einer Gebühr zusammen, welche für jedes Stück so viel mal 50 Centimen oder den Gegenwert in der betreffenden Währung jedes Landes beträgt, als Verwaltungen an der Landbeförderung teilnehmen, wobei eintretendenfalls die im § 2 des vorstehenden Artikels 3 vorgesehene Seetransitgebühr und die in den nachstehenden Paragraphen erwähnten Taxen und Gebühren hinzukommen. Die

281

Gegenwerte werden durch das Ausîiihrungsreglement festgesetzt.

2. Die sperrigen Stücke unterliegen einer Zuschlagstaxe von 50 % , welche nötigenfalls auf volle 5 Centimen abgerundet wird.

3. Für die Stücke mit Wertangabe tritt für jeden unteilbaren Betrag von 300 Franken hinzu : a. eine Gebühr von 5 Centimen iür jede am Landtransit teilnehmende Verwaltung ; b. eine Gebühr von 10 Centimen für jeden in Anspruch genommenen Seedienst.

Um seinen Währungsverhältnissen oder anderen Interessen Rechnung tragen zu können, ist indessen jedem der vertragschliessenden Teile als Übergangsmassregel das Recht vorbehalten, eine andere Gebühr als die oben angegebene zu beziehen, vorausgesetzt, dass dieselbe % % des angegebenen Wertbetrages nicht übersteige.

4. Als Übergangsmassregel steht jedem der vertragschliessenden Länder die Befugnis zu, auf den bei seinen Dienststellen aufgegebenen oder dahin bestimmten Poststücken eine Zuschlagstaxe von 25 Centimen für jedes Stück zur Anwendung zu bringen.

Diese Zuschlagstaxe kann ausnahmsweise für die Argentinische Republik, Bolivia, Brasilien, Chile, Kolumbia, Britisch Indien, die Niederländischen Kolonien, Guatemala, Nicaragua, Peru, das europäische Russland und das asiatische Russland, jedes für sich genommen, Salvador, Siam, Schweden, die asiatische Türkei, Uruguay und Venezuela auf höchstens 75 Centimen, für Griechenland auf 50 Centimen und für die Dominikanische Republik auf 40 Centimen erhöht werden.

5. Die zwischen dem Festlande von Frankreich einerseits und Algerien und Korsika anderseits beförderten Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. I.

19

282 Stücke unterliegen zu lasten des Versenders einer Zuschlagstaxe von je 25 Centimen per Stück als Seegebühr, und nebstdem für Stücke mit Wertangabe einem Zuschlag zur Versicherungsgebühr von 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken.

Jedes Poststück mit Wertangabe aus oder nach Korsika und Algerien unterliegt zu lasten des Versenders für den korsischen oder algerischen Landtransport einem Zuschlag zur Versicherungsgebühr von 5 Centimen für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken.

Es steht der spanischen Postverwaltung frei, für den Transport zwischen dem Festlande Spaniens und den Balearischen Inseln eine Zuschlagstaxe von 25 Centimen und eine solche von 50 Centimen für den Transport zwischen dem Festlande Spaniens und den Kanarischen Inseln zu beziehen.

6. Der Versender eines Poststückes kann gegen eine im voraus zu entrichtende Gebühr von höchstens 25 Centimen über diesen Gegenstand einen Rückschein erhalten.

Die nämliche Gebühr kann zur Anwendung gelangen für Auskunftsverlangen über Poststücke, welche nach der Aufgabe gestellt werden, insofern der Versender nicht bereits die besondere Taxe zur Erlangung eines Rückscheines bezahlt hat. Diese Gebühr fällt ungeteilt der Verwaltung des Ursprungslandes zu.

Artikel 6.

Vergütungen an die Verwaltungen der Bestimmungsländer und der Transit'ânder.

Die versendende Verwaltung vergütet für jedes Stück : a. an die Verwaltung des Bestimmungslandes 50 Centimen, eintretendenfalls unter Hinzurechnung der in den Paragraphen 2, 4 und 5 des vorstehenden Ar-

283 tikels 5 vorgesehenen Zuschlagstaxen, einer Gebühr von. 5 Centimen für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken des angegebenen Wertes und der im Artikel 8 vorgesehenen Expressbestellgebühr ; b. eventuell, der Verwaltung jedes Transitlandes die durch Artikel 3 festgesetzten Gebühren.

Artikel 7.

Gebühren für die Bestellung und die Zollbehandlung.

Im Bestimmungsland kann für die Bestellung und die Besorgung der Zollformalitäten eine Gebühr erhoben werden, deren Gesamtbetrag 25 Centimen für jedes Stück nicht übersteigen darf. Wenn die beteiligten Verwaltungen nichts Gegenteiliges vereinbart haben, so wird diese Taxe bei der Bestellung des Stückes vom Adressaten bezogen.

Artikel 8.

Nachnahmenstücke.

1. Die Stücke können im Verkehr zwischen denjenigen Ländern, deren Verwaltungen sich über die Ausführung dieses Dienstes geeinigt haben, mit Nachnahme versandt werden. Der Höchstbetrag der Nachnahme wird per Stück auf 1000 Franken oder den Gegenwert dieser Summe in der Währung des Ursprungslandes festgesetzt.

Jede Verwaltung hat indessen das Recht, diesen Höchstbetrag auf 500 Franken oder den Gegenwert dieser Summe in der Währung ihres Landes herabzusetzen.

2. Vom Versender eines mit Nachnahme belasteten Stückes wird eine besondere Gebühr erhoben, welche 20 Centimen für je unteilbare 20 Franken des Nachnahmebetrages nicht übersteigen darf.

284

Diese Taxe wird zwischen der Verwaltung des Aulgabelandes und derjenigen des Bestimmungslandes in der im Ausführungsreglement vorgeschriebenen Weise geteilt.

3. Die Abführung der eingelösten Nachnahmenbeträge erfolgt durch Nachnahme-Postanweisungen, die unentgeltlich abgegeben werden.

Der Betrag einer unbestellbaren Nachnahme-Postanweisung bleibt zur Verfügung der Verwaltung des Aufgabelandes des Nachnahmestückes.

Die Nachnahme-Postanweisungen sind, unter den im Ausführungsreglement erwähnten Vorbehalten, in allen ändern Beziehungen den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend den Postanweisungsdienst unterworfen.

4. Für den Verlust eines Nachnahmestückes haftet die Post unter den im Artikel 15 hiernach für die Stücke ohne Nachnahme festgesetzten Bedingungen.

Nach der Bestellung des Gegenstandes ist die Verwaltung des Bestimmungslandes für den Nachnahmebetrag haftbar, es sei denn, sie könne beweisen, dass bei der Übermittlung an ihren Dienst das Stück und die zugehörige Begleitadresse nicht die im Ausführungsreglement für Nachnahmestücke vorgeschriebenen Aufschriften trugen.

Artikel 9.

Expressbestellung.

1. In denjenigen Vereinsländern, welche sich in ihrem gegenseitigen Verkehr mit diesem Dienst befassen, werden die Stücke auf Verlangen der Versender sogleich nach der Ankunft durch besondern Boten in die Wohnung des Empfängers bestellt.

Diese Sendungen, welche Expresssendungen genannt werden, unterliegen einer besondern Gebühr. Dieselbe

285

beträgt 50 Centimen und muss vom Versender, neben dem gewöhnlichen Porto, zum vollen Betrage im voraus entrichtet werden, ohne Rücksicht darauf, ob im Bestimmungslande das Stück selbst oder nur eine Anzeige über den Eingang desselben dem Adressaten durch Expressen zugestellt wird. Sie gehört zu den dem Bestimmungsland zu leistenden Vergütungen.

2. Ist das Stück nach einer Ortschaft bestimmt, wo ein Expressbestelldienst nicht besteht, so kann die Postverwaltung des Bestimmungslandes für die Bestellung des Stückes selbst oder der Aufforderung an den Adressaten zur Abholung desselben eine Ergänzungsgebühr bis zur Höhe desjenigen Betrages erheben, den sie in ihrem innern Verkehr für die Expressbestellung festgesetzt hat, unter Abzug jedoch der vom Versender entrichteten festen Gebühr oder des entsprechenden Betrages in der Währung desjenigen Landes, in welchem die Ergänzungsgebühr zur Erhebung gelangt. Die oben vorgesehene Ergänzungstaxe muss auch entrichtet werden im Falle der Weitersendung oder der Unbestellbarkeit des Gegenstandes ; sie verbleibt der Verwaltung, die sie erhoben hat.

3. Die Bestellung des Stückes oder der Einladung an den Adressaten zur Abholung wird nur einmal versucht. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so wird das Stück nicht mehr als Expresssendung betrachtet ; die Bestellung desselben erfolgt alsdann unter den für die gewöhnlichen Stücke massgebenden Bedingungen.

4. Wenn ein Expressstück wegen Änderung des Wohnortes des Adressaten in ein anderes Land weitergesandt wird, ohne dass die Expressbestellung versucht worden wäre, so wird die vom Versender entrichtete feste Taxe dem neuen Bestimmungsland vergütet, sofern dasselbe sich mit der Expressbestellung befasst ; im entgegengesetzten Falle verbleibt diese Taxe der Verwaltung

286 des ersten Bestimmungslandes, gleich wie dies für die unbestellbaren Stücke der Fall ist.

Artikel 10.

Stücke für die Kriegsgefangenen.

Die für die Kriegsgefangenen bestimmten oder von ihnen versandten Poststücke, mit Ausnahme der mit Nachnahme belasteten Stücke, sind befreit von allen den im gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Taxen, und zwar sowohl in den Aufgabe- und Bestimmungsländern, als auch in den Zwischenländern. Für diese portofrei beförderten Stücke sind die in den Artikeln 3, 5, 6, 7 und 9 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Vergütungen nicht zu leisten.

Artikel 11.

Verbot der Erhebung anderer als der im Vertrag vorgesehenen Gebühren. Bezahlung der Zollgebühren.

1. Die Stücke, auf welche der gegenwärtige Vertrag Anwendung findet, dürfen mit keinen ändern Postgebühren als den in den verschiedenen Artikeln des Vertrages vorgesehenen belastet werden.

Den Verwaltungen der Bestimmungsländer ist das Recht eingeräumt, für die Stücke, die nicht innerhalb einer durch die internen Eeglemente dieser .Länder festgesetzten Frist auf der Post abgeholt werden, von den Empfängern eine Lagergebühr zu erheben. Der Betrag dieser Gebühr wird durch die innere Gesetzgebung jedes Landes bestimmt.

2. Die Zollgebühren oder ändern nicht postalischen Gebühren sind von den Adressaten der Stücke zu entrichten. Im Verkehr zwischen Verwaltungen, welche sich diesfalls verständigt haben, können jedoch die Ver-

287

sender, auf vorherige Erklärung bei der Abgangspoststelle, die betreffenden Gebühren übernehmen. In diesem Falle haben sie die von der Bestimmungspoststelle geforderten Beträge zu bezahlen.

Die Verwaltung, welche die Verzollung auf Rechnung des Versenders vornehmen lässt, ist ermächtigt, hierfür eine besondere Gebühr zu beziehen, die 25 Centimen nicht übersteigen darf.

Artikel 12.

Rückzug oder Adressänderung. Streichung oder Herabsetzung des Nachnahmebetrages.

Der Versender eines Poststückes kann unter den durch Artikel 9 des Hauptvertrages für die Briefpostgegenstände festgesetzten Bedingungen und Vorbehalten dasselbe aus dem Postdienst zurückziehen oder dessen Adresse abändern lassen, unter der weitern Bedingung, dass beim Verlangen der Rücksendung oder Nachsendung eines Stückes der Versender .verpflichtet ist, die Zahlung des Portos für die neue Beförderung zum voraus zu garantieren.

Der Absender eines mit Nachnahme belasteten Poststückes kann auch den Nachnahmebetrag streichen oder herabsetzen lassen ; die bezüglichen Begehren werden in gleicher Weise übermittelt wie die Begehren um Rückzug oder Adressabänderung.

Artikel 13.

Weitersendung. Unbestellbarkeit. Abstrich der Zollgebühren.

Poststücke, welche wegen Aufenthaltsveränderung des Adressaten von einem Land in ein anderes nachgesandt oder welche als unbestellbar an den Aufgabeort zurückgesandt oder von der Zollbehörde zurückgewiesen werden, unterliegen neuerdings den durch die §§ l bis 5

288

des Artikels 5 festgesetzten Taxen zu lasten der Adressaten oder, eintretendenfalls, der Aufgeber, unbeschadet der Erstattung von Zoll- oder anderen besonderen Gebühren, deren Abstrich das Bestimmungsland nicht bewilligt.

Die vertragschliessenden Verwaltungen verpflichten sich, bei den zuständigen Zollverwaltungen vorstellig zu werden, damit die Zollgebühren auf nach dem Ursprungsland zurückgesandten oder nach einem dritten Land weitergesandten Poststücken abgestrichen werden.

Artikel 14.

Verbote.

1. Ohne gegenteilige Vereinbarung zwischen den vertragschliessenden Ländern ist es verboten, mit der Post Stücke zu befördern, enthaltend : a. explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe ; lebende Tiere oder Insekten, vorbehalten die im Ausführungsreglement vorgesehenen Ausnahmen ; 6. Briefe oder die Eigenschaft einer Korrespondenz besitzende schriftliche Bemerkungen ; c. Gegenstände, deren Zulassung durch die Zoll- oder durch andere Gesetze und Réglemente untersagt ist.

Es ist gleichfalls untersagt, in den Poststücken ohne Wertangabe gemünztes Geld, Gold- und Silberwaren und andere Kostbarkeiten nach denjenigen Ländern zu versenden, welche die Wertangabe zulassen. Es ist indes gestattet, der Sendung die offene Rechnung, welche keine ändern Angaben enthält, als solche, die ihr Wesen ausmachen, sowie eine einfache Abschrift der Adresse des Stückes mit Angabe derjenigen des Versenders beizuschliessen.

289

2. Wenn ein Poststück, welches unter eines dieser Verbote fällt, von einer Vereinsverwaltung einer ändern Vereinsverwaltung überliefert wird, so verfährt letztere in der Weise und unter Beobachtung der Formen, welche durch ihre inländischen Gesetze und Réglemente vorgesehen sind.

Artikel 15.

Haftpflicht.

1. Wenn ein Poststück verloren geht, beraubt oder beschädigt wird, so hat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, der Versender oder auf dessen Verlangen der Adressat Anspruch auf eine dem wirklichen Betrage des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Vergütung, es sei denn, dass der Schaden durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Versenders verursacht worden sei oder von der Natur des Gegenstandes herrühre ; diese Vergütung darf jedoch bei den gewöhnlichen Stücken 25 Franken und bei Wertstücken den Betrag der Wertangabe nicht überschreiten.

In dem Falle, wo eine Entschädigung ausgerichtet wird für den Verlust oder die gänzliche Vernichtung eines Stückes, hat der Versender ausserdem Anspruch auf den Ersatz der Transportgebühren. Wenn eine Reklamation durch einen Fehler im Postdienst verursacht worden ist, werden dem Versender die Postgebühren für dieselbe erstattet.

Immerhin bleibt die Versicherungsgebühr den Postverwaltungen verfallen.

2. Die Länder, welche geneigt sind, die Haftpflicht auch für den durch höhere Gewalt entstandenen Schaden zu übernehmen, sind berechtigt, für Stücke mit Wertangabe eine Zuschlagstaxe zu beziehen, nach Massgabe

290

der Bestimmungen von Artikel 12, § 2, der Übereinkunft betreffend die Wertbriefe und Wertschachteln.

3. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrages liegt der Verwaltung ob, welcher die Aufgabepoststelle angehört. Dieser Verwaltung ist der Rückgriff auf diejenige haftpflichtige Verwaltung vorbehalten, auf deren Gebiet oder in deren Dienst der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung stattgefunden hat.

Wenn auf dem Gebiete oder im Dienste eines Landes, welches die im vorstehenden § 2 erwähnte Haftpflicht übernimmt, ein Stück mit Wertangabe durch Folgen von höherer Gewalt verloren geht, beraubt oder beschädigt wird, so ist das Land, in welchem der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung stattgefunden hat, gegenüber dem Aufgabeland verantwortlich, wenn dieses letztere seinerseits bei Wertsendungen die Haftpflicht für höhere Gewalt gegenüber seinen Aufgebern anerkennt.

4. Bis zur Leistung des Gegenbeweises fällt die Haftpflicht derjenigen Verwaltung zu, welche das Stück unbeanstandet übernommen hat und weder die Abgabe desselben an den Adressaten noch, vorkommendenfalls, die regelmässige Überlieferung an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

5. Die Auszahlung der Entschädigung durch die Aufgabeverwaltung hat sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage der Reklamation an gerechnet, stattzufinden. Die verantwortliche Verwaltung ist verpflichtet, der Verwaltung des Aufgabelandes den von ihr bezahlten Ersatzbetrag ohne Verzug zu erstatten.

Die Verwaltung des Aufgabelandes ist ermächtigt, den Versender auf Rechnung derjenigen Vermittlungsoder der Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, welche, vorschriftsgemäss belangt, ein Jahr hat verstreichen lassen,

291 ohne der Angelegenheit Folge zu geben. Wenn überdies eine Verwaltung, deren Haftpflicht in aller Form nachgewiesen ist, die Bezahlung des Ersatzbetrages anfänglich abgelehnt hat, so muss diese nebst der Entschädigung auch die Nebenkosten tragen, welche aus der unbegründeten Verspätung in der Auszahlung entstanden sind.

6. Es bleibt verstanden, dass die Reklamation nur innert der Frist eines Jahres, von der Aufgabe des Stückes an gerechnet, zulässig ist ; nach Ablauf dieser Frist ist der Reklamant zu keiner Entschädigung mehr berechtigt.

7. Wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung auf dem Transport zwischen den Auswechslungspoststellen zweier angrenzender Länder stattgefunden hat, ohne dass es möglich ist, festzustellen, auf welchem der beiden Gebiete der Vorfall sich ereignete oder wenn im Falle der summarischen Einschreibung der gewöhnlichen Stücke auf den Frachtkarten nicht zu ermitteln ist, auf welchem Gebiete das Stück in Verlust geraten, beraubt oder beschädigt worden ist, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden je zu gleichen Teilen.

Für die Bureau-restant adressierten oder zur Verfügung der Adressaten gehaltenen Sendungen hört die Verantwortlichkeit auf mit der Auslieferung an eine Person, die nach den im Bestimmungsland zu Kraft bestehenden Regeln ihre Identität nachgewiesen hat und deren Name und Eigenschaft mit den Angaben der Adresse übereinstimmen.

8. Die Haftpflicht der Verwaltungen für die Poststücke erlischt nach erfolgter Übernahme durch die Bereohtigten.

Artikel 16.

Betrügerische Wertangabe.

Jede betrügerische Angabe eines höhern als des wirklichen Wertes des Inhalts eines Stückes ist untersagt. Im

292

Falle einer solchen betrügerischen Angabe verliert der Versender jedes Recht auf Schadenersatz, unbeschadet der durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes allfällig vorgesehenen gerichtlichen Verfolgung.

Artikel 17.

Zeitweilige Einstellung des Dienstes.

Unter aussergewölmlichen Verhältnissen, welche geeignet sind, eine solche Massnahme zu rechtfertigen, kann jede Verwaltung den Dienst der Poststücke vorübergehend ganz oder teilweise einstellen, unter der Bedingung, dass der oder den beteiligten Verwaltungen davon unverzüglich, nötigenfalls auf telegraphischem Wege, Kenntnis gegeben werde.

Artikel 18.

Innere Gesetzgebung.

Die innere Gesetzgebung jedes der vertragschliessenden Länder bleibt anwendbar in allem, was durch die im gegenwärtigen Vertrag enthaltenen Bestimmungen nicht vorgesehen worden ist.

Artikel 19.

Engere Vereine.

1. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages beschränken nicht die Befugnis der vertragschliessenden Teile, besondere Übereinkommen unter sich bestehen zu lassen und neu abzuschliessen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten und neu zu gründen zum Zwecke der Herabsetzung der Taxen oder jeder ändern Dienstverbesserung.

2. Jedoch gestatten die Verwaltungen der am gegenwärtigen Vertrag teilnehmenden Länder, welche mit

293

nicht beigetretenen Ländern einen Austausch von Poststücken unterhalten, allen ändern Vertragsverwaltungen, diese Verbindungen für den Poststückverkehr mit letztern Ländern zu benutzen.

Artikel 20.

Beitritt zum Vertrag.

1. Die Vereinsländer, welche am gegenwärtigen Vertrag nicht teilgenommen haben, können demselben auf ihr Verlangen beitreten unter den durch Artikel 24 des Hauptvertrages in bezug auf die Aufnahme in den Weltpostverein vorgesehenen Formalitäten.

2. Wenn jedoch das den Beitritt begehrende Land die Befugnis beansprucht, eine höhere Zuschlagstaxe als 25 Centimen für jedes Stück zu erheben, so legt die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft das Beitrittsbegehren allen vertragschliessenden Ländern vor.

Dem Begehren ist entsprochen, wenn innert eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einsprache erhoben worden ist.

Artikel 21.

Ausführungsreglement.

Die Postverwaltungen der vertragschliessenden Länder bezeichnen die Poststellen oder Ortschaften, welche sie zum internationalen Verkehr mit Poslstücken zulassen ; sie ordnen die Überlieferungsart der Poststücke und setzen alle weitern Dienstvorschriften fest, welche erforderlich sind, um den Vollzug des gegenwärtigen Vertrags zu sichern.

294

Artikel 22.

Kongress und Konferenzen.

Der gegenwärtige Vertrag unterliegt hinsichtlich der Revision den durch Artikel 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Bestimmungen.

Artikel 23.

Abänderungsvorschläge in der Zwischenzeit der Kongresse.

1. Innerhalb des Zeitraums zwischen den durch Artikel 25 des Hauptvertrags vorgesehenen Zusammenkünften ist jede Postverwaltung der vertragschliessenden Länder berechtigt, den ändern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Dienst der Poststücke zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muss jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, abgesehen von der Verwaltung, von welcher er ausgeht. Wenn das internationale Bureau gleichzeitig mit dem Antrage nicht die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt dem im § 2 des Artikels 26 des Hauptvertrages festgesetzten Verfahren.

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : a. Einstimmigkeit, wenn es sich um Aufnahme neuer Bestimmungen oder um Abänderungen der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels oder der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 22 und 24 des gegenwärtigen Vertrages handelt ;

295 b. zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages als derjenigen der vorgenannten Artikel handelt ; e. einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages handelt, mit Ausnahme des durch Artikel 23 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der durch Artikel 26 des Hauptvertrages angegebenen Form bestätigt.

5. Angenommene Abänderungen oder gefasste Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollziehbar.

Artikel 24.

Dauer des Vertrages. Aufhebung der frühern Vereinbarungen.

Ratifikation.

1. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Oktober 1907 in Kraft.

2. Derselbe hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechts, auf Grund einer ein Jahr zum voraus durch seine Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Ankündigung, von diesem Vertrag zurückzutreten.

3. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages treten alle früher zwischen den verschiedenen vertragschliessenden Ländern oder Verwaltungen vereinbarten Bestimmungen ausser Kraft, insoweit sie un-

296 vereinbar sind mit dem Wortlaute des gegenwärtigen Vertrages, alles unbeschadet der durch die vorstehenden Artikel 18 und 19 vorbehaltenen Rechte.

4. Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Rom statt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet in Rom, den sechsundzwanzigsten Mai eintausendneunhunderteechs.

Für Deutschland und die deutschen Schutzgebiete : Gieseke.

Knof.

Für die Argentinische Republik : Alberto Biancas.

Für Österreich: Stibral.

Eberan.

Für J.

L.

A.

Belgien : Sterpin.

Wodon.

Lambin.

Für Bolivia: J. De Lemoine.

Für Bosnien-Herzegowina: Schleyer.

Kowarschik.

Für Bulgarien: Iv. Stoyanowitsch.

T. Tzontcheff.

Für Chile: Carlos Larrain Claro.

M. Luis Santos Rodriguez.

Für die Republik Columbia: G. Michelsen.

Für Kreta :

Elio Morpurgo.

Carlo Gamond.

Pirrone.

Giuseppe Greborio.

E. Delmati.

Für Dänemark und die dänischen Kolonien: Kiörboe.

Für Ägypten : Y. Saba.

297 Für Spanien: Carlos Florez.

Für Italien und die italienischen Kolonien : Elio Morpurgo.

Pur Frankreich und Algerien : Jacotey.

Luden Saint.

Herman.

Carlo Gamond.

Pirrone.

Giuseppe Greborio.

E. Delmati.

Für die französischen Kolonien und Schutzgebiete in Hinter-Indien':

Für Japan : Kanichiro Matsuki.

Takeji Kawamura.

G. Schmidt.

Für die Gesamtheit der andern französischen Kolonien : Morgat.

Für Luxemburg: Pour M. Mongenast A. W. Kymmell.

Für Montenegro: Eug. Popowitsch.

Für Griechenland: Christ. Mizzopoulos.

C. N. Marinos.

Für Norwegen : Thb. Heyerdahl.

Für Guatemala: Thomas Segarini.

Für die Niederlande: Pour M. G. J. C. A. Pop A. W. Kymmell.

Für Ungarn: Pierre de Szalay.

Or. de Hennyey.

Für Britisch-Indien : H. M. Kisch.

E. A. Doran.

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. I.

A. W. Kymmell.

Für die niederländischen Kolonien: Perk.

Für Peru:

20

298

Für Persien: Hadji Mirza Ali Khan.

Moez es Sultan.

C. Molitor.

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien : Alfredo Pereira.

Für Rumänien: Gr. Cerkez.

G. Gabrielescu.

Für Russland: Victor Bilibine.

Für Serbien : '

Für die Schweiz: J. B. Pioda.

A. Stäger.

C. Delessert.

Für Tunis: Albert Legrand.

E. Mazoyer.

Für die Türkei: Ah. Fahry.

A. Fuad Hikmet.

Für Uruguay : Hector R. Gómez.

Für das Königreich Siam : H. Keuchenius.

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela:

Für Schweden: Fredr. Grönwall.

Carlos E. Hahn.

Domingo B. Casti 11 o.

Schlussprotokoll.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Vertrages betreffend den Austausch von Poststücken zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten sich über folgende Bestimmungen geeinigt: I.

Jedes Land, in welchem die Post sich zurzeit nicht mit der Beförderung von Poststücken befasst, und welches

299

dem oberwähnten Vertrag beitritt, hat das Recht, die Bestimmungen dieses Vertrags durch die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen ausführen zu lassen. Dasselbe kann zugleich diesen Dienst auf Stücke von und nach solchen Orten beschränken, die von diesen Transportanstalten bedient werden.

Die Postverwaltung eines solchen Landes hat sich mit den Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen zu verständigen, um die vollständige Ausführung sämtlicher Bestimmungen des Vertrages durch dieselben zu sichern und namentlich den Auswechslungsdienst an der Grenze einzurichten.

Sie wird ihnen für alle Beziehungen mit den Postverwaltungen der ändern vertragschliessenden Länder und mit dem internationalen Bureau zur Vermittlung dienen.

II.

Als Ausnahme von den Bestimmungen des Paragraphen l des Artikels l, beziehungsweise des Artikels 15 des Vertrages hat Bolivia das Recht, vorübergehend das in seinem Dienst zulässige Gewicht der Stücke auf 3 Kilogramm zu beschränken und das Maximum der Entschädigung in Fällen von Verlust, Beraubung oder Beschädigung eines Poststückes ohne Wertangabe, welches dieses Gewicht nicht übersteigt, auf 15 Franken festzusetzen.

III.

Als Ausnahme von den Bestimmungen des Paragraphen l des Artikels 2, der Paragraphen l und 2 des Artikels 3, beziehungsweise der Paragraphen l und 4 des Artikels 5 des Vertrags : 1° hat die russische Regierung das Recht, die Gebühr für den Landtransit für das europäische Russland und für das asiatische Russland, jedes getrennt für

300

sich genommen, auf l Franken 25 Centimen zu erhöhen ; 2° hat die türkische Regierung das Recht, die Gebühr für den Landtransit für die Poststücke, welche die asiatische Türkei zu durchqueren haben, auf l Franken 25 Centimen zu erhöhen ; 3° wird für den Transport der Poststücke von und nach den argentinischen Bureaux der Costa del Sud, Tierra del Fuego und der benachbarten Insekt eine Zuschlagstaxe, die l Franken 25 Centimen per Stück nicht übersteigt, angewendet und für die Beförderung der Stücke mit Wertangabe nach oder von den gleichen Bureaux eine Zuschlagsgebühr von 10 Centimen für je 300 Franken oder Bruchteil von 300 Franken; 4° haben die Republik Kolumbia, Peru und die Vereinigten Staaten von Venezuela und Brasilien das Recht, vorübergehend zu erhöhen : a. auf einen Franken die Gebühr für den Landtransit ; b. auf einen Franken 25 Centimen die auf die Poststücke aus oder nach ihrem Gebiet anzuwendende Zuschlagstaxe ; 5° hat Persien das Recht, die Beförderung der Poststücke im Transit durch sein Gebiet nicht zu übernehmen. Dieses Recht wird ihm provisorisch zugestanden ; 6° hat Britisch Indien das Recht, für die Poststücke aus seinem Lande nach den ändern Ländern einen nach verschiedenen Gewichtsabstufungen berechneten Tarif zur Anwendung zu bringen, unter der Bedingung, dass die Durchschnittstaxe die Normaltaxe, mit Inbegriff der Zuschlagstaxe, auf die es Anspruch hat, nicht übersteige.

301

Dieses letztere Recht wird auch den Ländern zugestanden, welche dem Vertrag in der Zwischenzeit bis zum nächsten Kongress beitreten werden ; 7° die Länder, welche die im Artikel 3 festgesetzten Seetransitgebühren nicht schon von jetzt an zur Anwendung bringen können, weil sie durch langfristige Verträge mit Dampfschiffahrtsgesellschaften gebunden sind, können die durch den Vertrag von Washington festgesetzten Gebühren fortbestehen lassen, bis sie in der Lage sein werden, den neuen Tarif anzuwenden.

IV.

Griechenland, Tunis und die asiatische Türkei haben, das Recht, die Stücke, deren Ausdehnungen oder Rauminhalt das für die Seebeförderung im Ausführungsreglement festgesetzte Maximum übersteigen, vorläufig nicht anzunehmen.

Zu Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten das gegenwärtige Schlussprotokoll erstellt, welches dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn die darin enthaltenen Bestimmungen in den Vertrag aufgenommen worden wären. Das Protokoll wurde in einem Exemplar unterzeichnet, welches im Archiv der Regierung von Italien niedergelegt und von welchem jedem Teile eine Abschrift zugestellt werden wird.

Rom, den sechsundzwanzigsten Mai eintausendneunhundertsechs.

(Unterschriften wie beim Vertrag.)

302

A. Übereinkommen betreffend

den Dienst der Einzugsmandate, abgeschlossen

zwischen

Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, Oesterreich, Belgien, Chile, Kreta, Dänemark, Aegypten, Frankreich und Algerien, Griechenland, Ungarn, Italien und den Italienischen Kolonien, Luxemburg, Norwegen, Niederland, Niederländisch-Indien, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Tunis und der Türkei.

(Vom 26. Mai 1906.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der obgenannten Länder, haben in Gemässheit von Artikel 19 des Hauptvertrages, im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation, folgendes Übereinkommen abgeschlossen : Artikel 1.

Einleitende Bestimmungen.

Der Austausch von Einzugsmandaten durch die Post zwischen denjenigen der vertragschliessenden Länder,

303

deren Postverwaltungen sich über gegenseitige Besorgung dieses Dienstes einigen, unterliegt den Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens.

Artikel 2.

Zum Einzug zugelassene Papiere; Höchstbetrag; Proteste.

1. Zulässig zur Einziehung sind Quittungen, Rechnungen, Anweisungen, Wechsel, Zins- und Dividendencoupons, amortisierte Titel und überhaupt alle Handelsund sonstigen Wertpapiere, welche ohne Kosten zahlbar sind und deren Totalbetrag für die einzelne Sendung 1000 Franken Metallgeld oder eine entsprechende Summe in der Währung eines jeden Landes nicht übersteigt. ' Die Postverwaltungen von zwei miteinander im Verkehr stehenden Ländern können im gemeinsamen Einverständnis einen höhern Maximalbetrag festsetzen.

Diejenigen Verwaltungen, welche sich mit dem Einzug von Zins- und Dividendenooupons und von amortisierten Titeln nicht befassen können, werden dies den ändern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus mitteilen.

2. Die Postverwaltungen der vertragschliessenden Länder können es auch übernehmen, Handelspapiere protestieren zu lassen, in bezug auf Schuldforderungen das gerichtliche Verfahren (die Schuldbetreibung) herbeizuführen und im gemeinsamen Einverständnis die erforderlichen Bestimmungen über diesen Dienst zu treffen.

Artikel 3.

Einzuziehender Betrag.

Ohne gegenteilige Vereinbarung zwischen den interessierten Verwaltungen muss der Betrag der einzuziehenden

304;

Werte in der Währung des mit dem Einzug beauftragten Landes angegeben sein.

Artikel 4.

Versendung; Zahl der Inlagen.

1. Die Übersendung der einzuziehenden Papiere erfolgt in der Form eines rekommandierten Briefes, den der Versender unmittelbar an diejenige Poststelle zu richten hat, welche den Einzug besorgen soll.

2. Ein und dieselbe Sendung kann mehrere Wertpapiere enthalten, welche von ein und derselben Poststelle bei verschiedenen Schuldnern zu gunsten eines und desselben Versenders einzuziehen sind. Immerhin kann die nämliche Sendung nicht Wertpapiere für mehr als fünf verschiedene Schuldner enthalten.

Artikel 5.

Taxe; Empfangschein.

1. Die Taxe für eine dem vorstehenden Artikel 4 entsprechende Sendung soll diejenige eines rekommandierten Briefes von gleichem Gewicht nicht übersteigen.

Diese Taxe verbleibt ungeteilt der Postverwaltung des Aufgabelandes.

2. Ein Empfangschein wird dem Berechtigten bei Aufgabe der Sendung unentgeltlich ausgehändigt.

Artikel 6.

Unzulässigkeit von Teilzahlungen.

Teilzahlungen sind nicht gestattet. Jedes Wertpapier muss zum vollen Betrage und auf einmal eingelöst werden, andernfalls gilt dasselbe als verweigert.

Artikel 7.

Einzugsgebühr 1. Die mit dem Einzug beauftragte Postverwaltung erhebt von dem Betrage eines jeden eingelösten Wertpapiers eine Gebühr von 10 Centimen oder den entsprechenden Betrag in der Währung des Bestimmungslandes.

2. Über den Ertrag dieser Gebühr findet zwischen den beteiligten Verwaltungen keine Abrechnung statt.

Artikel 8.

Übermittlung des eingezogenen Betrages; Rücksendung der nicht eingezogenen Titel 1. Über den eingezogenen Betrag wird, nach Abzug a. der in Artikel 7 festgesetzten Gebühr, b. der gewöhnlichen Postanweisungsgebühr, und c. eintretendenfalls der auf Wertpapiere anwendbaren Stempelgebühren und der Kursdifferenz, von der einziehenden Poststelle zu gunsten des Auftraggebers eine Postanweisung ausgefertigt. Die Postanweisung wird diesem kostenfrei übersandt.

2. Die Papiere, deren Betrag nicht eingezogen werden konnte, werden portofrei und ohne Anrechnung irgendwelcher Gebühren an die Aufgabestelle zurückgesandt.

Die mit der Einziehung beauftragte Postverwaltung ist zu keiner Massregel der Rechtswahrung oder irgendwelcher Feststellung der Nichtzahlung verpflichtet.

Artikel 9.

Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens betreffend den Postanweisungsdienst.

1. Die Bestimmungen des Übereinkommens betreffend den Austausch der Postanweisungen sind in allem, was

306

dem gegenwärtigen Übereinkommen nicht widerspricht, auch auf die Anweisungen anwendbar, welche nach Massgabe des vorstehenden Artikels 8 zur Ausgleichung der durch die Post eingezogenen Werte ausgestellt werden.

Die Postanweisungen für Einzugsmandate, welche aus irgend einem Grunde den Berechtigten nicht ausbezahlt worden sind, werden jedoch der Verwaltung, die sie ausgestellt hat, nicht zurückvergütet ; der Betrag fällt, nach Verfluss der gesetzlichen Verjährungsfrist, endgültig der Verwaltung des Landes zu, welches das Einzugsmandat versandt hat.

2. Diese Postanweisungen sind bis zu dem im ersten Paragraphen des Artikels 2 bezeichneten Höchstbetrage zulässig.

Artikel 10.

Rückzug der Einzugsmandate; Richtigstellung des Bordereaus.

Der Aufgeber einer zum Einzug bestimmte Papiere enthaltenden Sendung kann unter den im Artikel 9 des Hauptvertrages für die gewöhnlichen und rekommandierten Korrespondenzen festgesetzten Bedingungen und Vorbehalten 1° die ganze Sendung oder einen oder mehrere der darin, enthaltenen Einzugstitel zurückziehen und 28 im Falle von Irrtum die Angaben des die Sendung begleitenden Bordereaus berichtigen lassen, solange der oder die betreffenden Werte weder vom Schuldner oder den Schuldnern bezahlt noch von dem mit dem Einzug beauftragten Bureau zurück- oder nachgesandt worden sind.

307

Artikel 11.

Haftpflicht im Verlustfalle.

1. Im Falle des Verlustes eines rekommandierten Briefes, welcher zum Einzug bestimmte Wertpapiere enthält, wird dem Auftraggeber, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, unter den im Hauptvertrage festgesetzten Bedingungen eine Entschädigung von 50 Franken bezahlt.

2. Die Fälle, in welchen ein Brief mit nicht eingezogenen Wertpapieren auf dem Rückwege verloren geht, fallen unter die Bestimmungen des vorstehenden § 1.

3. Im Falle des Verlustes eingezogener Geldbeträge ist diejenige Verwaltung, deren Dienst der Verlust zuzuschreiben ist, zur vollen Erstattung der verloren gegangenen Summen verpflichtet.

Artikel 12.

Haftpflicht im Falle der Verspätung.

Die Verwaltungen anerkennen keinerlei Haftpflicht für Verspätungen in der Beförderung von rekommandierten Briefen mit Einzugspapieren, ebensowenig als für Verspätungen dieser Wertpapiere selbst oder der Postanweisungen, welche zur Übermittlung der Geldbeträge dienen.

Artikel 13.

Engere Vereine.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens beschränken nicht die Befugnis der vertragschliessenden Teile, besondere Übereinkommen unter sich bestehen zu lassen und neu abzuschliessen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten und neu zu gründen zum Zwecke der Verbesserung des internationalen Einzugsmandatdienstes.

3oa Artikel 14.

Innere Gesetzgebung.

Auch berührt das gegenwärtige Übereinkommen nicht die innere Gesetzgebung der vertragschliessenden Länder in allem, was durch dieses Übereinkommen nicht vorgesehen ist.

Artikel 15.

Anwendung der Bestimmungen des innern Verkehrs.

1. Es wird vereinbart, dass jede Verwaltung befugt ist, da, wo gegenwärtiges Übereinkommen nicht ausdrückliche Bestimmungen enthält, die zutreffenden Bestimmungen ihres internen Verkehrs in Anwendung zu bringen.

2. Es ist jedoch ausdrücklich untersagt, sowohl im Aufgabelande als im Bestimmungslande irgendwelche ändern Taxen oder Gebühren zu erheben als diejenigen, welche durch das gegenwärtige Übereinkommen vorgesehen sind.

Artikel 16.

Vorübergehende Einstellung des Dienstes.

Unter außergewöhnlichen Verhältnissen, welche geeignet sind, eine solche Massnahme zu rechtfertigen, kann jede Verwaltung den Dienst der Einzugsmandate vorübergehend ganz oder teilweise einstellen, unter der Bedingung, dass der oder den beteiligten Verwaltungen davon unverzüglich, nötigenfalls auf telegraphischem Wege, Kenntnis gegeben werde.

Artikel 17.

Am Dienst teilnehmende Poststellen; Ausführungsreglement.

1. Die Postverwaltungen der vertragschliessenden Länder lassen an dem Dienst der Einzugsmandate alle die-

309

jenigen Poststellen teilnehmen, welche mit dem internationalen Postanweisungsdienste betraut sind.

2. Sie werden im gemeinsamen Einverständnis die Art der Aufgabe und der Versendung der einzuziehenden Wertpapiere, sowie alle weiteren Dienstvorschriften festsetzen, welche erforderlich sind, um die Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens zu sichern.

Artikel 18.

Beitritt zum Übereinkommen.

Die Vereinsstaaten, welche am gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, können demselben auf ihr Verlangen beitreten, unter den durch den Hauptvertrag in bezug auf die Aufnahme in den Weltpostverein vorgeschriebenen Formalitäten.

Artikel 19.

Vorschläge in der Zwischenzeit der Zusammenkünfte.

1. Innerhalb des Zeitraums zwischen den im Hauptvertrage vorgesehenen Zusammenkünften ist jede Postverwaltung der vertragschliessenden Länder berechtigt, den ändern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Dienst der Einzugsmandate zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muss jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, abgesehen von der Verwaltung, von welcher er ausgeht. Wenn das internationale Bureau gleichzeitig mit dem Antrage nicht die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

.

' 2. Jeder Antrag unterliegt dem im § 2 des Artikels 26 des Hauptvertrages festgesetzten Verfahren.

310

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf eich vereinigen : 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um Aufnahme neuer Bestimmungen oder um Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels oder der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18 und 20 des gegenwärtigen Übereinkommens handelt ; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung der Bestimmungen des Artikels 17 handelt ; 3° einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens handelt, mit Ausnahme des im Artikel 23 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der im Hauptvertrage vorgesehenen Form bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder gefasste Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollziehbar.

Artikel 20.

Dauer des Übereinkommens; Ratifikation.

1. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft.

2. Dasselbe hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechts, auf Grund einer von seiner Regierung der Regie-

311 rang der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr zum voraus gemachten Ankündigung, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Während dieses letzten Jahres soll das Übereinkommen in allen seinen Teilen volle Gültigkeit behalten, unbeschadet der Abwicklung und Saldierung der Abrechnungen nach Ablauf dieses Zeitraumes.

3. Mit dem Tage der Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens treten alle früher zwischen den verschiedenen Regierungen oder Verwaltungen der vertragschliessenden Teile vereinbarten Bestimmungen insoweit ausser Kraft, als sie mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens nicht im Einklang stehen, unbeschadet der im Artikel 13 vorbehaltenen Rechte.

4. Das gegenwärtige Übereinkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Rom statt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet in Rom, den sechsundzwanzigsten Mai eintausendneunhundertsechs.

Für Deutschland und die deutschen Schutzgebiete : Gieseke.

Knof.

;Für

Österreich: Sfibrai.

Eberan.

Für Belgien: J. Sterpili.

L. Wodon.

A. Lambin.

Für Chile: Carlos Larrain C laro.

M. Luis Santos Rodriguez.

Für Kreta: Elio Morpurgo.

Carlo Gamond.

Pirrone.

Giuseppe Greborio.

E. Delmati.

Für Dänemark: Kiörboe.

312 Für Ägypten: Y. Saba.

Für Frankreich und Algerien : Jacotey.

Lucien Saint.

Herman.

Für die Niederlande: Pour M. G. J. C. A. Pop A. W. Kymmell.

A. W. Kymmell.

Für niederländisch Indien: Perk.

Für Griechenland: Christ. Mizzopoulos.

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien : Alfredo Pereira.

Für Ungarn: Pierre de Szalay.

Dr. de Hennyey.

Für Rumänien: Gr. Cerkez.

G. Gabrielescu.

Für Italien und die talienischen Kolonien.: Elio Morpurgo.

Carlo Gamond.

Pirrone.

Giuseppe Greborio.

E. Delmati.

Für Schweden : Fredr. Grönwall.

Für Luxemburg: Pour M. Mongenast A. W. Kymmell.

Für Norwegen :

Thb. Heyerdahl.

Für die Schweiz : J. B. Pioda.

A. Stäger.

C. Delessert.

Für Tunis: Albert Legrand.

E. Mazoyer.

Für die Türkei: Ah. Fahry.

A. Fuad Hikmet.

313

VI.

Übereinkommen betreffend

die IdentitätsbUcher abgeschlossen zwischen

·der Argentinischen Republik, Bulgarien, Chile, Aegypten, Frankreich und Algerien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Mexiko, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Rumänien, der Schweiz, Tunis, der Türkei und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

(Vom 26. Mai 1906.)

Nachdem die Regierungen der an dem gegenwärtigen Übereinkommen beteiligten Länder die Absicht zu erkennen gegeben haben, die Schwierigkeiten möglichst zu beseitigen, welche bei Aushändigung der Postsendungen oder .der Postanweisungsbeträge im Bereiche des Weltpostvereins dem Publikum entgegenstehen, und indem sie yon der ihnen durch Artikel 19 des Hauptvertragos ein·geräumten Befugnis Gebrauch machen, haben die Unterzeichneten, zu diesem Zweck mit in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten versehen, folgende Bestimmungen vereinbart : Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. I.

21

314

Artikel 1.

Gegenstand des Übereinkommens.

1. Die Postverwaltungen der vertragschliessenden Länder können denjenigen Personen, welche das Begehren stellen, Identitätsbücher unter den im gegenwärtigen Übereinkommen angeführten Bedingungen verabfolgen.

2. Die vorstehende Bestimmung beschränkt nicht die Befugnis des Publikums, durch andere Beweismittel, welche nach den gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften im innern Verkehr des Bestimmungslandes zulässig sind, seine Identität nachzuweisen.

Artikel 2.

Form des Buches.

1. Das Identitätsbuch muss dem Muster entsprechen, welches dem gegenwärtigen Übereinkommen beigefügt ist.

2. Jedes Buch ist mit einem Umschlage von grüner Farbe versehen und besteht aus einem Blatt, enthaltend die persönlichen Angaben des Inhabers, und aus zehn Quittungsblättern.

Der Umschlag trägt auf der Vorderseite in der Sprache des Aufgabelandes den nachstehenden Titel : Weltpostverein.

Identitätsbuch.

Nummer Auf der Rückseite dieses Umschlages ist die mit der Unterschrift versehene Photographie des Inhabers durch ein Band befestigt, dessen beide Enden über die Photographie hinweg reichen und auf derselben durch Siegellack mittelst eines amtlichen Petschafts festgesiegelt sind,

315

unbeschadet anderer Mittel, welche die Verwaltungen im gemeinsamen Einverständnis später für zulässig erachten sollten.

Unter der Photographie steht folgende Erklärung : ,,Die Postverwaltungen sind für den Fall des Verlustes des vorliegenden Buches jeder Verantwortlichkeit enthoben."

Das Blatt, welches die auf den Inhaber bezüglichen persönlichen Mitteilungen enthält, trägt die nachstehenden Angaben :

Anf der Vorderseite: Postverwaltung von Identitätsbuch Nr Gültig vom

bis

Angabe der Länder, in welchen die Identitätsbücher Gültigkeit haben.

Der Unterzeichnete erklärt, dass die hierunten und auf der nebenstehenden Photographie befindliche Unterschrift eigenhändig von (Name und Vorname, Alter, Stand und Wohnung) herrührt, dessen (deren) Identität er gehörig festgestellt hat.

Zu Urkund dessen wurde ihm (ihr) das gegenwärtige Buch zugestellt, mit Gültigkeit für drei Jahre von der Ausstellung gegenwärtiger Erklärung an.

, den 190 Unterschrift des Inhabers Unterschrift des Beamten

Anf der Rückseite: Das Signalement des Inhabers und einen leeren Baum zur Anbringung der Gültigkeitsverlängerung.

316 Jedes Quittungsblatt besteht aus zwei Stammteilen and zwei Quittungen.

Jeder Stammteil trägt den Vermerk : Coupon Nr.

Ich habe

empfangen oder eingezogen

, den von der Poststelle in ein...

190 Sendung oder Postanweisungsbetrag

Unterschrift des Inhabers.

Der Stammteil ist mit der Quittung durch einen Querstreifen vereinigt, welcher die Worte trägt : Weltpostverein.

Identitätsbuch.

Zwischen den Worten ,,Weltpostverein" und ,,Identitätsbuch" ist Raum gelassen für den Abdruck eines Trockenstempels derjenigen Verwaltung, welche das Buch ausgestellt hat.

Die V o r d e r s e i t e des Quittungsblattes trägt nachstehenden Vermerk : ,,Gegen Vorzeigung dieses Buches und gegen Abgabe dieser Quittung haben die Poststellen der vertragschliessenden Länder dem Inhaber alle Postsendungen, deren Empfang bescheinigt werden muss, auszuhändigen, sowie jeden für ihn bestimmten Postanweisungsbetrag zu zahlen, vorausgesetzt, dass die Unterschrift auf dem Stammteil und der Quittung mit der vorstehenden Unterschrift über«instimmend befunden wird."

Die R ü c k s e i t e des Stammteiles enthält die nachstehende Erklärung : ,,Die Abschnitte müssen in der durch die Seitenzahlen vorgeschriebenen Reihenfolge einer nach dem ändern von dem Stammteile getrennt werden. Diejenige

317 Poststelle, bei welcher der letzte Abschnitt zur Vorzeigung gelangt, behält den Stammteil zurück."

Auf der R ü c k s e i t e der Quittung befindet sich folgende Erklärung : ,,Gegen Vorzeigung dieses Coupons ist : verabfolgt worden { die Postsendung oder der U l Betrag der Postanweisung J a Herrührend von der Poststelle in

_

Unterschrift des Empfängers Unterschrift des Postbeamten 3. Die gehörig paginierten Blätter der Bücher werden durch ein Band in den Farben des Ausgabelandes am Umschlage befestigt und die beiden Enden des Bandes werden durch ein amtliches Siegel auf der innern Seite der Schlusshälfte des Umschlages festgesiegelt.

·

Artikel 3.

Sprache; Instruktion für die Poststellen.

1. Der Vordruck in den Identitätsbüchern wird in der Sprache desjenigen Landes hergestellt, welches die Bücher ausgibt.

2. Um den Poststellen Erläuterungen über die wesentlichsten Punkte dieses Dienstzweiges an die Hand zu geben, ist hinter dem letzten Quittungsblatte eine kurz gefasste Instruktion eingeschaltet, welche in die Sprache jedes der am Übereinkommen beteiligten Länder übertragen ist.

Artikel 4.

Abgabe der Bücher.

1. Die Postverwaltungen der vertragschliessenden Länder bezeichnen jede für sich diejenigen Beamten, welche die Identitätsbücher auszufertigen haben.

318

2. Sie bestimmen ferner, jede für ihren Bereich, mittelst welcher Dokumente die Identität der Personen, welche Identitätsbücher verlangen, in dem Falle nachzuweisen ist, wenn diese Personen den mit der Ausstellung dieser Bücher betrauten Beamten nicht persönlich bekannt sind.

Artikel 5.

Aushingabe der Postsendungen u. s. w. an die Inhaber der Bücher.

1. Gewöhnliche Sendungen werden den Inhabern der Bücher gegen einfache Vorzeigung der letztern ausgehändigt.

2. Die Sendungen, welche nur gegen Empfangsbescheinigung bestellt werden, und die Beträge für Postanweisungen werden denjenigen Adressaten, welche Inhaber eines Identitätsbuches sind, gegen Abgabe der dem Buche entnommenen, gehörig unterzeichneten Quittungen ausgeliefert.

3. Wenn jedoch der Inhaber der Post genügend bekannt ist, so ist nicht unbedingt notwendig, von ihm bei Entgegennahme von Gegenständen, welche eine Empfangsbescheinigung erfordern, oder beim Einzug von Postanweisungsbeträgen die Vorweisung des Buches zu verlangen oder letzterem Quittungen zu entnehmen.

Artikel 6.

Aushingabe an Drittpersonen.

1. Die Postsendungen und die Beträge für Postanweisungen müssen den Inhabern von Identitätsbüchern persönlich ausgeliefert werden.

2. Doch kann die Aushändigung auch an eine gehörig bevollmächtigte Drittperson erfolgen, und zwar bei gewöhnlichen Postsendungen gegen Vorweisung des Bu-

319

ches und in allea ändern Fällen gegen Abgabe von dem Buche entnommenen und vom Inhaber unterzeichneten Quittungen; die Bestimmungspoststelle hat aber das Recht, sich bei Verabfolgung der Postsendungen und bei Auszahlung der Postanweisungsbeträge an Drittpersonen von diesen unter Angabe der Gründe eine Empfangsbescheinigung ausstellen zu lassen.

Artikel 7.

Anwendung der Gesetze und Verordnungen des Bestimmungslandes.

Die Gesetze und Verordnungen des Bestimmungslandes bezeichnen die Postsendungen, welche als gewöhnliche Sendungen angesehen werden und diejenigen, welche nur gegen besondere Empfangsbescheinigung verabfolgt werden dürfen.

Artikel 8.

Preis der Bücher; Verbot, die Quittungen mit einer Taxe zu belegen.

1. Der Preis eines Identitätslouches ist auf 50 Centimen festgesetzt, nicht Inbegriffen die Kosten für die Photographie, welche der Poststelle von der Person, die das Identitätsbuch verlangt, zugestellt werden muss.

2. Wenn jedoch eine Verwaltung findet, dass sie durch obigen Preis für ihre Auslagen nicht genügend gedeckt ist, so kann sie denselben bis auf einen Franken im Maximum erhöhen.

3. Die ar. die Bestimmungspoststelle abgegebenen Quittungen dürfen zu lasten des Inhabers des Buches mit .keinerlei postalischer Taxe belegt werden.

320

Artikel 9.

Zuwendung des Preises der Bücher.

· Jede Verwaltung behält unverkürzt diejenigen Beträge, welche sie in Ausführung des vorstehenden Artikels erhoben hat.

Artikel 10.

Verfahren beim Abtrennen der Quittungen.

Die Quittungen des Identitätsbuches werden eine nach der ändern von den Stammteilen abgetrennt, unter strenger Beachtung der Reihenfolge der Seitenzahlen.

Artikel 11.

Gültigkeitsdauer der Bücher.

1. Die Identitätsbücher sind drei Jahre lang gültig, vom Tage der Zustellung an die Inhaber an gerechnet.

2. Nach Ablauf dieser Frist können sie mit einer schriftlichen Bescheinigung versehen werden, durch welche die Gültigkeitsdauer auf ein weiteres Jahr verlängert wird.

Artikel 12.

Vorschriften für das Bureau, das die letzte Quittung abnimmt.

Die Poststelle, welche die letzte Quittung eines Identitätsbuches entgegennimmt, hat den Stammteil zurückzubehalten und bei ihrer vorgesetzten Verwaltung auf Wunsch des Inhabers, und ohne dass es einer weitern Legitimation desselben bedarf, die Ausfertigung eines neuen Identitätsbuches zu veranlassen.

Artikel 13.

Haftpflicht der Verwaltungen.

Die Postverwaltungen der vertragschliessenden Länder sind jeder Haftpflicht enthoben, sobald die Aushändi-

32t

gung des Postanweisungsbetrages oder der Postsendung gegen eine dem Identitätsbuch entnommene und vom Inhaber unterzeichnete Quittung stattgefunden hat.

Artikel 14.

Verlust der Bücher.

1. Im Falle des Verlustes eines Buches hat der Inhaber Anzeige zu machen : 1° der Poststelle seines Aufenthaltsortes oder der zunächst gelegenen Poststelle ; 2° derjenigen Verwaltung, welche das Buch ausgestellt hat.

2.

2. In allen Fällen bleibt er für die Folgen des Verlustes seines Buches verantwortlich.

Artikel 15.

Vorgehen der Poststelle, welcher der Verlust eines Buches gemeldet wird.

Auf diese Anzeige hin verweigert die vorerwähnte Poststelle vorläufig jede auf Grund des verlorenen Buches verlangte Aushändigung von Postsendungen und Postanweisungsbeträgen .

Artikel 16.

Ungültigerklärung der verlorenen Bücher.

Es ist Sache der Verwaltung desjenigen Landes, in.

dem das in Verlust geratene Buch ausgestellt worden ist, nach den vom Inhaber desselben gemachten Mitteilungen alle diejenigen Massregeln zu ergreifen, welche für dieUngültigkeitserklärung des Buches erforderlich sind.

322

Artikel 17.

Beitritt zum Übereinkommen.

Die Vereinsländer, welche am gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, können demselben auf ihr Verlangen beitreten, unter den durch Artikel 24 des Hauptvertrages in bezug auf die Aufnahme in den Weltpostverein vorgeseheneu Formalitäten.

Artikel 18.

Vorschläge in der Zwischenzeit der Zusammenkünfte.

1. Innerhalb des Zeitraumes zwischen den durch Artikel 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Zusammenkünften ist jede Postverwaltung der vertragschliessenden Länder berechtigt, den anderen beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend die Identitätsbücher zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muss jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, abgesehen von der Verwaltung, von welcher er ausgeht. Wenn das internationale Bureau gleichzeitig mit dem Antrage nicht die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt dem im § 2 des Artikels 26 des Hauptvertrages festgesetzten Verfahren.

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um Aufnahme neuer Bestimmungen oder um Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel l, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 13, 17 und 19 des' gegenwärtigen Übereinkommens handelt ;

323

2° zwei Dritteüe der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Artikel handelt ; 3° einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens handelt, mit Ausnahme jedoch des in Artikel 23 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der durch Artikel 26 des Hauptvertrages angegebenen Form bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder gefasste Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach deren Eröffnung vollziehbar.

Artikel 19.

Dauer des Übereinkommens; Ratifikation.

1. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft.

2. Dasselbe hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechts, auf Grund einer von seiner Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr zum voraus gemachten Ankündigung, von diesem Übereinkommen zurückzutreten.

3. Das gegenwärtige Übereinkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Rom statt.

Zu Uikund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet in Rom, den sechsundzwanzigsten Mai eintausendneunhundertsechs.

324 Für die argentinische Republik:

Alberto Biancas.

Für Bulgarien : Iv. Stoyanowitsch.

T. Tzontchtff.

Für Chile: Carlos Larrain Claro.

M. Luis Santos Rodriguez.

Für Ägypten : Y. Saba.

Für Frankreich und Algerien: Jacotey.

Lucien Saint.

Herman.

Für Griechenland :

Für Luxemburg: Pour M. Mongenast A. W. Kymmell.

Für Mexiko : G. A. Esteva.

N. Dominguez.

Für Portugal und dia portugiesischen Kolonien: Alfredo Pereira.

Für Rumänien: Gr. Cerkez.

G. Gabrielescu.

Für d;e Schweiz: J. B. Pioda.

A. Stäger.

C. Delessert.

Für Tunis : Albert Legrand.

E. Mazoyer.

Christ. Mizzopoulos.

C. N. Marinos.

Für die Türkei:

Für Italien :

Ah. Fahry.

A. Fuad H i km e t.

Elio Morpurgo.

Carlo Gamnnd.

Pirrone.

Giuseppe Greborio.

E. Delmati.

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela: Carlos E. Hahn.

Domingo B. Castillo.

325

VII.

A. Übereinkommen betreffend

die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen, abgeschlossen zwischen

Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Argentinischen Republik, Oesterreich, Belgien, Bulgarien, Chile, der Republik Kolumbia, Dänemark und den Dänischen Kolonien, Aegypten, Griechenland, Ungarn, Italien und den Italienischen Kolonien, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Niederland, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Schweden, Serbien, der Schweiz, der Türkei und Uruguay.

(Vom 26. Mai 1906.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben in Gemässheit von Artikel 19 des Hauptver^rages, im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation, folgendes Übereinkommen abgeschlossen :

326

Artikel 1.

Einleitende Bestimmungen.

Die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen zwischen denjenigen der vertragschliessenden Länder, deren Verwaltungen über die gegenseitige Einführung dieses Dienstes sich verständigen, unterliegt den Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens.

Artikel 2.

Annahme der Bestellungen.

Die Poststellen jedes Landes nehmen Bestellungen, des Publikums auf die in den verschiedenen vertragschliessenden Ländern erscheinenden Zeitungen und periodischen Veröffentlichungen an.

Dieser Dienst erstreckt sich, unter Vorbehalt der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 16 des Hauptvertrages, auch auf solche Zeitungen und Zeitschriften aller anderen Länder, welche einzelne Verwaltungen zu.

liefern in der Lage sind.

Artikel 3.

Preis und Dauer des Abonnements.

1. Der Abonnementspreis ist unmittelbar bei der Bestellung für die ganze Abonnementsdauer zu entrichten.

Die Preisänderungen sind nur auf die Abonnemente anwendbar, welche erfolgen, nachdem die veränderten Preise dem Postbureau, bei dem die Bestellung aufgegeben wird, mitgeteilt worden sind. Sie haben nicht rückwirkende Geltung.

© 2. Die Abonnemente können nur für die in den amtlichen Verzeichnissen angegebenen Perioden verlangt werden.

327

Artikel 4.

Haftpflicht.

Durch die Vermittlung von Abonnementen übernehmen die Postverwaltungen keine Verantwortlichkeit in bezug auf die von den Verlegern zu erfüllenden Pflichten und Verbindlichkeiten.

Sie sind im Falle der Einstellung oder der Unterbrechung der Herausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift während der Abonnementsdauer zu keiner Rückerstattung verpflichtet.

Artikel 5.

luswechslungsbureaux.

Der internationale Abonnementsdienst vollzieht sich durch Vermittlung von Auswechslungspoststellen, welche jede Postverwaltung, soweit an ihr, bezeichnet.

Artikel 6.

Festsetzung der Abonnementspreise.

1. Jede Verwaltung setzt die Preise fest, zu welchen sie den ändern Verwaltungen die Zeitungen und Zeitschriften des eigenen Landes und eintretendenfalls jeder ändern Herkunft liefert.

Diese Preise dürfen jedoch in keinem Falle höher sein als diejenigen, welche die Abonnenten im internen Dienst zu entrichten haben, mit Hinzurechnung indessen, für den Verkehr zwischen nicht angrenzenden Ländern, der den transitleistenden Verwaltungen zu bezahlenden.

Transitkosten (Artikel 4 des Hauptvertrages).

2. Die Transitkosten werden zum voraus auf Grund der Häufigkeit des Erscheinens in Verbindung mit dem Durchschnittsgewicht der Zeitungen überschlagsweise berechnet.

"328

Artikel 7.

Festsetzung des vom Abonnenten zu bezahlenden Preises.

1. Die Postverwaltung des Bestimmungslandes setzt den vom Abonnenten zu bezahlenden Preis in der Weise fest, dass sie dem gemäss Artikel 6 hiervor aufgestellten Lieferungspreis diejenige Taxe, Abonnements- oder Bestellgebühr beifügt, welche sie anzunehmen für gut findet, ohne dass jedoch diese Gebühren diejenigen Ansätze überschreiten dürfen, welche für Abonnemente im eigenen Lande erhoben werden. Sie rechnet, zutreffendenfalls, die . gesetzliche Stempelgebühr ihres Landes hinzu.

2. Wenn zwei miteinander in Verkehr stehende Länder nicht das gleiche Münzsystem haben, so wird der Lieferungspreis durch die Verwaltung des Bestimmungslandes in die Währung dieses Landes umgerechnet. Für diejenigen Verwaltungen, welche dem Übereinkommen betreffend die Postanweisungen beigetreten sind, wird für die Umwandlung der auf die Postanweisungen anwendbare Reduktionsfuss angenommen, sofern nicht die Verwaltungen ein mittleres Umrechnungsverhältnis vereinbaren.

Artikel 8.

Wegfall der Abrechnung über die Taxen und Gebühren.

Über die auf Grund der vorstehenden Artikel 6 und 7 festgesetzten Taxen und Gebühren findet keinerlei Abrechnung zwischen den beteiligten Verwaltungen statt.

Artikel 9.

Unregelmässigkeiten.

Die Postverwaltungen sind gehalten, jeder begründeten Reklamation betreffend Verspätungen oder Unregelmässigkeiten irgendwelcher Art im Abonnementsdienste ohne Kosten für die Abonnenten Folge zu geben.

329

Artikel 10.

Vierteljährliche Rechnungen.

1. Die Rechnungen über die ausgeführten und bestellten Abonnemente werden vierteljährlich aufgestellt.

Nach gegenseitiger Prüfung und Richtigstellung werden diese Rechnungen in der Metallwährung des gläubigerischen Landes saldiert.

2. Zu diesem Behuf e wird, vorbehaltlich gegenteiliger Abmachungen zwischen den beteiligten Verwaltungen, der Saldo sobald als möglich durch Postanweisung ausgeglichen.

Wenn zwei gegenseitig im Verkehr stehende Länder nicht das gleiche Münzsystem haben, so wird, anderweitige Vereinbarung vorbehalten, die schwächere Forderung in die Währung umgewandelt, auf welche die höhere Forderung lautet, nach Massgabe von Artikel 6 des Übereinkommens betreffend die Postanweisungen.

3-. Die zu diesem Zweck ausgestellten Postanweisungen unterliegen keiner Gebühr und können den durch das obgenannte Übereinkommen festgesetzten Höchstbetrag übersteigen.

4. Die verspätet bezahlten Saldi sind der Verwaltung, die zu fordern hat, mit jährlich 5 % zu verzinsen.

Artikel 11.

Engere Vereine.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens beschränken nicht die Befugnis der vertragschliessenden Teile, besondere Übereinkommen unter sich bestehen zu lassen oder neu abzuschliessen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen zum Zwecke der Verbesserung, Erleichterung und Vereinfachung des internationalen Zeitungsabonnementsdienstes.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. I.

22

330

Artikel 12.

Beitritt zum Übereinkommen.

Die Vereinsländer, welche am gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, können demselben auf ihr Verlangen beitreten unter den durch Artikel 24 des Hauptvertrages in bezug auf die Aufnahme in den Weltpostverein vorgesehenen Formalitäten.

Artikel 13.

Art und Zeitpunkt der Rechnungsstellung; Ausführungsreglement.

Die Postverwaltungen der vertragschliessenden Länder setzen das Verfahren der im vorstehenden Artikel 10 bezeichneten Rechnungsstellung fest, bestimmen den Zeitpunkt ihrer Aufstellung und treffen alle für die Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens nötigen Massnahmen.

Artikel 14.

Anwendung der Bestimmungen des innern Dienstes.

Es bleibt verstanden, dass in Ermangelung ausdrücklicher Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens jede Verwaltung das Recht hat, die für ihren innern Dienst massgebenden Bestimmungen anzuwenden.

Artikel 15.

Anträge in der Zwischenzeit der Zusammenkünfte.

1. Innerhalb des Zeitraums zwischen den im Hauptvertrage vorgesehenen Zusammenkünften ist jede Postverwaltung der vertragschliessenden Länder berechtigt, den ändern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Dienst der Zeitungsabonnemente zu unterbreiten.

331

Um in Beratung gezogen zu werden, muss jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, abgesehen von der Verwaltung, von welcher er ausgeht. Wenn das internationale Bureau gleichzeitig mit dem Antrage nicht die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt dem im § 2 des Artikels 26 des Hauptvertrages festgesetzten Verfahren.

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um Aufnahme neuer Bestimmungen oder um Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 16 und 17 des gegenwärtigen Übereinkommens handelt; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung des Artikels 13 handelt ; 3° einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens handelt, mit Ausnahme jedoch des in Artikel 23 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der durch Artikel 26 des Hauptvertrages angegebenen Form bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder gefasste Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Kundgebung vollziehbar.

332 Artikel 16.

Dauer des Übereinkommens.

1. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft.

2. Dasselbe hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenea Rechts, auf Grund einer von seiner Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr zum voraus gemachten Ankündigung, von diesem Übereinkommen zurückzutreten.

3. Vorkommendenfalls sind die laufenden Abonnemente unter den durch gegenwärtiges Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen auszuführen bis nach Ablauf des Abonnementstermins, für den sie bestellt worden sind.

Artikel 17.

Aufhebung der'frühern Bestimmungen; Ratifikation.

1. Mit dem Tage der Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens treten alle früher zwischen den verschiedenen Regierungen oder Verwaltungen der vertragschliessenden Teile vereinbarten Bestimmungen insoweit ausser Kraft, als sie mit den Festsetzungen des gegenwärtigen Übereinkommens nicht im Einklang stehen, unbeschadet der durch Artikel 11 vorbehaltenen Rechte.

2. Das gegenwärtige Übereinkommen soll sobald ala möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Rom statt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet in Rom, den sechsundzwanzigsten Mai eintausendneunhundertsechs.

333

Für Deutschland und die deutschen Schutzgebiete : Gieseke.

Knof.

Für die argentinische Republik : Alberto Biancas.

Für Österreich: Stibral.

Eberan.

Für Belgien: J, Sterpili.

L Wodon.

A. Lambin.

Für Bulgarien: Iv. Stoyanowitsch.

T. Tzontcheff.

Für Chile: Carlos Larrain Claro.

M. Luis Rodriguez.

Pur die Republik Kolumbia : G. Michelsen.

Für Dänemark und die dänischen Kolonien:

Für Griechenland: Christ. Mizzopoulos.

C. N. Marinos.

Für Ungarn: Pierre de Szalay.

Dr. de Hennyey.

Für Italien und die italienischen Kolonien : Elio Morpurgo.

Carlo Gamond.

Pirrone.

Giuseppe Greborio.

E. Delmati.

Für Luxemburg: Pour M. Mongenast A. W. Kymmell.

Für Montenegro: Eug. Popowitsch.

Für Norwegen : Thb. Heyerdahl.

Für die Niederlande : Pour M. G. J. C. A. Pop A. W. Kymmell.

A. W. Kymmell.

Kiórboe.

Für Ägypten: Y. Saba.

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien : Alfredo Pereira.

334

Für Rumänien : Gr. Cerkez.

G. Gabrielescu.

Für die Schweiz : J. B. Pioda.

A. Stäger.

C. Delessert.

Für Serbien :

Für die Türkei: Ah. Fahry.

A. Fuad Hikmet.

Für Schweden: Fredr. Grönwall.

Für Uruguay: Hector Gòmez.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ratifikation der am Weltpostkongress in Rom abgeschlossen Verträge und Übereinkommen. (Vom 28.

Dezember 1906.)

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1907

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04

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23.01.1907

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