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Botschalt des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Genehmigung des mit Spanien abgeschlossenen Schiedsvertrages.

(Vom 3. Juni 1907.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen den Schiedsvertrag zur Genehmigung vorzulegen, den wir am 14. Mai abhin mit der spanischen Regierung nach der englisch-französischen Formel abgeschlossen haben.

Da wir uns über die Bedeutung und die Tragweite derartiger Schiedsverträge in unserer Botschaft vom 19. Dezember 1904 (Bundesblatt 1904, VI, 688) des nähern ausgesprochen haben, so gestatten wir uns, darauf zu verweisen.

Wir benützen diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 3. Juni 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des mit Spanien abgeschlossenen Schiedsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 1907; in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschliesst: I. Der nachstehend e Schiedsverlrag zwischen der Schweiz und Spanien, vom 14. Mai 1907, wird genehmigt.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

315 Übersetzung.

Schiedsrertrag zwischen

der Schweiz und Spanien.

(Vom 14. Mai 1907.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien, von dem Wunsche geleitet, in Anwendung des Artikels 19 der am 29. Juli 1899 im Haag unterzeichneten Konvention für die friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeiten einen Schiedsvertrag abzuschliessen, haben die Unterzeichneten ermächtigt, stimmungen zu vereinbaren:

folgende Be-

Artikel I.

Streitige Rechtsfragen und Streitfragen, die sich auf die Auslegung der zwischen den hohen vertragschliessenden Teilen bestehenden Verträge beziehen, sollen, sofern sie nicht auf diplomatischem Wege haben erledigt werden können, dem durch die Konvention vom 29. Juli 1899 eingesetzten ständigen Schiedsgerichtshof im Haag unterbreitet werden. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass solche Streitigkeiten weder die Lebensinteressen noch die Unabhängigkeit oder die Ehre der vertragschliessenden Staaten und ebensowenig die Interessen dritter Mächte berühren.

316 Artikel II.

In jedem Einzelfalle sollen die hohen vertragschliessenden Teile, bevor sie den ständigen Schiedsgerichtshof anrufen, eine besondere Vereinbarung abschliessen, die den Streitgegenstand, den Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter und die Fristen klar bestimmt, welche für die Bildung des Schiedsgerichts und das Verfahren zu beobachten sind.

Artikel III.

Der gegenwärtige Vertrag ist für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an, welche sobald wie möglich in Bern stattfinden soll.

In doppelter Ausfertigung vollzogen zu B e r n , den vierzehnten Mai neunzehnhundertundsieben.

Der Präsident der schweizerischen Eidgenossenschaft: (L. S.) Müller.

Der spanische Gesandte :

(L. S.) El Ms. de Prat de Nantouillet,

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Genehmigung des mit Spanien abgeschlossenen Schiedsvertrages. (Vom 3. Juni 1907.)

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Jahr

1907

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

25

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1907

Date Data Seite

313-316

Page Pagina Ref. No

10 022 456

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