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Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 3. November 1907 über die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft.

(Vom 22. Juli 1907.)

Der schweizerische Bundes rat, nach Einsicht einer Reihe von Eingaben, in welchen von mehr als 30,000 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, dass die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. April 1907 (Bundesbl. 1907, II, 1013) gemäss Art. 89 der Bundesverfassung einer Volksabstimmung unterstellt werde ; in Erwägung: 1. dass dieses Begehren von mehr als der in Art. 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstützt wird ; 2. dass gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni .1874 die Stimmberechtigung der Unterzeichner amtlich bezeugt ist; 3. dass somit den Bedingungen, unter welchen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse nach dem vorgenannten-Artikel der Bundesverfassung und dem Gesetze vom Jahr 1874 der

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Volksabstimmung unterstellt werden müssen, Genüge geleistet ist, beschliesst: 1. Das erwähnte Bundesgesetz soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 3. November 1907 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, vom genannten Bundesgesetze besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, dass an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger sobald als möglich, spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

| 4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nötige zu verfugen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften der einschlägigen Bundesgesetze vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, dass nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätliohen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, sowie dass die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate übersendet und dass die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg. portofrei, und es sind die Pakete über 5 kg. auch von der Bestellgebühr befreit.

662 Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 22, Juli 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der . B u n d e s p r ä s i d e n t : Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 3. November 1907 über die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft. (Vom 22. Juli 1907.)

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Jahr

1907

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33

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31.07.1907

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660-662

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