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Bekanntmachungen von

Departementen unandernVerwaltungsstellenlta les Bite.

Ergänzende Instruktionen betreffend

die von solchen Personen, welche Gold- oder Silberabfälle zum Kaufen (oder Austauschen) anbieten, erforderten Ausweise.

(Vom 15. Oktober 1907.)

Das eidgenössische

Finanzdepartement,

in Ausführung des Artikels 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 17. Juni 1886 über den Handel mit Gold- und Silberabfällen in Ergänzung der Instruktionen vom 20. November 1886*); auf Antrag seines Bureaus für Gold- und Silberwaren, beschliesst: Art. 1. Rechtlich domizilierte Personen, welche befugt sind, Gold- und Silberabfälle zum Kaufen (oder Austauschen) anzubieten, und welche überdies mit einer Goldund Silberscheideanstalt oder einer den Handel mit Edelmetallen betreibenden Bankfirma in häufigen Geschäftsbeziehungen stehen, erhalten vom Kontrollamt ihres "Wohn*) Siehe Bundesblatt von 1886, Bd. III, S. 939.

Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. V.

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sitzes unentgeltlich ein Souchenheft mit ,,Spezialvonveisungsscheinena (bulletins spéciaux de présentation).

Die im Besitze des auf Grund von Art. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1886 über den Handel mit Goldund Silberabfällen verabfolgten Souchenregisters befindlichen Personen haben ebenfalls von den obgenannten Spezialvorweisungsscheinen Gebrauch zu machen, wenn sie den Verkauf (oder Tausch) von aus Abfällen herrührenden Barren an Personen vornehmen, welche den Handel mit Gold- und Silberabfällen betreiben.

Art. 2. Der Inhaber eines solchen Souchenheftes hat jeden Verkauf (oder Tausch) in dasselbe einzutragen. Der Vorweisungsschein ist sodann von der Souche abzutrennen und dem Abnehmer ohne weitere Formalität zu übermitteln.

Der letztere hat diese Vorweisungsscheine innert einer 8 Tage nicht überschreitenden Frist dem Kontrollamt; des Aufsichtskreises, in welchem er seinen Wohnsitz hat, zur Visierung zu unterbreiten.

Art. 3. Diejenigen Personen, welche den in Art. l vorgesehenen Bedingungen genügen und in einem vom Kontrollamt entfernten Orte wohnhaft sind, erhalten das vorgeschriebene Souchenheft mit Speziai Vorweisungsschein en ebenfalls unentgeltlich vom eidgenössischen Amt für Goldund Silberwaren in Bern.

Art. 4. Die gegenwärtigen Instruktionen sind auf die Operationen des Einschmelzens und Probierens nicht anwendbar. Sie werden ins Bundesblatt aufgenommen und treten am 21. Oktober 1907 in Kraft.

B e r n , den 15. Oktober 1907.

Bidg. Fiiicmsdepartement :

Comtesse.

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UiZ'u.ziststipen.cLienLaut Bundesbeschluss vom 18. Juni und Ausführungsreglement vom 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen zu machen wünschen.

Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind, oder deren bisherige Arbeiten darauf schliessen lassen, dass sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die eine derartige Unterstützung (Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten, die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beizulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien und die Pflichten des Stipendiaten, kann bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , 14. Oktober 1907.

(3.)..

Eidg. Departement des Innern.

Handelsstatistik.

Die Verordnung betreffend die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande vom 17. November 1905 enthält u. a. folgende Vorschrift : Art. 2. Die Deklarationen haben folgende Angaben zu enthalten :

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Lit. f. Wert: bei der Ausfuhr für alle Waren; bei der E i n f u h r für diejenigen Waren, deren Wertdeklaration für die Statistik speziell vorgeschrieben ist.

Es hat sich nun die Notwendigkeit herausgestellt, diese Vorschrift ausser auf die im Gebrauchstarif vom i. Januar 1906 bezeichneten Positionen, auf sämtliche Maschinen und mechanische Geräte auszudehnen, welche in Kategorie XII, Nummern 879 bis 904, des Gebrauchstarifs vom 1. Januar 1906 aufgeführt sind.

Die Zollämter sind angewiesen, vom 1. Januar 1908 an nur solche Einfuhrdeklarationen der genannten Kategorie XII entgegenzunehmen, welche neben den laut Gebrauchstarif vorgeschriebenen Angaben (Erzeugungsland, Bezeichnung der Ware, Nettogewicht und Stückzahl, Bruttogewicht, Gebrauchstarifnummer, statistische Nummer) auch die W e r t a n g a b e franko Schweizergrenze, unverzollt enthalten.

Die Bahnverwaltungen, Speditionshäuser und sonstige Deklaranten sind in ihrem eigenen Interesse ersucht, dieser Vorschrift pünktlich nachzukommen, damit die Abfertigung an der Grenze keinen Aufschub erleidet.

B e r n , den 4. Oktober 1907.

(3...)

Schweiz. Überzolldirektion.

Versicherungen der eidg. Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungsxweige, welche bei einer ändern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl.

Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden dio betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1907 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit B e g l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 15. November

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nächsthin an das Z e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zurzeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1907 Be/ug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit ändern Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, dass für neue bezügliche Anmeldungen ausser den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst im Begleitschreiben anzugeben.

c Das nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer ändern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäss auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muss die Adresse (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben worden.

Das Zentralkomitee dos Schweizerischen Lebensvorsicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege der Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 17. Oktober 1907.

(3.)..

Schweiz. Departement des Innern.

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Warenbeschädigungen anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Waren beschädigungen bei Anlaß der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, d a s Ö f f n e n , d a s A u s - u n d W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der Güterexpedition oder des mit der Vermittlung b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betrefiende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Verschollenerklärung.

Heinrich Butler, geb. den 29. Mai 1841, ehelicher Sohn des Jakob Bütler und der Verena geb. Bütler von Hünenberg, welcher in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts nach Amerika auswanderte, und von dessen Leben seit mehr als 30 Jahren keine Kunde mehr eingegangen ist, und anfällige hierorts unbekannte Descendenten desselben werden hiermit aufgefordert, sich spätestens bis und mit 30. September 1908 beim titl. Bürgerrate Hünenberg anzumelden, ansonst nach Ablauf dieser Frist zur Todeserklärung geschritten und infolgedessen über dessen allfällige Verlassenschaft zu gunsten der hierorts bekannten Erben würde verfügt werden.

Z u g , den 11. Oktober 1907.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1907

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.10.1907

Date Data Seite

385-391

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10 022 618

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