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Schweizerisches Bundesblatt

59. Jahrgang. III.

Nr. 21.

15. Mai 1907.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Beitragsleistung des Bundes an die Kosten der Wiederherstellung der durch die Reblaus zerstörten Weinberge.

(Vom 7. Mai 1907.)

Tit.

Die Reblaus, die 1874 im Kanton Genf, 1877 im Kanton Neuenburg, 1886 in den Kantonen Zürich und Waadt, 1896 im Thurgau, 1897 im Tessin, 1905 im Aargau und im Kanton Bern, sowie 1906 in den Kantonen Wallis und Basel-Landschaft entdeckt wurde, kann nicht mehr überall durch das Ausrottungsverfahren bekämpft werden.

Dieses Verfahren besteht bekanntlich in der regelmäßigen, während des Sommers vorgenommenen Untersuchung der Wurzeln in allen verseuchten, sowie verdächtigen Weinbergen und in der Vergiftung der von der Reblaus befallenen Rebstöcke mit Schwefelkohlenstoff, bis Stock und Schädling zu Grunde gehen.

Die vollständige Ausrottung des sozusagen unsichtbaren, geschlechtlich, sowie ungeschlechtlich sich ins ungeheure vermehrenden Insektes ist zwar weder im ganzen noch in den einzelnen angegriffenen Rebgeländen möglich gewesen. Dennoch hat dieses Kampfverfahren unschätzbare Dienste geleistet, indem es die rasche Ausbreitung des Schädlings hintanhielt und uns bis auf wenige Hektaren die Weinberge unberührt erhalten hat, die in allen andern Ländern, in denen nicht auf gleiche Weise geBundesblatt. 59. Jahrg. Bd. III.

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266 kämpft wurde, auch in solchen, die unter den gleichen Breitegraden liegen und ähnliche Bodenverhältnisse besitzen, schneller Zerstörung anheimfielen.

So z. B. wurde die Reblaus im Departement der Yonne zum erstenmal im Jahre 1884 entdeckt. Das anfänglich probierte Ausrottungsverfahren mußte der Gegnerschaft der Winzer gegenüber bald aufgegeben werden.

1886 wurden 18 Reblausherde auf 4 ha. gefunden 1887 ,, 4 2 ,, ,, 8 ,, 1888 ,, 216 ,, ,, 32 ,, 1889 ,, 620 ,, 68 ,, 1890 ,, 1500 ,, ,, 180 ,, 1891 ,, tausende ,, ,, 500 ,, ,, 1894 ,, 10,000 ,, Im Frühjahr 1899, d. h. l 6 J a h r e nach Beginn der Invasion, waren in der Yonne 12,390 ha. Reben vollständig zerstört, 12,050 ha. angegriffen und nur noch 11,980 ha. reblausfrei.

Im Jahre 1901, 16 Jahre nach Entdeckung des Insektes, betrug im Kanton Waadt die Gesamtzahl der zerstörten Reben nicht ganz 50 ha. von 6585 ha. im ganzen*).

In den Jahren 1902 und 1903 hat das in Österreich mit Ende 1901 bestandene Reblausinfektionsgebiet nach dem neuesten amtlichen Bericht eine Zunahme von 22,127 ha. erfahren.

Im Kanton Genf, der durch die Nachbarschaft zahlreicher, nicht zerstörter Reblausherde auf französischem Gebiete dem Einfall des Schädlings besonders ausgesetzt war, mußte der Vertilgungskampf im Jahre 1894 in 15 Gemeinden aufgegeben und die Anpflanzung amerikanischer Reben gestattet werden, weil es nicht mehr möglich gewesen wäre, die für die Wurzeluntersuchungen, sowie für die Zerstörungsarbeiten nötigen zuverlässigen Arbeitskräfte und die -- nicht mehr im Verhältnis zum zu erwartenden Erfolg stehenden -- Geldmittel aufzutreiben.

Schon im Jahre 1896 mußte die Anpflanzung amerikanischer Reben in 22, im Jahre 1898 in 37 Gemeinden gestattet und im Jahre 1900 der Kampf im ganzen Kanton aufgegeben werden.

Nicht weniger schnell breitete sich das Übel im Kanton Neuenburg aus, wo im Jahre 1895 in den Gemeinden Boudry, Bôle und Colombier, 1896 in Cortaillod und Bevaix, 1897 in *) J. .Dufour. Chronique agricole du canton de Vaud, n° 13, 190$.

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Cormondrèche, Corcelles und Peseux, sowie einem Teil der Gemeinde Neuenburg, 1900 in der Gemeinde Neuenburg östlich dem Bahiihof, in La Coudre, Hauterive und St. Biaise, 1902 in Cornaux, Cudrefin und Landeron, 1904 in Thielle-Wavre, Marin, Bpagnier und Cressier der Kampf aufgegeben wurde.

Im Kreis Coppet, Kanton Waadt, wurde versucht, das sogenannte ,,Kulturalverfahren" anzuwenden, das darin besteht, nur so viel Schwefelkohlenstoff in den Boden zu spritzen, daß ein Teil der Rebläuse zu Grunde geht, die Rebe aber erhalten bleibt.

Der Erfolg war indes wenig befriedigend, so daß das Verfahren, das in Frankreich hauptsächlich beim Qualitätsweinbau Anwendung findet, der die erforderlichen Kosten, Arbeit und vermehrte Düngung eher rechtfertigt und bezahlt, wieder verlassen werden mußte.

Wie in allen andern Ländern, so sind auch bei uns die Tage der bodenständigen, einheimischen Rebe gezählt, und sie wird in absehbarer Frist nur noch als Edelreis, auf amerikanische Unterlagen gepfropft, angebaut werden können. Je fleißiger der Kampf mittelst des Ausrottungsverfahrens fortgesetzt wird, desto ferner wird jene Frist hinausgeschoben und desto reichere Erfahrungen lassen sich inzwischen über die geeignetsten, den verschiedenen Böden, dem Klima und unsern Rebsorten entsprechenden amerikanischen Unterlagen, sowie über deren Behandlung und Anbau machen.

Schon bisher ist die Zeit hierfür möglichst gut ausgenützt, und es sind in fast allen weinbautreibenden Kantonen mit Hülfe des Bundes so viele Versuchsfelder für amerikanische Reben angelegt worden, als dies mit dem Schütze der einheimischen Reben gegen die Gefahr der Ansteckung durch die Reblaus vereinbar war.

Dennoch sind viele Fragen noch nicht spruchreif, und es entstehen fortwährend neue Schöpfungen amerikanischer Rebsorten, deren Eignung für unsere Zwecke erprobt werden muß, und wenn es auch möglich wäre, eine Idealrebe zu entdecken, so bedingt doch die Wiederherstellung unserer Weinberge auf amerikanischer Unterlage eine vollständige Umwälzung unseres bisherigen Weinbaues, die allein schon ein vorsichtiges Vorgehen ratsam erscheinen läßt. Sowohl die Ersetzung abgehender Stöcke als die Erneuerung der Rebberge kann in Zukunft nicht mehr durch Ableger -- das sogenannte ,,Gruben" -- oder durch unbewurzelte Stecklinge erfolgen, sondern nur durch gepfropfte, bewurzelte Pflänzlinge, die zu jenem Zwecke in besondern Pflanzschulen gezogen werden müssen.

268 Über die Dauer solcher Weinberge auf amerikanischer Unterlage fehlen noch zuverlässige Erfahrungen. Man weiß daher noch nicht, wie bald sich jene außerordentlichen Kosten der Wiederbepflanzung erneuern müssen.

Diese Kosten lassen sich auf Grund schweizerischer Erfahrungen ziemlich genau feststellen ; immerhin zeigen sich Unterschiede, je nach den örtlichen Lohnverhältnissen und nach der Beschaffenheit des Bodens. Die Reben mit amerikanischer Veredlungsunterlage verlangen zum Gedeihen einen tief gelockerten Boden, und es wird dieser daher bei solchen Anlagen allgemein auf 60--70 cm. Tiefe rigolt, was pro Ar mindestens Fr. 20, in weitaus den meisten Fällen Fr. 25--30 kosten dürfte. Es ist zu berücksichtigen, daß die meisten Weinberge mehr oder weniger steile Lage besitzen, oft entfernt von den Ortschaften liegen und wenigstens in der deutschen Schweiz noch nie so tief bearbeitet wurden, so daß oft Steine auszuheben und wegzuführen und sogar Sprengungen vorzunehmen sein werden.

Zu dieser Rigolarbeit tritt dann die Beschaffung der veredelten Reben hinzu, die zurzeit zu 15 Rp. per Stück gerechnet werden müssen und, da auf den Ar etwa 120 Stück zu stehen kommen, Fr. 18 kosten werden. Hierzu kommen noch die Kosten des Setzens mit Fr. 1. 50, so daß die Mehrkosten der Wiederherstellung gegenüber der bisher üblichen Erneuerung des Weinbergs mittelst Vergrubens, oder gegenüber dem Neuansatz mit unveredeltem Steckholz auf Fr. 30--35 geschätzt werden können.

Dieser Schätzung liegt die Annahme zu Grunde, die Erneuerung der Weinberge nach dem bisherigen Verfahren habe nur für alte abgehende Reben jeweilen sukzessive vorgenommen werden müssen, während die Reconstitution junge phylloxerierte Reben betreffen kann und auf einmal zu erfolgen hat. Die Kosten für Verjüngung durch Vergruben oder durch Steckholz, die Fr. 16--20 betragen mögen, seien nur zur Hälfte von den Fr. 40--45 betragenden Kosten der Rekonstitution in Abzug zu bringen.

Unter Bezugnahme auf diese hohen Kosten der Wiederherstellung der von der Reblaus zerstörten Weinberge (Rekonstitution) ersuchten, auf Veranlassung des Industrie- und Landwirtschaftsdepartements von Neuenburg, die Kantone Zürich, Bern, St. Gallen, Schaffhausen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf im Sommer 1901 unser Landwirtschaftsdepartement um Auswirkung von.Bundesbeiträgen an diese Kosten und,

269 da die herrschende Gesetzgebung solche Beiträge nicht vorsieht, um Vorlage gesetzlicher Bestimmungen vor die Oberbehörden.

Schon am 19. Dezember 1900 war die nationalrätliche Kommission zur Prüfung des Voranschlages der durch Herrn Nationalrat Dr. Vincent unterstützten Ansicht, ,,daß der Bundesrat im Kampfe gegen die Reblaus sein System der einseitigen Unterstützung der Ausrottung infizierter Reben modifizieren und das Werk der Wiederbepflanzung ebenfalls angemessen subventionieren sollte.

Allerdings binde ihm Art. 12 des Gesetzes zur Förderung der Landwirtschaft die Hände ; es wäre daher wünschbar, wenn er die Initiative zu zweckentsprechenden Modifikationen desselben ergriffe"*).

Wenn diesen seither wiederholten Wünschen bis heute noch nicht entsprochen werden konnte, so lag der Grund weder in der Verkennung der Wichtigkeit des Gegenstandes, noch ausschließlich in der Überbürdung des betreffenden DepartementsVorstehers mit außerordentlichen Arbeiten betreffend die Handelsverträge, die Wiederaufnahme des Versicherungswerkes, den ArbeiterschutzkoDgreß u. a. m., sondern hauptsächlich in den zahlreichen Bedenken verschiedener Art und Bedeutung, die einer Subvention der Rekonstitution entgegenstehen und mehrfache Konferenzen, sowie Einholung fachmännischer Gutachten erforderten.

In erster Linie mußte man sich fragen : Geht es an, durch staatliche Mittel den Weinbau zu unterstützen, während andere zum Teil wichtigere, zum Teil ebenso wichtige Kulturen, wie der Getreidebau, der Anbau der Öl- und Gespinstpflanzen, die Mehrzahl der Kirschbäume, entweder der Ungunst der Verhältnisse oder Krankheiten zum Opfer fielen, ohne daß der Staat sich der dadurch geschädigten Bauern annahm?

Diesem Einwand wird entgegengehalten: Wenn es sich bei diesen Maßnahmen um die künstliche Erhaltung einer Kultur handeln würde, deren Untergang durch die natürlichen Verhältnisse bedingt ist, wie seinerzeit beim Anbau der Öl- und Gespinstpflanzen, so wäre eine staatliche Unterstützung nicht nur nicht gerechtfertigt, sondern auch unnütz, weil doch nicht zum Ziele führend. Anders aber verhält es sich mit dem durch die Reblaus herbeigeführten Notstand in den stark infizierten Gegenden ; denn diesem läßt sich durch einmaliges gründliches Eingreifen, *) Protokoll der 17. Sitzung des schweizerischen Nationalrates, Mittwoch, 19. Dezember 1900.

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nämlich durch die Anpflanzung veredelter amerikanischer Reben, dauernd abhelfen. Nun werden aber viele der ohnehin mit großen Schwierigkeiten kämpfenden Weinbauern nicht in der Lage sein, dieses Mittel ohne Staatshülfe anwenden zu können, und so ist zu befürchten, daß wiederum ein wichtiger Zweig unserer Landwirtschaft verloren geht, und zwar ein schöner, fruchtbarer Zweig, der auf gleicher Fläche mehr Arbeit und Verdienst gibt als irgend ein anderer. Auch wird bei uns der Weinbau größtenteils in zweckmäßiger Verbindung mit Wiesen- und Ackerbau betrieben.

Die wichtigsten Arbeiten in den Weinbergen werden im Winter und ersten Frühjahr vorgenommen, zu einer Zeit, da speziell der Wiesenbau die Arbeitskräfte weniger in Anspruch nimmt. Zudem ermöglicht der Weinbau die Beschäftigung der Familienglieder, Frauen, größerer Kinder in einer gesunden und geistig anregenden Arbeit weitaus besser als z. B. die Hausindustrie. Gerade diese Seite, nämlich die Beschäftigung der disponibeln Arbeitskräfte in der weniger strengen Zeit sonstiger landwirtschaftlicher Betätigung, sollte bei Schätzung des Weinbaubetriebes genügend gewürdigt werden.

Es möge genügen, noch auf die großen Werte, die im Weinbau liegen, hinzuweisen und auf die Tatsache, daß die Weinberge zu einem großen Teil weder zum Ackerbau noch zum Wiesenbau sich eignen, um zu dem Resultat zu gelangen, daß es ein großer, nicht wieder gut zu machender Fehler wäre, den Weinbau in der jetzigen schwierigen Lage im Stiche zu lassen.

Der Haupteinwand, den man gegen eine Subventionierung der Rekonstitution erheben kann, ist der, daß dadurch die eigentliche Bekämpfung der Reblaus geschwächt und unser einheimischer Rebbau infolgedessen einem viel rascheren Untergange entgegengeführt werde als beim bisherigen Verfahren, das Bundesbeiträge nur an die Kosten jener Bekämpfung leistet.

Wie oben angeführt wurde, ist zwar die Rekonstitution bedeutend teurer als die Erneuerung des Weinbergs nach bisherigem Verfahren.

Den Mehrkosten der Rekonstitution stehen aber baldigere und höhere Erträge der gepfropften Reben gegenüber.

Baldigere Erträge der veredelten Reben, im Vergleich zu den unveredelten, machen sich allerdings nur da geltend, wo -- wie in der Waadt -- die Erneuerung der Weinberge durch unbewurzeltes Steckholz üblich ist, das gewöhnlich erst im vierten Jahr einen nennenswerten und im fünften oder sechsten Jahr

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einen vollen Ertrag liefert, während in der Versuchsanstalt Wädenswil vorgenommene Wägungen für die veredelten Reben im ersten Jahr keinen Ertrag, im zweiten, je nach der Unterlage und Edelsorte, 0--10 %, im dritten durchschnittlich 30 und im vierten 100 % eines vollen Ertrages ergaben.

Bei Verjüngung durch Ableger (Vergruben) betrug die Ernte im ersten Jahre 20--25 °/o, im zweiten etwas weniger, 15--20°/o, im dritten durchschnittlich 30--60 % und im vierten Jahre 100 °/o eines vollen Ertrages.

Von größerer Bedeutung ist die vermehrte Tragbarkeit der veredelten Reben. Da diese ganz wesentlich von der Veredlungsunterlage, vom Kalkgehalt des Bodens und vom Klima abhängt, lassen sich allgemein gültige Werte nicht angeben. Der Direktor der Versuchsanstalt Wädenswil schätzt diesen Mehrertrag nur auf 10 °/o, während die in der ^Chronique agricole" des Kantons Waadt im Jahre 1904 und 1905 veröffentlichten Berichte für die Amerikaner gegenüber der einheimischen Rebe unter gleichen Lebensbedingungen b e d e u t e n d h ö h e r e Mehrerträge (_durchschnïttlich zirka 160 :100) verzeigen. Die Berichterstatter sagen zum Schlüsse : ,,Durchgehen wir die über die gepfropften Reben erhaltenen Nachrichten, so ist man vorab erstaunt über die guten Ergebnisse selbst derjenigen alten Reben, die einzig von den früheren Nummern der Weinbaustation (Lausanne) herrühren.

Nun waren aber jene Unterlagen von Riparia, Rupestris und Riparia X Rupestris viel geringwertiger als die, die wir heute besitzen. "· Eine im Jahre 1895 in La Fleurette, Kanton Neuenburg, gepflanzte Rebe erzeugte 1904, d. h. als zehnjährig, 19,5 hl. auf 750 m2, während der entsprechende ungepfropfte Teil nur 13,5 hl., somit genau 6 hl. weniger ergab*).

Wie hoch man auch die Mehrerträge der auf Amerikaner gepfropften Reben einschätzen möge, soviel ist sicher, daß, wenn von Bund und Kantonen Beiträge an die Kosten der Rekonstitution verabfolgt werden, die Weinbauern ihre phylloxerierten Reben lieber sofort mit Amerikanern zu bepflanzen wünschen, als sie langsam durch die Reblauspolizei zerstören zu lassen.

Gegen den Willen der beteiligten Bevölkerung kann aber der Kampf nicht mehr energisch genug fortgeführt werden. Je *) 16. Bericht der kantonalen Weinbauschule in Auvernier, 1905.

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lässiger gekämpft und je mehr rekonstituiert wird, desto rascher verschwindet die einheimische bodenständige Rebe, weil jede amerikanische Unterlage, einmal phjlloxeriert, einen bleibenden Reblausherd bildet, von dem aus sich das Insekt beständig weiterverbreitet.

Dieser Haupteinwand wird auch von den Freunden der Staatshülfe als wichtig anerkannt, aber es wird von ihnen darauf erwidert, daß in Gegenden, wo der Kampf aussichtslos sei, wo die fortwährenden Stockuntersuchungen und die vielen leeren Stellen im Weinberge den Weinbau stark schädigen, während Untersuchung, Desinfektion und Traubenentschädigung sowohl Kantone als Bund schwer belasten, es geboten sei, das Ausrottungsverfahren aufzugeben und zur Rekonstitution überzugehen.

Die Potenten gehen dabei von der Ansicht aus, der Bund solle -- ähnlich wie bei der Subventionierung der Bodenverbesserungen -- an die Mehrkosten der Rekonstituierung einen Bundesbeitrag von gleicher Höhe wie die Kantone gewähren.

Der Vorsteher der Landwirtschaftsdirektion des Kantons Neuenburg kommt dabei zur gleichen Forderung wie derjenige des Kantons Genf, nämlich auf Fr. 1500 per ha., obwohl die Ansätze beider Rechnungen verschieden sind.

Der Direktor der Versuchsanstalt Wädenswil beantragt in seinem bei den Akten liegenden Gutachten folgende Bundesbeiträge, ebenfalls unter der Voraussetzung mindestens gleicher kantonaler Leistungen : 1. für Beschaffung amerikanischen Rebholzes von bewährten Sorten 25 °/o, zirka . . Fr. 80 pro ha.

2. für Rigolen 25 %, höchstens . . . . ,, 500 ,, ,, 3. für Bepflanzen mit bewurzelten Reben 25%, höchstens ,, 400 ,, ,, Zusammen zirka

Fr. 980 pro ha.

Da auf den Besitzer -- heißt es weiter im Gutachten -- nebst den sonstigen Unkosten, Ernteausfällen, Zinsverlusten etc., noch weit mehr als Fr. 2000 entfallen, wird voraussichtlich ein beträchtlicher Teil der Weinberge, besonders die in ebeneren und geringen Lagen, nicht mehr rekonstituiert, und es dürfte eher zu hoch als zu niedrig geschätzt sein, wenn angenommen wird, daß von den 24,000 ha. Reben von jetzt an nur noch 20,000 ha.

mit amerikanischen Reben angepflanzt werden. Demnach würde die Subvention des Bundes im ganzen etwa 19,e Millionen Franken

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betragen oder durchschnittlich pro Jahr Fr. 650,000, wenn man annimmt, die Rekonstitution verteile sich auf 30 Jahre.

Wenn der Bund den Wünschen der Vertreter von Neuenburg und Genf entsprechen sollte, so würde seine Gesamtsubvention 20,000 X !5°0 oder 30 Millionen Franken betragen müssen, wobei zu bemerken ist, daß die neueste Ausgabe des ,,Statistischen Jahrbuches der Schweiz" immerhin noch 28,184 ha.

und nicht bloß 24,000 ha. Weinberge verzeichnet, und daß, je höher die Quote des Bundesbeitrages, ein um so größerer Teil des Rebareales und dieser größere Teil um so schneller rekonstituiert werden wird.

Das schweizerische Rebareal vermindert sich von Jahr zu Jahr. Seit Beginn des letzten Jahrhunderts mussten Tausende von Hektaren Reben andern besser lohnenden Kulturen weichen, obwohl man damals weder die Reblaus noch viele der heutigen Rebenkrankheiten kannte. Gegen die durch die modernen Verkehrsmittel verschärfte Konkurrenz des klimatisch begünstigten ausländischen Weinbaues lässt sich auf die Dauer auch mit staatlichen Mitteln in den ungünstigeren Lagen, und da, wo andere Kulturen vorteilhafter angebaut werden können, nicht erfolgreich kämpfen.

Ungeachtet dieser und noch anderer Bedenken wird der Bund doch nicht teilnahmslos zusehen dürfen, wie ein großer Teil unseres Rebgeländes dem Weinbau verloren geht. Er wird nach wie vor die kantonalen Versuchsanstalten, deren Tätigkeit hauptsächlich der Bekämpfung der Reblaus, sowie der Rekonstitution gewidmet ist, unterstützen und die Versuchsanstalt in Wädenswil in vermehrtem Maße hierfür zur Verfügung stellen müssen.

Ausserdem empfiehlt sich eine weitere Betätigung in folgender Richtung : Der Bezug von amerikanischem Rebholz zu Veredlungsunterlagen darf nicht durch den Weinbauern geschehen. Es hat sich mit diesem Rebholz eine eigentliche Industrie und ein reger Handel ausgebildet. Die Zahl der Nummern, die für die verschiedenen Böden und Lagen mit allen Mitteln der Reklame empfohlen werden, mehren sich alljährlich. Sorten, die die Prüfung nicht bestanden haben, werden durch Änderung der Bezeichnung und durch andere Mittel abzusetzen versucht.

Nur wenn der Bezug durch die Organe der Kantone geschieht, ist Sicherheit geboten, daß die Rebenbesitzer nicht mit

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oder ohne ihr Wissen minderwertiges Material verwenden und daß nur bewährte Sorten benutzt werden.

Bin unserem Landwirtschaftsdepartement vorgelegter Antrag bezweckte dann, an diese Holzbeschaffung einen Bundesbeitrag von 25 % des Ankaufspreises zuzusichern und die Kantone zu veranlassen, den bedürftigen Winzern durch Darleihen behülflich zu sein, die billig verzinst oder zinsfrei, als erstes Unterpfand versichert, innert einer gewissen Frist zu amortisieren wären. An dem Zinsausfall solle sich der Bund zur Hälfte beteiligen.

Obwohl durch diesen Vorschlag die oben geäusserten Bedenken grösstenteils beseitigt worden wären, fand er doch bei einer von genanntem Departement einberufenen Konferenz Delegierter der weinbautreibenden Kantone keine Unterstützung.

Die Verhandlungen dieser Konferenz veranlassten den mitfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses, den wir noch mit folgenden Erläuterungen begleiten : ' Da die widerstandsfähigen Reben von der auf ihren Wurzeln lebenden Reblaus nicht sichtbar benachteiligt werden, sind sie eine beständige Gefahr für die einheimische Rebe. Die Erneuerung der Rebberge darf daher nicht freigegeben werden, sondern darf nur mit Bewilligung des Bundesrates auf Antrag der Kantone erfolgen. In den Kantonen Neuenburg und Genf, sowie teilweise auch im Kanton Waadt ist diese Bewilligung bereits erteilt.

In der Regel soll nur da die Erneuerung mit widerstandsfähigen Reben gestattet werden, wo grössere Flächen von der Reblaus zerstört worden sind. In solchen Gegenden wäre es aber eine zu starke Zumutung an die Besitzer altersschwacher Reben, wenn von ihnen die Erneuerung mit einheimischen Pflanzen verlangt würde, die voraussichtlich doch bald der Vernichtung anheimfallen. Der Bundesbeschluss bezieht sich daher auch auf die ,, g e f ä h r d e t e n " Reben, in denen der Kampf gegen die Reblaus nicht mehr mit Erfolg fortgeführt werden kann. Art. 2 des Entwurfes gibt nur den kantonalen Behörden die Befugnis zur Einfuhr amerikanischen Rebholzes, und Art. 3 überbindet ihnen die Pflicht, die Verwendung dieses Holzes zu überwachen.

Es handelt sich dabei darum, die Winzer vor Betrug durch Lieferung minderwertigen, unrichtig bezeichneten Holzes, ebensosehr aber auch vor Verwendung ungeeigneter Sorten zu

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schützen. Es gibt amerikanische Reben, die bei einem gewissen Kalkgehalt des Bodens chlorotisch werden und nach und nach eingehen; andere gedeihen auf schwerem Boden besser als auf leichterin und umgekehrt. Von der Wahl der für den betreffenden Boden und die Lage geeignetsten Sorte hängt der Erfolg der so teuren Wiederherstellungsarbeiten ab. Es ist daher eine schwere Pflicht, die Winzer richtig zu beraten und aus den Ergebnissen der zahlreichen Versuche, die von den Versuchsanstalten und in den verschiedensten Rebgeländen gemacht wurden und fortwährend gemacht werden, stets die richtigen Folgen zu ziehen.

Selbstverständlich werden die Kantone aus diesem Holzhandel keinen Gewinn ziehen dürfen. Anderseits darf ihnen auch kein Opfer zugemutet werden, denn die Ausgabe für das amerikanische Rebholz spielt bei den Kosten der Erneuerung nicht eine besonders grosse Rolle. Auch wäre es zu wünschen, dass dessen Erzeugung auch bei uns gewerbsmässig betrieben würde, damit wir akklimatisierte, an unsere Reblagen gewöhnte Pfropfunterlagen erhalten. Das Aufkommen solcher Pflanzgärten wäre indes unmöglich, wenn die Kantone das ausländische Rebholz unter dem Selbstkostenpreis abgeben würden, es sei denn, sie beabsichtigen, den ganzen Verkehr nicht nur zu überwachen, sondern zu monopolisieren, was ebenfalls zu empfehlen oder mindestens zulässig ist.

Art. 4 und 5 betreffen die Beitragsleistung des Bundes.

Sie wird nur an die erst- und einmalige Erneuerung der durch die Reblaus zerstörten oder der durch sie stark gefährdeten Eebberge zugesichert ; sie wird daher an die Erstellung neuer, sowie an die Wiederbepflanzung schon früher erneuerter Weinberge verweigert. Wer gegenwärtig noch das Wagnis übernehmen will, einen neuen Rebberg anzulegen, wenn auch als Ersatz eines anderswo gelegenen aufgegebenen, der mag es auf eigene Rechnung tun, er soll aber zu diesem gewagten Unternehmen nicht durch das Geld des Staates ermutigt werden. Es ist auch nicht Sache des Bundes, Fehler, die bei der Erneuerung der Weinberge gemacht wurden, durch erneute Beteiligung an den Kosten ausbessern zu helfen.

Der Bundesbeitrag darf die kantonale Leistung nicht über* steigen und auf den einzelnen Rebstock höchstens 12 Rappen betragen. Da die gepfropften amerikanischen Reben üppiger wachsen, folglich grössere Ansprüche an den Boden- und Luft-

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räum stellen, werden sie daher weiter auseinander gepflanzt als die einheimische ungepfropfte Rebe, d. h. in der Regel auf 90 cm. Um zu enges Pflanzen nicht noch durch den Bundesbeitrag zu begünstigen, ist als Höchstbetrag 15 Rappen per m2 bestimmt worden.

Die Festsetzung des Bundesbeitrages nach der Zahl der richtig gepflanzten Stöcke erleichtert die Kontrolle, namentlich in den Gegenden, wo, wie im Tessin, die Rehe in Zwischenkulturen angehaut wird.

Dabei hat es die Meinung, dass der Höchstbetrag der Bundessubvention nur für die Erneuerung der von der Reblaus, beziehungsweise von der Beblauspolizei zerstörten Weinberge gewährt werden dürfe, nicht aber für die Erneuerung der wegen Alter oder aus andern Ursachen im phylloxerierten Gehiete erneuerten, unversehrten oder nur wenig geschädigten Eeben.

Auch dürfte eine Abstufung der kantonalen und eidgenössischen Beiträge entsprechend den Vermögensverhältnissen des betreffenden Besitzers stattfinden.

Dieser Beitrag ist überhaupt sehr hoch, da er auf die Hektare bis zu Fr. 3000 ansteigen kann, so dass der Anteil des Bundes für die Erneuerung des genannten Rebgebietes, auch wenn das Maximum nur in den nötigen Fällen zugesichert wird, doch schliesslich auf ungefähr Fr. 30,000,000 berechnet werden dürfte.

Zieht man ferner in Betracht, dass nach Ausweis der beigegebenen Tabelle der Bund seit der Einschleppung der Reblaus, die 1874 entdeckt wurde, für die Bekämpfung dieses Insektes Fr. 2,428,491. 97 an die Kantone abgeführt, ausserdem selber dabei viele Auslagen gehabt, sowie die kantonalen Weinbauversuchsanstalten und Versuchsfelder subventioniert hat, die fast ausschliesslich im Dienste der Phylloxerabekämpfung, sowie der Erneuerung der Rebberge standen, so wird man zugeben müssen, dass wohl kein Land verhältnismässig so viel für diese Sache geleistet hat. Es ist daher zu begreifen, dass aus finanziellen Rücksichten, sowie aus Sorge um die möglichst lange Erhaltung der einheimischen bodenständigen Rebe, der Beitrag des Bundes jährlich begrenzt werden muss, wie dies in Art. 5 vorgesehen ist.

Ausserdem bleiben die auf Grund des Art. 12 des Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund vom 22. Dezember 1893 für Bekämpfung der Reblaus auszurichtenden Beiträge fortbestehen.

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Wir fassen unsere Ausführungen wie folgt zusammen: Die einheimische Rebe vermag der Reblaus nicht zu widerstehen. Die vollständige Ausrottung der Reblaus erweist sich als unmöglich. Die Erhaltung unseres Weinbaues ist auf die Dauer nur möglich, wenn die von der Reblaus zerstörten Weinberge mit widerstandsfähigen amerikanischen, gepfropften Unterlagen wieder bepflanzt oder .,,rekonstituiert"1 werden.

Die große volkswirtschaftliche Bedeutung des Weinbaues, sowie die Tatsache, daß gerade die besten Weinlagen sich zu keiner andern lohnenden Kultur eignen, rechtfertigt die finanzielle Beteiligung des Bundes, sowie der Kantone an dieser Wiederbepflanzung oder sogenannten ,,Rekonstitution".

Wir empfehlen Ihnen daher den Erlaß nachstehenden Bundesbeschlusses und versichern Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung.

. B e r n , den 7. Mai 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der I. Vizekanzler: Schutzmann.

Beilage.

Tabelle der an die Kantone für Bekämpfung der Reblaus ausgerichteten Bnndesbeiträge.

278 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Beitragsleistung des Bundes an die Kosten der Erneuerung der durch die Reblaus zerstörten und gefährdeten Weinberge mittelst widerstandsfähigen Reben.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Mai 1907, beschliesst: Art. 1. Die Bepflanzung von Weinbergen mit gegen die Reblaus widerstandsfähigen Reben darf nur mit Bewilligung des Bundesrates auf Antrag des Kantons erfolgen.

Diese Bewilligung wird verweigert, wenn in dem betreffenden Rebgebiete der Kampf gegen die Reblaus mit Aussieht auf Erfolg geführt werden kann.

Art. 2. Die Kantone allein sind befugt, amerikanisches Rebholz aus dem Ausland einzuführen. Sie haben es an Weinbauern, die zur Erneuerung von Weinbergen berechtigt sind, sowie an berufsmässige Züchter von amerikanischem Rebholz oder von gepfropften Reben nicht teurer als zum Selbstkostenpreis zu verkaufen.

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Art. 3. Die Kantone überwachen die Anlagen für Erzeugung amerikanischen Hol/es, sowie von widerstandsfähigen Rebenpflänzlingen und erlassen Vorschriften über den Verkehr mit jenem Holz und diesen Pflänzlingen.

Art. 4. In das eidgenössische Budget wird jährlich ein Kredit von Fr. 500,000 eingesetzt, aus dem die erstund e i n m a l i g e Erneuerung der durch die Reblaus zerstörten oder der Zerstörung unmittelbar ausgesetzten Weinberge mit gegen dieses Insekt widerstandsfähigen Reben unter folgenden Bedingungen unterstützt wird: a. die Kantone haben ihre Vorschläge über die Art und Weise, wie sie die Erneuerung der Weinberge zu unterstützen gedenken, vor Beginn der betreffenden Arbeiten dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen ; b. die Unterstützungsbegehren müssen bis spätestens am 15. August jeden Jahres für die Arbeiten des folgenden Jahres durch die Kantone dem Bundesrat eingereicht werden. Erneuerungsarbeiten, die vor Eingabe dieser Unterstützungsbegehren begonnen oder ausgeführt werden, dürfen nicht unterstützt werden ; c. die Kantone haben bis spätestens am 1. Mai jeden Jahres dem Bundesrat über die von ihnen zu gunsten der Erneuerung der Weinberge gemachten Ausgaben Bericht und mit Belegen versehene Rechnungen einzureichen und die Experten des Bundes bei Besichtigung und Kontrollierung der betreffenden Unternehmungen zu unterstützen; d. sofern diese Erneuerungsarbeiten zweckmässig ausgeführt sind, erstattet der Bund den Kantonen die Hälfte ihrer Auslagen, jedoch höchstens 12 Cts. für jeden Rebstock, bezw. 15 Cts. auf den m8 zurück.

280

Art. 5. Wenn die Unterstützungsbegehren voraussichtlich den Kredit übersteigen, wird der Bundesrat .eine entsprechende Verminderung, 'bezw. Verschiebung der zu unterstützenden : Erneuerungen auf ein folgendes Jahr vornehmen.

Wird der Kredit eines Jahres nicht erschöpft, so wird der Rest :zu einem .Reservefonds gelegt der dazu .dienen wird, allfällig ungenügende Kredite folgender Jahre zu ergänzen.

Art. 6. Der Bundesrat erlässt über die Ausführung dieses Bundesbeschlusses die nötigen Vorschriften.

Art. 7. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grandlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung (über Bundesgesetze und ßundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Für Bekämpfung der Reblaus an dBtone ausgerichtete Bundesbeiträge.

·^·MHHM

Jahr

1874 .

1875 .

1876 .

1877 .

1878 .

1879 .

1880 .

1881 .

1882 .

1883 .

1884 .

1885 .

1886 .

1887 .

1888 .

1889 .

1890 .

1891 .

1892 .

1893 .

1894 .

1895 .

1896 .

1897 .

1898 .

1899 .

1900 .

1901 .

1902 .

1903 .

1904 .

1905 .

1906 .

ZUrich

Bern

Aargau

Thurgau

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1

Waadt

Neuenburg

Genf

Total

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

--

--

. 36,124. 90 --

--

35,981.

25,120.

18,779.

12,518.

19,588.

11,293.

10,429.

9,163.

30,574.

24,824.

23,126.

26,144.

18,102.

33,244.

27,419.

21,127.

16,482.

14,502.

18,547.

22,344.

Total

30 48 94 40 65 49 04 96 57 41 99 54 18 71 71 65 51 20 68 65

419,317. 06

-- -- -- --

1,463.

3,623.

5,049.

2,579.

--

-- -- -- --

.

-- -- -- -- --

-- -- -- -- --

-- -- ---

427. 25

6176. 55

427.

6176. 55

25

84 72 28 54

2,754. 28 3,527. 54 11,655. 76

-- -- -- --

-- -- -- --

J 55,744. 24

-- -- _..

-- -- -- --

--

933. o;

11,034.

7,102.

8,644.

31,966.

28,998.

11,658.

6,828.

11,638.

15,846.

K 9 3!

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134,651. 7(

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.

.

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.

.

.

47 97 69 99 31 22 62 57 07

. 91

29,632.

43,538.

36,989.

36,988.

39,276.

55,132.

82,551.

53,064.

46,585.

35,834.

40,342.

51,838.

100,599.

91,869. 14

11 -- -- 07 82 18 37 82 90 67 25 53 65

683,027. 33

2,234.

5,830.

8,634.

12,593.

10,339.

17,543.

18,001.

14,173.

16,226.

16,318.

27,947.

08 04 05 60 04 -- 70 80 74 59 50

-- 3,916.

2,470.

7,583.

5,120.

10,974.

15,572.

14,561.

15,711.

19,242.

17,001.

98 57 -- -- 70 68 38 68 --· 31

2,234.

9,747.

11,104.

20,176.

15,459.

28,517.

33,574.

66,180.

60,682.

59,389.

60,046.

61,915.

48,819.

08 02 62 60 04 70 38 32 62 81 75 58 72

23,059. 39 15,643. 59 10,307. 56

16,513. 26 18,355. 10 23,459. 60

8,172.

23,532.

19,038.

17,474.

30,027.

49,447.

79,333.

30,891.

73,699.

12,130.

25,503.

32,748.

46,387.

52 96 40 30 23 89 55 07 41 07 08 45 27

30,472. 38 32,794. 45 -- 70 70 30 95 12 25 97 47 77

112,048. 41

702,983. 12

418,056. 99

2,428,491. 97

42,814. 77

33,526.

27,268.

8,987.

11,086.

3,959.

3,662.

3,425.

4,445.

3,432.

5,573.

55,851. 96 77,440. 97

130,439. 98 123,666. 58 135,209. 92 146,828. 83 228,044. 01

152,985.

180,573.

85,927.

99,075.

124,878.

205,803.

93 -- 29 77 89 05

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Beitragsleistung des Bundes an die Kosten der Wiederherstellung der durch die Reblaus zerstörten Weinberge.

(Vom 7. Mai 1907.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1907

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.05.1907

Date Data Seite

265-280

Page Pagina Ref. No

10 022 410

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