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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz, Monat.

1907.

1906.

Januar bis Ende Mai .

Juni

.

.

2542 507

2333 317

+ 209 +190

Januar bis Ende Juni .

.

.

3049

2650

+ 399

B e r n , den 11. Juli 1907.

(B.-B1. 1907, IV, 410.)

Eidg. Auswanderungsamt

Erlöschen des Patentes der Auswanderungsagentur Schenker in Chiasso.

Das unterm 27. November 1903 dem Herrn Albert Schenker in Chiasso zum Betrieb einer Auswanderungsagentur erteilte Patent ist unterm 28. Juni laufenden Jahres erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes betreffend dea Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur A. Schenker deponierte Kaution von Fr. 40,000 geltend.

625 gemacht werden wollen, sind der unterzeichneten Amtsstelle vor dem 28. Juni 1908 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 11. Juli 1907.

;

(2.).

Schweiz. Politisches Departement.

Abteilung Auswanderungswesen.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Drahtseilbahngesellschaft Locarno-Madonna del Sasso wünscht ihre Bahn mit einer Baulänge von 830 m.

samt Betriebsmaterial und Zubehörden, sovpie das Büffet zur Madonna del Sasso, im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im II. Rang zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 115,000, das zur Rückzahlung schwebender Schulden verwendet werden soll.

Im Vorgange ist die Linie für ein Anleihen von Fr. 150,000 verpfändet.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird das Pfandbestellungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 31. Juli 1907 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 9. Juli 1907.

(2.).

Im Auftrage des Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Locarno-Pontebrolla-Bignasco stellt das Gesuch um Bewilligung, die. 27,314 km.

lange, im Bau befindliche elektrische Schmalspurbahn von Locamo nach Bignasco samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die1 Verpfändung und

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Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im II. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 300,000, welches zur Vollendung der genannten Bahn verwendet werden soll.

Das vorgehende Anleihen I. Hypothek beträgt Fr. 600,000.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird das Verpfändungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 24. Juli 1907 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 1. Juli 1907.

(2..)

Im Auftrage des Bundesrates: Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Appenzeller Strassenbahn sucht um die Bewilligung nach, die schmalspurige Strassenbahn St. GallenGais-Appenzell mit einer Baulänge von 19,co4 km. samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Range zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 1,600,000 und im II. Range zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 300,000 zu verpfänden.

Das Anleihen I. Ranges dient zur Rückzahlung des gekündeten Anleihens I. Ranges von Fr. 600,000, sowie zur Erweiterung der Bahnanlagen und zur Zahlung der vom Bau der Strecke Gais-Appenzell her bestehenden schwebenden Schulden. Das Anleihen II. Ranges dient zur Rückzahlung des gekündeten Anleihens II. Ranges von Fr. 300,000.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser den Oberbaueinrichtungen lediglich das Recht zur Benutzung der Strassen für den Bau und Betrieb der Bahn, wie solche durch Beschluss des Grossen Rates des Kantons St. Gallen -vom 21. Mai 1884, den Zusatz zum Strassengesetz von Appenzell A.-Rh. vom 27. April 1884 und den Beschluss des Grossen Rates von Appenzell l.-Rh. vom 5. Februar 1903 gestattet wurde.

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Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, und gleichzeitig eine mit dem 24, Juli 1907 ablaufende Frist angesetzt, innerhalb welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 4. Juli 1907.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Buiidesrates : Die Bundeskanzlei.

Zollbehandlung von aus Wein oder Obst hergestellten Branntweinen.

Zufolge den Bestimmungen des Har^delsübereinkommens zwischen der Schweiz und Frankreich sind aus Wein hergestellte natürliche Branntweine, sowie natürliche Obgtbranntweine zu den ermässigten Ansätzen von 20 Cts. per Grad und q., bcziehungsweise Fr. 30 per q. nach den Tarifpositionen 126 a und 127 a abzufertigen, während künstliche Branntweine der nämlichen Art nach den Positionen 1'26 b und 127 b den Ansätzen von 40 Cts.

per Grad und q., beziehungsweise Fr. 40 per q. unterliegen.

Um Missbräuchen zu begegnen, wird folgendes verfügt: 1. Aus Fr a n k r e i c h eingehende Sendungen von aus Wein oder Obst hergestellten Branntweinen werden nur dann zu den ermässigten Ansätzen der Positionen 126 a und 127 a zugelassen, wenn dieselben von weissen acquits à caution der französischen Steuerbehörden begleitet sind.

i 2. Aus a n d e r n L ä n d e r n eingehende Sendungen von Branntwein der genannten Art, die mit déni Anspruch auf die ermässigten Ansätze der Positionen 126 a und 127 a zur Einfuhr angemeldet werden, können nur dann zu diesen Ansätzen zugelassen werden, wenn durch amtliche Bescheinigung der Nachweis erbracht ist, dass es sich bei den betreffenden Produkten um natürliche, aus Wein oder Obst hergestellte Branntweine handelt.

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3. Diese Verfügung hat provisorischen Charakter und tritt mit 15. August dieses Jahres in Kraft.

B e r n , den 29. Juni 1907.

(3..).

Schweiz. Oberzoüdirektion.

Schweiz. Gebrauchszoiltarif.

Der Schweiz. Gebrauchszolltarif, bearbeitet nach dem Gesetz vom 10. Oktober 1902 und den Handelsverträgen, nebst Erläuterungen, Spezialentscheiden und alphabetischem Register ist in deutscher Sprache in neuer, auf 31. Mai 1907 bereinigter Ausgabe erschienen und kann zum Preise von Fr. 1 per Stück bezogen werden bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollärntern in Bern, Luzern, Zürich (Eilgut und Frachtgut) und St. Gallen.

Allfällige Barsendungen sind per Postmandat zu übermitteln ; Briefmarken können nicht entgegengenommen werden.

Das Erscheinen der Neuausgaben in französischer und itaHerrscher Sprache wird später bekannt gemacht.

B e r n , den 15. Juni 1907.

(3.-) Schweiz. Oberzolldirektion.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile :

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I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II, ,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B, Zollabfertigung und Zollscheine.

G. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

Die Abfertigung mit Geleitschein.

·m.

Eidgenössische Niederlagshäuser.

IV.

Die Abfertigung mit Freipaß,.

V.

Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaron.

VI.

·n Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VII.

·n Allgemeine Schlußbestimmungen.

VIII.

·n Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Óhur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1907

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.07.1907

Date Data Seite

624-629

Page Pagina Ref. No

10 022 519

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