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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 8. März 1907.)

Der Bundesrat hat das von ihm unterm 6. Dezember 1894 «erlassene Regulativ über den Veredlungsverkehr einer Revision unterzogen. Exemplare des neuen Regulativs werden demnächst bei der Zollverwaltung bezogen werden können.

(Vom 12. März 1907.)

Zum Adjutanten des Schützenbataillons 3 wird ernannt: Schützenhauptmann Friedrich v o n E r l a c h , von Bern, in Stans.

Zum Kommandanten der Guidenkompagnie 7 wird ernannt: Kavalleriehauptmann Robert H u n k e 1er, von Altishofen (Luzern), in Zofingen, bisher z. D.

Oberlieutenant Hugo R u f l i , Adjunkt der Fortverwaltung Andermatt, wird die nachgesuchte Entlassung unter Verdankung der geleisteten Dienste erteilt.

Der Bundesrat, in Ausführung von Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank vom 6. Oktober 190 3 und nach Einsicht der vom Bankrate der Nationalbank am 9. dies aufgestellten Wahlvorschläge, ernennt gemäss diesen Vorschlägen für die Dauer von 6 Jahren : Zum Vorsteher des III. (Kontroll-) Departements des Direktoriums : Herrn Aug. B u r k h a r d t , von Basel, zurzeit Direktor der Basler Kantonalbank.

Zum Direktor der Zweiganstalt Basel: Herrn Karl H e n r i ci-V ei H a r d , von Basel, zurzeit Subdirektor der Bank in Basel.

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Zum Direktor der Zweiganstalt Bern: Herrn Emil M a r t i , von Aarwangen und Lauwil, zurzeit Direktor der Basellandschaftlichen Kantonalbank.

Zum Direktor der Zweiganstalt Genf: Herrn Eugène M u s s a r d , von Genf, zurzeit Subdirektor der Banque du Commerce.

Zum Direktor der Zweiganstalt St. Gallen : Herrn Paul G y g a x , von 8t. Gallen, zurzeit Direktor der Bank in St. Gallen.

Zum Direktor der Zweiganstalt Zürich : Herrn Alfred F ä s i , von Zürich, zuletzt Subdirektor der Filiale St. Petersburg des Crédit Lyonnais.

Mit Note vom 8. dies gibt die niederländische Gesandtschaft Kenntnis von dem am 26. Januar 1907 erfolgten Beitritt der Vereinigten Staaten von Brasilien zu der im Haag am 29. Juli 1899 unterzeichneten Übereinkunft betreffend Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention auf den Seekrieg.

Dieser Beitritt erstreckt sich jedoch nicht auf Art. 10 der Haager Übereinkunft.

Am 9. März abhin ist von dem Bundespräsidenten und dem italienischen Gesandten über die Deponierung der Ratifikationsurkunde betreffend den Beitritt von Italien zur internationalen Konvention für Erleichterung des Loses der im Kriege verwundeten und kranken Militärs, vom 6. Juli 1906, ein Protokoll unterzeichnet worden.

Dem Kanton B e r n werden folgende Bundesbeiträge zugesichert : a. an die zu Fr. 8800 veranschlagten Kosten für die Korrektion der Birs beim Bois du Treuil, Gemeinden Courroux und Soyhières, 33% % , im Maximum Fr. 2933 ; b. an die zu Fr. 100,000 veranschlagten Kosten für die an der Gürbe auszuführenden Arbeiten : 50 % , irn Ma!ximum Fr. 50,000.

1. Deutsches Reich.

2. Belgien.

3. Frankreich.

Vormundschaftsabkommen.

Vormundschaftsabkommeii.

Bevormundung VOTI A.usly.ndern in dei- Schweiz.

Bovorrnriiuìurig voti tìoh woixriMi im A x i s l ; m < ) .

Gründe fUr den Beginn der Vormundschaft (Art. 5 des Abkommens).

Gründe für die Beendigung der Vormundschaft (Art. 5 des Abkommens).

a. Bei ehelichen Kindern : Wenn sie nicht unter elterlicher Gewalt stehen oder wenn die Eltern wodor in den die Person noch in den dns Vermögen hntmnVudrn Angelegenheiten wir Vertretung
S$ HÌ71Ì tl'., 1081 IV.}.

/-. Üri michuliclmii Kindern ist die Vormundschaft nach ihrer Geburt anzuordnen (B.G.B., §§ 1773, Abs. l, 1707; für Kinder aus PntJitivehfiii vgl. B. G. B., gg luay it., 1Y71J.

c. Bei Minderjährigen, deren Familienstand nicht zu ermitteln ißt, ißt die Vormundschaft anzuordnen, sobald inre J'amilicniosigkeit bekannt wird (n.

G. 13., g 1773. Abs. 2).

Der Heistaiifl (B. G. B.. g$ UÌ87 ff.)

und ebenso der Jaeger (H. G. 11, §§ 1900 tt.j ist kein V o r m u n d im binne dei Abkommens.

Die Vorxrhnïr»in filinnli.: l'ü^sclmfi.

kommen jedoch insoweit in IJeiniclit-, als die in Ait. 7 dn.s Abkommens vorgesehenen vorläufigen Massregeln gemass ü, l... H., § wog, Abs. 3, auch n der Anordnung einer Pflegschaft be stehen können,

Wenn die in § 1773, B. G. H. für die Anordnung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen wegfallen (lì. G- B., § 1882).

Bni ilf.r Legitimation durch naclifoltretiilc Klie endigt die Vonnniulsclial'i erst dann, wenn die Vaterschaft des riuoiuiuiiib dumi 1:111 /wischen ihm und dßin Mündel cr^iiifc'nns Urteil rechtskräftig festgestellt ist, oder die Aufhebung der Vormundschaft von dem Vonmmdsch.iftRgmcbt angeordnet wird (lì. ti. U., g l «öS;.

Ist der Mündel verschollen, ao endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Vormundschnftsgericht. Wird der Mündel für tot erklärt, so endigt die Vormundschaft mit der Krlassung des die Todeserkläruug aussprcclienden Urteils (B. ü. n., § 1884).

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Mündel seinen letzten inliuulisclion Wohnsitz h.ittc. In Ermangelung niin;s solchen Wolmsit/es wird das zuständige (jcriclit, mlls m*r lYimulel cnmivi umidirsi ;i;K, ;ui^i>liürt, von il<;r L:iinli:K,jiiHl.Ì/.vc,rw;ilt,iuijf, ;inilcrni;tllH von drin lìcif.li.s.

kiuixlrr hr.rttiiHiiit.. (Ccsdty, ührr dir AnL r r.](!m',iiliriti;ii der lïdwiliiiriiii (ii:i'îi:lit,sbiirkiìit Art. ;ì5 und ;{(J, vgl. Art.. 'Mi.)

In W ü r t t e m b e r g , M c c k L c u burg-bcJi wen n , Mccklcn bu rgS t r c l i t z und U n m b u r g die n:ich Art. M7 dc.s Kinf.-iJosctxcs xum B. fi. lì.

zuständigen, nicht gcriclitlicheti VorinuiHtschnftsbcliönleii.

1. Bei ehelichen Kindern die Auflösung der Ehe der Eltern durch den Tod eines der Ehegatten (C. c., Art.

;>90); bei unehelichen Kindern die Geburt.

2. Nachriclitalose Abwesenheit der Eltern nach Art. 142 und 113, C. c.

1. Tod des Mündels; 2. Verschollcnheitserklärimg des Mündels; 3. Volljährigkeit des Mtlüdcls (C. c..

Art. 388, 488); 4. Kmanzipation des Mündels (C. c., Art. 476 ss.).

Der vom zuständigen Friedensrichter (juge de juüx) präsidierte Familienrat (C. c., Art. 405 ss., speziell Art 406).

1 . Rpi f.Tiplinhpn IfïiiHprri ·
1. Tod des Mündels; 2. Yerschollciibeitserklarung des Mündels (.Zacharite-Crome, Franz. Civilrecht, 8. A., III, 619 n. 1); 3. Volljährigkeit (C. c., Art. 388, -188) ; '1. Emanzipation des Mündels (C. c., Art. 476, ES.). Der eioem emanzipierten Minderjährigen beigegcbene Pfleger ist kein Vormund.

lösung der Ehe durch den Tod des cinp.n RliPirnH.An (C\ c.

À rt.

-tQfA

hiwzw

der Tod eines der geschiedenen oder gctrcnnton Ehegatten (D.illoz, Code civil tinnocc Art. iiu:> )/. ö ü -- ö l ; iwu -n.

15--1G1 : hei imfihclidipn Kimlnrn dir.

Geburt (Dalloz, Art. 390 u. Il ss.); 2. Nnchrir.htsIftRfl Aliwpsftihpit H*>K Vaters liez w. der Mutter seit 6 Monaten, sofern die Mutter bezw. der Vater vor dem Eintritt der Abwesenheit verstorben ist oder vor der Al*wcscnlieitscrkl&rung (déclaration d'absence) stirbt (C. c., Art. 142, 143); über das Verhältnis nach erfolgter Abwesenheitserklüning spricht sich il.is Gesetz nicht aus. (Dalloz, App. zu Art. 143); 31 Venvirknnffodfir Fnf,7iiF dpr väterlichen fiew.llf. rinfili Art:. 3SS. Ahct o des C. riei);il. IHM] nach di>in Gtw.t-/. vom '21. Juli ISS!).

4. Luxemburg.

Behörden des Heimatstaates, die I li r die Anordnung der Vormundschaft über minderjährige Staatsangehörige im Ausland zuständig sind (Art. 1, 4 und 8 des Abkommens).

\Vic

in Belgien.

Wie in Belgien.

Zeitpunkt, in welchem die im Aufenthallsstaat nach Art. 3 des Abkommens (Ür einen SchweizerbUrger angeordnete Vormund* schaft endigt, wenn In der Schweiz eine neue Vormundschaft nach Art. t und 2 angeordnet wird (Ari 4, Abs. 3, des Ab* Kommens).

Der i'iltwo Vuriniiml int mir Kortl'ftlming der Vonniiiidschaft berechtigt, liis c.r von
SS iR'.m, Al>s. !, 1(ÎS21

Die Vormundschaft des früheren Vormundes endigt mit dem Zeitpunkt, wo ihm die Ernennung des neuen Vormundes notifiziert wird; findet die Ernennung des neuen Vormundes in Gegenwart dea früheren Vormundes at;itt. ao endigt die altere Vormundschaft mit diesem Tage (arg. C. c., Art. 418).

Der vom zuständigen Friedensrichter

Iraai(liertcFaiHilicnr;it(C.c.,Ait.'l05ss.)i ie Beschifl8.sc des Familienrates können

Sobald der ältere Vormund von der Ernennung dea neuen Vormundes in ivenntniB gesetzt wird.

Zuständige Behörden für die Anordnung und Ftihrung einer Vormundschaft nach Art. 3 des Abkommens.

Zuständige Behörden fUr die Anordnung vor-

Ijjia Aintstfericln. in dessen Hexirk der Mündel zu der Zeit, zu welcher dit: Anordnung dei- Vormundsrliaft rrfoi'dcrlioli wird, seinen Wohnsitx oder seinen Aiifciiüuilt. lint. Wird dir Anonliinnj,' <'im:r Vonniindsc.liiiri. ulx'r (HSi-liwisl.cr <'rr ( inlf:flicli, die in dn> \\'"/.lr\n-n vrrH<:)ii.'i|<;i,,'rVnrniiniil:M:li:i[is-'TÌr}i[r.)!in'ii Wolinsiix ndcr ihren ,\utrtn|i;ih Indoli, so i s (p, wenn l'ur einen d<:r Miitidrl i;inr Vonnunclschiift n n h ungi g i^t. d;is für dieses zu stund ige ("Jcricht, nndürnfiills diisjcnigc Gericht in dessen Bezirk der jäncfstn Mündel Krim: n Wohnsitz Im t.

für :illü Geschwister niaäsyoliciid ((icsetz über die Aiigctogcnheitcn der freiwilligen Ucrichtsliarkctt Art, 35--3üJ.

In Wii r t t e m b c r g : Grundsätzlich das ordenti iclie Gcuicindevorinniiilscbaftseovicht f Ausi'ühriinfrsscsct?, zum B. G. B. vom 28. Juli 1899, Art. 41, -U.

51. 52).

In M PC k I c n 1) u rii - S e h w c r i n : In Siiüitr und 'Invii (.Icliict »Mc j\li)gis!traii'i], sowie die uns den Magistraten verordneten \Vaisnigcrichte; für das Gebiet der drei Landesklöster die Klostenmtsgericlite; für dus Gebiet der Ritterschaft die Eigentümer und Nutzcigentüiner der ritterschnftlicheu Landgüter (Verorduuug zur Ausführung des Gesetzes über die Augelegeoheiteu der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vom 9. April 1899, §§ 22 ff.).

I n M c c k I c n l t t i r g - S t r n l itx,: I n der Kegel für die Städte (nusgenoinuieii Schwanbeck, Schwicbteiiberg und Saadhageu) die Magistraten sowie die aus den Magistraten verordneten WaisenGerichte und sonstigen Deputationen ; Für das Gebiet der Ritterschaft die Eigentümer und Nutzeiffentümer der ritterschaftlichen Landgüter (Verorduung zur Ausiimruog des Uesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vom Î). April 1899, §§ 22ff.J; In H a m b u r g : Die der Senatskommission für die Justizverwaltung notera tollte Vo rmti nd y chaf'ts bicordo (Gesetz betreffend die Von im ml Schafts behörde, vom 14. Juli 1899, §§ l, 6 bis 9).

IHc Aintsjrcrii'liti' ( lì. ( l Grsrty. ülx-r die Ang-'l''^ l'ivi w i l l igen Cit'nc-lilsli;n-ki'ii lìllirui]j:Rgesrt2 /uni li. (',, Al>s.'2); in W i ' i r t tciiiluTi: Im r K - S r. h w c r i n. M.T S l . r c l i l /., mi-I i n I I . ' i n.-ii-li A r t . M7 ili's Kiiil'.-l lt. (;. It xiisiüniliir'-ii M'-lifti

Wie üi Frankrüieh (Corle civil. Art.

405, 406).

1. Der Fricclcnsricht'1!' (.ju,crc
die Ernennung eines provisorischen Jìt-istandes (aduliliistrateur \»rovi»oirr) beantragen; dns Gericht i-ntschcidet uncb freiem Ermesse». {Krcijjohrciln-n de* belgischen Justizministei^. voiu in. Anir.

1905.)

Der Familienrat (C. c., Art. 405); er wird, event. von Amtes wegen, durch den Friedensrichter zusnuimeuherufen (C. c., Art. 406).

Die gleichen wie für die Anordinini; der ürdeutf. Voniumdsrhaft (vergi, in.«" besoudere das Urteil des Aiipe.lationshofesKeimes, vom 23. April lS2îî. Pnlioz.

Jurispr. jrijnei-ale v Ali?i>ncc n" 5H:ì n.

l und «Ins Urteil des Aiijii'll;ni<'u>-holV> Paris, vom 28. .lull ItfOflj.

Wir iu Frankreich (C. c.. Art. 405.

Die GemeindebeliOrden, die Hegiening, oder besondere gerichtliche Bevollmächtigte.

40G),

n diia Kreistrerielit (tribunal d'arrondissement) weitergezogen werden (C.

proc. c., Art. öösj.

5. Niederlande.

Wenn fier Minden:übrige nicht unter väterlicher Gcwjilt :steht (Hurgerlijk \Vetbock, Art. 385).

1. Volliähritrkcit, mit '2l Julircu (H. W., Art. 385); 2. Heirat des Minderjährigen (B.W.

Art. 385); 3. wenn der Miiideriüliriffc wieder unter väterliche Gewalt tritt (lì. W.

Art. S86Ù, Ziff. 1°; B°); 4. bei unehelichen Kiiidero die Lcgimation durch Heirat der Eltern (B. W., Art. .fboo, Ziti. '2; W.)).

6. Rumänien.

Tod des Vaters oder der Mutter.

1. Volljährigkeit des Mündels.

2. Emanzipation des Mündels ("durch Heirat; durch Erklärung seitens seines Vaters oder seiner Mutter vor Gericht.

sofern der Minderjährige 18 Jahre alt ist: durch das Gericht auf Antrat? dps Familienrats, sofern der Minderjährige 20 Julirc alt ist).

7. Schweden.

Reaelmässie der Tod des Vaters oder der Mutter des Minderjährigen oder der Erwerb von Eigentum durch den Minderjährigen.

1. Volljährigkeit.

2. Für Minderjährige weiblichen Geschlechts die Heirat (Gesetz von 1734.

Erbrecht, Kap. 19, §§ l und 8).

Dr.r Richter dea Bezirks, in welchem der Minderjährige seinen Wohnsitz hat, eventuell des Bezirks, in welchem er seinen letzten heimatlichen Wohnsitz hatte, eventuell des ersten Bezirks von Amsterdam (li. Wctbock, Art. 417).

DerErlassIieznfflicherBestiinnniiiKen ist in Aussicht genommen.

Dßr Bczirlti Dichter (Kanton regte r) am Wohnort dei i Minderjährigen (Wotbock, Art. 417).

Keine Bestimmungen.

Das Gericht erster Instanz (bei Seh weden von adeliger Geburt das AppcUationsgencht).

nach A r t . 7 des

Abkommens.

l-!; K i Art. : FM'klr

Koinè liesond'-rn Ji'Stimimmi."'!!.

Das rumäuische Recht sieht für ausländische Minderjährig* 1 keine vorsoreMclicn .Mnasnanm» 1 !] vor.

Das Gericht erster Tnstiinz.

vou der Einsetzung der neuen Vormundsentii m Jieniimis gesetzt wira (Besetz vom 8. Juli 1904, Kap. 4, § 4).

sorglicher Massnahmcn

Das Gericht erster Instnuz. resi».

der Vorsitzende dieses Gcrichi-^.

Abkommen über Ehescheidung.

(Ehescheidungen von Ausländern in der Schweiz.)

Ist Ehescheidung zulässig ?

1 , des Abkommens).

( Art. 1 , Abs.

Sctieidungsgründe (Art. 2, Abs. 1 . des Abkommens).

Ist Trennung von Tisch und Bett zulässig?

(Art. 1. Abs. 2, des Abkommens).

TrennuugsgrUnde (Art. 2, Abs. 2. des Abkommens).

Ist die Gerichtsbarkeit des Heimatstaats der Eheleute ausschliesslicti zuständig für Schcidungs- oder Treamingsklagen ? (Art. 5.

Ziff. 2. des Abkommens).

Welches sind die Vorscheinen über die Ladung eines Beklagten, die beobachte!

werden müssen, damit das in einem ändern Vertragsstaat ergangene Versäumnisurteil vom Hciniatslaat anerkannt wird?

(Art. 7 des Abkommens).

(

Dir A m - r k M H i u r i i r nitsrhiT ist timi sich a u f d-'n l'n'zess licht i.MNjrclas.-'Mi hat. sofern dir dm ?roxcss oinleitrnile Ladung oder V>TÜgiinp ili m weder in '1cm Staat <1<-[ J rozcssgcrichts in IVrson noch durch iewührmip deutscher liechtäliült'i 1 xuiri1stcllt worden ist (C. Pr. 0.. $ ?>?$. Ziff.'.' .

Die Bestimmungen der Ziff. 1.3, 4. 5 des Art. 328 C. Pr. 0. sind durch die Vorschriften des Abkommen? ersetzt.

1. Deutsches Reich.

Zulässig.

1. Kuelinich. Doppelehe, od«r widernatürliche Jn/ucht, sofern nicht der andere Ehegatte dem Khc»nicli oder der strafbaren Handlung zustimmt oder ich der Teilnahme schuldig macht (ff. G. B., § ]">(·>.')).

2. Nachstellung nach dem Lehen (B. G. B., g 1560).

3. Bosliche Verlassung (B, G. B-, § 1567).

4. Schwere Verletzung der durch die Ehe bejjriindotcn Pflichten (als solche gilt auch grobe Misslandlung), oder ehrloses oder unsittliclics Verhalten, sofern dadurch eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen ferhaltuisaes herbeigeführt wurde, dasa dem ändern Shegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet vcrden kann (B. G. B.t § 1668).

Das Recht auf Scheidung aus den §§ 1565 -1568 les B. G. B. erlischtdurch Verzeihung (B. G. B., § 1570).

Die Scheidungeklage aus den §§ 1565--1668 B. G. B. muss hinnen 6 Monaten vom Zeitpunkt an, in lern der Khngattc Kenntnis von dem Schctdnngsgnind erhielt, erhöhen werden. Die Klage ist ausgeschlossen, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes mehr als 10 Jahre verstrichen sind (B. G. B., § 1671, Abs. 1, Tgl. §§ 1571, Abs. 2--4 und 1672).

5. Geisteskrankheit, sofern sie während der Ehe mindestens 3 Jahre gedauert und einen solchen Grad erreicht hat. dass die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben, auch jede Aussicht auf Wiodcrhcrnfcr.lhing dieser Gemeinschaft ausgeschlossen st (lì. G. B-, § 1569).

6. Richterliche Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, sofern nicht nach Erlassung des Urteils die eheliche Gemeinschaft wieder hergestellt, worden ist (B. G. B., § 1576).

2. Belgien.

Zulässig.

1. Ehebruch der Frau (Code civil 229).

2. Ehebruch des Mannes, sofern der Manu seine Beischläferin tu dem gemeinschaftlichen Hause gehalten hat (C. c. 230).

3. Nachstellung nach dem Leben (excès), Gewalttätigkeiten, Rohheiten oder grobe Misshnndlung 'sévices), oder schwere Kränkung (injures graves) (fî. n. 231).

4. Verurteilung /.u einer entehrenden Strafe (C. c. 232).

5. Wechselseitige und beharrliche Übereinstimmung der Eheleute, sofern der Mann über 25 Jahre und die Frau über 20 Jahre alt ist, die Ehe mehr als 2 und weniger als 20 Jahre gedauert, und die Frau noch nicht 45 Jahre alt ist (C. c. 233, 27ö bis 294).

6. Nach dreijähriger richterlicher Trennung (es sei denn, dass die Trennung wegen Ehebruchs der Frau ausgesprochen wurde) kann der im Trennuugspro/ess Beklagte die Scheidung verlangen, sofern nicht der Kläger in die sofortige Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft willigt (C. c. 310).

Zu Hi s s ig.

Die gleichen wie die Scheidungsgründe aus Art. 229, 230. 23l, 232 C. r.

JG. c. 30ß, 307).

Die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des Ortes, wo die Ebeleutß ihren Wohnsitz haben, ist nicht ausgeschlossen.

Keine hesondereu Bestimmungen.

3. Frankreich.

Zulässig.

1. Ehebruch (Code civil Art. 2;>!>, 280. Gesetz vom 27. Juli 1881, Art. I).

ä. Nachstellung nach dein Leben des ändern Ehegatten (excès), Gewalttätigkeiten, llohheitcn, grobe Miashandlung (sévices), oder schwere Kränkung (injures graves). (C. c. Art. 231).

3. Verurteilung zu einer Leibes- und entehrenden Strafe (C. c. Art. 232, Gesetz vom 27. Juli 1884).

Der Scheidungsklage aus C. c. Art. 229--232 kann die Einrede der nach den in der Klage angeführten Tatsachen erfolgten Versöhnung entgegengehalten werden (C. c. Art. 244, Gesetz vom 18. April 1886).

4. Nach dreijähriger gerichtlicher Trennung von Tisch und Bett kanu aui Verlangen eines der Ehegatten das Trenn ungs urteil in ein Scheiduugsurteil umgewandelt werden (C. c. Art. 810, Gesetze vom 27. Juli 1884 und 18. April 1886).

Das Scheiduugsurteü wuss in das Zivüstandsregister des Ortes, wo die Ehe geschlossen wurde, eingetragen werden; wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, muss es ins Zivil Standsregister des letzten Wohnorts des Ehegatten eingetragen werden.

Die Eintragung IIIURS in allen Fällen binnen 2 Monaten erfolgen, hei Nichtigkeit dor Scheidung (C. c.

Art. 251, 252, Gesetz vom 18. April 1880).

Zulässig.

Die gleichen wie die Scheiduugsgründe aus C. <:. Art. 229--232 (C. c.

Art. 30G).

Die französische Rechtsprechung anerkennt im allgemeinen unter bestimmten Bedingungen die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des Ortes, wo die Ehegatten ihren Wohnsitz haben (hierfür werden namentlich folgende urteile des Zivilgerichts des SeineDepartementsangeführt: 2. Augustl887, Journal du droit international privé 1888, pag. 86s.; 28. Januar 1891, bestätigt durch den Appeüationshof Paris am 5. August 1891, l. c. 1891, pag. 227 ss., 1214; 29.Mai 1897.1. c. 1898, pag. 129).

Nach der französischen Rechtsprechung genflgt es, wenn die Ladung nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Staates, in welchem das Urteil ergeht, erfolgt.

4. Luxemburg.

Zulässig.

1. Ehebruch der Frau (Code civil Art. 229).

2. Ehebruch des Mannes, solern der Manu seine Beischläferin in dem gemeinschaftlichen Hause gehalten hat (C. c. Art. 230).

3. Nachstellung nach dem Leben, Gewalttätigkeiten und grobe Misshandlungen, oder schwere Kränkungen (C. c. Art. 231).

4. Verurteilung zu einer Kr im in al strafe (C. c.

Art. 232).

5. Wechselseitige und beharrlich erklärte Übereinstimmung der Ehegatten, sofern der Mann ühcr 25 und die Frau über 20 Jahre alt ist, die Ebe mehr als 2 und weniger als 20 Jahre gedauert bat, und die Frau noch nicht 45 Jahre alt ist (C. c. Art. 233, 275 bis 294).

6- Nach mindestens dreijähriger Trennung von Tisch und Bett muss auf Anti-ny des ursprünglich beklagten Ehegatten die Sche.idung ausgesprochen «·erden, sofern nicht der ander« Ehegatte einwilligt, sofort das eheliche MICH wieder aiil'y.niifhnicn (C. <:.

Art. 310).

Zulässig.

Die gleichen wie die Scheidungsgründe aus AH. 229, 230, 231, 232 des Code civil (C. c. Art. 306).

Die luxemburgischen Gerichte sind nicht ausschliesslich zuständig.

Keine hesonderu Bestimmungen.

6. Niederlande.

Xnlüssijr.

KhHtruoii ; liöswiNigc Vnrlassung wahrend iwindostciirt finii' J a h r e n ; V e r u r t e i l u n g während der Khc y.u einer Freiheitsstrafe VOM vier oder mehr Jahren; schwere Misshandlung, oder Gewalttätigkeiten die das Leben des anderu Ehegatten in Gefahr bringen oder zu schweren Verletzungen geführt haben (Burgerlijk Wetboek, Art. 264, 266). Das Recht auf Scheidung erlischt u. a. durch Verzeihung (vgl. B- W. 271 bis 275). Nach fünfjähriger Trennung von Tisch und Bett kann jeder der Ehegatten die Scheidung beantragen (B. W., 255).

Xulii.ssi.ir.

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Die niederländischen Gericht' 1 sind aitsRchl l'essi ich zuständig.

KVim 1 BcsiiimiuiNL'''!!

6. Rumänien.

Zulässig.

Ehebruch ; Gewalttätigkeiten, Rohheiteu, grobe Misshandlung oder schwere Kränkung; Verurteilung zu Zwangsarbeit oder Zuchtbaus; wechselseitige und beharrliche Übereinstimmung der beiden Ehegatten in den gesetzlichen Formen und unter den gesetzlichen Bedingungen; Nachstellung nach dem Leben des ändern Ehegatten oder heimliche Mitwissenschart einer solchen Nachstellung.

Nicht zulässig.

7. Schweden.

Zulässig.

I. Ehebruch, sofern der unschuldige Teil die Klage innert 6 Monaten, nachdem ihm der Ehebruch zur Kenntnis gekommen, anbringt, und sofern die Eheleutc sich nicht nach erlangter Kenntnis ausgesöhnt oder einander beigewohnt haben (Gesetz von 1734, Tit. Eherecht, Kap. 13, § 1; Beschluss des Königs vom 8. Dezember 1798Ì.

2. Böswillige Verlassung, sofern der schuldige Teil ohne gilltigen Grund ins Ausland gezogen und sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist, und sofern er nach geschehener Ladung nicht innert der angesetzten Frist zurückkehrt; nachrichtloser Aufenthalt des Mannes im Ausland, sofern nicht der Mann auf erhaltene Aufforderung hin für seine Abwesenheit triftige Entschuldigungen anführt oder innert bestimmter Frist zurückkehrt, und sofern die Frau eiucn u n tadelhaften Lebenswandel führt (Gesetz von 1734, 1. c.

Kap. 13, §§ 4, 6).

3. Verurteilung zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe, sofern nicht der Kläger an dem die Verurtei hing herbeiführenden Verbrechen mit beteiligt war und sofern nicht die Ehegatten, nachdem der Schuldige die Strafe verbüsst hat, gemeinschaftlich miteinander gelebt haben; Verurteilung wegen Nachstellung nach dem Leben des ändern Ehegatten; unheilbare Geisteskrankheit seit mindestens drei Jahren, sofern dieselbe nicht durch das Verhalten des Klägers hervorgerufen oder beschleunigt wurde (Kgl. Verordnung vom 27. April 1810).

4. Ausserdem kann der König, auf dem Wege eines Dispenses, die Scheidung aus ändern als den ange führten Gründen aussprechen (vgl. OUvecrona im Journal du droit international privò, 1883, pag 357 ss.

Winroth in Leske und Loewenfeld, die Recbtsver folgung im internationalen Verkehr, Bd. IV, pag. 476 f.)

Nicht zulässig. Die ,,Aufhebung der hclichcn Gemeinschaft" (U. G. B..

$ 1575, 157G, 158fi, 1587) wird nicht ils Trennung von Tisch und Bett aufrcfusst.

Besteht nur als Trennung auf ein Jahr.

§ (JOli, Aha. ± der denudimi Xiviltrozcesordnuiif,' sdilicsst nach der Annahm«; der kaiserlich deutsche:!] Kejiening die Zuständigkeit der schweizeïsehcn Gerichte für die Scheidung einer Ehe zwischen deutschen Reichsingel n'ir igen nicht aus, sofern der Ehemann seinen Wohnsitz in der Schweiz liât.

Keine Bestimmungen.

Wenn zwischen den Eheleuten Hass und Erbitterung besteht, nach erfolgter Warnung durch den Pfarrer und durch den Kirchenrat; -- wenn der eine Ehegatte den ändern böswillig verlässt, oder verstösst und das gemeinschaftliche Vermögen nützt (Eherecht Kap. 14, §§ 1, 2).

Ein ausländisches Scheidungs- oder Trennungs urteil wird in Schweden anerkannt, sofern das urteilende Gericb nach der Gesetzgebung seines Staates zuständig war, ein Scheidungs- oder Trennungsgrund nach der Gesetzgebung des Heiniatstaats der Betroffenen vor lag, und sofern das Urteil durch da AppellatioiiBgericht von Svea bestätig wurde (Exequatur). Diese Bestätigung ist erforderlich, damit sich der geschiedene Teil in Schweden wieder ver heiraten kann (Gesetz vom 6. Juli 1904 Kap- 3, §§ 6, 7, 8).

Keine Bestimmungen.

Keine hcsondern Bestimmungen.

913 Unter der Voraussetzimg der Zusicherung von mindestens ebenso hohen Beiträgen des Kantons, bezw. der Gemeinde, werden folgende Bundesbeiträge zugesichert : 1. Dem Kanton L u z e r.n an die Kosten nachstehender Bodenverbesserungen : a. für zwei Jauchetröge und einen Tränketrog auf den Alpen ,,Heftiegg" und ,,Heftisiten" in der Gemeinde Flühli, des Jakob Reinhart im Dorbäch zu Escholzmatt (Kostenvoranschlag Fr. 1600), 15 % , im Maximum Fr. 240 ; b. für eine Jauchetroganlage auf der Alp ,,Schwand'', des Josef Emmenegger im Sörenberg, Gemeinde Flühli (Kostenvoranschlag Fr. 3500), 15 % , im Maximum Fr. 525 ; c. für eine Stallbaute und einen Jauche trog auf der Alp ,,Vorder Dorbach", des Lukas Zemp und der Gemeinde Escholzmatt (Kostenvoranschlag Fr. 11,000), 10 % , im Maximum Fr. 1100 ; d. für zwei Stallbauten auf der ,,Bättenalp", des Nikiaus Schöpfer in der Gemeinde Escholzmatt (Kostenvoranschlag Fr. 5500), 15 % , im Maximum Fr. '825.

2. Dem Kanton A a r g a u an die auf Fr. 18,000 veranschlagten Kosten für Entwässerungsarbeiten im ,,Altmoos", Gemeinde Birrwil, 40 % , im Maximum Fr. 7200.

Der französische Botschafter Herr R è v o i l hat heute dem Herrn Bundespräsidenten sein Abberufungsschreiben überreicht.

(Vom 15. März 1907.)

Herr Graf A. F. L. van R e c h t e r e n - L i m p u r g A l m e l o , bisheriger Ministerresident der Niederlande, hat heute dem Herrn Bundespräsidenten sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

Dem zum Subdirektor des III. Departements der Schweizerischen Nationalbank ernannten Herrn Jakob E r n s t , von Wiesendangen (Zürich), Inspektor der Schweizerischen Emissionsbanken in Bern, wird die nachgesuchte Entlassung unter Verdankung der geleisteten Dienste erteilt.

914

Herrn Friedrich V e r d i e r, Advokat in Genf, wird das Exequatur als Vi/e-Konsul von Schweden in G-enf erteilt.

Der vom Baakrate der Schweizerischen Nationalbank am 9. März 1907 gefasste Beschluss, es sei die Hauptbuchhaltung dieser Bank dem II. Departement des Direktoriums in Bern zuzuteilen, wird vom Bundesrat genehmigt.

Oberst Alfred von Steiger, von und in Bern, wird auf sein Ansuchen als Armeeparkdirektor entlassen und zu den nach Artikel 58 der Militärorganisation zur Verfügung des Bundesrates stehenden Offizieren versetzt. An dessen Stelle wird zum Armeeparkdirektor ernannt : Oberst Jakob B u s e r , von und in Sissach, bisher Oberst der Artillerie im Armeekorpsstab IV.

Major i. G. Heinrich v o n M u r a l t , bisher Generalstabsoffizier der Infanteriebrigade XII, von Zürich, in Lausanne, wird zur Infanterie versetzt und dem Kauton Zürich behufs Einteilung als Kommandant eines Auszüger-Bataillons zur Verfügung gestellt.

Major Karl V o r b r o d t , bisher Kommandant des Bataillons 121 Landwehr I, von Zürich, in Bern, wird zum Territorialdienst versetzt.

Dem schweizerischen Bundesrat sind im Jahr 1906 folgende Buchgeschenke zugegangen : Von Herrn Aug. Guidini, Architekt in Mailand: Le Palais de la Paix à la Haye.

Vom Verein schweizerischer Geschäftsreisender: Druckschrift betreffend die Wohlfahrtseinrichtungen des Vereins.

Vom Verlag der ,,Frankfurter Zeitung" : Geschichte der Frankfurter Zeitung, 1856--1906.

Vom Verein für Eisenbahnkunde in Berlin: Mitteilungen aus der Tagesliteratnr des Eisenbahnwesens und Vereinsverhandlungen, 1905.

915 Von Herrn A. Picard in Paris, Generalkommissär der Weltausstellung von 1900: Le Bilan d'un Siècle.

Von Herrn Julius Meili in Zürich: Das brasilianische Geldwesen.

Vom Historischen Verein der V Orte : Geschichtsfreund, Band 61.

Von Herrn v. Hesse-Wartegg in Luzern: Indien und seine Fürstenhöfe.

Wahlen.

(Vom 12. März 1907.)

Post- und Msenbähndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter und Briefträger in Rüschegg-Graben : Friedrich Burri, von Rüschegg (Bern), Postgehülf e in Rüschegg.

Postcommis in Basel: PeterBlumer, vonNidfurn(Glarus), Postcommis inKüssnacht(Zürich).

Posthalter und Briefträger in Unterentfelden (Aargau): Jakob Lienhard, von Holziken, (Aargau), Gemeindeschreiberin Unterentfelden.

Postcommis in Amriswil : August Häberlin, von Illighausen (Thurgau), Postcommis in Basel.

916

Telegraphen Verwaltung.

Chef des Telegraphen- und Telephonbureaus in Freiburg : Jules Perrin, von Noiraigue, Telephongehulfe I.Klasse in Chauxde-Fonds.

(Vom 15. März 1907.)

Justiz- und Polizeidepartement.

Amt für geistiges Eigentum.

Kanzlist II. Klasse: Hans Heiniger, von Briswil (Bern.)

Post- und Eisenbalindepartement.

Postverwaltung.

Unterbureauchef' in Lausanne : Paul Bignens, von Vaulion, (Waadt), Postcommis in Lausanne.

Postcommis in Basel : Friedrich Imhof, von Iffwil (Bern), Postaspirant in .Moutier.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Bundesblatt

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Jahr

1907

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.03.1907

Date Data Seite

911-916

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10 022 322

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