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Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Betriebsdirektion der elektrischen Bahn Brunnen-Morschach stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 2,o5o km.

lange Eisenbahn von Brunnen (Axenstrasse) nach Morschach (Axenstein), samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im II. Rang zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 100,000, das für Bahnzwecke verwendet werden soll.

Im Vorgange ist die Linie verpfändet für ein Anleihen von Fr. 550,000.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird das Pfandbestellungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 29. Mai 1907 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 3. Mai 1907.

(2..)

Im Auftrage des Bundesrates, Die Bundeskanzlei.

Rekrutierung des eidg. Grenzwachtkorps.

Als Wegleitung für solche Schweizerbürger, welche in Grenzwachtkorps der eidgenössischen

689 Z o l l v e r w a l t u n g einzutreten wünschen, diene die Mitteilung, dass nur Aspiranten von mindestens 167 cm. Körperlänge, und von kräftigem Körperbau, welche im Auszug der schweizerischen Armee eingeteilt sind und das dreissigste Altersjahr noch nicht überschritten haben, berücksichtigt werden. Jeder Bewerber hat sich über den Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, guten Leumund, Fertigkeit im Lesen und Schreiben auszuweisen. Kenntnis einer zweiten Landessprache ist erwünscht.

Der Tagessold beträgt für das erste Jahr (Rekruten]ahr) Fr. 3. 50 und vom zweiten Jahre an Fr. 4. -- mit täglicher Alterszulage von 50 Cts. nach 4 Dienstjahren, von 80 Cts.

nach 6, von Fr. 1. -- nach 8 und von Fr. 1. 20 nach 12 Jahren. Überdies erhalten die Grenzwächter, Rekruten inbegriffen, freie Unterkunft für ihre Person und freie Dienstkleidung nach Vorschrift.

Selbstverfasste schriftliche Anmeldungen von Bewerbern, welche obigen Anforderungen entsprechen, werden von den eidgenössischen Grenzwachtchefs in Basel (I. Zollgebiet), Schaffhausen (II. Zollgebiet), Chnr (III. Zollgebiet), Lugano (IV. Zollgebiet), Lausanne (V. Zollgebiet) und Genf (VI. Zollgebiet) entgegengenommen und müssen von den nötigen Ausweispapieren (Militärdienstbüchlein, Leumundszeugnis, Zeugnisse über bisherige Tätigkeit) begleitet sein.

B e r n , den 6. Mai 1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zollstaiisfik.

Da der schweizerische Zolltarif durch das Gesetz vom 10. Oktober 1902 und durch die seither abgeschlossenen Handelsverträge eine vollständige Umgestaltung erfahren hat, so ist eine Vergleichung der statistischen Resultate vom 1. Januar 1906 an mit den Resultaten früherer Jahre sehr erschwert und in vielen Fällen selbst unmöglich geworden.

Das Zolldepartement hat für diejenigen Interessenten, die statistische Vergleichungen der Resultate verschiedener Jahrgänge Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. III.

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vornehmen wollen, eine K o n k o r d a n z erstellen lassen, welche gegen Einsendung von 50 Cts. beim Bureau für H a n d e l s s t a t i s t i k bezogen werden kann.

B e r n , den 11. Mai 1907.

(3.)..

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsehe und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1907

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.05.1907

Date Data Seite

688-690

Page Pagina Ref. No

10 022 419

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