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Bekanntmachungen von

Departementen und andern

Verwaltungsstel en des Blies.

Einfuhr von Naturwein mit Analysenzeugnissen.

Die mit Italien, Österreich-Ungarn, Frankreich und Spanien1) abgeschlossenen Handelsverträge enthalten die Bestimmung, dass die schweizerischen Zollämter für die in die Schweiz eingeführten Naturweine jener Länder Analysenzeugnisse der staatlich bezeichneten Weinuntersuchungsanstalten des Herkunftslandes anzuerkennen haben, immerhin unter Vorbehalt des Rechtes der Verifikation des Analysenbefundes durch die schweizerischen Zollorgane.

um Anstände hinsichtlich der Anerkennung solcher Analysenzeugnisse tunlichst zu vermeiden, wird folgendes bekannt gegeben: 1. Italienische, österreichisch-ungarische, französische und spanische 1) Naturweine, welche von Analysenzeugnissen der schweizerischerseits anerkannten önotechnischen Anstalten der betreffenden Länder begleitet sind, werden bei der Einfuhr in die Schweiz nach Mitgabe der Vertragsbestimmungen zu den Zollansätzen für Naturwein zugelassen, wobei sich jedoch die schweizerische Zollverwaltung das vertragsmässige Recht zur Vornahme einer Verifikation der Analyse ausdrücklich vorbehält.

2. Die erwähnten Analysenzeugnisse müssen mindestens die nachstehenden Angaben enthalten : a. die handelsübliche Bezeichnung des Weines; b. Marken und Nummern der Gebinde bezw. des Kesselwagens; c. spezifische Gewicht des Weines; d. Gehalt an Alkohol in Vol. % ; e. Gehalt an Gesamtextrakt in gr. per Liter ; a ) Das Verzeichnis der Anstalten der kgl. spanischen Regierung ist zurzeit noch nicht festgestellt; Analysencertifikate für Weinsendungen aus Spanien können daher noch nicht anerkannt werden.

f. Gehalt an unvergorenem Trauben- und Fruchtzucker in gr.

per Liter ; g. Gehalt an Gesamtsäure in gr. per Liter; h. Gehalt an flüchtigen Säuren, Angabe, ob in zulässigem Verhältnis oder nicht; i. Gehalt an Mineralstoffen in gr. per Liter; Je. Alkalitätszahl der Mineralstoffe; l. Plâtrage; m. Farbstoff (Reinheit) ; n. Konklusion.

3. Die Konklusion muss sich b e s t i m m t darüber ausdrücken,, ob das Erzeugnis als reiner gegorener Saft von frischen Trauben ohne irgend welche andere Beimischung als eventuell den nach den Handelsverträgen statthaften leichten Alkoholzusatz (laut Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 1907 höchstens 2 Vol. %)> anerkannt werden kann oder nicht. Eine dieser Anforderung, nicht entsprechende Begutachtung, wie z. B. ,,der Wein gibt zur Beanstandung nicht Anlassa oder ,,der Wein kann im Verkehr zugelassen werden" etc., könnte für die Zollbehandlung nicht als gültig anerkannt werden.

4. Die das Analysenzeugnis ausfertigende Untersuchungsanstalt im Auslande hat unmittelbar nach der Probeentnahme dieFässer beziehungsweise Kesselwagen zu versiegeln, und es ist.

diese Siegelanlegung durch die Anstalt handschriftlich unter Beisetzung eines Siegelabdruckes auf den Analysenzeugnissen zu bescheinigen; letztere sind überdies mit Amtssiegel und Unterschrift zu versehen. In Fällen, wo die önotechnische Untersuchungsanstalt sich nicht am Versendungsorte befindet, kann die Erhebung von Mustern und die Versiegelung durch eine von ihr zu bezeichnende zuverlässige Amtsperson vorgenommen werden.

Mit Analysenzeugnissen, aber in unversiegelten Gebinden oder Kesselwagen eingehende Weinsendungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen betreffend die Weineinfuhr (s. Bekanntmachung der Oberzolldirektion vom 15. Juni 1907, Bundesblatt IV, 411) und fallen nicht unter die eingangs erwähnte Begünstigung.

5. Die schweizerischen Zollämter sind angewiesen, sich vom 1. Januar 1908 hinweg genau an diese Bestimmungen zu halten.

B e r n , , den 16. November 1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Verzeichnis der

offiziellen önoteohnischen Anstalten, deren Analysezeugnissefür die zur Einfuhr in die Schweiz bestimmten Naturweine der betreffenden Länder von der schweizerischen Zollverwaltung, unter Vorbehalt der Überprüfung, anerkannt werden.

Frankreich : Les stations oenotechniques de Nimes, Montpellier, Beaune, Toulouse, Bordeaux, Alger.

Österreich-Ungarn : Die k. k. Landwirtschaftlich-chemische Versuchsstation in Wien..

Die k. k. Landwirtschaftlich-chemische Versuchsstation in Görz..

Die k. k. Landwirtschaftliche Lehr- und Versuchsanstalt in Spalato.

Die Landwirtschaftliche .Landeslehranstalt und Versuchsanstalt in St. Michele.

Die kgl. ungarische chemische Landesanstalt und Zentralversuchsstation in Budapest.

Die kgl. ungarischen Versuchsstationen in Magyaróvar, Kassa,, Kolozsvâr, Keszthely, Debreczen, Pozsony und Fiume.

Italien : Laboratorio Chimico Centrale delle Gabelle.

Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Ancona.

Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Bologna.

Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Genova.

Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Livorno.

Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Milano.

Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Napoli.

Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Torino.

Gabelle di Gabelle di: Gabelle di Gabelle di' Gabelle di Gabelle diGabelle di

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31/aboratorio Chimico della Direzione Generale delle Gabelle di Venezia.

Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Gabelle di Verona.

; R. Stazione Chimico-Agraria di Milano (presso la R. Scuola Superiore di Agricoltura).

Regia Stazione Chimico-Agraria di Palermo.

Regia Stazione Chimico-Agraria di Torino.

Scuola di Olivicoltura ed Oleificio di Bari.

Regia Stazione Enologica Sperimentale di Asti.

Regia Scuola di Viticoltura e di Enologia di Conegliano.

Regia Scuola di Viticoltura e di Enologia di Avellino.

·Regia Scuola di Viticoltura ed Enologia di Catania.

Regia Scuola di Viticoltura e di Enologia di Cagliari.

Regia Cantina Sperimentale di Barletta.

Regia Cantina Sperimentale di Riposto.

Regia Cantina Sperimentale di Noto.

·Regia Scuola Pratica di Agricoltura di Marsala.

Spanien : Das Verzeichnis der Anstalten der kgl. spanischen -Regierung ist zurzeit noch nicht festgestellt.

Sammlung von Kantonsverfassungen.

Solange Vorrat, kann bei der unterzeichneten Amtsstelle ·.zum reduzierten Preise von Fr. 2 bezogen werden :

Sammlung der Kantonsverfassungen, enthaltend die Bundesverfassung in den drei Landessprachen, sowie sämtliche Kantonsverfassungen, Ausgabe von 1891 ·samt zehn Supplementen mit den seither vorgekommenen Ab,,Änderungen.

Bern, im November 1907.

(3.)..

Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

11 Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1907. 1906. Zu- oder Abnahme.

Januar bis Ende September .

Oktober

4463 720

Januar bis Ende Oktober .

5183 4706

.

4002 704

+ 461 +16 + 477

E er n, den 15. November 1907.

(B.-Bl. 1907, V, 299.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Auswanderung nach der Capkolonie.

, Auf Wunsch der grossbritannischen Gesandtschaft in Bern ·wird hiermit bekannt gemacht, dass die wirtschaftliche Lage in Capstadt gegenwärtig so ungünstig ist, dass jedermann abgeraten werden muss, dorthin auszuwandern.

Bern, den 1.November 1907.

(3...)

Schweiz. Politisches Departement, Abteilung Auswanderungswesen.

Kunststipendien Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni und Ausführungsreglement vom 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen .zu machen wünschen.

Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, ·die, schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind, oder deren bisherige Arbeiten darauf schliessen lassen, dass sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

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Schweizerische Künstler, die eine derartige .Unterstützung;(Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des bisherigen; Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten, die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beizulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien und die Pflichten des Stipendiaten, kann, bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , 14. Oktober 1907.

.

(3...)

Eidg. Departement des Innern.

Wählbarkeitserklärung an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 15. September 1903 (A. S» n. P. XIX, S. 677), nach abgelegten Prüfungen, nachgenannteHerren als wählbar an eine höhere eidgenössische oder kantonaleForstbeamtung erklärt : Acker, Karl, von Zürich, Bachmann, Alfred, von Wollerau (Schwyz), Darbellay, Jules, von Martigny (Wallis), Deschwanden, Arnold, von Kerns (Obwalden), Graf, Friedrich, von Rebstein (St. Gallen), Marcuard, Daniel, von Bern, Morel, Julien, von Vevey (Waadt).

B e r n , den 9. November 1907.

(1.)

Eidg. Departement des Innern.

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Warenbeschädigungen anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen ·î>ei Anlaß der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 ·des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, ··der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, «das Ö f f n e n , das A u s - und W i e d e r e i n p a c k e n , sowie -das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der -Güterexpedition oder des mit der V e r m i t t l u n g ' b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiederumpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern ·an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1907

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49

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20.11.1907

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