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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre und Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Neuenburg auf den Chaumont.

(Vom 17. Dezember 1907.)

Tit.

I.

Mit Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1904 (E. A. S.

XX, 225) haben Sie den Herren Froté, Westermann & Cie. in Zürich, Albert Calame, F. L. Colomb und Ed. Junier in Neuenburg eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von N e u e n b u r g auf den C h a u m o n t erteilt.

Da die Ausführung dieses Projektes Schwierigkeiten begegnete, wurde zwischen den Konzessionären der erwähnten Drahtseilbahn Neuenburg-Chaumont und den Strassenbahnen in Neuenburg vereinbart, es solle die Linie in zwei Strecken gebaut werden; die erste Strecke von N e u e n b u r g (Bahnhof S. B. B) bis La Coudre solle als Strassenbahn und die zweite Strecke von La Coudre auf den C h a u m o n t als Drahtseilbahn erstellt werden.

Gemäss der Vereinbarung, die zwischen den Interessenten erfolgte, hatte die Gesellschaft der N e u e n b u r g e r S t r a s s e n b a h n e n die Ausdehnung ihrer Konzession vom 28. Juni 1901 (E. A. S. XVII, 107) auf die Strecke N e u e n b u r g S. B. B. -La C o u d r e nachzusuchen und das Initiativkomitee der Drahtseilbahn Neuenburg-Chaumont sollte die Änderung ihrer Konzession direkt verlangen.

1237 II.

Mittelst Schreibens vom 22./27. Februar 1907 unterbreitete die Gesellschaft der Neuenburger Strassenbahnen, gemäss der getroffenen Vereinbarung, dem Bundesrate zu banden der Bundesversammlung ein Gesuch um Ausdehnung ihrer Konzession vom 28. Juni 1901 (E. A. S. XVII, 107) auf die Strecke von Neuenburg nach La C o u d r e .

Wir lassen die wichtigsten Angaben aus dem technischen Berichte folgen.

Bahnlänge: 2660 m. (von der Abzweigung der Bahnhofstrasse aus), wovon 1350 m. auf die öffentliche Strasse und 1310 m. auf eigenen Bahnkörper fallen.

Spurweite: l m.

Maximalsteigung : 6 °/o.

Höhencoten: Abzweigung bei der Bahnhofstrasse 474 m., La Coudre 534 m.

Minimalradius: 30 m.

Betriebssystem : Elektrizität (oberirdische Leitung). Das Elektrizitätswerk in Neuenburg wird die nötige Kraft liefern.

Kostenvoranschlag: Fr. 250,000.

In seiner Vernehmlassung vom 15. März 1907 hat sich der Staatsrat des Kantons Neuenburg zu gunsten des Gesuches der Strassenbahnen in Neuenburg ausgesprochen und zugleich die Bewilligung zur Strassenbenützung für die Erstellung der neuen Linie erteilt.

Auch wir können das Gesuch befürworten.

An der vorschriftsmässigen Konferenz, die am 21. November 1907 in Bern stattfand, wurde dem vom Eisenbahndepartement ausgearbeiteten Beschlussentwurf nach Vornahme einiger Änderungen zugestimmt. Nachdem die Vertreter der Neuenburger Strassenbahnen erklärt hatten, dass die projektierte Linie Neuenburg-La Coudre nicht vom B a h n h o f S. B. B. in N e u e n b u r g wie im Konzessionsgesuch vorgesehen ist, ausgehe, sondern von N e u e n b u r g (Sablons), wurde der Beschlussentwurf im Titel und im Eingang entsprechend berichtigt. Ferner wurde Art. 12, der den Transport von Stückgütern vorsah, im Sinne der Ausschliessung des Gütertransportes und der Einführung des Transportes von Expressgütern bis zum Gewicht von 100 kg. abgeändert. Diese Änderung ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass, da die Linie nicht vom Bahnhof S. B. B. in Neuenburg, sondern von Neueiiburg (Sablons) ausgeht, die Gesellschaft der Neuenburger Strassen-

1238 bahnen erklärt hat, den Transport der Güter vom Bahnhof S. B. B.

in Neuenburg bis zu den Wagen der projektierten Linie nicht übernehmen zu können, und weil ihr das nötige Material zur Einrichtung der Beförderung von Gütern auf der neuen Strecke fehlt..

Die Abänderung des Art. 12 hatte noch einige andere Änderungen zur Folge, die im nachstehenden Beschlussentwurf berücksichtigt worden sind.

Es erhielt z. B. Art. 17, zweiter Absatz, folgende Fassung : ,,Für das übrige Gepäck, sowie für Expressgüter wird eine Taxe von 20 Rappen per Stück bezogen."

Die Direktion der Neuenburger Strassenbahnen verlangte nachträglich, dass die Taxe für die Gepäck- und Expressgutsendungen auf der Linie Neuenburg (Sablons) -La Coudre (2,5 km.

Länge) auf 20 Kappen pro Colis bis zu 50 kg. festgesetzt werde, so dass also ein Stück vom Maximalgewicht von 100 kg., wie es im Art. 12 der Konzession vorgesehen ist, auf der nur 2*/2 km.

langen Strecke eine Taxe von 40 Rappen zu bezahlen hätte.

Der Staatsrat des Kantons Neuenburg unterstützt dieses Gesuch.

Wir können dasselbe jedoch nicht zur Genehmigung empfehlen.

Will man nämlich mit Rücksicht auf die Betriebsweise, welche eine Bestimmung des Gewichts unmöglich macht, eine Stücktaxe einführen, so geht es nicht wohl an, hierfür eine Taxe pro 50 kg.

zur Einführung zu bringen, weil dies voraussetzen würde, dass man das Gewicht der Sendungen bestimmen müsste.

Ferner darf bei der Bestimmung der Taxe für die Gepäckund Expressgutsendungen nach La Coudre nicht übersehen werden, dass dieselbe nicht für den Transport von Neuenburg Bahnhof oder Neuenburg Place Purry gilt und dass für den Transport ab diesen Punkten noch eine weitere Taxe von 20 Rp. pro Colis zugeschlagen wird, so dass z. B. ein Colis bis zu 50 kg. Gewicht zwischen Neuenburg Bahnhof und La Coudre bereits 40 Rp.

kostet und ein solches von 100 kg. Gewicht nach dem Begehren der Trambahn 80 Rp. kosten würde. Dieses sind für die kleinen in Frage kommenden Entfernungen unannehmbar hohe Taxen.

Wir müssen im übrigen noch bemerken, dass das Eisenbahndepartement es als zweckmässiger erachtet hat, anstatt die Konzession der Neuenburger Strassenbahnen auf die neue Linie Neuenburg (Sablons) -La Coudre auszudehnen, für diese neue Strecke eine neue Konzession zu erteilen. Da ferner die projektierte Linie den Neuenburger Strassenbahnen einverleibt werden wird, so ist die Dauer der neuen Konzession (Art. 2) in Übereinstimmung mit derjenigen der übrigen Linien des Netzes

1239 Ms zum 10. Oktober 1970 festgesetzt worden. Auch die Bestimmungen über den Rückkauf sind mit denjenigen der Hauptkonzession, d. h. mit der Konzession der Neuenburger Strassenbahnen in Einklag gebracht worden, damit das ganze Netz ein und dasselbe Rückkaufsobjekt bilde. (Vgl. Art. 23 der Konzession vom 28. Juni 1901.)

III.

Gemäss der unter den Interessenten getroffenen Vereinbarung haben die Konzessionäre einer Drahtseilbahn von Neuenburg auf den Chaumont ihrerseits, mittelst Zuschrift vom 22. Februar 1907 an das Eisenbahndepartement zu banden der Bundesbehörden ein Gesuch um Änderung der ihnen mit Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1904 erteilten Konzession eingereicht. Es wird darin ersucht, es möchten im Titel und Eingang der Konzession vom 19. Dezember 1904 die Worte ,,Drahtseilbahn von Neuenburg auf den Chaumont" ersetzt werden durch die Worte ,,Drahtseilbahn von La Coudre auf den Chaumonta.

Dem technischen Berichte, der dem Konzessionsänderungsgesuche beiliegt, entnehmen wir folgende Hauptangaben: Länge der Bahn : 1952,s m. (horizontal gemessen).

Spurweite : l m.

Maximalsteigung : 51,5 °/o.

Höhencoten : La Coudre 532,7 m., Chaumont 1098,09 m.

Minimalradius: 500 m.

Betriebssystem : Elektrizität. Der elektrische Strom wird voraussichtlich vom Elektrizitätswerk Neuenburg geliefert werden.

Kostenvoranschlag : Fr. 550,000 oder zirka Fr. 282,000 pro Kilometer der Bahnlänge.

In seiner Vernehmlassung vom 19. April 1907 hat der Staatsrat des Kantons Neuenburg gegen die gewünschte Konzessionsänderung nichts eingewendet; er hat sich darauf beschränkt, zu bemerken, der Gemeinderat von Neuenburg verlange, dass der Ausgangspunkt der Drahtseilbahn von La Coudre auf den Chaumont so gewählt werde, dass er mit dem Endpunkt der Strassenbahn Neuenburg-La Coudre unmittelbar verbunden sei.

Mit Schreiben vom 7. Mai 1907 an das Eisenbahndepartement haben die Herren Froté, Westermann & Cie. diesem Begehren zugestimmt.

Der bezügliche Beschlussentwurf, der den Herren Froté, Westermann & Cie. mitgeteilt worden war, fand ebenfalls ihre

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Zustimmung. Mit Schreiben vom 12. November 1907 ersuchten sie jedoch, es möchte die Betriebseröffnung, die im Frühling erfolgen soll, auf den 1. Mai statt auf den 1. April angesetzt werden.

Diesem Begehren wurde entsprochen.

Im Laufe der konferenziellen Verhandlungen über den Konzessionsentwurf Neuenburg (Sablons) -La Coudre hat der Vertreter des Kantons Neuenburg namens seiner Regierung erklärt, er habe gegen die spätere . Inbetriebsetzung nichts einzuwenden. Mit Schreiben vom 26. November 1907 hat der Staatsrat des Kantons Neuenburg dem Eisenbahndepartement diese Erklärung noch bestätigt.

Um die Konzession der Drahtseilbahn La Coudre-Chaumont mit der Konzession der Strassenbahn Neuenburg-La Coudre in Übereinstimmung zu bringen, wurden in der Konzession La CoudreChaumont die den Güterverkehr betreffenden Bestimmungen gestrichen und es wurde der Transport von Expressgütern vorgesehen, womit sich sowohl der Staatsrat des Kantons Neuenburg als auch die Herren Froté, Westermann & Cie. mit Zuschriften vom 26. und 27. November 1907 einverstanden erklärten.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen betreffend das Konzessionsgesuch für eine elektrische Strassenbahn von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre und das Gesuch um Änderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Neuenburg auf den Chaumont, beantragen wir Ihnen, die nachstehenden Beschlussentwürfe, die den beiden gestellten Begehren Rechnung tragen, zu genehmigen.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 17. Dezember 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates> Der Bundespräsidont: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rillgier.

1241 (Entwurf.)

Bimdesfoeschluss betreffend

Konzession eines elektrischen Tramways von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Tramwaygesellschaft Neuenburg, vom 22./2T. Februar 1907; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 1907, beschliesst: Der Tramwaygesellschaft Neuenburg wird die Konzession für den Bau und den Betrieb eines elektrischen Tramways von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 2.

erteilt.

Die Konzession wird bis zum 10. Oktober

Art. 3.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Neuenburg..

1970

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

1242 Art. 5. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die v orschrifts massigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Art. 6. Binnen 2 Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

In bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die Vorschriften der zwischen der Gesellschaft einerseits und dem Staatsrat des Kantons Neuenburg anderseits abgeschlossenen Vereinbarungen, soweit diese Vorschriften nicht mit der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Sauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Eantons Neuenburg und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen welche die

1243 Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Expressgütern bis zum Gewicht von 100 Kilogramm per Stück. Zur Beförderung von Gütern und lebenden 'Tieren ist sie nicht verpflichtet.

Art. 13. Im allgemeinen bleibt der Gesellschaft anheimge·stellt, die Zahl der täglichen Ziige und deren Äiirszeiten festzustellen. Immerhin sind alle daherigen Projekte, welche sich auf fahrplanmässige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen «lit nur einer Klasse aufstellen, deren Typus durch den Bundesrat genehmigt werden muss.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können.

Art. 15. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche ·ersi eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 16. Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag von 10 Centimes per Kilometer bezogen werden.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsfillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. VI.

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1244 Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck sowie für Expressgüter wird eineTaxe von 20 Rappen per Stück bezogen.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisendengepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest, Art. 18. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für dea persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder im Empfang, genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei.

Für das Mehrgewicht ist, die Taxe für Gepäck zu erheben.

Art. 19. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile einesKilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Art. 20. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 21. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 22. Wenn die Bahnunternehuauug drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, soist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismässig herabzusetzen. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 23. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für dasPersonal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder

1245 dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus dem Haftpflichtgesetz vorn 28. März 1905 mit bezug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei Hülfsgeschäften sich ergeben.

Art. 24. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes bilden die Neuenburger Strassenbahnen ( K o n z e s s i o n v o m 28. J u n i 1901, E. A. S. XVII, 107) mit der Linie Neuenburg-La Coudre ein einheitliches Rückkaufsobjekt und es gelten die Bestimmungen des Artikels 23 der Konzession der Tramwaygesellschaft Neuenburg für das ganze Netz.

Art. 25. Hat der Kanton Neuenburg den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 24 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 26. Der Bundesrat ist mit dem Vollzüge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1908 in Kraft tritt, beauftragt.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Neuenburg auf den Chaumont

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1. einer Eingabe der Herren Froté, Westermann & Cie., Aktiengesellschaft in Zürich und Mithaften, vom 22. Februa 1907; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 17. Dezember 1907, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1904 (E. A. S. XX, 225) den Herren F r o t é , W e s t e r m a n n
Art. 12 erhält folgende Fassung: Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Expressgütern. Zur Beförderung von Gütern und lebenden Tieren ist sie nicht verpflichtet.

1247 Art. 14, Absatz l, erhält folgende Fassung: Die Beförderung von Personen soll vom 1. Mai bis zum 30. September täglich mindestens sechsmal und während des Monates Oktober täglich mindestens dreimal nach beiden Richtungen, von einem Bndpunkt der Bahn zum ändern und mit Anhalten auf allen Stationen erfolgen.

Art. 17, Absatz l, erhält folgende Fassung: Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen folgende Maximaltaxen beziehen : Bergfahrt Fr. 1. 50 Talfahrt ,, 1. -- Art. 18, Absatz 2, erhält folgende Fassung: Für anderes Reisegepäck und für die Expressgüter kann eine Taxe von höchstens Fr. 2 für das Gepäck und Fr. l für die Expressgüter per 100 Kilogramm für die ganze Strecke (Bergfahrt oder Talfahrt) bezogen werden.

Art. 19 ist zu streichen.

In den Artikeln 20 und 21 sind die Worte ,,für Waren in gewöhnlicher Fracht11 resp. ,,für Gütersendungen" zu ersetzen durch die Worte ,,für die Expressgütertt.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 1. Januar 1908 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre und Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Neuenburg auf den Chaumont. (Vom 17. Dezember 1907.)

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26.12.1907

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1236-1247

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