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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bunte.

Einfuhr von Naturwein mit Analysenzeugnissen.

(Ersetzt die Bekanntmachung vom 16. November 1907, in Nr. 49 des Bundesblattes.)

Die mit Italien, Österreich-Ungarn, Frankreich und Spanien abgeschlossenen Handelsverträge enthalten die Bestimmung, dass die schweizerischen Zollämter für die in die Schweiz eingeführten Naturweine jener Länder Analysenzeugnisse der staatlich bezeichneten Weinuntersuchungsanstalten des Herkunftslandes anzuerkennen haben, immerhin unter Vorbehalt des Rechtes der Verifikation des Analysenbefundes durch die schweizerischen Zollorgane.

Um Anstände hinsichtlich der Anerkennung solcher Analysenzeugnisse tunlichst zu vermeiden, wird folgendes bekannt gegeben : 1. Italienische, österreichisch-ungarische, französische und spanische Naturweine, welche von Analysenzeugnissen der schweizerischerseits anerkannten önotechnischen Anstalten der betreffenden Länder begleitet sind, werden bei der Einfuhr in die Schweiz nach Mitgabe der Vertragsbestimmungen zu den Zollansätzen für Naturwein zugelassen, wobei sich jedoch die schweizerische Zollverwaltung das vertragsmässige Recht zur Vornahme einer Verifikation der Analyse ausdrücklich vorbehält.

2. Die erwähnten Analysenzeugnisse müssen mindestens die nachstehenden Angaben enthalten : a. die handelsübliche Bezeichnung des Weines; b. Marken und Nummern der Gebinde bezw. des Kesselwagens ; c. spezifisches Gewicht des Weines; d. Gehalt an Alkohol in Vol. % ; e. Gehalt an Gesamtextrakt in gr. per Liter ; .

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f. Gehalt an unvergorenem Zucker in gr. per Liter (Rohrzucker in aufifälligen Mengen besonders anzugeben) ; g. Gehalt an Gesamtsäure in gr. per Liter; h. Gehalt an flüchtigen Säuren, Angabe, ob in zulässigem Verhältnis oder nicht; i. Gehalt an Mineralstoffen in gr. per Liter; fc. Alkalitätszahl der Mineralstoffe; l. Plâtrage ; m. Farbstoff (Reinheit) ; n. Konklusion.

3. Die Konklusion tnuss sich b e s t i m m t darüber ausdrücken, ob das Erzeugnis als reiner gegorener Saft von frischen Trauben ohne irgend welche andere Beimischung als eventuell den nach den Handelsverträgen statthaften leichten Alkoholzusatz (laut Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 1907 höchstens 2 Vol. %), anerkannt werden kann oder nicht. Eine dieser Anforderung nicht entsprechende Begutachtung, wie z. B. ,,der Wein gibt zur Beanstandung nicht Anlassa oder ,,der Wein kann im Verkehr zugelassen werden" etc., könnte für die Zollbehandlung nicht als gültig anerkannt werden.

4. Die das Analysenzeugnis ausfertigende Untersuchungsanstalt im Auslande hat unmittelbar nach der Probeentnahme die Fässer beziehungsweise Kesselwagen zu versiegeln, und es ist diese Siegelanlegung durch die Anstalt handschriftlich unter Beisetzung eines Siegelabdruekes auf den Analysenzeugnissen zu bescheinigen; letztere sind überdies mit Amtssiegel und Unterschrift zu versehen. In Fällen, wo die önotechnische Untersuchungsanstalt sich nicht am Versendungsorte befindet, kann die Erhebung von Mustern und die Versiegelung durch eine von ihr zu bezeichnende zuverlässige Amtsperson vorgenommen werden.

Mit Analysenzeugnissen, aber in unversiegelten Gebinden oder Kesselwagen eingehende Weinsendungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen, welche in der Bekanntmachung vom 15. Juni 1907 enthalten sind, und wie folgt lauten: ,,Alle ändern (d. h. nicht von gültigen Analysenzeugnissen begleiteten) Weine werden bei der Einfuhr in die Schweiz durch die Zollbehörde auf ihre Naturechtheit untersucht und unterliegen der aus dem Resultat dieser Untersuchung sich ergebenden Zollbehandlung als Natur- oder Kunstwein. Dabei wird ausdrücklich bemerkt, dass Ursprungszeugnissen über die Herkunft oder Schiffskonossementen eine Beweiskraft mit bezug auf die Naturechtheit der Weine nicht zukommt."1

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5. Die schweizerischen Zollämter sind angewiesen, sich vom 1. Januar 1908 hinweg genau an diese Bestimmungen zu halten.

B e r n , den 23. November 1907.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verzeichnis der

offiziellen önotechnischen Anstalten, deren Analysezeugnisse für die zur Einfuhr in die Schweiz bestimmten Naturweine der betreffenden Länder von der schweizerischen Zollverwaltung, unter Vorbehalt der Überprüfung, anerkannt werden.

Frankreich : Les stations oenotechniques de Nîmes, Montpellier, Beaune, Toulouse, Bordeaux, Alger.

Österreich-Ungarn : Die k. k. Landwirtschaftlich-chemische Versuchsstation in Wien.

Die k. k. Landwirtschaftlich-chemische Versuchsstation in Görz.

Die k. k. Landwirtschaftliche Lehr- und Versuchsanstalt in Spalato.

Die Landwirtschaftliche Landeslehranstalt und Versuchsanstalt in St. Michele.

Die kgl. ungarische chemische Landesanstalt und Zentralversuchsstation in Budapest.

Die kgl. ungarischen Versuchsstationen in Magyarovar, Kassa, Kolozsvâr, Keszthely, Debreczen, Pozsony und Fiume.

Italien : Laboratorio Chimico Centrale delle Gabelle.

Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Gabelle di Ancona.

Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Gabelle di Bologna.

169 Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Gabelle di Genova.

Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Gabelle di Livorno.

Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Gabelle di Milano.

,, Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Gabelle di Napoli.

Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Gabelle di Torino.

Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Gabelle di Venezia.

Laboratorio Chimico della Direzione Generale delle Gabelle di Verona.

R. Stazione Chimico-Agraria di Milano (presso la R. Scuola Superiore di Agricoltura).

Regia Stazione Chimico-Agraria di Palermo.

Regia Stazione Chimico-Agraria di Torino.

Scuola di Olivicoltura ed Oleifìcio di Bari.

Regia Stazione Enologica Sperimentale di Asti.

Regia Scuola di Viticoltura e di Enologia di Conegliano.

Regia Scuola di Viticoltura e di Enologia di Avellino.

Regia Scuola di Viticoltura ed Enologia di Catania.

Regia Scuola di Viticoltura e di Enologia di Cagliari.

Regia Cantina Sperimentale di Barletta. · Regia Cantina Sperimentale di Riposto.

Regia Cantina Sperimentale di Noto.

Regia Scuola Pratica di Agricoltura di Marsala.

Spanien (vorläufig provisorisch festgestellt): Instituts royaux de Toro, Haro, Villafranca del Panades y Reus.

Institut agronome de Madrid.

Ecoles pratiques régionales d'agriculture à Saragosse, Valencia, Jerez de la Frontera, Cindad Real, Jaen Badajoz, Valladolid, Palencia, Barcelone, La Corogne et Navarra, Laboratorien der Handelskammer von Malaga und von Tarragone (unter der Bedingung, dass die von diesen beiden Anstalten ausgestellten Zeugnisse durch die Ackerbau-Ingenieure [ingénieurs agronomes] der betreffenden Provinzen beglaubigt seien).

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Verzollung von getrockneten Deniatrauben.

Im Nachgange zu der hierseitigen Bekanntmachung vom 19. September 1907 wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass als Deniatrauben nur diejenigen getrockneten Trauben mit der Grappe anerkannt werden können, die nachweislich aus dem Bezirk Dénia in der Provinz Alicante herstammen und ab Dénia expediert worden sind.

Andere Trauben spanischer Herkunft, die unter der Bezeichnung Deniatrauben in den Handel gebracht werden könnten, unterliegen dem Bingangszoll von Fr. 50 nach Nr. 33 des Tarifs und überdies einer Monopolgebühr von Fr. 2. 50 per q. brutto.

B e r n , den 26. November 1907.

(3.)..

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zollfreie Einfuhr von Futtermehl.

Unter Bezugnahme auf den Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1906 und die Ausführungsvorschriften des Zolldepartemonts vom 5. Januar 1907 betreffend die Zollbehandlung von Futtermehl wird den Interessenten mitgeteilt, dass das Typmuster erneuert worden ist. Dasselbe repräsentiert wie das bisherige die äusserste Grenze von Futtermehl, welches bis auf weiteres ohne Denaturierung zollfrei zugelassen wird, und kann bei folgenden Amtsstellen bezogen werden : Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf; Eisenbahn-Hauptzollämter in Pruntrut, Basel, Waldshut, Schaffhausen, Singen, Komanshorn, Rorschach, St. Margrethen, Buchs, Chiasso, Luino, Brig, Vallorbe, Verrières, Locle und Genf.

B e r n , den 16. November 1907.

(3..).

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Sammlung von Kantonsverfassungen.

Solange Vorrat, kann bei der unterzeichneten Amtsstelle zum reduzierten Preise von Fr. 2 bezogen werden :

Sammlung der Kantonsyerfassungen, enthaltend die Bundesverfassung in den drei Landessprachen, sowie sämtliche Kantonsverfassungen, Ausgabe von 1891 samt zehn Supplementen mit den seither vorgekommenen Abänderungen.

Bern, im November 1907.

(8...)

Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

Erlöschen des Patentes der Auswanderungsagentur J. Leuenberger & Gie. in Biel.

Das unterm 14. Januar 1898 den Herren J. und H. Leuenberger in Biel erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur ist unterm 28. Oktober abhin erloschen. Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder Rechtsnachfolgern von solchen an die von der Agentur J. Leuenberger
B e r n , den 1. November 1907.

(2..)

Schweiz. Politisches Departement, Abteilung Auswanderungswesen.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundes-

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kanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Dritte und peremtorische Vorladung.

St. F i d e n , den 27. November 1907.

(1.)

Für das Bezirksgericht Tablât Der Gerichtsschreiber: Dr. Jos. Müller.

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04.12.1907

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