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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession der elektrischen Strassenbahn Zürich-Örlikon-Seebach auf die Strecke SeebachKloten.

(Vom 19. März 1907.)

Tit.

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Mittelst Eingabe vom 9. Oktober 1906 unterbreitete die Direktion der elektrischen Strassenbahn Zürich-Örlikon-Seebach dem Bundesrate ein Konzessionsgesuch für die Fortsetzung ihres bestehenden Netzes auf die Strecke Seebach-Kloten, in der Meinung, dass die Linie sektionsweise zu bauen wäre, und zwar als I. Sektion die Linie von der Endstation in Seebach bis zur Glattbrücke in Glattbrugg und dann später die II. Sektion von Glattbrugg bis Kloten.

Bezüglich aller Details des technischen Berichtes und des Kostenvoranschlages für die neue Linie erlauben wir uns, auf die Ihnen zugestellte gedruckte Vorlage der Gesellschaft vom 29. September 1906 zu verweisen.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich empfiehlt mittelst Vernehmlassung vom 22. November 1906 das Gesuch der Gesellschaft und fügt bei, dass er die kantonale Konzession vom 13. August 1895 betreffend die Strassenbenützung auf die neue Strecke ausgedehnt habe.

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Unser Eisenbahndepartement legte noch Wert darauf, die Frage der drei Kreuzungen mit den Linien der S. B. B. bei km. l der Strassenbahn, bei Glattbrugg und Kloten sowohl mit der Bundesbahnverwaltung als mit der Gesuchstellerin zu erledigen.

Aus den Akten ergibt sich nun, dass an zwei Stellen die Strassenbahn überfuhrt werden wird. An der dritten Stelle, nämlich Kreuzung mit der S. B. B. - Linie örlikon Kloten-Effretikon bei Glattbrugg, erhebt die Bundesbahnverwaltung gegen eine Niveaukreuzung Einsprache mit dem Hinweis darauf, dass diese Linie künftighin noch mehr zur Entlastung der Hauptlinie über Wallisellen verwendet werden muss. Die Strassenbahn ist dagegen der Ansicht, dass eine Niveaukreuzung unter Beobachtung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen durchaus am Platze ist.

Dieser letztern Lösung haben die technischen Organe des Eisenbahndepartements ihre Zustimmung geben können, allerdings unter Angabe einer Reihe von Sicherheitsmassregeln, die seinerzeit das Eisenbahndepartement feststellen wird.

Zu weiteren Bemerkungen gibt uns das Konzessionsgesuch keinen Anlass.

Wir empfehlen Ihnen daher die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes und benützen dièse Gelegenheit, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. März 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Zürich nach Örlikon-Seebach auf die Strecke Seebach-Kloten

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der elektrischen Strassenbahn Zürich-Örlikon-Seebach, vom 9. Oktober 1906 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 19. März 1907, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 25. März 1896 (E. A.

S. XIV, 141) erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Strassenbahn vom Bahnhofplatz in Zürich nach ·örlikon und Seebach, die seither durch Bundesbeschlüsse vom 1. Juli 1905 und 30. März 1906 (E. A. S. XXI, 192 und XXII, '94) ausgedehnt und abgeändert wurde, wird neuerdings auf die Strecke Seebach-Kloten unter folgenden Bedingungen" ausgedehnt : 1. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrate die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Strecke Seebach-Kloten nebst den revidierten Statuten der Gesellschaft einzureichen.

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Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zumachen.

2. Binnen 12 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die neue Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

3. Beschliesst die Gesellschaft den sektionsweisen Bau, so gelten für die Strecke Seebach-Glattbrugg die unter Ziffern l und 2 festgesetzten Fristen ; die Fristen für die Sektion Glattbrugg-Klot wird der Bundesrat bestimmen.

4. Im Falle des sektionsweisen Baues hat die Nichteinhaltung der in Ziffer 3, beziehungsweise durch Bundesratsbeschluss angesetzten Fristen für die eine der beiden Sektionen nur den Hinfall der Konzession für diese, nicht auch für die andere Sektion zur Folge.

5. Bei der Station Kloten ist die Strassenbahn zu ü b e r führen.

Die Niveaukreuzung mit den Bundesbahnen auf dem bestehenden Niveauübergang der Staatsstrasse bei Glattbrugg untersteht den Sicherheitsmassnahmen, welche das Eisenbahndepartement bestimmen wird.

6. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes bildet die ganze Bahnunternehmung Zürich-Örlikon-Seebach-GlattbruggKloten mit Abzweigung Örlikon-Schwamendingen ein einziges Rückkaufsobjekt.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 1. Mai 1907 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession der elektrischen Strassenbahn Zürich-Örlikon-Seebach auf die Strecke Seebach-Kloten. (Vom 19. März 1907.)

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03.04.1907

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