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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Humbert Guenin, Uhrenarbeiter in Biel.

(Vom 17. Mai 1907.)

Tit.

Guenin wurde am 23. Februar 1907 vom korrektionellen Richter in Biel mit 4 Tagen Gefängnis und 6 Monaten Wirtshausverbot im Kanton Bern bestraft, ferner zur Tragung der auf Fr. 6 bestimmten Kosten des Verfahrens verurteilt, weil er die Fr. 3. 35 betragende Militärsteuer pro 1906 nicht bezahlt hatte.

Bei Überweisung des Falles berichtete der Kreiskommandant von Biel im Oktober 1906, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Ermahnungen erfolglos geblieben, dagegen keine Beweise für Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorgelegt worden seien, weshalb angenommen werden müsse, der Schuldner wäre bei gutem Willen wohl im Stande gewesen, die Steuer zu bezahlen.

Nachdem in einem ersten Verhör vor Richteramt SolothurnLebern der Verzeigte sich mit ökonomischer Bedrängnis entschuldigt hatte, erklärte er am Tage des Urteils dem Richter in Biel, er habe seit Oktober 1906 Arbeit und Verdienst gehabt, schulde aber auch noch den Pflichtersatz pro 1905 und sei deswegen vor das Richteramt Courtelary zitiert. Alles miteinander könne er nicht bezahlen.

Am 2. März laufenden Jahres tilgte Guenin seine Schuld durch Zahlung an die Militärbehörde und er stellt das Gesuch,

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dass ihm mit Rücksicht hierauf die Strafe erlassen werden möchte..

Er behauptet, durch längere Arbeitslosigkeit und Krankheit in seiner zahlreichen Familie in die Unmöglichkeit versetzt gewesen zu sein, rechtzeitig zu bezahlen. Der Regierungsstatthalter von Biel befürwortet das Gesuch wegen der erfolgten Zahlung. Der Sektionschef von Biel bestätigt die Angabe des Potenten über die grosse Zahl seiner Familienmitglieder und seine gedrückte ökonomische Lage. Er fügt aber bei, die Steuer pro 1905 sei gerade mit Rücksicht auf diese Verhältnisse auf nur Fr. 2 angesetzt worden und man müsse annehmen, Guenin hätte bei gutem Willen die geringen Beträge leisten können.

Diese Ansicht der Militärbehörde scheint begründet, wenn man sie im Zusammenhang mit den eigenen Aussagen des Potenten vor dem urteilenden Richter würdigt. Die innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgemessene Strafe ist auch nicht so hoch, dass; eine Ermässigung derselben am Platze wäre.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A n t r a g:

Es sei das Gesuch des Humbert Guenin abzuweisen.

B e r n , den 17. Mai 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft i Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Humbert Guenin, Uhrenarbeiter in Biel. (Vom 17. Mai 1907.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1907

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.05.1907

Date Data Seite

933-934

Page Pagina Ref. No

10 022 427

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