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Bundesbeschluss betreffend

die Bewilligung einer Subvention von fünf Millionen Franken an den Kanton Graubünden für den Bau einer Bahn von Bevers nach Schuls und von llanz nach Disentis.

(Vom 18. Juni 1907.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Gesuches des Kleinen Rates des Kantons Graubünden um Bewilligung einer Nachsubvention für den Bau der Bahnlinien von Bevers nach Schuls und von llanz nach Disentis; einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1907; gestützt auf Art. 23 der Bundesverfassung, beschliesst: Art. 1. Die Eidgenossenschaft bewilligt dem Kanton Graubünden zum Zwecke der Erstellung der Bahnlinien

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von Bevers nach Schuls und von Ilanz nach Disentis eine Subvention im Betrage von 5 Millionen Franken.

Diese beiden Linien bilden Bestandteile des Netzes der Rhätischen Bahn gemäss Bundesbeschluss betreffend einheitliche Konzession für das Netz «der Rhätischen Bahn vom 10. Oktober 1902.

Beide Linien sind gleichzeitig und als einheitliches Unternehmen zu finanzieren.

Art. 2. Die Auszahlung dieser Subvention erfolgt, bis zum Betrage von 4 Millionen Franken, nach Massgabe des Fortschreitens der Bauarbeiten. Der Rest wird erst nach Beendigung der Arbeiten und ihrer Prüfung ausbezahlt.

Art. 3. Gegen Auszahlung der Subvention werden der Eidgenossenschaft durch Vermittlung des Kantons Graubünden Aktien II. Ranges (Subventionsaktien) verabfolgt.

Diese Subventionsaktien haben erst dann Anspruch auf Dividende, wenn der Reingewinn der Rhätischen Bahn mehr als 4 °/o des übrigen Aktienkapitals beträgt.

Sofern der Reingewinn 4 % des Aktien- und Subventionsaktienkapitals übersteigt, ist der Überschuss auf das gesamte Aktienkapital nach Verhältnis zu verteilen.

Im Falle der Auflösung der Aktiengesellschaft der Rhätischen Bahn haben die Subventionsaktien erst dann Anspruch am Vermögen, wenn die Aktien I. Ranges zum Nennwerte zurückbezahlt sind. Ein Überschuss über die Rückzahlung des Aktien- und Subventionsaktienkapitals ist auf das gesamte Aktien- und Subventionsaktienkapital nach Verhältnis zu verteilen.

Art. 4. Im Falle des Rückkaufes der Bahnen durch den Bund wird, wenn derselbe auf Grund der erstmaligen Anlagekosten erfolgt, der Betrag der Bundessubvention vom Anlagekapital abgezogen.

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Art. 5. Die Deckung des Subventionskapitals hat entweder vermittelst eines Anleihens, oder aber durch Einstellung von Annuitäten in das ordentliche Budget, nach Massgabe der späteren Beschlüsse der Bundesversammlung, zu erfolgen.

Art. 6. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

Art. 7. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 12. Juni 1907.

Der Präsident: Adalbert Wirz.

Der Protokollführer: Schatzmaim.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 18. Juni 1907.

Der Präsident: Camille Becoppet.

Der Protokollführer: Biugier.

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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 22. Juni 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 1907.

Ablauf der Referendumsfrist : 27. September 1907.

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Bundesbeschluss betreffend die Bewilligung einer Subvention von fünf Millionen Franken an den Kanton Graubünden für den Bau einer Bahn von Bevers nach Schuls und von llanz nach Disentis. (Vom 18. Juni 1907.)

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1907

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29.06.1907

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