#ST#

Schweizerisches Bundesbiaft.

59. Jahrgang. V.

# S T #

Nr. 39.

11. September 1907.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Regelung der Nutzung der längs der Eisenbahn Locarno-Pontebrolla-Bignasco gelegenen Waldungen.

(Vom 3. September 1907.)

Der schweizerische Bundesrat, in der Absicht, den Betrieb der Eisenbahn Locarno-Pontebrolla-Bignasco gegen die durch die Waldnutzung längs dieser Linie drohenden Gefahren sicher zu stellen ; nach Anhörung der Regierung des Kantons Tessin, beschliesst:

Art. 1.

Für die Nutzung der auf beifolgender Liste verzeichneten, in einer Zone von 50 Meter oberhalb der Axe der Eisenbahn Locarno-Pontebrolla-Bignasco (horizontal gemessen) auf Gebiet der Gemeinden Locamo, Solduno, Avegno, Maggia, Coglio, Giumaglio, Someo und Cevio gelegenen Waldungen und für das Fortschaffen von Holz oberhalb der Linie, sofern der Trausport desselben durch die erwähnte Zone bewerkstelligt wird, gelten folgende Bestimmungen : a. Nach Anzeichnung des Schlagholzes und der auszurodenden Stücke haben die Waldeigentümer dem Betriebsdirektor zu richtiger Zeit von dem Standorte und der Quantität des zu schlagenden Holzes Kenntnis zu geben. Überdies haben, sich die Bundesblatt. 59. Jahrg. Bd. V.

9

122

Eigentümer zum voraus mit dem Betriebsdirektor über die Wahl und möglichst richtige Instandstellung der zu benutzenden Holzriesen, sowie über das Wegschaffen der Steine zu verständigen, welche ins Rollen geraten und die Sicherheit der Bahnlinie gefährden könnten.

b. Ausserdem werden die Eigentümer jedesmal den Zeitpunkt, in welchem durch die Berechtigten mit der Nutzung begonnen werden darf, öffentlich bekannt machen.

c. Ist die in lit. b erwähnte Kenntnisgabe geschehen, so haben die Berechtigten von den vorzunehmenden Waldarbeiten, wie Fällen und Transport von Holz oder Roden von Wurzelstöcken, dem Bahnmeister oder dem nächstwohnenden Stationsvorstand wenigstens 24 Stunden zum voraus Anzeige zu machen. In der Anzeige ist auch über das Sortiment des Holzes (Langholz, Klafterholz etc.), sowie über das annähernde Quantum Auskunft zu geben.

Erst nach Verständigung mit dem Bahnmeister auf Grund der Vorschriften des gegenwärtigen Erlasses darf mit dem Fällen und dem Transport des Holzes und mit dem Roden von WurzelStöcken begonnen werden.

Die Arbeiten sind ohne unnötige Unterbrechung und mit möglichster Beschleunigung durchzuführen.

d. 15 Minuten vor Durchfahrt eines Bahnzuges ist das Fällen sowie das Fortschaffen des Holzes und das Roden von Wurzelstöcken einzustellen. Diese Arbeiten stehen unter der Überwachung eines besondern, dem Bahnwärter beigegebenen Wärters, der von der Bahnverwaltung für die ganze Dauer der Arbeiten mit diesem Dienste betraut ist. Die mit den Holzarbeiten beschäftigten Personen haben sich den Anordnungen dieses Spezialwärters unbedingt zu fügen. Letzterer soll sich durch Signale mit denselben verständigen, wenn sie ihre Arbeiten einzustellen haben und wenn sie dieselbe wieder beginnen können.

In gewissen Fällen, z. B. wenn wegen des Windes oder eines Sturmes die gegenseitige Signalisierung nicht mehr möglich ist, kann der Wärter von sich aus das Fällen oder den Transport des Holzes und das Roden von Wurzelstöcken zeitweise einstellen lassen.

Ist ein Extrazug signalisiert, dessen Durchfahrtszeit nicht genau zum voraus hat angezeigt werden können, so ist das Fällen und der Transport des Holzes und das Roden von Wurzelstöcken bis nach Durchfahrt des Zuges einzustellen.

123 e. Wenn nach den örtlichen Verhältnissen das Fällen und der Transport des Holzes sowie das Roden von Wurzelstöcken bei gefrorenem Boden gefährlich wird, so kann die Bahnverwaltung nach Rücksprache mit den Waldeigentümern diese Arbeiten provisorisch untersagen.

Auch können Holzsortimente, durch deren Beförderung dem Bahnbetrieb Gefahr droht,' von dem Ziehen oder Riesen ausgeschlossen werden.

Ebenso kann das Eisenbahndepartement Arbeiten dieser Art an Orten, wo sie mit zu starker Gefährdung der Bahnlinie verbunden wären, verbieten, unter Vorbehalt von Art. 2 hiernach.

f. Auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden als der ordentliche Betrieb es erfordert und die Sicherheit der Bahn es zulässt.

Überhaupt soll das Fällen von Holz in unmittelbarer Nähe der Bahnlinie und oberhalb derselben sowie das Fortschaffen von solchem immer mit grösster Vorsicht geschehen, um Beschädigungen der Bahn und ihrer Nebenanlagen zu vermeiden und den Betrieb nicht zu gefährden.

g. Die Bahndirektion hat den Waldeigentümern rechtzeitig die Namen und das Domizil der Bahnmeister und des Betriebschefs anzugeben.

li. Die vorliegenden Vorschriften gelten auch für die vereinzelten Baumstämme, welche innerhalb der Grenzen der erwähnten Zone gelegen sind.

Art. 2.

Soweit die Vorschriften des Art. l hiervor über die Bestimmungen des Bahnpolizeigesetzes vom 18. Februar 1878 hinausgehen und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 3.

Die Bahnverwaltung erhält den Auftrag, gemäss Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nötigen Réglemente zu erlassen und die sonst erforderlichen Massregeln zu treffen, namentlich auch die mit der Beaufsichtigung der Waldnutzung betrauten Beamten

124

nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, den Eigentümern deiin Betracht fallenden Waldungen längs der Linie in den Gemeinden Locamo, Solduno, Avegno, Maggia, Coglie, G-iumaglio, Someo und Cevio den vorliegenden Beschluss schriftlich auf amtlichem Wege bekannt zu geben.

Art. 4.

Dieser Beschluss wird der Regierung des Kantons Tessin mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dies Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 5.

Das eidgenössische Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.

B e r n , den S.September 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

125

Verzeichnis der dem vorstehenden Bundesratsbeschluss unterstellten Waldungen.

Von km.

2,200--8,400 Gemeinde Solduno Avegno 4,400 ·n

4,230

4,500'-- 4,780

T)

4,900 -- 5,280

·n

13,800 -- 14,750

·n ·n v> ·n n

14,750

14,900

16,500

17,600

19,400

20,500

22,100 -- 23,150

·n ·n Maggia Coglio Giumaglio Someo Cevio

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Regelung der Nutzung der längs der Eisenbahn Locarno-Pontebrolla-Bignasco gelegenen Waldungen. (Vom 3. September 1907.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1907

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.09.1907

Date Data Seite

121-125

Page Pagina Ref. No

10 022 566

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.