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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Ramsei- Sumiswald-Huttwil-Bahn und der Langenthal-Huttwil-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 7. Dezember 1907.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 14. November 1907 legte die Eisenbahn-Gesellschaft Langenthal-Huttwil als Betriebsübernehmerin den von ihr mit der Ramsei- Sumiswald-Huttwil-Bahn unterm 6./9. November 1907 abgeschlossenen Betriebsvertrag zur Genehmigung vor.

Die von der Langenthal-Huttwil-Bahn übernommenen Verpflichtungen umfassen : a. die Anstellung und Einschulung des benötigten Personals; b. die Aufstellung aller nötigen Dienstreglemente und Instruktionen ; c. die Erstellung und Einführung aller erforderlichen Tarife und Transportbestimmungen ; d. die Überwachung und Unterhaltung der gesamten Bahnanlagen, die Besorgung des Stations- und Zugsdienstes, die Unterhaltung des Rollmaterials und des Mobiliars, sowie die Lieferung aller Verbrauchsmaterialien für den gesamten Betriebsdienst ;

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e. die Führung der Betriebskontrolle, sowie der Buchhaltung und Kasse; f. das Versicherungswesen ; g. die Erledigung aller Reklamationsfälle sowie die Führung der Prozesse, welche aus dem Betriebe hervorgehen; Ä. die Vertretung der Bahneigentümerin in allen Betriebsangelegenheiten.

Der Ramsei-Sumiswald-Huttwil-Bahn bleibt der Entscheid über folgende Punkte vorbehalten: 1. Genehmigung der Geschäftsberichte und Jahresrechuungen.

2. Genehmigung des Voranschlages für die Betriebsausgaben und der Verwendungen zu Bauzwecken.

3. Bestimmung der Anzahl der fahrplanmässigen Züge.

4. Genehmigung der Tarifgrundtaxen und wichtiger kommerzieller Massnahmen.

5. Genehmigung aller Ergänzungs- und Neubauten.

6. Anschaffung und Veräusserung von Rollmaterial und Oberbaumaterial und allfällige wesentliche Änderungen an denselben.

7. Kauf und Verkauf, Pachtung oder Verpachtung von Liegenschaften oder Grundstücken, mit Ausnahme der Verpachtung der Bahnböschungen und kleinerer Landabschnitte etc.

8. Führung von Prozessen, welche nicht aus dem Betriebe hervorgehen.

9. Ratifikation aller Verträge, insbesondere solcher über Konkurrenzverhältnisse, über Mitbenützung von Bahnstrecken oder Bahnhöfen, über Versicherung.

Gemäss Art. 10 tritt der Vertrag mit dem Tage der Eröffnung des Betriebes der Ramsei-Sumiswald-Huttwil-Bahn in Kraft.

Seine Gültigkeitsdauer beträgt 5 Jahre, vom 1. Januar des dem Eröffnungsjahre folgenden Jahres an gerechnet. Erfolgt nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von der einen oder ändern Partei Kündigung, so bleibt der Vertrag jeweilen für ein weiteres Jahr bestehen und kann auch in diesem Falle nur durch einjährige schriftliche Vorauskündung jeweilen auf 31. Dezember aufgehoben werden.

Eine Anzahl Artikel sowie ein Anhang zum Betriebsvertrag regeln die finanziellen Verhältnisse zwischen Bahneigentümerin und Betriebsübernehmerin.

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Der Regierungsrat des Kantons Bern erklärt mittelst Vernehmlassung vom 2. Dezember 1907, dass ihm der Botriebsvertrag zu keinen Einwendungen Anlass gebe.

Nachdem unser Eisenbahndepartement über gewisse Bestimmungen des Vertrages Aufklärung verlangt und erhalten hat, haben auch wir keine Veianlassung, gegen den Vertrag Einwendungen zu erheben.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussentwurf, welcher den üblichen Vorbehalt enthält, dass für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten neben der botriebführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerin haftet, zur Annahme, und benützen auch diese Gelegenheit, Siev Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 7. Dezember 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Kingier.

331 (Batwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Langenthal-Huttwil-Bahn und der Ramsei-Sumiswald-Huttwil-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Langenthal-Huttwil-Bahn vom 14. November 1907; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 1907, beschliesst: 1. Der unterm 6./9. November 1907 zwischen der Langenthal-Huttwil-Bahn und der Ramsei-Sumiswald-Huttwil-Bahn abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Langenthal-Huttwil-Bahn übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1908 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Bewilligung eines Kredites für den Ankauf eines Grundstückes in Örlikon, als Bauplatz für die agrikulturchemische und die Samenuntersuchungs- und Versuchsanstalt in Zürich.

(Vom 7. Dezember 1907.)

Tit.

Um die Erstellung eines neuen Chemiegebäudes am eidgenössischen Polytechnikum zu vermeiden, müssen alle darin untergebrachten Annexanstalten, die nicht mit dem eigentlichen Chemieunterricht in Verbindung stehen, darunter die beiden landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten, verlegt werden.

Die anfanglich hierfür in Aussicht genommene, vom Bunde voriges Jahr erworbene Immlersche Besitzung an der Klausiusstrasse erwies sich als ungeeignet, weil zu wenig Raum und Licht bi étend.

Auf eine durch Zeitungsinserate erfolgte Ausschreibung langten 42 Angebote von Grundstücken ein, von denen die mit der Besichtigung beauftragten Beamten unserer Departemente des

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Ramsei- Sumiswald-Huttwil-Bahn und der Langenthal-Huttwil-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 7. Dezember 1907.)

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18.12.1907

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328-332

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