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Schweizerisches Bundesblatt.

59. Jahrgang. IV.

Nr. 26.

19. Juni 1907.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession und Fristverlängerung für eine elektrische Eisenbahn, teilweise Strassenbahn, von Clarens nach Blonay.

(Vom 6. Juni 1907.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vom 29. März 1905 (E. A. S. XXI, 54) wurde einem Initiativkomitee, deren Mitglieder in der Gegend Montreux-Clarens-Châtel St-Denis wohnen, die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Eisenbahn, teilweise Strassenbahn, von Ciarens S. B. B. (eventuell mit Anschluss an VeveyMontreux-Chillon) nach Blonay (Station der chemins de fer électriques Veveysans), mit Anschluss an die Montreux-Berner Oberland-Bahn in Planchamp oder Fontanivant, erteilt.

Mittelst Eingabe vom 19. Januar 1907 stellte die Bahngesellschaft das Gesuch um Verlängerung der Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen um 12 Monate, d. h. bis zum 1. Mai 1908, da es ihr nicht möglich sei, bis zum Ablauf der im Konzessionsakte festgesetzten Frist die genannten Vorlagen einzureichen.

Bundesblatt 69. Jahrg. . Bd. IV.

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342 Gleichzeitig verlangte die Bahngesellschaft die Ermächtigung, zur Personenbeförderung nur eine Wagenklasse führen zu dürfen, damit die Linie in gleicher Weise wie ein Tramway betrieben werden könne.

Im weitern schlug sie eine solche Fassung für Artikel 15 vor, dass die Bestimmung, wonach Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Klassen zu zahlen haben, wegfallen würde.

Der Staatsrat des Kantons Waadt erhob, unterm 28. Februar 1907, weder gegen die Fristverlängerung noch gegen die Konzessionsänderung Einwendung.

Gegen die nachgesuchte Fristverlängerung haben auch wir nichts einzuwenden.

Bezüglich des Konzessionsänderungsgesuches bemerken wir folgendes : . Die Einführung nur einer Wagenklasse erscheint zweckmässig.

Um aber einer allfälligen spätem Abänderung der Konzession vorzubeugen, empfiehlt es sich, eine Bestimmung in den Artikel 14 aufzunehmen, wonach dem ßundesrat die Ermächtigung erteilt wird, die Einführung einer zweiten Wagenklasse zu gestatten und die Taxen für dieselbe festzusetzen.

Dagegen können wir uns nicht einverstanden erklären mit der ohne Begründung versuchten Beseitigung der Verpflichtung, Kinder zur halben Taxe befördern zu müssen. Wir sind der Ansicht, dass der bisherige Wortlaut des zweiten Absatzes des Art. 15 der Konzession aufrecht zu erhalten ist, wobei immerhin, entsprechend der neuen Fassung des Artikels 14, die Worte ,,in beiden Wagenklassentt zu streichen sind.

Der zweite Absatz des Artikels 15 würde demnach folgenden Wortlaut erhalten : ,,Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen. Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen."

Wir lassen den Beschlussesentwurf, welcher im Sinne der vorstehenden Ausführungen redigiert ist, nachfolgen und empfehlen Ihnen denselben zur Annahme.

343

Gleichzeitig benützen wir auch diesen Anlass, Sie, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Tit.,

B e r n , den 6. Juni 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession und Fristverlängerung für die elektrische Bisenbahn, teilweise Strassenbahn, von Ciarens nach Blonay.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Initiativkomitees für eine elektrische Eisenbahn, teilweise Strassenbahn, von Ciarens nach Blonay, vom 19. Januar 1907 ; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 1907, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 29. März 1905 (E. A. S.

XXI, 54) erteilte Konzession betreffend eine elektrische Eisenbahn, teilweise Strassenbahn, von C l ä r e n s nach B l o n a y wird abgeändert wie folgt: 1. Art. 14, Absatz l und 2, erhält folgende Fassung: Q

Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Der Bundesrat kann die Einführung einer zweiten Wagenklasse bewilligen.

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2. Art. 15, Absatz l, erhält folgende Fassung: Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen eine Taxe von höchstens 15 Rappen per km. der Bahnlänge beziehen. Im Falle der Einführung einer zweiten Wagenklasse setzt der Bundesrat die Taxe hierfür fest.

3. Im Art. 15, Absatz 2, werden die Worte ,,in beiden Wagenklassena gestrichen.

II. Gleichzeitig wird die im Art. 5 der obigen Konzession angesetzte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen um 12 Monate, d. h. bis zum 1. Mai 1908, verlängert.

III. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Juli 1907 in Kraft tritt, beauftragt.

--a-os?-

346

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erteilung einer einheitlichen Konzession an die schweizerische Seetalbahn.

(Vom 10. Juni 1907.)

Tit.

Nachdem auf Grund ihrer unterm 21. Dezember 1900 erneuerten Konzession (E. A. S. XVI, 274) mit dem Bau der Reinach-Münster-Bahn begannen worden war, wurde von dieser Gesellschaft und der Seetalbahn eine Fusion angestrebt, welche zu folgenden Eingaben seitens der Seetalbahn führte: 1. Gesuch vom 19. Mai 1906 um Einführung des elektrischen Betriebs; 2. Gesuch vom 22. Mai 1906 um Genehmigung des Fusionsvertrages vom 18. Mai 1906 ; 3. Gesuch vom 4. August 1906 um Übertragung der Konzession der Reinach-Münster-Bahn auf die Seetalbahn-Gesellschaft ; 4. Gesuch vom 31. August 1906 betreffend Genehmigung der neuen Statuten der fusionierten Gesellschaft vom 6. Juni 1906.

Unterm 26. Oktober 1906 konnte der Bundesrat letztern Statuten seine Genehmigung mit folgendem Vorbehalt erteilen : ,,Dieser

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession und Fristverlängerung für eine elektrische Eisenbahn, teilweise Strassenbahn, von Clarens nach Blonay. (Vom 6. Juni 1907.)

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1907

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19.06.1907

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341-346

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