538 Zolldepartement.

Zollverwaltung.

a. Kanzleisekretärin bei der Oberzolldirektion: Fräulein Dr. jur.

Irene Steiner, von Dürrenäsch (Aargau), bisher provisorisch für juristische Arbeiten angestellt 5 b. Gehlifen II. Klasse der Zollverwaltung die Herren: Francis Belli, von Genf, Francesco Toguetti, von Vira Cambarogno, Henri Perrotet, von Nant (Freiburg), und Karl Hausherr, von Rottenschwil (alle bisher provisorisch angestellt).

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Eröffnung eines eidgenössischen Niederlagshauses in Verbindung mit einem schweizerischen Hauptzollamte

in Yverdon.

Auf den 1.. April nächsthin wird in Y v e r d o n ein öffentliches eidgenössisches Niederlagshaus im Sinne von Artikel 81/102 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Zollwesen (vom 12. Februar 1895) dem Betriebe übergeben.

Auf denselben Zeitpunkt wird daselbst unter der Bezeichnung ,,Schweizerisches Hauptzollamt Yverdon" ein Zollamt errichtet, das mit den in Artikel 8 der obgenannten Verordnung für Hauptzollämter im Innern und eidgenössische Niederlagshäuser vorgesehenen Abfertigungsbefugnissen ausgestattet ist.

Das Zollamt Yverdon ist ausserdem zur Einfuhrabfertigung von Wein in ganzen und halben Wagenladungen, sowie von Tabakblättern ermächtigt.

Aus dem Auslande eintreffende Gilter mit Bestimmung nach Yverdon können daher bei den schweizerischen Grenzzollämtern inskünftig zur Transitabfertigung mit Geleitschein angemeldet werden. Bis auf weiteres werden jedoch zollamtliche Abfertigungen in Yverdon nur in zeitlich beschränktem Umfange, d. h.

während einiger noch zu bestimmender Tage in der Woche, vorgenommen. Diesbezügliche Auskunft wird Interessenten durch die Grenzzollämter erteilt.

B e r n , den 24. März 1924.

Eidgenössische Oberzolldirektion: Gassmann.

539

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, sowie auf Artikel 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919/7. September 1923, verfügt:

J. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von 52 Stunden (Artikel 41 des Fabrikgesetzes) wird erneuert: 1. für die Sägerei und Zimmerei und diejenigen Arbeiten, die mit der Sägerei und Zimmerei in unmittelbarem Zusammenhange stehen, bis Mitte Oktober 1924; 2. für die Ziegel-, Backstein-, Kalksandstein- und Zementsteinfabrikation, bis Mitte Oktober 1924; 3. für die Holzimprägnierung mit Kupfervitriol, bis Ende September 1924.

II. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehenden Bewilligungen in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehörde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden (Artikel 44 des Gesetzes).

B e r n , den 18. März 1924.

Eidgenössisches Volkwirtschaftsdepartement : Sehulthess.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

L Die Bernischen Kraftwerke A.-G. in Bern (BKW) schlössen im Jahre 1920 mit den elsässischen Gesellschaften Forces motrices du Haut-Rhin S. A. in Mülhausen und Electricité de Strasbourg S. A. in Strassburg einen Energielieferungsvertrag ab für die Lieferung von maximal 27,000 Kilowatt in der Zeit vom 1. März bis 30. November.

Die BKW schlössen ferner mit den elsässischen Abnehmern im Jahre 1922 einen Zusatzvertrag ab für die Lieferung von 8000 Kilowatt in der Zeit, vom 1. Dezember bis Ende Februar.

a. Für die Lieferung auf Grund der genannten Verträge wurde den BKW unterm 24. November 1922 die Bewilligung Nr. 60 erteilt, in der Sommerperiode (1. März bis 30. November jeden Jahres) maximal 13,500 Kilowatt und in der Winterperiode (1. Dezember bis Ende Februar jeden Jahres) bei günstigen Wasserverhältnissen maximal 10,000 Kilowatt auszuführen.

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b. Für die Lieferung von weitern 6000 Kilowatt auf Grund des erstgenannten Vertrages stellte die Schweizerische Kraftübertragung A.-G. (8K) im Einverständnis mit den BKW ein Ausfuhrgesuch. Unterm 3. Juni/6. September 1921. wurde der 8K die Bewilligung Nr. 51 erteilt, in der Zeit vom 1. März bis 30. November jeden Jahres maximal 6000 Kilowatt aus den Anlagen der BKW an die genannten elsässischen Gesellschaften auszuführen.

Die zur Ausfuhr aus den Anlagen der BKW bewilligten Quoten betragen somit zurzeit insgesamt 19,500 Kilowatt in den Sommermonaten Mär/, bis November und 10,000 Kilowatt bei günstigen Wasserverhältnissen in den Monaten Dezember, Januar und Februar. Die Bewilligungen Nrn. 51 und 60 wurden mit Gültigkeit bis Ende 1939 erteilt.

Für die Lieferung der restliehen im erstgenannten Vertrage vorgesehenen 7 500 Kilowatt ist eine Ausfuhrbewilligung noch nicht erteilt.

II. Die BKW stellen das Gesuch, es seien die gemäss Bewilligung Nr. 51 zur Ausfuhr bewilligten 6000 Kilowatt zu der Ausfuhrquote gemäss Bewilligung Nr. 60, die auf BKW lautet, zuzuschlagen und die Bewilligung Nr. 60 wie folgt abzuändern : Es soll den BKW gestattet sein, an die elsässischen Gesellschaften eine Leistung von 19,500 Kilowatt und täglich eine Energiemenge von maximal 468,000 Kilowattstunden, gemessen in der Schaltstation Bassecourt, auszuführen. Bei sehr günstigen Verhältnissen in der Energieproduktion soll bei gleichbleibender täglicher Durchschnittsleistung von 19,500 Kilowatt die Ausfuhr zeitweise auf maximal 23,500 Kilowatt erhöht werden dürfen.

Die BKW verpflichten sich, im Winterhalbjahr, sofern es die Wasserverhültnisse erfordern, von sich aus die täglich auszuführende Energiemenge bis auf 200,000 Kilowattstunden und die Leistung auf 16,000 Kilowatt zu redu/.ieren. Bei ungünstigen Wasservei'hältnissen soll die Ausfuhr nach Massgabe des Wasserstandes der Aare weiterhin bis auf eine Mindestlieferung von 80,000 Kilowattstunden pro Tag bei 10,000 Kilowatt Leistung eingeschränkt werden.

Die zur Ausfuhr gelangende Energie dient zur Ergänzung und teilweisen Stillegung von Dampfzentralen der Elektrizitätsgesellschaften in Mülhausen und Strassburg.

Die BKW verpflichten sich, in Zeilen von ausserordentlicher Energieknappheit in der Schweiz, sowie in Störungsfällen, auf Verlangen Energie aus den kalorischen Anlagen der Forces motrices du Haut-Rhin S, A, und der Electricité de Strasbourg S. A.

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einzuführen und dein schweizerischen Konsum zu angemessenen Bedingungen zur Verfugung zu stellen, soweit die elßässischen Gesellschaften ihre Anlagen nicht für eigene Zwecke benötigen.

Die Bewilligung soll für eine Dauer von 20 Jahren erteilt werden.

III. Die Ausfuhr zu den abgeänderten Bedingungen wurde den BKW für den auf die bisherige Bewilligung Nr. 60 entfallenden Anteil an der Lieferung (13,500 Kilowatt) provisorisch gestattet. Für die restlichen zu liefernden maximal 10,000 Kilowatt wird eine provisorische Regelung nachgesucht.

Demgemäss werden allfällige Interessenten ersucht, Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art Sobald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 12. Juni 1924, bei der unterzeichneten Amtsstelle einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande so bald als möglich, spätestens jedoch bis zum erwähnten Zeitpunkt, anzumelden. Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

Der Bundesrat hat unterm S. Januar 1924 beschlossen, dass die hängigen Gesuche der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G.

(vgl. Ausschreibung im Bundesblatt Nr. 26 vom 27. Juni und Nr. 27 vom 4. Juli, sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 147 vom 27. Juni und Nr. 151 vom 2. Juli 1923), des Kraftwerkes Laufenburg (vgl. Ausschreibung im Buudesblatt Nr. 25 vom 20. Juni und Nr. 26 vom 27. Juni, sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 141 vom 20. Juni und Nr. 146 vom 25. Juni 1923) und der BKW um definitive Bewilligung zur Ausfuhr elektrischer Energie nach dem Elsass gemeinsam zu behandeln seien.

B e r n , den 7. März 1924.

Eidgenössisches Amt fUr Wasserwirtschaft.

Die Ausgabe der

Betreibungs- und Konkursformulare ist mit dem 1. Januar 1922 vom Bundesgericht an die Materialverwaltung der Bundeskanzlei, Inselgässchen 3, Bern, übergegangen. Bestellungen sind daher an diese zu richten.

Materialverwaltung der Bundeskanzlei.

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26.03.1924

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