559 Ablauf der Referendumsfrist : 19. Januar

# S T #

1925

Bundesgesetz betreffend

Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen.

(Vom 16. Oktober 1924.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf Art. 34ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. März 1924, beschliesst: Art. 1. Wer einen Gasthof erstellen, einen bestehenden I. Bewilligung behufs Vermehrung der Bettenzahl in erheblichem Maas baulich für Gasthöfe erweitern oder bisher andern Zwecken dienende Bauten dauernd 1. Grundsatz.

zur gewerbsmässigen Beherbergung von Gästen, verwenden will, bedarf einer Bewilligung.

Als Gasthof im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes zur gewerbsmässigen Beherbergung von Gästen bestimmte Gebäude, mit Einschluss der Fremdenpensionen.

Art. 2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuch- 2. Voraussteiler ein Bedürfnis für die Erstellung, Eröffnung oder Erwei- setzung.

terung eines Gasthofes glaubhaft macht.

Art. 3. Die Bewilligung kann auch nur in beschränktem 3. BeUmfang und unter Bedingungen, die auf die Bedürfnisfrage Be- schränkte Bewilligung.

zug haben, erteilt werden.

Art. 4. Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der II. Verfahren.

kantonalen Behörde einzureichen, die nach Vornahme der nötigen 1. Kantonale Behörde.

Erhebungen und Anhörung der Gemeindebehörde entscheidet.

Der Entscheid wird samt Begründung dem Gesuchsteller und der Gemeindebehörde mitgeteilt.

560 2. Bundesrat.

Art. 5. Der Entscheid der kantonalen Behörde unterliegt nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege der Beschwerde an den Bundesrat.

Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage.

Das Becht zur Beschwerde steht ausser dem Gesuchsteller auch der Gemeindebehörde zu.

Der Bundesrat entscheidet endgültig,

3. Erneuerung Art. 6. Ein abgewiesenes Gesuch kann nur beim Nachweis des Gesuches, veränderter tatsächlicher Verhältnisse erneuert werden.

III. Massnahmen Art. 7. Wer ohne Bewilligung einen Gasthof erstellt, die gegen Zuwider- Bettenzahl mittelst erheblicher baulicher Erweiterung eines behandlangen, stehenden Gasthofes vermehrt oder bisher andern Zwecken die^- Strd"- nende Bauten zur dauernden gewerbsmässigen Beherbergung von Gästen verwendet, wird mit Busse bis zu zwanzigtausend Franken bestraft.

Der nämlichen Strafe unterliegt, wer die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen nicht erfüllt.

Wird die Einholung einer Bewilligung aus Nachlässigkeit oder'Kechteunkenntnis unterlassen, so ist die Strafe Busse bis zu zehntausend Franken.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht sind anwendbar.

Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen liegt den Kantonen ob.

2. VerwalArt. 8. Die kantonalen Behörden sind gehalten, die Ertiingsmass- Stellung und den Betrieb von Gasthöfen, wofür die Bewilligung nahmen. njcnt erteilt wurde, zu verhindern.

Ohne Bewilligung eröffnete Betriebe sind binnen angemessener Frist zu echliessen, sofern nicht nachträglich die Bewilligung erteilt wird.

IV. Vorbehalt Art. 9. Ein nach diesem Gesetz bewilligter Gasthofbetrieb des kantonalen bleibt den Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung unterworfen.

. Rechts.

V. Oberaufsicht.

Art. 10. Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht über die Vollziehung dieses Gesetzes zu. Er kann Ausführungsbestimmungen dazu erlassen.

VI. Zeitliche Geltung des AjUUhlwM

ua d °

Art. 11. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1926 in Kraft eilt bis zum 31. Dezember 1930.

561

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 15. Oktober 1924.

Der Präsident: Simon.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 16. Oktober 1924.

Der Präsident : B. Evequoz Der Protokollführer : G. Bovet Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst:

t

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art, 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeachlüeee zu veröffentlichen.

B e r n , den 16. Oktober 1924.

Im Auftrag des Schweiz. Bandesrates, Der Bundeskanzler:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung : 22. Oktober 1924.

Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 1925.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen.

(Vom 16. Oktober 1924.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1924

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.10.1924

Date Data Seite

559-561

Page Pagina Ref. No

10 029 181

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.