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1900

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der "Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 25. November 1924.)

I.

Durch Bimdesbeschluss vom 20. Dezember 1923 haben Sie die Wirksamkeit des Bundesbesohlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr bis zum 31. März 1925 verlängert.

Seither haben wir neue Einfuhrbeschränkungen in Übereinstimmung mit der Expertenkommission nicht mehr eingeführt.

Dagegen sahen wir uns gezwungen, zweimal für Waren, für die eine generelle Einfuhrbewilligung über alle Grenzen erteilt worden war, die Beschränkung wieder in Kraft zu setzen. Die eine Wiederinkraftsetzung der Einfuhrbeschränkung betraf die Strümpfe der Zolltarifnummern 538, 541 und 544, und geschah durch Verfügung des Volkswirtschaftsdeparteraentes vom 19. November 1923. Der Grund der Wiedereinführung der Beschränkung lag in den erneuten Ubermässigen Importen aus valutaschwachen Staaten. Betrug die Einfuhr für die Hauptposition Strümpfe aus Baumwolle im Moment der Erteilung der allgemeinen Einfuhrbewilligung monatlich durchschnittlich etwa 150 q, so stieg die Einfuhrziffer in den folgenden Monaten bis über 300 q. Für die wollenen Strümpfe stieg der Import von 20 q auf über 100 q.

Aber auch die Importe der seideneu Strümpfe waren wesentlich gröBser als vor dem Krieg. Aus ähnlichen Gründen erfolgte durch Verfügung des Volkswirtsohaftsdepartementes vom 15. Oktober 1924 der Widerruf der am 20. Februar 1923 erteilten allgemeinen Ein-

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fuhrbewilligung für Bau- und Nutzholz, roh, Nadelholz der Zolltarifnummer 230. Auch diese zweite Massnahme steht im Zusammenhang mit den in den letzten Monaten konstatierten übermässigen Importen aus valutaschwachen Ländern. Die Einfuhr aus den nicht valutaschwachen Ländern ist ganz unbedeutend. Während im Jahre 1913 durchschnittlich per Monat zirka 59,000 q und 1923 50,000 q importiert wurden, stieg die Einfuhr im Durchschnitt der ersten acht Monate des laufenden Jahres auf über 100,000 q. Für die Monate Juni, Juli und August betrugen die entsprechenden Importziffern sogar 131,240,145,035 und 122,681 q.

Durch solche übermässige Zufahren wird nicht nur die gesamte private Waldwirtschaft arg bedrangt, sondern eminente öffentliche Interessen von Korporationen, Gemeinden und Kantonen stehen auf dem Spiele. Vor allem aber ist zu bedenken, dass die Waldbeschäftigung für weite Gebiete unseres Landes eine äusserst wichtige Arbeitsgelegenheit für die Wintermonate darstellt. Das Gesuch um erneute Anwendung der Einfuhrbeschränkung für Rundholz wurde gestellt durch die Regierung des Kantons Graubünden und unterstützt von Vertretern anderer Kantonsregierungen.

Von den 1382 Positionen des geltenden Gebrauchstarifes standen am 1. November 1923 Positionen ganz

teilweise

unter Einfuhrbeschränkung . . . .

seither kamen hinzu Total

216 4 220

70 --- 70

Ausser Kraft gesetzt wurden . .

Es stehen somit heute noch unter Einfuhrbeschränkung

49

21

171

49

Dabei ist zu betonen, dass für den weitaus grössten Teil obiger Warenkategorien über die schweizerisch-französische und schweizerisch-italienische Grenze generelle Einfuhrbewilligungen bestehen, die in jüngster Zeit durch Freigabe der Einfuhr von Schuhwaren noch erweitert worden sind. Heute stehen nur noch 13 ganze und 6 Teilpositionen auch für die genannten Grenzen unter Einfuhrbeschränkung.

P r e i s f r a g e . Wie in den früheren Botschaften sind auch nachstehend die Indizes einer Anzahl Gruppen von geschützten und ungeschützten Waren, bezogen auf den Vorkriegspreis per Ende September 1924 zusammengestellt :

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Gruppenindizes für geschützte Waren.

Leder und Treibriemen Fertige Leder waren Männerschuhe Frauenschuhe Bau- und Sagholz Holzmöbel Parquetterie Bauschreinerarbeiten Küferartikel Bürstenwaren Rahmen für Bilder und Spiegel . . .

Drechslerwaren Diverse Holzwaren Papier und Papierstoffe Kartonnageartikel Lithographie Geschäftsbücher Kuverts, Papieraacke Papeteriewaren Pinsel Korbflechterwaren Zelluloidwaren . . . _ . _ Kautschuk und Guttapercha Posamentierware Baumwollwatte . .

Baumwollgewebe Baumwollbänder Wirk- und Strickwaren Verbandstoffe Herrenkonfektion Filze Seilerwaren Pferde- und Büffelhaare Marmorindustrie Steinzeugwaren Glaswaren Schmirgel und Karborundumfabrikat .

Gold und Silberschmiedwaren . . . .

Gasherde Eisenmöbel

Index bei Beginn der Einfuhrbeschrankungen

Index September 1924

136 183 206 199 139 222 .

244 206 199 171 168 177 188 264 232 255 390 377 274 250 234 198 218 228 225 196 380 227 200 223 195 178 181 193 211 249 195 196210 -' 258

125 14fi 158 156 160 157 157 164 170 126 149 142 157 173 158 182 229 189 168 191 168 180 83 101 230 148 150 227 210 191 188 195 148 153 182 168 169 . 153 186 164

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Unverarbeitetes Eisen Schlösser und Beschläge Messerschmiedwaren Stahlspäne Schrauben Feilen und Raspeln Nägel Drahtseile und Taue Drahtgewebe und -geflechtc Spenglerwaren Tuben Emailwaren Isolierte Drähte Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte Holzbearbeitungsmaschinen Automobile Geodätische Instrumente Elektrische Apparate Pianos Blasinstrumente Kinderwagen Zündhölzer Elastische Gewebe

Index bei Beginn der Einfuhrbeschränkungen

Index September 1924

219 254 200 231 297 158 240 166 162 218 110 310 122 242 187 138 103 180 212 226 253 300 175

159 173 147 138 203 119 180 119 145 155 104 181 120 190 135 103 125 134 178 180 169 180 144

Gruppenindex für ungeschützte Waren:

Index September 1924

Nahrungsmittel Brennstoffe Düngstoffe '. . . .

Hadern und Altpapier Garne und Nähfaden Baumwoll- u n d Leinengewebe . . . .

Wolle und Wollgowebe Unterkleider Hüte Aluminium waren Diverse Maschinen Diverse Bisenwaren Kupferwaren Baumaterialien Seife Fette und öle Diverses

.

166 167 126 186 208 223 296 190 160 142 142 155 119 199 153 145 160

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Durchschnittlicher Gruppenindex : a. Für geschützte Waren b. Für ungeschützte Waren

September 1923

September 1924

165 167

ltil 173

Sowohl die Indizes der einzelnen Gruppen wie auch die Durchschnitte der Gruppenindizes können in Anbetracht der viel zu geringen Anzahl der statistisch erfaesten Artikel nicht als tatsächliche Mittelwerte aller zu den betreffenden Gruppen gehörenden Waren betrachtet werden. Insbesondere wäre es auch nicht zulässig, aus dem Vergleich der durchschnittlichen Gruppenindizes pro September 1924 mit denjenigen pro September 1923 den Sohluss zu ziehen, dass die geschützten Waren im letzten Jahre in ihrer Gesamtheit einen Preisabbau, die ungeschützten dagegen eine Preissteigerung erlitten hätten. Aus der Aufstellung geht aber deutlich hervor, dass seit unserem letzten Bericht die Preisbewegung sowohl in den geschützten wie in den ungeschützten Waren im allgemeinen nur eine geringe war. Dio Preise in beiden Warenkategorien bewegen sich nach wie vor in der Hauptsache zwischen 150 und 180% der Vorkriegspreise, d. h. der Teueruugsindex ist für geschützte wie für ungeschützte Waren ungefähr gleich hoch. Diese Stabilität der Produktionskosten, wie sie aus dem Vergleich obiger Zahlen mit den in der Botschaft vom 20. November 1923 enthaltenen hervorgeht, konnte im allgemeinen auch bei der Kontrolle der Preise geschlitzter Waren konstatiert werden.

II,

Die Einfuhrbeschränkungen wurden erstmals eingeführt durch Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921. Die dem Bundesrat erteilte Vollmacht wurde verlängert durch die Beschlüsse vom 14. Oktober 1921, 30. Juni 1922, 26. April und 20. Dezemberl923, und zwar das letzte Mal mit einer Befristung bis zum 31. März 1925.

Die Gründe, die seinerzeit uns und die Bundesversammlung bewogen haben, diese Massregeln einzuführen, sind bekannt und brauchen hier nicht wiederholt zu werden. Mit dem Erfolge können wir zufrieden sein. Die Einfuhrbeschränkungen haben zunächst eine weitere Entwicklung der Arbeitslosigkeit verhindert und nachher zu deren Rückgang in weitgehendem Masse beigetragen, und wenn wir heute vor der Tatsache stehen, dass diese Krise im wesentlichen verschwunden ist und infolgedessen

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die Vorschriften des Bundes über die Bekämpfung dieses wirtschaftlichen und sozialen Übels aufgehoben werden konnten, so ist dies in hohem Masse dem Produktionsschutz zuzuschreiben, der verschiedenen Zweigen unserer wirtschaftlichen Tätigkeit über die kritische Periode hinweggeholfen hat.

Es ist nicht zu leugnen, dass in denjenigen Staaten, deren wirtschaftliche Verhältnisse uns insbesondere veranlasst haben, Einfahrbeschränkungen einzuführen und aufrechtzuerhalten, eine erhebliche Veränderung der Lage eingetreten ist. Speziell in Deutschland ist es gelungen, die durch die Schaffung der Rentenmark im November 1923 eingeleitete Stabilisierung des Wertes des Zahlungsmittels aufrechtzuerhalten, und die Gefahren, die eine in ihrem Werte stets abwärts gleitende Währung auch für uns geboten hat, sind nicht mehr vorhanden. Ebenso haben sich in anderen Staaten die Währungen doch in einem gewissen Masse konsolidiert, und überall ist gerade zufolge der langen Dauer der Währungsentwertung eine gewisse Annäherung der Preise an diejenigen der valutastarken Länder erfolgt. Diese Entwicklung beschränkt in einem gewissen Masse die Gefahr einer ruinösen Konkurrenz durch ausländische Importe und eröffnet auf derunderen Seite Aussichten auf Exportmöglichkeiten, nachdem in der letzten Zeit schon die Kaufkraft in verschiedenen Ländern wieder zugenommen hat und diese als Markt für unsere Produkte wieder wichtiger geworden sind. Diese Tatsachen verhindern allerdings nicht, dass die Gestehungskosten in einer ganzen Reihe von Staaten immer noch sehr erheblich unter den unsrigen stehen und dass deren Stand als eine ausserordentliche, auf die Kriegsfolgen zurückzuführende Erscheinung zu bezeichnen ist. In die Augen springend sind die Differenzen zwischen den Löhnen. So stellten sich beispielsweise im September die Wochenverdienste gelernter Facharbeiter in Österreich wie folgt : Chemische Industrie . . . Fr. 26. 65 bis 29. 65 Möbel- und Klavierschreinerei ,, 35. -- ,, 37. 20 Metallindustrie ,, 28.50 ,, 37.15 Baumwollspinnerei (Akkord). ,, 24. 25 Baumwollweberei (Akkord) . ,, 2 1 . -- In Deutschland stehen die Arbeitslöhne in vielen Produktionezweigen auf 50 bis 70 °/o der schweizerischen. Diese Erscheinung, des weiteren aber auch eine tiefere Lebenshaltung, ermöglichen es der ausländischen Produktion, auch gegenwärtig noch zu viel günstigeren Bedingungen zu arbeiten, als dies in der Schweiz

912 der Fall ist. Billigere Rohstoffe, die unsere Konkurrenzläuder zum Teil selbst produzieren, während wir sie zu höheren Preisen kaufen müssen, und vermehrte Transportkosten vergrössern die Differenz und verschieben sie noch weiter zu unsern Ungunsten.

Anderseits ist auch anzuerkennen, dass die Geld- und Kreditnot, die speziell in Deutschland herrscht, die Arbeitsbedingungen der dortigen Industrie ungünstig beeinflusst. Sie bietet allerdings anderseits auch wieder Veranlassung, gelegentlich Waren zu besonders tiefen Preisen ins Ausland abzugeben, um sich Zahlungen in gesunden Währungen zu sichern.

Zieht man die ganze Entwicklung in Betracht, und wägt man das Für und Wider objektiv ab, so kommt man zum Schluss, dass der Moment für einen Abbau der Einfuhrbeschränkungen gekommen ist. Wir haben diese immer ala eine, wenn auch unangenehme, so doch notwendige Folge ausnahmsweiser Wirtschaftsverhältnisse bezeichnet und stets anerkannt, dass die Erleichterung der wirtschaftlichen Beziehungen durch einen möglichst freien Warenaustausch das erstrebenswerte Ziel sei. Unseres Erachtens ist es heute möglich, einen entscheidenden Schritt in dieser Richtung zu tun. Es muss dies aber mit Voreicht und ohne Überstürzung geschehen und so, dass der errungene Erfolg, die Gesundung unserer Wirtschaftsvorhältnisse, nicht aufs Spiel gesetzt wird. Überdies muss die Möglichkeit bestehen, allfälligen Überraschungen wieder begegnen zu können. Wenn wir mit einem autonomen Abbau der Einfuhrbeschränkungen etwas gezögert haben, so geschah es, weil wir gleichzeitig auch erreichen wollten, dass die ausländischen Märkte unserer schweizerischen Produktion wieder in entsprechender Weise geöffnet und die Schranken, die das Ausland errichtet hatte, mit den unsrigen beseitigt werden sollten.

III.

Wie wir Ihnen schon wiederholt auseinandergesetzt haben, bestehen unsere Einfuhrbeschränkungen in der Hauptsache für den Verkehr über die deutsche und österreichische Grenze, während für den italienischen und französischen Verkehr, entsprechend der geringeren Gefahr, die unserer Wirtschaft dorther drohte, die Einfuhr nur für wenige Zollpositionen beschränkt war.

Ein Abbau musate also vor allem aus in Beziehung auf den Verkehr über die deutsche und österreichische Grenze in die Wege geleitet werden, vorausgesetzt, dass ein entsprechendes Entgegenkommen erwirkt werden konnte.

913 Von diesen Erwägungen geleitet, sind wir in Besprechungen mit Deutschland eingetreten, die durch unsere Delegation, bestehend aus den Herren Minister Dr. Rüfenacht und Dr. Wetter, Vorsteher der Handelsabteilung, begleitet von den Herren Nationalrat Sehirrner, Nationalrat Dr. König, Direktor Hänggi, Oberzollinspektor Comte, Oberst Muggli und Dr. Leo Bindschedler, als Experten, vom 21. Oktober bis zum 17. November in Berlin geführt wurden. Aus den arbeitsreichen und langwierigen Verhandlungen, denen sich unsere Delegation mit grosser Hingebung und Sachkenntnis widmete, ist schliesslich in der Form eines Protokolls ein Abkommen hervorgegangen, das wir, wie auch die zugehörigen Warenlisteu, dieser Botschaft als Anhang beigeben.

Der Inhalt lässt sich wie folgt analysieren: Die schweizerische und die deutsche Regierung erklären übereinstimmend, dass sie die gegenwärtigen beiderseitigen Einfuhrbeschränkungen nur als eine vorübergehende, durch die besondern wirtschaftlichen Verhältnisse bedingte Massnahme betrachten und dass somit jedes der beiden Länder spätestens vom 30. September 1925 ab dem andern Lande gegenüber auf die einstweilen noch aufrechterhaltenen Einfuhrbeschränkungen verzichten und die Einfuhr aus dem andern Land von jedem Bewilligungsverfahren grundsätzlich freimachen wird.

Das Protokoll regelt sodann den Zustand in der Zwischenzeit, Zu diesem Zwecke wird beidseitig die Wareneinfuhr dreifach gegliedert. Für die eine .Kategorie von Waren, die in der deutschen Liste A und der schweizerischen Liste B enthalten sind, werden für die Einfuhr bestimmte Kontingente, für die Schweiz im Umfange der Durchschnittseinfuhr im Jahre 1913 oder, wenn diese im ersten Halbjahr 1924 durchschnittlich höher war, im Umfange der letzteren, zugelassen. Für eine zweite Kategorie von Waren, die in der deutschen Anlage C und der schweizerischen Anlage D bezeichnet sind, bleibt es beiderseitig vorbehalten, Bewilligungen in geringerem Umfange zu erteilen, als es für die in der Anlage A und B verzeichneten Waren der Fall ist. Dabei sind auch hier bestimmte Mengen vorgesehen.

Für die dritte Kategorie von Waren, nämlich diejenigen, die auf keiner dieser beiden Listen aufgeführt sind, ist die Einfuhr am weitgehendsten erleichtert. Sie sollen günstiger behandelt werden als die Listenwaren, Das Protokoll braucht dafür
den Ausdruck, die Gesuche sollen wohlwollend erledigt werden, was heiesen will, daes der Einfuhr keine Schwierigkeiten bereitet werden sollen.

Das Protokoll sieht schliesslich vor, dass das Bewilligungsver-

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fahren möglichst rasch und billig sein soll und dass die beiden Regierungen jederzeit auf Wunsch der einen oder andern auf Besprechungen im Sinne weiterer Erleichterung der Einfuhr eintreten werden.

Damit die durch das Protokoll gewährten Erleichterungen bezüglich der Einfuhrbeschränkungen nicht durch Zollerhöhungen des einen oder andern Teiles zunichte gemacht werden können, wird vorgesehen, dass neue Zölle, die nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassen werden und geeignet sind, für den andern Teil einfuhrhindernd zu wirken, auf dessen Wunsch zum Gegenstand von Besprechungen zu machen sind. Erfolgt keine Einigung, so kann unter Beobachtung einer einmonatlichen Kündigungsfrist der Rücktritt von dem Abkommen erklärt werden.

Die Vereinbarung kann vom 31. Juli 1925 ab jederzeit auf zwei Monate gekündigt werden, aber diese eventuelle Aufhebung soll sich in Formen vollziehen, die jede Schroffheit vermeiden und die es erlauben, die Verhältnisse, die hierzu Anlass geben, zunächst zu besprechen und allfällige Schwierigkeiten womöglich zu beseitigen. Deshalb soll der vom Kündigungsrecht Gebrauch machende Teil wenn möglich schon vor der Kündigung, spätestens aber gleichzeitig mit ihr, zur Besprechung über die künftige Regelung einladen, und die Kündigung soll nur wirksam werden, wenn nach Monatsfrist nach der Einladung eine Verständigung nicht erfolgt.

So viel über den Inhalt des Protokolls.

Das Abkommen bietet unseres Erachtens die für uns notigen Garantien. Es sieht eine Übergangsfrist vor, die nicht allzu kurz bemessen ist und leitet während derselben den Abbau praktisch in die Wege. Es kann an die Verhältnisse angepasst und, im Falle einseitiger Zollerhöhungen, jederzeit, ganz abgesehen hiervon, aber auch frühestens auf den Zeitpunkt der vollständigen Abschaffung der Einfuhrbeschränkungen gekündigt werden. Weil bis zu jenem Zeitpunkte die Schweiz in der Lage ist, die nötigsten Einfuhrbeschränkungen aufrechtzuerhalten und sich so gegen eine Überschwemmung mit fremden Waren schützen kann, so sind die nötigen Garantien geboten, damit im Falle einer nachteiligen und ungünstigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Schweiz ihre Interessen wahren kann. Wie aus den Verhandlungen hervorgeht und übereinstimmend festgestellt wurde, ging man beiderseits von dem Grundgedanken aus, dass der Sinn und Zweck der Vereinbarung der gänzliche Abbau der bestehenden Einfuhrbeschränkungen sein soll, Demgemäss soll auch

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eine Kündigung, wie dies ganz natürlich ist, nur Platz greifen, wenn durch das weitere Inkraftbleiben wichtige Interessen der Wirtschaft des kündigenden Teils -- eine Frage, worüber dieser natürlich zu entscheiden hat -- beeinträchtigt würden. Anderseits hat es aber auch die Meinung, dass Sicherheitsmassregeln zulässig sind, falls ein unverhältnismässiger Import der freigegebenen Waren Platz greifen würde.

Was die Listen betrifft, die das Abkommen ergänzen, so darf vor allem aus mit Genugtuung festgestellt werden, dass die Produkte wichtiger schweizerischer Exportindustrien, wie z. B.

die Uhren, keinen Einfuhrschwierigkeiten mehr begegnen werden.

Das gleiche gilt für Schokolade und die meisten Maschinen.

Stickereien und Anilinfarben werden für einmal in der Übergangszeit mit 70 °/o d°s Vorkriegsimports zugelassen, Kalziumkarbid mit der Hälfte der Vorkriegseinfuhr. Dabei ist für Stickereien und Anilinfarben bei nächster Gelegenheit eine weitergehende Regelung in Aussicht genommen. Ändere wichtige Exportartikel werden in der Höhe der Vorkriegseinfuhr nach Deutschland zugelassen, so z, B. Zement, Kunstseide, Wollgewebe, Baumwollgarne und -gewebe.

Anderseits bestehen in den schweizerischen Einfuhrlisten noch die nötigen Kautelen für diejenigen Produktionszweige, die in der Übergangszeit einen Schutz notwendig haben. Wir erwähnen in dieser Beziehung die Waren der Liste B, wo eine Beschränkung auf die Vorkriegseinfuhr oder den Import im ersten Halbjahr 1924 erfolgt, und die Waren der Liste D, wo bis auf die Hälfte des Vorkriegsimportes gegangen werden kann. Hierher gehören beispielsweise Bodenleder, feinere Schuhe, Nadelrundholz, gekehlte und geschnitzte Möbel, Pappen, Schreibpapier, Baumwollbänder, Emailwaren, landwirtschaftliche und Holzbearbeitungsmaschinen, Lastwagenautos u. a.

Alles in allem genommen, bringt das Abkommen eine im allgemeinen annehmbare Lösung. Selbstverständlich mussten von beiden Seiten Konzessionen gemacht werden, und auch die Schweiz hätte die eine oder andere Frage gerne noch anders geregelt gesehen ; allein etwas Vollkommenes wird man speziell auf dem Gebiete wirtschaftlicher Verhandlungen nie schaffen können, und beidseitiges Entgegenkommen ist unumgänglich notwendig.

Die Besprechungen wurden in freundschaftlichem Geiste und beiderseits mit dem redliehen Willen geführt, zu einer annehmbaren Lösung zu gelangen. Wir anerkennen gerne, dass auch die deutsche Delegation der Schweiz wichtige Zugeständnisse gemacht

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hat und gewillt war, nach Kräften dazu beizutragen, um durch das neue Abkommen die Wiederherstellung normaler Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern in die Wege zu leiten.

Wir hoffen, dass diese Bestrebungen von Erfolg gekrönt sein werden.

Aus der Kategorie von Waren, die bisher noch unter Einfuhrbeschränkungen standen und für die gemäss Abkommen die Einfuhr am weitgehendsten erleichtert werden soll, hat das Volkswirtschaftsdepartement nach Begutachtung der Expertenkommission für Einfuhrbeschränkungen für nachfolgende Warenkategorien eine generelle Einfuhrbewilligung über alle Grenzen erteilt: Zolltarif Nr.

11 | Hafer und Gerste, in gesehrotenen, geschälten oder ex 14 J gespaltenen Körnern; Graupe, Griess, Grütze ex 16 Mehl aus Hafer oder Gerste, in Gefässen von mehr als 5 kg Gewicht ex 208 & l Bäume, Sträuoher und andere lebende Pflanzen, ex 209 > Obsthochstämme, Formobstbäume, Rosenpfianzen ex 210 J etc.

240 Bau- und Nutzholz, abgebunden 242/43 Fertige Bodenteile für Parketterie 257 a, Holzspulen 272/73 Leisten zu Rahmen, roh grundiert 281 Vorgearbeitete Bürstenhölzer 282 Fertige Bürstenhölzer 283 Pinsel aller Art 293 Packpapier, beidseitig rauh 295 Wellpackpapiere 306 a, b Pappen, gestrichen, überzogen oder mit gepressten Dessins 306 c Papiere und Kartons, einseitig gestrichen, farbig gemustert 307 a Öl-, Paraffin-, Paus- und Wachspapiere 307 d Lichtempfindliche und chemisch präparierte Papiere 309 Papiere und Kartons für den Detailverkauf hergerichtet 317 Papiere und Kartons nach anderen Verfahren bedruckt, gebunden oder eingerahmt 318 Kartons zum Aufkleben von Photographien 337 Wand- und Abreisskalender 339 Garnhülsen aus Papier oder Pappe 346 Baumwollwatte, andere 428 Schläuche

917 Zolltarif Nr.

515

ex 518

527 548 551 599 630 ex 7186 722 723 a ex 730 & 748 ex 752 ex 757/59 766

779 ex 7826 783« 784a 837 8396 ex 846/47 ex 857 } 858 & l ex 858 e J ex 867 873« 8730 874 a, b ex 874c 9486 958 1083

Korbflechterwaren, ohne Gestell, andere als rohe, in Verbindung mit Leder- oder Textilstoffen Schläuche und Röhren aus Kautschuk, ohne Gewebe- oder Metalleinlage Elastische Gewebe.

Kleidungsstücke aus Wolle für Herren und Knaben Kleidungsstücke aus Wolle für Damen utid Mädchen Statuenkörper, vorgearbeitet Schmirgel- und Glaspapier Flach- und Quadrateisen bis und mit 30 mm grösste Breite Bisen, gezogen oder kalt gewalzt, roh, im Gewicht von 12 kg und darüber per Laufmeter Stahldraht zur Kratzenfabrikation Eisenblech, anderes Feilen und Raspeln mit einer Hiebflächenlänge von 35 cm und darüber Hauen, Kärste, Spaten, Heumesser Hämmer, Äxte, Gertel, Pickel, Schaufeln, Hebeisen, Holspaltkeile Nieten, schwarze Schrauben und Schraubenmuttern mit einem Bolzendurchmesser von 18 mm und darüber Pfannen Fahrradglocken Kassaschränke, rohe Kassaschränke, andere als rohe Kupfer- und Messingwaren, versilbert oder vergoldet Bronzewaren, fertige, andere als Gewebe und Geflechte Flaschenkapseln und Tuben aus Blei Flaschenkapseln und Tuben aus Zinn

Flaschenkapseln und Tuben aus Aluminium Metallwaren, vergoldet oder versilbert Metallwaren, gold- oder silberplattiert Gold- und Silberschmiedwaren Armbänder und Ketten aus Edelmetall Rechenmaschinen Kirchenorgeln Sprengstoffe

918 Zolltarif Nr.

ex 1144/46

Kammacher- und Zelluloidwaren dieser Nummern, Knöpfe und Blechdosen dieser Nummern, Taschenmasstäbe, Photographierahmen dieser Nummern, Tabakpfeifen 1163& Statuen aus andern unedlen Metallen als Gusseisen oder Zink.

Damit ist praktisch für obige Waren die .Einfuhrfreiheit hergestellt, indem die Einfuhr ohne Spezialbewilligung und ohne Zahlung einer Gebühr getätigt werden kann.

IV.

Unser oben entwickeltes und im Abkommen mit Deutschland realisiertes Programm macht es notwendig, die dem Bundesrat übertragene Vollmacht für die Dekretierung von Einfuhrbeschränkungen zu verlängern. Wir haben bereits dargetan, dass eine plötzliche vollständige Aufhebung direkt schädlich und mit unsern Interessen nient vereinbar wäre und dass ein Abbau in vernünftiger Weise sukzessive und systematisch erfolgen muse.

Brauchen wir die Vollmacht schon deshalb, so haben wir sie auch nötig zur Regelung unseres Verhältnisses mit dem Ausland und zur Sicherung der Durchführung des getroffenen und allfälliger weiterer Abkommen. Wir müssen aber die nötigen Befugnisse auch haben für den Fall -- der hoffentlich nicht eintritt --, dass unser lebhafter Wunsch, die Handelsbeziehungen zwischen den Ländern wieder zu normalen zu gestalten und die Schranken zu beseitigen, wider Erwarten an der weitern wirtschaftlichen Entwicklung Europas acheitern würde, und wir gezwungen wären, zur Wahrung wichtiger Landesinteressen seinerzeit vom Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, um unsere bedrohte Volkswirtschaft zu schützen.

Unser aufrichtiger Wille, von den Einfuhrbeschränkungen in massigster Weise Gebrauch zu machen, wurde bereits erwiesen durch den Umstand, dass wir seit Jahresfrist keine neuen Einfuhrbeschränkungen erlassen haben. Er wird illustriert und zur Evidenz klargestellt durch den Abschluss des Abkommens und den sehr erheblichen Abbau, den wir unmittelbar haben eintreten lassen. Wir glauben deshalb um so eher sagen zu dürfen, dass einer Verlängerung keine triftigen Gründe entgegenstehen. Wir beabsichtigen nicht, unsere Vollmachten zu gebrauchen, wenn es nicht nötig ist oder sie ohne Not bis zum letzten Tage zu erschöpfen. Wir möchten aber zur Durchführung der ganzen Aktion, die das Land nicht zu bereuen hat, die nötige Bewegungs-

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freibeit haben, utn uns auch alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der bisherigen Entwickung ergeben. Wir möchten bitten, den Vollmachtsbeschluss um die Dauer eines Jahres zu verlängern ; das soll, wie wir schon hervorhoben und wie sich aus dem Abkommen ergibt, nicht hindern, dass die Einfuhrbeschränkungen schon vorher fallen, falls dies durch dio wirtschaftliche Lage ermöglicht wird. Die Beschneidung der Verlängerungsdauer hat keine Berechtigung, weil wir sonst schon in der Juni- oder Septembersession wieder auf die Frage zurückkommen müssten. Es besteht nun alles Interesse daran, dass die Liquidation ohne Störung durchgeführt werden kann und dass uns die hierfür nötigen Vollmachten eingeräumt werden.

V.

Art. l des Textes des heute noch bestehenden deutschschweizerischen Handelsvertrages bestimmt, dass die beiden Staaten sich gegenseitig verpflichten, keine Einfuhrverbote zu erlassen und eich auf dem Fusse der Meistbegünstigung zu behandeln. In den letzten Jahren haben Verhältnisse bestanden, die durch die ausserordentliche Lage begründet, immerhin dem "Wortlaut des Handelsvertrages nicht entsprachen. Das Abkommen hat den Zweck, wieder zu einem den Bestimmungen des seinerzeit parlamentarisch ratifizierten Handelsvertrags entsprechenden Zustand zurückzukehren. Es kann dies allerdings nicht plötzlich geschehen, eine Übergangszeit ist nötig.

Die Vereinbarung, die wir geschlossen haben, bezieht sich auf eine Materie, deren Regelung von der Bundesversammlung durch besondere Vollmacht in unsere Befugnis gelegt worden ist.

Wir sind berechtigt, Einfuhrbeschränkungen nicht nur auszusprechen, sondern auch wieder aufzuheben.

Die Konvention ist ihrer Natur nach eine vorläufige und vorübergehende. Sie kann auf kurze Frist gekündigt werden.

Der Bundesrat hat schon sehr oft vorläufige und kurzfristige wirtschaftliche und andere Abkommen abgeschlossen.

Aus allen diesen Gründen erachtet sich der Bundesrat als kompetent, die Vereinbarung von sich aus zu ratifizieren. Es war dies überdies notwendig, weil unsere Wirtschaft an dem raschen Inkrafttreten des Vertrages, nachdem der Entscheid einmal gefallen ist, ein wesentliches Interesse hat. Der Bundesrat hat daher das Abkommen von sieh aus definitiv abgeschlossen.

Auch auf deutscher Seite findet eine parlamentarische Genehmigung nicht statt.

*

Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. III.

«

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63

920 Wir bitten Sie daher, von dem getroffenen Abkommen Kenntnis zu nehmen und anderseits durch den beigedruckten Bundesbeschluss die Vollmacht für die Einfuhrbeschränkungen um ein Jahr zu verlängern.

B e r n , den 25. November 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates Der Bundegpräsident:

Chuard Der Bundeskanzler:

Steiger.

(Entwurf.)

Bundes beschluss betreffend

die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1924, beschliesst: Art. 1. Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18, Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr wird bis zum 31. März 1926 verlängert.

Art. 2. Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 130.

921 Heilage,

Schweizerisch-deutsches Protokoll über die Einfuhrbeschränkungen,

Die unterzeichneten Bevollmächtigten, nämlich für die Schweizerische Regierung: der Schweizerische Gesandte in Berlin, Dr. Hermann R u f en a c h t , und der Chef der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Dr. Ernst W e t t e r , für die Deutsche Regierung: der Ministerialdirektor im Auswärtigen Amt, Dr. Gerhard K ö p k e , haben folgendes vereinbart: Artikel 1.

Die Deutsche und die Schweizerische Regierung betrachten die gegenwärtigen beiderseitigen Einfuhrbeschränkungen nur als vorübergehende, durch die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingte Massnahme.

Jedes der beiden Länder wird daher, spätestens vom 30. September 1925 ab, dem anderen Lande gegenüber auf die einstweilen noch aufrecht erhaltenen Einfuhrbeschränkungen verzichten und die Einfuhr aus dem anderen Lande von jedem Bewilligungsverfahren grundsätzlich freistellen.

Artikel 2.

Bis zu der in Artikel l vorgesehenen endgültigen Freigabe der Einfuhr gelten folgende Grundsätze: a. Deutscherseits werden für die Einfuhr der in Anlage A genannten Waren aus der Schweiz Bewilligungen im Umfange der in dieser Anlage genannten Kontingente erteilt werden. Von schweizerischer Seite werden für die Einfuhr der in Anlage B genannten Waren aus Deutschland Bewilligungen im Umfange der Durchschnittseinfuhr aus Deutsch-

922 land im Jahre 1913 oder, wenn die Durchschnittseinfuhr aus Deutschland im ersten Halbjahr 1924 höher war, im Umfange dieser letzteren Durchschnittseinfuhr erteilt werden.

Für die in den Anlagen C und D genannten Waren bleibt es, soweit in diesen Anlagen nichts anderes vorgesehen ist, beiderseits vorbehalten, die Bewilligungen in geringerem Umfange zu erteilen, als es für die in den Anlagen A und B genannten Waren festgelegt ist.

fi. Anträge auf Bewilligung der Einfuhr von Waren, die in den Anlagen A bis D nicht genannt sind, werden beiderseits wohlwollend erledigt.

c. Jede der beiden Regierungen wird dafür Sorge tragen, dass das Bewilligungverfahren möglichst einfach ist und ohne Zeitverlust und irgendwelche erheblichen Gebühren vor sich gehen kann.

d. Jede der beiden Regierungen ist bereit, schon vor dorn 30. September 1925 auf Wunsch der anderen Regierung jederzeit in Besprechungen über die Revision der Anlagen A bis D einzutreten, Artikel 3.

Zollerhöhungen des einen Teiles, die nach der Unterzeichnung dieses Protokolls erlassen werden und die geeignet sind, dem anderen Teil gegenüber einfuhrhindernd zu wirken, sind auf dessen Wunsch zum Gegenstand von Besprechungen zu machen. Kann dabei eine Einigung über die Zollerhöhungen nicht erzielt werden, so ist der andere Teil unter Beobachtung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Rücktritt von dieser Vereinbarung befugt.

Artikel 4.

Das vorliegende Protokoll unterliegt der Genehmigung durch die beiderseitigen Regierungen. Die darin enthaltene Vereinbarung tritt zwei Wochen nach dem Tage in Kraft, an dem die beiden Regierungen das Protokoll genehmigt und sich hiervon gegenseitig Mitteilung gemacht haben.

Die Vereinbarung kann vom 31. Juli 1925 ab jederzeit mit Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Der vom Kündigungsrecht Gebrauch machende Teil wird jedoch, wenn möglich schon vor der Kündigung, spätestens aber gleichzeitig mit ihr, den anderen Teil zu Besprechungen über die künftige Regelung einladen. Die Kündigung soll nur wirksam werden, wenn innerhalb Monatsfrist nach der Einladung eine Verständigung nicht erfolgt.

923 Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 17. November 1924.

(L. S.) gez Rüfenacht.

(L. 8.) (gez.) Wetter.

(L. 8.) (gez.) Köpke

Anlage A.

Nr. des deutschen Zolltarifs

aus 176 205/207 aus 219

·

230a 317 k 394/95 432a b 432 c aus 440/442 453/455 456/57 537 541 a--c 639 a 909 915

Kontingent für 3 Monate

Warenbezeichnung

Zucker, ausser Melasse Margarine, Margarinekäse, Kunstspeisefet . . . .

Fleisch von Vieh, einfach zubereitet, auch mit Zusatz von Gemüse, Kartoffeln usw.

in luftdicht verschlossenen Behältnissen .

. . .

Zement Kalkstickstoff Künstliche Seide . . . .

Wollgewebe dieser Tarifnummer ·n

f>

-n

f

Baumwollgarne bis Nr. 47 engl.

Rohe Baumwollgewebe Zugerichtete Baumwollgewebe Männerhüte aus Haarfllz .

Strohhüte Zellhorn Kabel Automobile

150


1,000

500 50,000 25,000

,, ,, ,,

1,500 100 500

,, ,, ,,

8,000 ,, 6,000 ,, 2,000 ,, 22,000 Stück 14,000 ,,

20 850

q ,,

100 Stück

Anlage B.

Nr. des schweizerischen Zolltarifs

179 188 193/94 196/97

Warenbezeichnung

Kalboberleder (Boxcalf) Lederwaren, andere als Reiseartikel Schuhe und Pantoffeln aus braunem oder gewichstem Rindsleder Schuhe und Pantoffeln aus Geweben oder aus Filz, ohne Ledersohle

924 Nr. des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

201 232 237 248 250

Schuhe und Pantoffeln, anderweit nicht genannt Nadelholz, mit der Axt beschlagen Bretter aus Nadelholz Verpackungsmaterial aus weichem Holz Holzwaren aller Art, vorgearbeitet, nicht zusammengesetzt 259/60 Glatte Möbel 265/267 Gepolsterte Möbel 268 a, b Luxus- und Kleinmöbel 278/280 Korbmöbel 284 a/85b Bürsten 299 Scidenpapiere 303/4 Kartons 306 d, e Papiere und Kartons, gestrichen, plissiert, perforiert, gummiert oder mit gepressten Dessins 307 e Pergamentpapiere 308 Papiere, geschnitten, in der Breite von weniger als 25 cm 313/316 Bedruckte Papiere und Kartons dieser Nummern 331 Papiersäcke 333 Briefumschläge in Schachteln; Papeterien 335 Geschäftsbücher 338 b \ Buchbinder- und Kartonnagearbeiten dieser 340 a, b \ Nummern 345 Baumwollwatte, gebleicht, chemisch rein 423, 425 Seilerarbeiten, andere als Netze 489, 492 Filzstoffe und rohe Filzwaren 497 Pferde- und Büffelhaare, andere als rohe ex 501 Filze dieser Nummer 512/14 Korbflechterwaren, nicht in Verbindung mit Ledor- oder Textilstoffen 517 Bander, Streifen, Platten und Formartikel aus Kautschuk

521 ex 522

} Kautschuk- und Zelluloidartikel dieser Nummern, \ soweit unter Einfuhrbeschräukung fallend

ex 528/29 J

ex 530 538 539

Hemden aus Baumwolle, Leinen etc. gewirkt, mit Brusteinsatz aus Gewebe Strümpfe aus Baumwolle, Leinen etc.

Wirkwaren aus Baumwolle, Leinen etc., andere als Handschuhe und Strümpfe

925 Nr. des schweizeWarenbezeichnung rischen Zolltarifs Strümpfe aus Wolle 544

Steinhauerarbeiten, geschliffen, poliert oder ornamentiert, andere Fertige Bildhauerarbeiten Schmirgelleinwand Kanalisationsbestandteile aus gemeinem Steinzeug, gemeine Steinzeugwaren Hohlglas und Glaswaren aus weissera trias, 693 nicht geschliffen, nicht graviert Eisen, gezogen oder kalt gewalzt, roh oder 723 0/24 anderes Feilen und Raspeln mit einer Hiebflächenlänge 749/50 von weniger als 35 cm Drahtseile mit einem Durchmesser von weniger 765 als 15 mm Nieten, Schrauben und Schraubenmuttern dieser 767/69 Nummern Beschläge und Türschlösser aus Eisen 770/73 Ofenrohre 780 Eisenmöbel, andere als Kassaschränke 7830,7846 787 c/88 6 Eiserne Blech-, Draht- und Schlosserwaren dieser Nummern 7896 824, 827 Kabel ohne Bleimantel, isolierte Drähte Kupfer- und Messingwaren, poliert, mattiert, 835/36 vernickelt, bemalt etc.

Kinderwagen, -schütten und -fahrrädor 910 Reisszeuge 942 a Graphitzeigerthermometer und -pyrometer ex 947 ex 948 a Manometer, Hydrometer und Vacuummeter 951 Ï Elektrische Apparate und Instrumente dieser 953/54 [ Nummern 956 J Klaviere aller Art 957 Zündhölzer 1087 1148/49 Elektrische Glühlampen 1152/53 Reiseartikel 1161 a, b Chirurgische Verbandmittel

595 ö | 597 6/98 / 600 631 673, 675

926 Anlage C.

Nr. des deutschen Zolltarifs

9 aus 38/42 aus 95

100 238 316a 317 f 319 aus 354

465 556 c

640a 900

Warenbezeichnung

Kontingent (Dr 3 Monate

Malz S. Anmerkung Alpenpflanzen Kiefernsamen und Fichtensamen Pferde Kohle Kalziumkarbid 30,000 q Ferrosiliziu 3,000 ,, Anilin- und Teerfarbstoffe (mit Ursprungszeugnissen) . .

3,000 ,, Vanillin Die Festsetzung des Kontingents bleibt spaterer Verständigung vorbehalten Stickereien 500 q Schuhe, das Paar im Gewicht von 600 g oder darunter 150 ,, Filme Anmerkung Webstühle 2,000 q

Anmerkung : Es herrscht Einverständnis darüber, dass die Einfuhr der Waren derjenigen Positionen der Anlage G, für welche ein zahlenmässiges Kontingent nicht festgesetzt ist, nicht ungünstiger behandelt wird als vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls.

Anlage D.

Nr. des schweize-rischen Zolltarifs

177 185 190

195 199

230 261/64« 274/77 292

Warenbezeichnung

Bodenleder Treibriemen aus Leder Vorgearbeitete Bestandteile von Schuhen, aus Leder Schuhe mit Kalb-, Eoss- und Fantasieoberleder Schuhe aus Textilstoff dieser Nummer, mit Ledersohle Nadelholz, roh (Rundholz) Möbel, gekehlt, geschnitzt etc.

Leisten, andere; Rahmen für Spiegel und Bilder Graue Pappen, Holz-, Stroh- und Lederpappen

927 des schweizeWarenbezeichnung rischen Zolltarifs Druck- und Schreibpapier, einfarbig, anderes 301 als Zeitungsdruckpapier · 312 Papiere und Kartons, einfarbig bedruckt, lose oder broschiert 328/29 Gemälde 332 Briefumschläge, lose verpackt Baumwollbänder 381 Baumwollene Posamentierwaren andere als 383 Barmerlitze ; mit Ausnahme der leonischen Waren 701 a Glasmalereien ex 714 Rundeisen bis und mit 30 mm Dicke ex 721 Faconeise bis und mit 30 mm grösste Breite 775 Hufnägel Kochherde und Öfen, andere als elektrische 7816 790 Emaillierte Eisenblechwaren ex 809 Stollen und Griffe für Hufbeschlag 810 Messerschmiedeware Ackergeräte, landwirtschaftliche und Holzbearex 891 beitungsmaschinen, soweit unter Einfuhrbeex 893 a/6 ex 895 6/98 e schränkung fallend, sowie deren BestandM teile ex 914 a, &, d Automobilchass und Automobile, soweit unter Einfuhrbeschränkung fallend 973 Heilsera und Impfstoffe ex 1151 Gestelle zu elektrischen Lampen Anmerkung. Es herrscht Einverständnis darüber, dass die Schweiz für die in dieser Anlage genannten Waren Bewilligungen im Ausmass von 50 % der Durchschnittseinfuh aus Deutschland im Jahre 1913 erteilen wird.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr. (Vom 25. November 1924.)

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1924

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1900

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26.11.1924

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