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Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den schweize-rischen Lebensversicherungsgesellschaften betreffend die Verwendung der Kautionen deutscher Lebensversicherungsgesellschaften und eine denschweize-erischen Versicherten zu gewährende Bundeshilfe.

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits and

die Schweizerische Lebensversicherungs und Rentenanstalt in Zürich, die Schweiz, Lebens- und Unfallversicherungsgesellschaft in Lausanne, die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Basel, die Genfer Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Genf, der Schweizerische Lebensversicherungs-Verein in Basel, die Patria, Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft a. G. in Basel, die Schweizerische Volksfürsorge, Volksversicherung a. G. in Basel, die Vita, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in Zürich, die Winterthur, Lebensversicherungsgesellschaft in Winterthur, im folgenden als ,,dio schweizerischen Gesellschaften".

zeichnet, anderseits,

be-

schliessen das folgende Abkommen;

Erster Titel, Abschluss neuer Versicherungen Zweck des Abkommens.

Art. 1.

Die schweizerischen Gesellschaften verpflichten sich, Versicherungsverträge auf das Leben von Personen, die bei den in Art, 3 genannten deutschen Gesellschaften versichert sind, abzuschliessen.

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Art. 2.

Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Forderungs berechtigten und die Pfandgläubiger aus den von den deutschen Gesellschaften abgeschlossenen Versicherungsverträgen, sofern die betreffenden Versicherungen unter die Bestimmung von Art. 2, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften fallen.

Das Abkommen findet keine Anwendung auf die Berechtigten aus Versicherungsverträgen, welche auf deutsche Mark und österreichische Kronen lauten, wenn sie seit dem 1. Januar 1893 abgeschlossen worden sind und die Versicherungssumme nicht in Gold zu bezahlen ist.

Art. 3.

Die Schweizerische Lebensversicherungs und Rentenanstalt in Zürich schliesst Versicherungsverträge ab auf das Leben von Personen, die bei der Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft a. G. in Leipzig oder beim Atlas, deutsche LebensversicherungsGesellschaft in Ludwigshafen am Rhein, versichert sind; die ,,Schweiz", Lebens- und Unfallversicherungsgesellschaft in Lausanne, auf das Leben von Personen, die bei der Gothaer Lebensversicherungsbank a. G. in Gotha versichert sind; die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Basel auf das Leben von Personen, die bei der Stuttgarter Lebensversicherungsbank a. G, (Alte Stuttgarter) in Stuttgart versichert sind; die Genfer Lebens- Versicherungs-Gesellschaft in Genf auf das Leben von Personen, die bei der Aktiengesellschaft für Lebensund Rentenversicherung (Teutonia, Leipziger Niederlassung des Nordstern) in Leipzig versichert sind ; der Schweizerische Lebensversicherungs-Verein in Basel auf das Leben von Personen mit geraden Geburtsjahrgüngen, die bei der Karlsruher Lebensversicherung a. G. in Karlsruhe versichert sind ; die Patria, Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft a.G.

in Basel, auf das Leben von Personen mit ungeraden Geburtsjahrgängen die bei der Karlsruher Lebensversicherung a. G. in Karlsruhe versichert sind ; die Schweizerische Volksfürsorge Volksversicherung a. G. in Basel, auf das Leben von Personen, die bei der Concordia Kölnische Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Köln versichert sind ; die Vita, Lebensversicherungs Aktiengesellschaft in Zürich, auf das Leben von Personen mit geraden Geburtsjahrgängen, die bei

Berechtigte.

Zuteilung der Versicherungen.

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der Germania, Lebensversicherungs-Aktiengesellsohaft in Stettin versichert sind ; die Winterthur, Lebensversicherungsgesellschaft in Winter-thur, auf das Leben von Personen mit ungeraden Geburtsjahrgängen, die bei der Germania, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in Stettin, versichert sind.

Bei verbundenen Versicherungen auf mehrere Leben ist im Zweifel das Geburtsjahr des ältesten Versicherten massgebend.

Obliegenheiten des Berechtigten.

Antrag,

Art. 4.

Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens hat der Berechtigte seine Ansprüche bei der zuständigen schweizerischen Gesellschaft anzumelden (Art. 3 des Abkommens).

: Die schweizerische Gesellschaft stellt den sich Meldenden, sowie den Berechtigten, deren Adressen aus den Registern des schweizerischen Generalbevollmächtigten der deutschen Gesellschaft ersichtlich sind, einen Fragebogen zu.

Der Berechtigte hat den Fragebogen binnen zwanzig Tagen nach Empfang vollständig ausgefüllt der schweizerischen Gesellschaft zurückzusenden und ihr zugleich einzureichen : a. die von der deutschen Gesellschaft ausgegebene Police samt ihren Nachträgen und Änderungen; 6. die Quittung über die letzte an die deutsche Gesellschaft bezahlte Prämie ; kann sie nicht beigebracht werden, so ist der Nachweis der Zahlung in anderer Weise zu erbringen.

Hat die deutsche Gesellschaft ein Darlehen oder eine Vorauszahlung auf die Versicherung gewährt, so mues, bevor die Police der schweizerischen Gesellschaft eingereicht wird, das Darlehen oder die Vorauszahlung durch die deutsche Gesellschaft verrechnet werden ; die nach dieser Verrechnung verbleibende Versicherungssumme gilt im Sinne des Abkommens als Versicherungssumme bei der deutschen Gesellschaft, Ein allfalliger Drittinhaber der Police hat diese der schweizerischen Gesellschaft einzureichen unter Bezeichnung der ihm an der Versicherung zustehenden Rechte.

Art. 5.

Nachdem die schweizerische Gesellschaft die in Art. 4 genannten Belege erhalten hat, stellt sie dem Berechtigten einen Antrag zum Abschluss einer prämienpflichtigen oder prämienfreien Versicherung. Sie gibt ihm auch den Betrag des Kautionsauteils an.

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Der Berechtigte hat binnen zwanzig Tagen, nachdem er diesen Antrag erhalten hat, der schweizerischen Gesellschaft zu erklären, ob er: a, eine neue prämienpflichtige Versicherung, b. eine neue- prämienfreie Versicherung, oder c die Auszahlung des Kautionsanteils verlangt.

Nimmt der Berechtigte den Antrag für eine prämienpflichtige Versicherung an, so hat er unverzüglich die Teilprämie bis zum 1. Januar 1925, sowie die auf den 1. Januar 1925 entfallende Jahres-, Halbjahres- oder Vierteljahresprämie zu bezahlen. Mit dieser Zahlung ist die Versicherung abgeschlossen und beginnt die Haftung der schweizerischen Gesellschaft.

Der Berechtigte kann die schweizerische Gesellschaft ermächtigen, die Beträge, die von ihm auf Sperrkonto einbezahlt worden sind, zu erheben, um sie auf die erste Zahlung anzurechnen. In diesem Falle wird die gemäss Absatz 3 zu leistende Zahlung um den auf das Sperrkonto einbezahlten Betrag herabgesetzt.

Nimmt der Berechtigte den Antrag für eine prämienfreie Versicherung an, oder hat er nur auf eine prämienfreie Versiche-rung Anspruch, so gilt die neue Versicherung durch die Zustellung der Police an den Empfangsberechtigten als abgeschlossen.

Die Haftung der schweizerischen Gesellschaft beginnt am 1. Januar 1925 Art. G.

Der Berechtigte kann die neue prämienpflichtige Versicheru schon vor Stellung des Antrages der schweizerischen Gesellschaft abschliessen, wenn er eine Anzahlung von 2 % deibei der deutschen Gesellschaft versicherten Summe an die schweizerische Gesellschaft leistet.

Mit der Anzahlung gilt die neue Versicherung als abgeschlossen und beginnt die Haftung der schweizerischen Gesellschaft, sofern die Versicherung bei der deutschen Gesellschaft, die zur neuen Versicherung berechtigt, bestimmt genug bezeichnet ist.

Auf Sperrkonto geleistete Beträge können zu dieser Anzahlung verwendet werden.

Reicht die Anzahlung zur Deckung der Prämie nicht aus, so ist der Rest binnen 20 Tagen nach erhaltener Aufforderung zu entrichten. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so wird so

Vorläufige Versicherunge

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verfahren, als ob der Berechtigte sich von Anfang an für eine prämienfreie Versicherung erklärt hätte.

In den in Absatz 4 vorgesehenen Fällen erstattet die schweizerische Gesellschaft dem Berechtigten die Anzahlung nach Abzug der Prämie für das von der Gesellschaft getragene Risiko gemäss Art. 44 des Abkommens, sowie eines Beitrages von 2'/a °/oo der prämienpflichtigen Versicherungssumme für Verwaltungskosten.

Art. 7.

Beschränkung der Wahl.

War am 1. Mai 1923 oder beim frühern Fälligwerden der Versicherung der damalige Versicherungsnehmer der Versicherung bei der deutschen Gesellschaft nicht Schweizerbürger, so kann der Berechtigte, sofern er nicht nachweist, dass der Gesundheitszustand des Versicherten ein guter ist, eine neue Versicherung nur abschliessen, wenn die neue Versicherungssumme höchstens Fr. 10,000 beträgt, der Versicherte seit dem 1.Juli 1923 von keiner Lebensversicherungsgesellschaft abgelehnt oder zurückgestellt und wenn er von der deutschen Gesellschaft nicht zu erhöhter Prämie angenommen worden ist. Für die Versicherungen auf den Lebensfall kann der Berechtigte nur Auszahlung seines Kautionsanteils verlangen.

Art. 8.

Nichterfüllung der Obliegenheiten durch den Berechtigt en.

Meldet der Berechtigte seinen Anspruch nicht binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens an, so verwirkt er den Anspruch auf seinen Kautionsanteil.

Der Berechtigte, der die zwanzigtägige Frist von Art. 4, Absatz 3, des Abkommens nicht innehält, hat nur Anspruch auf seinen Kautionsanteil. Beantwortet er den Fragebogen nicht vor dem 1. Juli 1925, so verwirkt er den Anspruch auf den Kautionsanteil.

Wenn der Berechtigte die Frist von Art. 5, Absatz 2, des Abkommens nicht innehält oder die in Art. 5, Absatz 3, des Abkommens vorgesehene Prämienzahlung nicht leistet, so wird ihm eine neue, prämienfreie Versicherung ausgestellt.

Versäumt der Berechtigte ohne Verschulden die in Art. 4 und 5 vorgesehenen Fristen, so setzt ihm die schweizerische Gesellschaft, ohne dabei die in Absatz l vorgesehene Verwirkungsfrist überschreiten zu können, eine angemessene neue Frist an, um seinen Obliegenheiten nachzukommen.

435 Art. 9.

Hat der Berechtigte bei der deutschen Gesellschaft den Rückkauf seiner Versicherung verlangt, aber den Rückkaufswert nicht erhalten, so wird seine Versicherung als nicht zurückgekauft betrachtet.

Art. 10.

Hat der Berechtigte bei der deutschen Gesellschaft die Herabsetzung der Versicherungssumme verlangt, und ist diese nicht durchgeführt worden, so wird seine Versicherung als nicht herabgesetzt behandelt.

Die seit dem 14. März 1922 herabgesetzten Versicherungen der deutschen Gesellschaften werden behandelt, wie wenn sie nicht herabgesetzt worden wären.

Die in der Zeit vom 1. Januar 1921 bis 13. März 1922 herabgesetzten Versicherungen können behandelt werden, wie wenn sie nicht herabgesetzt worden wären, sofern der Versicherte den von der schweizerischen Gesellschaft als genügend erachteten Nachweis erbringt, dass sein Gesundheitszustand ein guter ist.

Art. 11.

Kapitalversicherungen, die vor Inkrafttreten des Abkommens abgelaufen sind oder binnen der zwei nächsten Monate ablaufen, werden wie laufende Versicherungen behandelt.

Der Berechtigte kann eine neue prämienpflichtige oder prämienfreie Versicherung oder aber die Auszahlung seines Kautionsanteils verlangen.

Die Grundlagen für die neue Versicherung werden bestimmt wie bei den laufenden Versicherungen ; das Deckungskapital ist gleich der fälligen, aber nicht bezahlten Versicherungssumme.

Stirbt der Versicherte in den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen bevor der Berechtigte eine neue Versicherung abgeschlossen oder die Auszahlung seines Kautionsanteils verlangt hat, so wird die Versicherung behandelt, wie wenn sie durch Tod fällig geworden wäre.

Art. 12.

Das gegenwärtige Abkommen findet auch Anwendung auf die durch den Tod des Versicherten fällig gewordenen und unbezahlt gebliebenen Versicherungen.

Die dem Berechtigten zu bezahlende Summe bestimmt aich nach Art. 29 des Abkommens.

Rückkauf.

Herabgesetzte Versicherungen.

Fällige Versicherungen.

a. Ablauf

6. Tod.

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Zweiter Titel.

Der Kautionsanteil Deckungskapital.

Kautionsanteil

Art, 13.

Das Deckungskapital im Sinne des gegenwärtigen Abkommens wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen berechnet : Die Berechnung erfolgt unter der Annahme, der Versicherungsnehmer habe bei der ursprünglichen Versicherung die gleiche Versicherungsart gewählt, die von der schweizerischen Gesollschaft unter Anwendung der für sie massgebenden technischen Grundlagen für die bei ihr abzuschliessende neue Versicherung bestimmt wird.

Die Berechnung des Deckungskapitals erfolgt nach der Methode der Inventarprämie.

Die Berechnung erfolgt : a. für die nicht prämienfreien Kapitalversicherungen auf das Ende des Versicherungsjahres, für welches die letzte Prämie, beziehungsweise auf das Ende desjenigen Teiles des Versicherungsjahres, für welches die letzte Teilprämie bezahlt worden ist; ö. für die prämienfreien Kapitalversicherungen auf das ins Kalenderjahr 1924 fallende Ende des Versicherungsjahres ; c. hei den Rentenversicherungen auf den Tag vor dem ersten Fälligwerden der Rente oder Teilrente nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens, und zwar ist hier der Betrag der verfallenen, aber unbezahlt gebliebenen Renten oder Teilrenten hinzuzufügen.

Das Deckungskapital von temporären Versicherungen und von Risikoversicherungen fällt ausser Betracht.

Art. 14.

Im Sinne des gegenwärtigen Abkommens ist der Kautionsanteil des Berechtigten gleich den folgenden Prozentsätzen des auf die Versicherung entfallenden Deckungskapitals: 27,5 % für die Versicherungsnehmer der Gothaer Lebensversicherungsbank a, G. in Gotha; 27,0 °/o für die Versicherungsnehmer der Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft a. G. in Leipzig ;

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9,o % für die Versicherungsnehmer der Karlsruher Lebensversicherung a. G. in Karlsruhe ; 16,g % f ü r die Versicherungsnehmer der Aktiengesellschaft für Lebens- und Rentenversicherung (Teutonia, Leipziger Niederlassung des Nordstern) in Leipzig; 4,5 % für die Versicherungsnehmer der Concordia, Kölnische Lebens-Versicherungs Gesellschaft in Köln; 21.3 % fü r die Versicherungsnehmer der Stuttgarter Lebensversicherungsbank a. G., in Stuttgart; 19,6 °/o für die Versicherungsnehmer der Germania, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, in Stettin : 18.4 °/o für die Versicherungsnehmer des Atlas, Deutsche Lebensversicherungs-Gesellschaft, in Ludwigshafen a. Rh.

Ist ein Teil der Kaution schon für Auszahlungen an den Berechtigten verwendet worden, so ist der Kautionsanteil gleich dem hiervor genannten Betrage, vermindert um die dem Berechtigten bezahlten Summen,

Dritter Titel.

Die Verpflichtungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 15.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft übergibt der zuständigen schweizerischen Gesellschaft den Kautionsanteil für alle die Berechtigten, auf welche das Abkommen Anwendung findet.

Abweichend von den folgenden Artikeln Übergibt die Schweizerische Eidgenossenschaft der schweizerischen Gesellschaft für die Versicherungen, bei denen am 1. Mai 1923 oder beim frühern Fälligwerden der damalige Versicherungsnehmer nicht Schweizerbürger war, nur den Kautionsanteil.

Art. 16.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft zahlt der schweizerischen Gesellschaft für alle Berechtigten, für die eine neue Versicherung erstellt oder denen der Rückkaufswert gemäss Art. 35, Absatz 2, des Abkommens bezahlt wird, die Summe aus, die den Kautionsanteil auf 27,6 °/o des Deckungskapitals auffüllt.

Für die Anwendung dieses Artikels wird der Kautionsanteil ohne Abzug der aus der Kaution gegebenenfalls bereits bezogenen Beträge in Anrechnung gebracht.

Übergabe des Kautionsanteils.

Auffüllung der Kautionen.

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Zahlung für Sterbefälle und Versicherungen auf den Lebensfall.

Prämienzuschuss

Art. 17.

Für die durch Tod fällig gewordenen Versicherungen, die durch die schweizerischen Gesellschaften geregelt werden, sowie für die Versicherungen auf den Lebensfall vergütet die Schweizerische Eidgenossenschaft der schweizerischen Gesellschaft den den Anspruchsberechtigten ausbezahlten Betrag unter Abzug des Eautionsanteils.

Art. 18.

Für alle prämienpflichtigen Kapitalversicherungen und für die Rentenversicherungen zahlt der Bund der schweizerischen Gesellschaft einen periodischen Bandesbeitrag, dessen Barwert 19% des Deckungskapitals ausmacht.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährt den periodischen Bundesbeitrag auch für die Versicherungen, für welche der deutschen Gesellschaft alle ursprünglich vorgesehenen Prämien bezahlt worden sind, und zwar auch dann, wenn der Berechtigte von der schweizerischen Gesellschaft nur eine prämienfreie Versicherung wünscht oder nachträglich die Prämienzahlung einstellt.

Art. 19.

Begrenzung des Wenn der gesamte Betrag der von einem Versicherungs-Bundes nehmer auf ein Leben abgeschlossenen Kapitalversicherungen auf beitrages.

den Todesfall bei den deutschen Gesellschaften Fr, 50,000 übersteigt, so werden der einmalige Bundesbeitrag (Auffüllung der Kaution) und derPrämienzuschusss (periodischer Bundesbeitrag) im Verhältnis von Fr. 50,000 zur gesamten Versicherungssumme herabgesetzt.

Art. 20.

Fälligkeit.

Der Kautionsanteil der einmalige Bundesbeitrag, die Vera. Einmalige gütungen für Sterbefälle und Versicherungen auf den Lebensfall Leistung.

sind einmalige Leistungen.

Der periodische Bundesbeitrag auf Renten- und auf Todesfallversicherungen, für die er zu gewähren ist, obschon sie prämienfrei sind, wird in eine einmalige Leistung umgewandelt.

Art. 21.

b. Periodische Leistung.

Der Prämienzuschuss (periodischer Bundesbeitrag) wird in Jahresraten eingeteilt, die während der Dauer der Versicherung am Sitze der schweizerischen Gesellschaft, und zwar je zu Beginn des Versicherungsjahres, zu bezahlen sind.

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Wenn der Berechtigte die Prämienzahlung vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer, die in der von der schweizerischen Gesellschaft abgeschlossenen Versicherung vorgesehen ist, einstellt, so wird die Entrichtung des Bundesbeitrages ebenfalls eingestellt.

Dasselbe tritt bei dea Versicherungen auf einen bestimmten Zeitpunkt ein, wenn der Versicherte vor Ablauf der Versicherung stirbt.

Leistet der Berechtigte nur eine Prämie, die weniger als 85°/o der Normalprämie beträgt, so wird der Prämienzuscbuss herabgesetzt im Verhältnis des wirklich bezahlten Betrages zu 85% der Normalprämie, Ist die neue Versicherung herabgesetzt worden, so zahlt die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn die Versicherung wieder in eine prämienpflichtige umgewandelt wird und der Berechtigte die Prämienzahlung wieder aufnimmt, die auf die rückständigen Prämien entfallenden Jahresraten des Prämienzuschusses nach und nimmt die Leistung des Prämienzuschusses wieder auf.

Art. 22.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft übergibt den schweizerischen Gesellschaften die Wertschriften, Grundpfandtitel und Barbeträge, aus denen sich die von den deutschen Gesellschaften in SchweizerwähruDg hinterlegten Kautionen zusammensetzen.

Die schweizerischen Gesellschaften übernehmen die schweizerischen Wertpapiere 'zum Durchschnittsgeldkurs, den sie an der Zürcher Börse im dritten Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens notieren.

Die schweizerischen Gesellschaften übernehmen die Grundpfandtitel zu ihrem Nennwert, sofern der Zinssatz nicht unter dem bei Inkrafttreten des Abkommens üblichen Hypothekarzinsfuss steht, und soforn sie genugende Sicherheit bieten ; sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so verständigen sich der Bundesrat und die schweizerischen Gesellschaften hinsichtlich des Übernahmepreises.

Kommt die in Absatz 3 vorgesehene Verständigung nicht zustande, so wird der Ubernahmepreis durch eine Schiedskommission festgesetzt ; diese Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen das eine durch den Bundesrat, das andere durch die beteiligte schweizerische Gesellschaft ernannt wird, während das dritte, welches zugleich das Amt des Vorsitzenden bekleidet, von der Generaldirektion der Schweizerischen Nationalbank aus ihrer Mitte gewählt wird.

Kaution«».

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Restbetrag der einmaligen Leistungen

Das Eigentum an den Kautionswerten geht drei Monate nach Inkrafttreten des Abkommens auf die schweizerischen .Gesellschaften über.

Art. 23.

Der bai: zu bezahlende Restbetrag der einmaligen Leistungen ist vom 1. Januar 1925 an zu 4°/o zu verzinsen.

Er ist innerhalb drei Monaten zu bezahlen, nachdem die schweizerische Gesellschaft bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft um die Auszahlung nachgesucht hat.

Art. 24.

Wenn der Gesamtbetrag der auf Grund dieses Abkommens von den schweizerischen Gesellschaften bis zum 1.Juli 1925 ausgestellten Kapitalversicherungen auf den Todesfall nicht die Summe von 300 Millionen Franken erreicht, so zahlt der Bund den schweizerischen Gesellschaften für jede Todesfallversicherung eine jährliche Zuschlagsprämie. Diese Zuschlagsprämie ist gleich so viel mal 2 °/oo des Prämienzuschusses, als dem Gesamtbetrag der versicherten Kapitalien Millionen fehlen, um den Betrag von 300 Millionen Franken voll zu machen.

Für die Auszahlung der Zuschlagsprämie gelten die gleichen Bedingungen wie für die Zahlung des Prämienzuschusses.

Für die Anwendung dieses Artikels fallen nur die eingelösten Policen in Betracht.

Art. 25.

RückerstattungVerlangt der Versicherungsnehmer den Rückkauf innerhalb heim Rückkauf.

der ersten zehn Jahre, so erstattet dio Schweizerische Eidgenossenschaft gemäss Art. 40, Absatz 3 und 4, des Abkommens den allfälligen Mehrbetrag des Kautionsanteils über den Rückkaufswert.

Art. 26.

PauschalDer Bundesrat kann im Einverständnis mit den schweizezahlung des rischen Gesellschaften den Prämienzuschuss und den Zuschlag Prämien zuschusses und des Zuschlages, durch die Zahlung eines oder mehrerer Pauschalbeträge ablösen.

Zuschlug zum Prämienzuschuss

Vierter Titel, Die Verpflichtungen der schweizerischen Gesellschaften.

Auszahlung des Kautionsanteile

Art. 27.

Verlangt der Berechtigte seinen Kautionsanteil, so zahlt ihm die schweizerische Gesellschaft diesen aus sechs Monate nach Tn-

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krafttreten des Abkommens, frühestens aber drei Monate nach Empfang des bezüglichen Gesuches. Mit dieser Zahlung sind die dem Berechtigten auf Grund des Abkommens zustehenden Rechte erschöpft.

Art. 28.

Abfindung der Dem Berechtigten aus einer Versicherung auf den Lebens- Versicherungen fall zahlt die schweizerische Gesellschaft sechs Monate nach dem auf don Lebensfall.

Inkrafttreten des Abkommens, frühestens aber drei Monate nach 1 Empfang des bezüglichen Gesuches, einen Betrag von 46 /s % des Deckungskapitals. Mit dieser Zahlung sind die dem Berechtigten auf Grund des Abkommens zustehenden Rechte erschöpft.

Art. 29.

Ist der Versicherte während der Dauer oder nach Ablauf Abfindung der durch Tod seiner Versicherung bei der deutschen Gesellschaft und bevor fälligen Versiehe rungen der Berechtigte eine neue Versicherung abgeschlossen oder die Auszahlung des Kautionsanteils verlangt hat, gestorben, so zahlt die schweizerische Gesellschaft dem Berechtigten 50 % der Versicherungssumme aus.

Ist ein Versicherter, dessen Anspruch ohne Verschulden des Berechtigten nicht angemeldet wurde, in der Zeit vom 1. Januar 1925 bis zürn 30. Juni 1925 gestorben und war eine neue Versicherung noch nicht abgeschlossen, so zahlt die schweizerische Gesellschaft dem Berechtigten ebenfalls 50 % der Versicherungssumme aus, es sei denn, dass der Berechtigte nur Anspruch auf eine prämienfreie Versicherung oder auf seinen Kautionsanteil habe.

Hat der Versicherungsnehmer eine neue, prämienfreie Versicherung abgeschlossen und tritt der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1925 ein, so zahlt die schweizerische Gesellschaft den Betrag der neuen, prämienfreien Versicherung, höchstens aber den in Absatz l genannten Betrag aus.

Übersteigt im Falle von Absatz l und 2 die Versicherungssumme der bei den deutschen Gesellschaften vom gleichen Versicherungsnehmer auf das gleiche Leben abgeschlossenen Versicherungen Fr. 50,000, so zahlen die schweizerischen Gesellschaften für alle Versicherungen zusammen Fr. 25,000, mindestens aber den Kautionsanteil aus.

Bereits bezogene Auszahlungen aus der Kaution werden auf die Abfindungsbeträge, die gemäss Absatz l bis 4 zur Auszahlung gelangen angerechnet.

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Die Auszahlung erfolgt gemäss den Bestimmungen der von den deutschen Gesellschaften ausgegebenen Policen.

Die schweizerische Gesellschaft zahlt die in diesem Artikel vorgesehenen Beträge sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens, frühestens aber drei Monate nach Empfang des bezülichen Gesuches.

Mit dieser Zahlung sind die dem Berechtigten auf Grund des Abkommens zustehenden Rechte erschöpft.

Art. 30.

Neun Versicherung

Für die Kapitalversicherungen auf den Todesfall und für die noch in Kraft stehenden Rentenversicherungen schliessen die schweizerischen Gesellschaften mit den Berechtigten neue Versicherungen ab und stellen neue Policen aus. Prämienpflichtige Versicherungen werden zu gleichbleibenden Prämien abgeschlossen.

Die schweizerische Gesellschaft händigt die neue Police der Person aus, die ihr die Police der deutschen Gesellschaft zugestellt hat.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind fUr alle schweizerischen Gesellschaften die gleichen.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des gegenwärtigen Abkommens und sind in der Anlage enthalten.

Art. 81.

Versicherungsarten.

Der Abscbluss neuer Versicherungen ist auf die folgenden Versicherungsarien beschränkt : «. gemischte Versicherungen; b lebenslängliche Versicherungen mit Ablauf spätestens im Alter von 90 Jahren, mit lebenslänglicher oder zeitlich begrenzter Prämienzahlung; c. Versicherungen auf einen bestimmten Zeitpunkt; d. Leibrenten, Dio schweizerischen Gesellschaften übernehmen die MitVersicherung der Invalidität nicht.

Die schweizerische Gesellschaft wendet auf die neuen Verträge die Versicherungsart an, die der bisher bei der deutschen Gesellschaft bestehenden Versicherung am nächsten kommt.

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Art. 32.

Die schweizerischen Gesellschaften leisten für Kapitalversicherungen auf den Todesfall und für Rentenversicherungen an die Hilfsaktion einen Beitrag von S'/s % aes Deckungskapitals.

Dieser Beitrag wird aus den gleichen Gründen und im gleichen Verhältnis gewährt und herabgesetzt wie der Prämienzuschuss der Schweizerischen Eidgenossenschaft; die Leistung dieses Beitrages hört zu gleicher Zeit wie die Leistung des Prämienzuschusses auf.

Beitrag der schweizerischen Gesellschaften.

Art. 33.

Um die Dauer der neuen Versicherung zu bestimmen, er- Dauer der neuen höht die schweizerische Gesellschaft die Dauer der ursprünglichen Vereicherung.

Versicherung bis zum Zeitpunkt der Berechnung des Deckungskapitals um einen Drittel ; die Dauer der neuen Versicherung wird jedoch auf ganze Jahre gestellt.

Die Verlängerung beträgt in keinem Falle mehr als sieben Jahre.

Die Dauer der neuen Versicherung kann nur in den Fällen über das siebzigste Altersjahr des Versicherten hinausgehen, wo dies schon für die Versicherung bei der deutschen Gesellschaft der Fall war.

Übersteigt die Dauer der Versicherung bei der deutschen Gesellschaft das siebzigste Alterejahr des Versicherten, so wird die ursprüngliche Dauer der Versicherung nur um die Anzahl von Monaten geändert, die nötig ist, um die Dauer der neuen Versicherung auf volle Jahre zu stellen.

Art. 34.

.Sieht die neue Versicherung wiederkehrende Prämien vor, so hat der Versicherungsnehmer der schweizerischen Gesellschaft die Prämien zu bezahlen, die er nach den technischen Grundlagen des Abkommens zu entrichten gehabt hätte, wenn seine Versicherung mit dem Eintrittsalter und für die gleiche Versicherungssumme und Versicherungsdauer abgeschlossen worden wäre, die für die ursprüngliche Versicherung massgebend · waren.

Bezahlte der Versicherungsnehmer der deutschen Gesellschaft einen Prämienzuschlag, so hat er der schweizerischen Gesellschaft den gleichen Prämienzuschlag im Verhältnis zur Versicherungssumme zu bezahlen.

Normalprämie

444

Bei den Versicherungen, für welche die von der deutschen Gesellschaft vorgesehene Prämienzahlungsdauer weniger lang war als die Versicherungsdauer, wird an der Prämienzahlungsdauer nichts geändert.

Übersteigt der gesamte Betrag der von einem Versicherungsnehmer auf ein Leben abgeschlossenen Kapitalversicherungen auf den Todesfall bei den deutsehen Gesellschaften Fr. 50,000, so ist die Normalprämie gleich der in Absatz l genannten und im Verhältnis von Fr. 50,000 zu der gesamten Versicherungssumme herabgesetzten Prämie.

Art. 35.

Normale Versicherungssumme a. Versicherungen mit wieder kehrenden Prämien.

Die normale Versicherungssumme der neuen Versicherung ist gleich dem Vielfachen von Fr. 100, welches dem Betrage am nächsten kommt, der sich bei der Berechnung ergibt, unter Berücksichtigung ; · .

a. der neuen Versicherungsdauer, b. der Normalprämie, c des Kautionsanteils d. des einmaligen Bundesbeitrages, e des Prämienzuschusses, f. des Beitrages der schweizerischen Gesellschaft.

Ist diese Summe kleiner als Fr. 200, so kauft die schweizerisch Gesellschaft die Versicherung sofort zurück und zahlt dem Berechtigten 27 */« % seines Deckungskapitals, ohne Abzug von Verwaltungskosten, aus,

Art. 36.

6. Prämienfreie Versicherungen.

Für die prämienfreie Versicherung ist die normale Versicherungssumme gleich dem Betrage, der sich unter Abrundung auf eine durch Fr. 20 teilbare Summe aus der Berechnung ergibt, unter Berücksichtigung: a. der neuen Fälligkeit, b. des Kautionsanteils, c. des einmaligen Bundesbeitrages.

Sind alle in der Versicherung boi der deutschen Gesellschaft vorgesehenen Prämien bezahlt worden, so berücksichtigt die schweizerische Gesellschaft bei der Berechnung noch a. den Prämienzuschuss, b. den Beitrag der schweizerischen Gesellschaft.

Der letzte Absatz von Art. 35 des Abkommens findet Anwendung auf die prämienfreien Versicherungen.

445 Art. 37.

Die Höhe der Renten bestimmt sich auf Grund von 50% des Deckungskapitals, vermindert um die gemäss Absatz 3 hiernach bezahlten Summen.

Die schweizerische Gesellschaft behalt für die neuen Rentenversicherungen die gleichen Fälligkeitstermine bei, wie eie für die Renten bei der deutschen Gesellschaft galten; zur Zahlung der ersten Renten steht jedoch den schweizerischen Gesellschaften eine Zahlungsfrist von sechs Monaten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu.

Bei der Auszahlung der ersten fälligen Rente händigt die schweizerische Gesellschaft dem Berechtigten seinen Anteil an den verfallenen und unbezahlt gebliebenen Renten aus.

Art. 38.

Für die Versicherten, die vor dem 14. März 1922 von den deutschen Gesellschaften für invalid erklärt worden sind, betrachtet die schweizerische Gesellschaft den Teil der Versicherungssumme als prämienfreie Versicherung, welcher der infolge der Invalidität eingetretenen Herabsetzung der Prämie entspricht; die Invalidi-tätsrenten werden um die gleiche Dauer wie die Hauptversicherung verlängert und wie die Leibrenten herabgesetzt.

Art. 39.

Gegen den von der schweizerischen Gesellschaft als genügend erachteten Nachweis, dass die Gesundheit des Versicherten noch eine gute ist, wird die schweizerische Gesellschaft auf besondern Antrag die neue Versicherung bis zum Betrag der Versicherung bei der deutschen Gesellschaft zu den Prämien des jetzigen Alters erhöhen.

Art. 40.

Verlangt der Versicherungsnehmer den Rückkauf während der ersten zehn Jahre nach Abschluss der Versicherung bei der schweizerischen Gesellschaft, so macht diese einen besonderen Abaug am Rückkaufswert.

Zu Anfang der Versicherung ist dieser Abzug gleich dem einmaligen Bundesbeitrag; der Abzug nimmt mit jedem abgelaufenen Versicherungsvierteljahr gleichmässig ab, so dass er am Ende der Versicherungsdauer, spätestens aber nach zehn Jahren, dahinfällt.

Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. I.

82

Herabsetzung der Beuten.

Invalide.

Erhöhung der Versicherungssumme

Rückkauf während der ersten zehn Jahre,

446

Der verbleibende Rückkaufswert ist jedoch mindestens gleich dem Kautionsanteil.

Ist die dem Berechtigten bezahlte Summe geringer als der nach der gewöhnlichen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Regel berechnete Rückkaufswert, so erstattet die schweizerische Gesellschaft den Unterschied der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurück; ist er dagegen höher, so erstattet die Schweizerische Eidgenossenschaft der schweizerischen Gesellschaft den erforderlichen Zuschuss,

Sicherstellung des Deckungs kapitals der neuen Versicherungen

.Deckung der Gefahr.

Art. 4L Die schweizerischen Gesellschaften hinterlegen den Gegenwert des Deckungskapitals der neuen Versicherungen als Kaution im Sinne des Kautionsgesetzes bei der Schweizerischen. Nationalbank. Diese Kaution haftet nach Art. 16 des Kautionsgesetzes in erster Linie für die neuen Versicherungen.

·'Art. 42.

Die schweizerischen Gesellschaften tragen gemeinsam die Sterblichkeitsgefahr unter Einschluss der Kriegsgefahr gemäss den besonderen Bedingungen für die Versicherung der Kriegsgefahr.

Fünfter Titel.

Verschiedene Bestimmungen.

Technische Grundlagen,

Art. 43.

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Berechnungen verwenden die folgenden technischen Grundlagen : . a, Z i n s f u s s b. Sterblichkeitstafe für K a p i t a l v e r s i c h e r u n g e n auf den T o d e s f a l l : die Tafel M W I ; c. S t e r b l i c h k e i t s t a f e l für Versicherungen auf den L e b e n s fa 11: die Tafel R F ohne Unterscheidung der Geschlechter, aber mit Selektionsberichtigung für die Rentner ; d. für die Anwerbekost tritt keine Belastung ein; e. j ä h r l i c h e Verwaltungskosten des . durch die schweizerische Gesellschaft versicherten Kapitals;

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/. j ä h r l i e h e A u s z a h l u n g s k o s t e n f ü r d i e R e n t e n : 2 °/o der Jahresrente ; g. I n k a s s o s p e s e n : 3 % der Prämie.

Die schweizerische Gesellschaft verrechnet zur Deckung ihrer Kosten einen Betrag von Fr. 15 auf den Zahlungen, welche sie in bar als Kautionsanteil, f(.lr Versicherungen auf den Lebensfall oder für geraäss Art. 29 des Abkommens zu erledigende Sterbefälle zu leisten hat.

Die den schweizerischen Gesellschaften vom Bunde zu zahlenden Beträge sind nicht mit Inkassokosten belastet.

Art. 44.

Für die Zeit vom Inkrafttreten des Abkommens bis zum 1. Januar 1925 ist die monatliche Prämie gleich dem Betrag der sich aus der Multiplikation der Risikosumme mit einem Zehntel des Sterblichkeitssatzes MW I ergibt; jeder angefangene Monat gilt als ganzer Monat.

Teilpramieii.

Art. 45.

Bei Versicherungen, die auf fremde Währung lauten, wird Versicherungen in fremder die Versicherungssumme der Vorsicherung bei der deutschen Ge- Währung, sellschaft in schweizerische Währung umgerechnet zum Kurse im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

Bei den Vorsicherungen, die vor dem 1. Januar 1893 abgeschlossen wurden, beträgt der Umrechnungskurs zum mindesten 40 % des Paritätskurses.

Die Bestimmung von Artikel 2, Absatz 2, des Abkommens bleibt vorbehalten,

Art. 46.

Die Stempelabgabe (Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben) geht zu Lasten des Berechtigten. .

Die vom Bunde als Kautionsanteil, als einmaliger Bundesbeitrag, als Prämienzusehuss oder als Zuschlag den schweizerischen Gesellschaften zu zahlende Beträge, sowie der Beitrag der schweizerischen Gesellschaften sind von der Stempelabgabe und von der in Art. 12 des Bundesgeaetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens, vom 25. Juni 1885, vorgesehenen Staatsgebtlhr befreit.

Stempelabgaben und Gebühren,

448

Technische Auslegung.

Ergänzung des Abkommens,

Schiedsgericht,

Üeitpnnkt des Inkrafttretens.

Art. 47.

Binnen des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Monates werden die schweizerischen Gesellschaften mit mathematischen Formeln und Zahlenbeispielen die Auslegung des technischen Teils des Abkommens und der allgemeinen Versicherungsbedingungen geben ; diese Auslegung unterliegt der Genehmigung durch den schweizerischen Bundesrat.

Art. 48.

Im Einverständnis mit den schweizerischen Gesellschaften und unter Wahrung der Interessen der Berechtigten ergänzt oder ändert der Bundesrat die Bestimmungen des Abkommens, die eich in gewissen Einzelfällen als nicht anwendbar erweisen sollten ; er füllt auch allfällige Lücken aus.

Art. 49.

Ergeben sich zwischen dem Bunde und den schweizerischen Gesellschaften Streitigkeiten aus dem Abkommen, so entscheidet hierüber ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, von denen je eines vom schweizerischen Bundesrat und den schweizerischen Gesellschaften ernannt wird, während das dritte, welches zugleich das Amt des Vorsitzenden bekleidet, vom Präsidenten des schweizerischen Bundesgerichtes bezeichnet wird.

Nimmt eine Partei die ihr zufallende Ernennung eines Mitgliedes des Schiedsgerichtes innerhalb zwei Monaten, nachdem sie vom andern Teil schriftlich dazu aufgefordert worden ist, nicht vor, so wird das betreffende Mitglied vom Präsidenten des schweizerischen Bundesgerichtes statt von der säumigen Partei ernannt.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind eodgültig.

Das Schiedsgericht setzt das Verfahren fest und entscheidet über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bern.

Art. 50.

Das Abkommen tritt nach Genehmigung durch die zuständigen Organe der schweizerischen Gesellschaften im gleichen Zeitpunkt in Kraft wie das Bundesgesetz betreffend die Verwendung der Kautionen deutscher Lebensversicherungsgesellschaften und eine den schweizerischen Versicherten zu gewährende Bundeshilfe.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften betreffend die Verwendung der Kautionen deutscher Lebensversicherungsgesellschaften und eine den schweizerischen Versicherten zu gewähre...

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1924

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10

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05.03.1924

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