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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 12. April 19240 Laut einer Mitteilung der Gesandtschaft von Dänemark ist Herrn Adolf H a r t v i g , dänischer Konsul in Genf, die nachgesuchte Entlassung von seinem Posten gewährt worden. Herr Louis-Edmond Pittard, Advokat in Genf, wird die vorläufige Leitung dieses Konsulats übernehmen.

(Vom 15. April 1924.)

Nach erfolgtem Rücktritt des schweizerischen Honorarkonsuls in Cordoba, Herrn Elvezio Porretti, wird die Verweserschaft dieses.Konsulats Vorläufig an die Gesandtschaft in Buenos. Aires übertragen.

(Vom 16. April 1924.)

Herrn Ahmed El-Kadri E f f e n d i , ägyptischer Konsul in Genf, wird das Exequatur erteilt.

Dem Kanton Bern wird für das Verbauungsprojekt der Rothachen im Schwellenbezirk gleichen Namens an die auf Fr. 100,000 veranschlagten Kosten ein Bundesbeitrag von 331/3%, im Maximum Fr. 33,300, bewilligt.

Der Bundesrat hat den Bernischen Kraftwerken A.-G. in Bern (BKW), dem Kraftwerk Laufenburg in Laufenburg und den Nordostschweizerischen Kraftwerken A.-G. in Zürich/Baden (NOK) gemeinsam die Bewilligung (Nr. 73) erteilt, elektrische Energie ins Elsass, an die Gesellschaften ,,Forces motrices du Haut-Rhin S. A." in Mülhausen und ,,Electricité de Strasbourg S. A." in Strassburg auszuführen.

Gemäss einer Vereinbarung unter den Werken wurde der Anteil der einzelnen Werke an den zur Ausfuhr bewilligten maximalen Leistungen und Energiemengen wie folgt festgesetzt: BKW: 23,500 Kilowatt (468,000 Kilowattstunden täglich), Kraftwerk Laufenburg: 10,000 Kilowatt (wovon 2500 Kilowatt konstant; 240,000 Kilowattstunden täglich) und NOK: 11,000 Kilowatt (264,000 Kilowattstunden täglich).

Im Winterhalbjahr können folgende Einschränkungen durch das Departement des Innern verfügt werden : BKW : auf minimal 10,000 Kilowatt und 80,000 Kilowattstunden pro Tag, Kraftwerk Laufenburg: auf minimal Null Kilowatt, NOK: auf minimal 4000 Kilowatt und 96,000 Kilowattstunden pro Tag. Im übrigen

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wurden im Interesse der Inlandsversorgung schützende Bestimmungen an die Bewilligung geknüpft.

Beim Anteil der BKW handelt es sich um die Erhöhung einer bisher zur Ausfuhr bewilligten Quote, wobei auch die Vertragsbedingungen Abänderungen erfuhren ; beim Anteil des Kraftwerkes Laufenburg wird eine provisorische Regelung durch eine definitive ersetzt; beim Anteil der NOK handelt es sich um eine neu zur Ausfuhr bewilligte Quote. Mit der Erteilung der Bewilligung Nr. 73 fallen daher die Bewilligungen Nr. 60 sowie die provisorischen Bewilligungen P 16 und P 18 dahin, Die Bewilligung Nr. 73 tritt sofort in Kraft ; sie wurde vorläufig mit Gültigkeit bis 31. März 1930 erteilt.

Die Frage, ob das Expropriationsrecht für den Leitungsbau «rteilt werden kann, wird durch die Erteilung der Bewilligung Nr. 73 nicht präjudiziert. -- Die Entscheidung über die noch nicht erledigten Einsprachen durch das eidgenössische Departement des Innern bleibt vorbehalten. -- Die künftige Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

Der Bundesrat erteilte den Nordostschweizerischen Kraftwerken A.-6. in Zürich/Baden die Bewilligung (Nr. 72), elektrische Energie aus ihren Anlagen an die Kraftübertragungswerke Rheinfelden A.-G. in Badisch-Rheinfelden auszuführen. Die Bewilligung ist gültig bis 30. September 1934.

Im Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September) darf die ausgeführte Gesamtleistung, in der Schaltanlage des Kraftwerkes Wyhlen gemessen, max. 12,100 Kilowatt betragen. Die täglich ausgeführte Energiemenge darf max. 290,400 Kilowattstunden nicht überschreiten.

Im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) darf die ausgeführte Gesamtleistung, in der Schaltanlage des Kraftwerkes Wyhlen gemessen, max. 11,550 Kilowatt betragen. " Die täglich ausgeführte Energiemenge darf max. 277,200 Kilowattstunden nicht überschreiten.

Im Winterhalbjahr haben die NOK die Energieausfuhr, sofern es die Wasserverhältnisse erfordern, von sich aus bis auf etwa 14 %, d. h, bis auf eine Leistung von 1650 Kilowatt und eine Energiemenge von 39,600 Kilowattstunden pro Tag einzuschränken.

Eine solche Einschränkung kann auch jederzeit vom eidgenössischen Departement des Innern verfügt werden, ohne dass die NOK dem Bunde gegenüber einen Anspruch auf irgendwelche Entschädigung erheben können.

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Die NOK sind verpflichtet, alle auf behördliche Verfügung hin oder aus irgendeinem andern Grunde gegenüber ihren schweizerischen Verbrauchern durchgeführten Sparmassnahmen in mindestens gleichem Umfange auch ihren ausländischen Bezügern aufzuerlegen.

Die Frage, ob das Expropriationsrecht für den Leitungsbau erteilt werden kann, wird durch die Erteilung der Bewilligung Nr. 72 in keiner Weise präjudiziert.

Die künftige Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1923 und 1924.

1924 munii 16 UfftMA+A

]
Fr.

Januar . . .

Februar . .

März . . . .

April . . .

Mai . . . .

Juni. , . .

Juli . . . ' .

August . . .

September , .

Oktober . .

November . .

Dezember . .

1Qf>ii ±U£v

Fr.

Mehret iHMthme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

12,626,491. 74 14,167,432. 20 1,640,940. 46 13,320,691. 28 14,946,556. 70 1,625,965. 42 15,835,213. 95 16,446,549. 27 611,335. 32 15,413,368. 44 18,376,240. 02 16,049,985.91 12,799,875. 22 12,761,247. 59 13,596,136. 62 18,478,437. 79 17,498,456. 87 16,219,452. 27

Total 182,975,496. 70 Ende März 41,782,296. 97 45,660,538. 17 3,778,241. 20

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23.04.1924

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