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Bundesblatt 76. Jahrgang.

Bern, den 29. Oktober 1924.

Band IN.

Erscheint wöchentlich. Preis 2O Franken im Jahr, lo Franken im Salbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzelle oder deren Baum. -- Inserate franko an die Buchduckerei Stämpfli * Cte. in Bern.

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1891

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über eine zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Übereinkunft betreffend die Fischerei im Genfersee, in der Rhone von ihrem Ursprung bis zur Grenze unterhalb Chancy, sowie in ihren Zuflössen.

(Vom 24. Oktober 1924.)

Die Schweiz und Frankreich haben erstmals am 28. Dezember 1880 eine Übereinkunft über die Fischerei in den Grenzgewässern Abgeschlossen. Diese Vereinbarung wurde 24 Jahre später durch die Übereinkunft vom 9. März 1904 ersetzt, die aber von der Schweiz auf den 81. Dezember 1911 gekündigt wurde. Die Kündigung erfolgte auf Begehren der waadtländischen Fischer, die sich darüber beklagten, dass die Vorschriften der Übereinkunft von 1904 von den französischen Fischern nicht beachtet würden.

Seither hat jedes Land nach eigenem Gutdünken gehandelt.

Die Kantone Waadt, Wallis und Genf schlössen unter sich ein Konkordat ab, welches in seinen grossen Zügen die Bestimmungen der Übereinkunft von 1904 wiedergab. Französischerseits blieb die Übereinkunft theoretisch in Kraft, fand jedoch keine strikte Anwendung mehr, und seit dem Weltkrieg wurden auch zahlreiche Abweichungen eingeführt oder geduldet.

Im Verlaufe der Jahre hat nun die Fauna des Sees Veränderungen erfahren, die vom wirtschaftlichen Standpunkt aus sehr zu beklagen sind und die als direkte Folge einer unzweckmässigen und missbräuchlichen Atisübung der Fischerei bezeichnet werden müssen.

Es sei hier insbesondere der gewaltige Rückgang des Bestandes an Koregonen erwähnt, die heute im Genfersee nahezu verschwunden sind, während sie in den andern grossen Alpenrandseen der Schweiz 50 bis 70 % des Gesamtfischereiertrages ausmachen. Alle unterBundesblatt. 76. Jahrg. Bd. III.

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nommenen Bestrebungen, den See mit dieser wertvollen Fischart ·wieder zu bevölkern, sind bisher fruchtlos geblieben. Wenn anderseits eine merkliche Zunahme der Barsche nicht zu leugnen ist, s» liegt gerade in einem Überhandnehmen dieser letztern Fischart wieder eine Gefahr für die Erhaltung und Mehrung der Edelfischbestände. Eine derartige Störung des biologischen Gleichgewichtes, namentlich des natürlichen Verhältnisses zwischen Raubfischen und Friedfischen, wirkt in jedem See als cireulus vitiosus und muss schliesslich zu einer Verödung des Gesamtfischbestandes fuhren. Eine einheitliche, nach wirtschaftliehen Grundsätzen aufgestellte Regelung der Fischereiausubung erscheint daher, namentlich auch in Grenzgewässern, als unerlässlich.

Aus diesem Grunde wurde man bald nach der Kündigung der Übereinkunft auf beiden Seiten der Notwendigkeit des Abschlusses einer neuen Vereinbarung gewahr, und es wurden bereits 1914 diesbezügliche Schritte unternommen. Der Krieg unterbrach dann die Verhandlungen, die erst 1921 wieder aufgenommen wurden, nachdem man sich darauf geeinigt hatte, die neue Übereinkunft auf dem Genfersee, die Rhone und ihre Zuflüsse zu beschränken, wahrend die Ausübung der Fischerei im Doubsgebiet Gegenstand eines besonderen Abkommens bilden sollte.

Zu diesem Zwecke setzten die zwei Länder eine gemischte Kommission ein, mit der Aufgabe, den Entwurf einer Übereinkunft auszuarbeiten. Seitens der Schweiz waren als Delegierte bezeichnet der schweizerische Gesandte in Paris, der eidgenössische Oberforstinspektor und Herr Kantonsforstinspektor Muret in Lausanne, der die beteiligten Kantone vertrat. Die Arbeiten dieser Kommission begannen im Februar 1921 und zogen sich mit Unterbrechungen bis in den Juni 1924 hinaus; diese Verzögerungen wurden hervorgerufen durch die Notwendigkeit, die Kantone und die Fischereivereine zu befragen. Das Ergebnis dieser Arbeiten bildet die am 28. Juli 1924 in Paris unterzeichnete Übereinkunft, die wir den eidgenössischen Bäten zur Genehmigung vorlegen.

Die Beratungen, die im Schosse der gemischten Kommission stattfanden, betrafen hauptsächlich folgende Punkte: Im Jahre 1909 hatten die zur Überwachung der Fischerei im Genfersee von den beiden Staaten ernannten Kommissäre ein Reglement ausgearbeitet, dessen Anwendung, nebst andern Gründen, zur Kündigung der Übereinkunft
von 1904 wesentlich beigetragen hatte.

Das Règlement sah vor, dass die Fischer des einen Staates die Ermächtigung zum Fischfang in den Gewässern des andern Staates erlangen konnten. Diese Bestimmung, gänzlich zum Vorteil der

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französischen Fischer, die zahlreicher und besser ausgerüstet waren als die Schweizerfischer, begegnete auf der Schweizerseite lebhaften Einwendungen.

Die französischen Delegierten wünschten, es möchte eine ähnliehe Bestimmung auch in die neue Übereinkunft aufgenommen werden ; dieser Anregung widersetzten sich jedoch unsere Delegierten energisch. Die Übereinkunft enthält daher kein Entgegenkommen in dieser Hinsicht; sie sieht lediglich vor, dass jeder Fischer im Besitz einer Ermächtigung sein muss, die von der zuständigen Behörde des Staates auszustellen ist, in dessen Gewässer er seinen Beruf ausübt.

Um zu einer Einigung zu gelangen, glaubten die schweizerischen Delegierten dagegen teilweise auf die Anschauungen der Vertreter Frankreichs in bezug auf die zur Fischerei zuzulassenden Geräte eintreten zu können. Während und nach dem Kriege wurde die Verwendung sehr engmaschiger Netze (bis 18 mm Maschenweite) gestattet oder geduldet. Die französische Verwaltung der Gewässer und Forsten anerkannte, dass diese Geräte die Fischerei zugrunde richten, erachtete es aber nicht als angängig, ohne weiteres auf die Bestimmungen der Übereinkunft von 1904 (Maschenweite von 80" mm im Minimum, ausnahmsweise 26 mm) zurückzukommen. Die Delegierten vereinbarten daher, dass für gewisse, genau umschriebene Fälle den Fischern die Verwendung von Netzen mit 23 mm Maschenweite zu gestatten sei.

Die schweizerische Delegation konnte sich mit dieser Konzession um so eher abfinden, als ja auch in andern Seen der Schweiz der Fang bestimmter Fischarten mit engmaschigen Netzen, sei es allgemein, sei es ausnahmsweise, gestattet ist. Als Beispiel seien einige der zugelassenen Dimensionen hier angegeben: Bodensee: auf Gangfische und Milche: 23 mm Maschenweite: auf Lauben 14 mm.

Luganer-und Langensee : aufAlberellen,, Agoni, BarscheMaschennweiten von 10, 15, 17 und 20 mm.

Zürichsee: auf Botel 20 mm Maschenweite.

Zugersee : auf Botel 23 mm Maschenweite.

Vierwaldstättersee: auf Weissfische (kleine Koregonenart) 23 mm Maschenweite.

Anderseits ist es auf allen Seen erlaubt, zum Fang der kleinenKöderfische engmaschige Netze zu verwenden. Um die Berufsfischer nicht während bestimmten Perioden vollständiger Arbeitslosigkeit

576 auszusetzen, war es nötig, ziemlich komplizierte Bestimmungen über die Verwendung der in Frage kommenden Fanggeräte aufzustellen.

Die schweizerischen Delegierten haben diese zugunsten der Berufsfigcherei verlangten Erleichterungen gerne gewährt, verlangten aber, dasa die Sportfischer,' die in der Schweiz viel zahlreicher sind als in Frankreich, auch ähnlicher Vergünstigungen teilhaftig würden.

Da der Fischfang sehr intensiv betrieben werden kann, war es notwendig, ausgedehnte Massnahmen zum Schutze der Fische während der Laichzeit zu treffen. In dieser Hinsicht weist die Übereinkunft grosse Fortschritte gegenüber den frühern Bestimmungen auf.

Ausserdem ist vorgesehen, dass beide Staaten in hinreichender Weise und auf gemeinsamer Grundlage die heimatliche Bevölkerung des Sees sicherstellen sollen.

Die Organisation der Fischereiaufsicht und -polizei hatte den Gegenstand eines vorgängigen Meinungsaustausches zwischen dem Politischen Departement, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Departement des Innern gebildet. Die von den Delegierten auf Grund des Einverständnisses zwischen den drei genannten Departementen vorgeschlagene Lösung wurde von der gemischten Kommission ohne Einwendungen angenommen.

Diese Eegelung sieht unter anderem vor, dass die Fischereiaufseher der beiden Staaten die Delinquenten auf dem Wasser über die Grenze hinaus bis zu einer Entfernung von 200 Meter vom Ufer verfolgen können; sie haben zwar nicht das Eecht zu landen, werden jedoch in der Ausübung ihrer Funktionen nicht mehr behindert durch die Frage, ob sie die Grenze überschritten haben oder nicht.

Das Verfahren gegenüber den fehlbaren Fischern ist ebenfalls von den zuständigen Departementen gemeinsam geordnet und von der Kommission ohne Schwierigkeit angenommen worden.

Mit der Anwendung der Übereinkunft sind zwei Kommissäre betraut, denen zwei Delegierte beigegeben sind, die ihren Wohnsitz in einer am See hegenden Ortschaft haben müssen.

Auf die Bestimmungen der Übereinkunft im einzelnen eintretend, ist za bemerken, dass die Artikel l und 2 die Erlangung der Fischereiberechtigung betreffen. Die Artikel 8 bis 19 enthalten das Verzeichnis und die Beschreibung der zugelassenen Gerätschaften und bestimmen die Art ihrer Verwendung sowie die Zeiträume während welchen sie gebraucht werden dürfen. Sie geben ferner an, in welcher Weise ihre Dimensionen kontrolliert werden. Die folgenden Artikel enthalten die Vorschriften über den Schutz der Fische. Artikel 20

577 gibt die Mindestmasse an, welche die verschiedenen Fischarten erreicht haben müssen, um gefangen werden zu dürfen. Artikel 22 nennt die Schonzeiten einer jeden einzelnen Art. Die Artikel 21, 28 und 24 beziehen sich auf den Handel mit Fischen während der Zeit, wo deren Fang untersagt ist. In der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juni wird gemäss Artikel 25 die Verwendung der Fanggeräte eingeschränkt.

Die Artikel 26 und 27 grenzen die Zonen ab, in denen die Fischerei ständig oder zeitweilig verboten ist. Es sird dies Eötellaiehplätze oder Perimeter an den Flussmündungen, wo die Forellen vor der Laichzeit sich in grosser Zahl ansammeln. Die Artikel 28 bis 81 verbieten gewisse missbräuchliche Fangarten sowie die Verunreinigung der Gewässer. · Die künstliche Wiederbevölkerung wird in Artikel 82 vorgesehen. Die Artikel 88 bis 41 regeln die Polizei und die Aufsicht über die Fischerei sowie die Verfolgung von Übertretungen. Artikel 42, der allein den zweiten Abschnitt bildet, enthält Vorschriften über die Sicherung der Zugfreiheit der Fische, ferner Bestimmungen gegen die Verunreinigung der Zuflüsse des Genfersees, der Ehone von ihrer Quelle bis zur Grenze unterhalb Chancy, der Arve und ihrer ZuGüsse.

Abschnitt III (Artikel 43 bis 50) ordnet in gleicher Eeihenfolge, aber in gedrängterer Weise als dies für den Genfersee der Fall ist, die Fischerei in den Gewässern, welche streckenweise die Grenze bilden.

Die Artikel 51 und 52 enthalten die Übergangsbestimmungen (Abschnitt IV).

Artikel 58 betrifft die Ernennung der Kommissäre und ihrer Delegierten und bestimmt ihre Tätigkeit.

Artikel 54 enthält eine Verbesserung in bezug auf die Verwendung engmaschiger Netze; er sieht vor, dass, je nach Bedürfnis, die diesbezüglichen Vorschriften im gemeinsamen Einvernehmen abgeändert werden können, und'zwar in der Schweiz durch Bundesratsbescbmss, in Frankreich durch ein auf Antrag des Landwirtschaftsministers erlassenes Dekret, ohne dass es nötig wäre, die ganze Konvention zu ändern.

Jeder der beiden Staaten hat übrigens die Befugnis, strengere Vorschriften zu erlassen, wenn er dies für angezeigt erachtet (Artikel 55). Auf Verlangen der französischen Delegierton wurde eine Bestimmung eingefügt (Artikel 56), welche den Fang der Lauben mit Netzen von 12 mm Maschenweite gestattet, solange die Fabriken zur Herstellung künstlicher
Perlmutter und Perlen im Betrieb stehen.

Sobald diese Industrie aufhört, wird diese Bestimmung aufgehoben.

Zur Anwendung kommt das in Artikel 54 vorgesehene Verfahren.

Die schweizerischen Delegierten stimmten dieser Bestimmung nur

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unter gewissen Vorbehalten zu, indem sie verlangten, dass sie unter einem besondern Titel aufgeführt werde, um ihren ausnahmsweise!!

Charakter hervorzuheben.

Die früheren Übereinkünfte wurden der Bundesversammlung nicht zur Genehmigung unterbreitet. Wir hielten es jedoch für angezeigt, für die neue Übereinkunft die Genehmigung einzuholen, und zwar hauptsächlich aus folgendem Grund: Nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung fallen die Fischereiübertretungen nicht unter die Kategorie der Auslieferungsdelikte. Prankreich könnte deshalb nicht die Auslieferung von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern verlangen, die sich in französischen Gewässern einer Fischereiübertretung schuldig gemacht haben. Gemäss den Bestimmungen der Übereinkunft verpflichtet sich die Schweiz, ihre Angehörigen, welche sich eines Fischereivergehens in den Gewässern des andern Staates schuldig gemacht haben, zu verfolgen, wie wenn das Vergehen auf Schweizergebiet begangen worden wäre. Um eine Ungleichheit in der Behandlung unserer Staatsangehörigen einerseits und der in unserem Lande niedergelassenen Fremden anderseits zu vermeiden, ist es erforderlich, dass bei Fischereiübertretungen die Auslieferung verlangt werden kann. An der Bundesversammlung liegt es, dies zu ermöglichen, indem sie der neuen Konvention Gesetzeskraft verleiht.

Um der Übereinkunft vom 28. Juli 1924 gerecht zu werden, genügt es, darauf hinzuweisen, dass das gegenwärtige Fehlen jeglicher internationaler Begelung eine Entvölkerung des Fischbestandes des Sees zur Folge hat.

Die neue Übereinkunft kann natürlich diesen Ubelstand nicht von einem Tag zum andern beseitigen, aber sie öffnet den Weg normaleren Verhältnissen. Es wäre unklug und vergeblich, jetzt schon weiter gehen zu wollen; man würde dadurch jede Möglichkeit einer Verständigung aufs Spiel setzen und müsste gewärtigen, zuletzt gar nichts zu erreichen.

Der Übereinkunft vom 28. Juli 1924 kommt das Verdienst zu, an die Stelle der bisher herrschenden Willkür Ordnung gebracht zu haben. Es bedeutet dies bereits einen grossen Fortschritt. Wenn die Übereinkunft, wie zu hoffen ist, von beiden Seiten genau eingehalten wird, so ist nicht daran zu zweifeln, dass nach kurzer Zeit die Fischereiverhältnisse im Genfersee einer Besserung entgegengehen und das Abkommen seinen Zweck erreichen wird.

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Gestützt aul die Erwägungen haben wir die Ehre, der BundesVersammlung die Genehmigung der am 28. Juli 1924 zu Paris abgeschlossenen Übereinkunft zu beantragen.

Bern, den 24. Oktober 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundearates, Der Bundespräsident : Chuard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung der zwischen der Schweiz und Frankreich am 28. Juli 1924 abgeschlossenen Übereinkunft Ober die Fischerei im Genfersee, in der Rhone von ihrem Ursprung bis zur Grenze unterhalb Chancy, sowie in ihren Zuflüssen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Übereinkunft betreffend die Fischerei im Genferaee, der Rhone und deren Zuflüsse, vom 28. Juli 1924, der Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1924, beschliesst : 1. Der zwischen der Schweiz und Frankreich am 28. Juli 1924 abgeschlossenen Übereinkunft betreffend die Fischerei im Genfersee, der Rhone von dem Ursprung bis zur Grenze unterhalb Chancy und deren Zuflüsse wird die Genehmigung erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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1924

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1891

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29.10.1924

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573-579

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