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Ablauf der Referendumsfrist 5, Januar 1925.

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Bundesgesetz betreffend den

3E* ost verkehr (Postverkehrsgesetz), (Tom 2. Oktober 1924.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Aueführung von Artikel 36 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober

1921, beschliesst I. Allgemeine Bestimmungen.

l, Postregal, a. Umfang.

Art. 1.

Die Postverwaltung hat, unter Vorbehalt von Art. 2, das ausschliessliche Recht: a. Reisende mit regelmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Bundesgesetze eingeschränkt ist; b. Offene und verschlossene Briefe, Karten mit schriftlichen Mitteilungen und andere verschlossene Sendungen bis 5 kg zu befördern.

2 Der Bundesrat kann die Beförderung ausländischer Zeitungen und Zeitschriften dem Postregal unterstellen.

* Ea ist untersagt, regalpflichtige Gegenstände, die für verschiedene Empfänger bestimmt sind, zur Umgehung der Posttaxen in Sammelsendungen durch die Post oder auf andere Weise zu befördern.

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Art. 2.

6, Ausnahmen, Vom Postregal sind ausgenommen: a. die regelmässige Personenbeförderung, die nicht gewerbemässig betrieben wird, oder die einem Nichttransportgewerb als notwendiger Hilfsbetrieb dient; .

b. die Beförderung von Sendungen, die von der Post nicht oder nur bedingungsweise angenommen werden (Art. 25 und 26) ; c. die Beförderung im Ortsverkehr durch den Absender selbst oder eine von ihm beauftragte Person, die dies weder gewerbemässig betreibt, noch im Dienst des Bundes oder einer · vom Bund konzessionierten Verkehrsanstalt steht; d der Dienstverkehr der Bundesbahnen und der konzessio-nierten Verkehrsanstalten unter sich, soweit er durch ihr Personal vermittelt wird.

2 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vom Postregal gestatten.

Art. 8.

1 Pur die gewerbemässige Reisendenbeförderung mit regel* e. Konzessionen und Fahrord massigen Fahrten können Konzessionen erteilt werden.

nungs 8 Die auf Grund von Absatz l konzessionierten Unter- vorschriften nehmungen sind dem Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post unterstellt.

a Der Bundesrat kann für den Verkehr auf Bergstrassen allgemein verbindliche Fahrordnungsvorschriften erlassen, die für die Sicherheit der Fahrten der Post und der konzessionierten Unternehmungen notwendig sind.

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Art. 4.

Wo die erforderlichen Posteinrichtungen bestehen, ist die 2. LeistungsPostverwaltung gegenüber jedermann zur Erfüllung der in diesem pflicht.

Gesetz, in der Postordnung und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Leistungen verpflichtet.

2 Der Bundesrat kann zur Wahrung wichtiger Landesinteressen den Postverkehr vorübergehend einschränken oder aufheben. Solche Massnahmen begründen weder einen Anspruch auf Entschädigung noch auf Bückerstattung von Taxen und Gebühren.

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Art. 5.

Die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen 3. Postgeheim dürfen über den Postverkehr bestimmter Personen niemand Mit- a. nie.

Im allgemeinen.

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teilung machen, verschlossene Postsendungen nicht öffnen, -weder dem Inhalt solcher Sendungen nachforschen, noch Dritten darüber etwas mitteilen, und niemand Gelegenheit geben, solche Handlungen zu begehen.

6. Vorbehalte.

4 Berichti gungs vor behalt

Art. 6.

Unanbringliche verschlossene Sendungen dürfen zur Ermittlung der Berechtigten postamtlich geöffnet werden. Unterwegs beschädigte Sendungen dürfen postamtlich nachgeprüft werden.

2 Sendungen von und nach dem Ausland, die zollpflichtige oder Verkehrsbeschränkungen unterworfene Waren enthalten oder zu enthalten scheinen dürfen der Zollbehörde überwiesen werden.

3 Die Postverwaltung ist auf schriftliches Gesuch der zuständigen Justiz- oder Polizeibehörde zur Auslieferung von Postsendungen, angewiesenen Beträgen und Guthaben von Rechnungsinhabern sowie zur Auskunfterteilung über den Postverkehr bestimmter Personen verpflichtet, wenn es sich um eine Strafuntersuchung oder um die Verhinderung eines Verbrechens oder Vergehens handelt.

4 Die Postverwaltung hat den nach Schuldbetreibungs und Konkursgesetz zuständigen Amtsstellen auf schriftliches Gesuch Stückund Wertsendungen, eingezogene oder angewiesene Beträge, sowie Guthaben von Rechnungsinhabern auszuliefern, wenn gegen den Berechtigten eine Pfändung oder ein Arrestbefehl zu vollziehen ist.

Die Auslieferungspflicht erstreckt sich auch auf die übrigen Postsendungen, wenn über das Vermögen des Berechtigten der Konkurs eröffnet oder laut Verfügung des Konkursgerichtes ein Güterverzeichnis aufzunehmen ist.

5 Zur Aufnahme eines amtlichen Inventars hat die Postverwaltung der zuständigen Amtsstelle auf schriftliches Gesuch Auskunft über die Höhe eines Rechnungsguthabens zu erteilen.

6 Für die gerichtliche Verfolgung von strafbaren Handlungen, die nur auf Antrag geahndet werden, sowie zugunsten der Inhaber .der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt kann der Bundesrat ebenfalls Ausnahmen von der Pflicht zur Wahrung des Postgeheimnisses bewilligen.

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Art. 7.

Sind bei Berechnung der Taxen, Gebühren, Geldkurse und Auslagen oder bei Aufstellung von Abrechnungen Irrtümer unterlaufen, so ist die Postverwaltung zur Berichtigung befugt und ge1

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halten oder, wenn Zahlung schon geleistet wurde, für das zu wenig Empfangene nachforderungsberechtigt und für das zu viel Erhobene rückerstattungspflichtig.

2 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert Jahresfrist schriftlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem auf die irrtümliche Berechnung oder Rechnungstellung folgenden Tage.

Art. 8.

Scheine, Rechnungen, Checks und Urkunden aller Art, die im Postverkehr von der Postverwaltung oder den Postbenützern ausgestellt werden, sind von jeder Stempelsteuer befreit.

5. Stempelsteuer Befreiung.

II. Postverkehrszweige 1. Reise- and Guterpost.

Art. 9.

Die Taxe für die Beförderung von Beisenden in Postwagen A. Taxen.

1. Reisende.

beträgt : höchstens 20 Bp. für den km, mindestens aber 50 Bp. für eine Fahrt.

2 Als Zuschlagstaxen sind zulässig: a, auf Strassen mit teurem Betrieb höchstens 20 Bp. für den km; b für einen Platz auf den gedeckten Aussensitzen oder für einen Platz im Kraftwagen höchstens 10 Bp. für den km.

3 Wo die Zuschlagstaxe nach Abs. 2, a, erhoben wird, gemessen die Bewohner der Gegend eine Ermässigung.

4 Für Extrafahrten bleiben besondere Gebühren vorbehalten.

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Art. 10.

Für die Beförderung des Reisegepäcks und für die Güter- 2. Gepäck beförderung auf Kraftwagenlinien der Post können besondere Ge- Güter bühren festgesetzt werden.

2 Handgepäckstücke im Höchstgewicht von zusammen 10 kg für einen Beisenden werden taxfrei mitbefördert.

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und

Art. 11.

Eeisende, deren Zustand oder Benehmen für andere eine B, Beförderungs-Belästigung oder Gefahr bedeutet, sind von der Beförderung mit bedingungen.

der Post ausgeschlossen.

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490 2

Für die Gepäckbeförderung gelten betreffend Ausschluss und bedingte Zulassung die Art. 25 und 26 und betreffend Zuschlagspflicht der Art. 27.

a Für die Güterbeförderung auf Kraftwagenlinien der Post können besondere Vorschriften erlassen werden.

2. Brief- und Paketpost.

A. Taxen.

I. Kleinsendungen, 1. Briefe und Päckchen,

2, Postkarten,

3. Betreibungsurkunden.

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Art. 12.

Die Taxen für Briefe und Päckchen betragen: u. im Nahverkehr

6. im Fernverkehr

bis 250 g 10 Bp.

20 Rp über 2 5 0 b i s 1000 g ~ ~ 8 0 R p ~ 2 Pur Briefe und Päckchen, die vom Absender nicht oder ungenügend frankiert worden sind, beträgt die Portotaxe das Doppelte der fehlenden Frankatur.

3 Als Nahverkehr gilt der Verkehr in einem Umkreis von 10 km, von Poststelle zu Poststelle gemessen.

Art. 18.

Die Taxe für Postkarten beträgt: für eine einfache Karte 10 Bp.

,, ,, Karte mit Antwortteil 20 fl 2 Für Postkarten, die vom Absender nicht oder ungenügend frankiert worden sind, beträgt die Portotaxe das Doppelte dei fehlenden Frankatur.

Art. 14.

Die Taxe für die Beförderung von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen und für die Bücklieferung des Doppels beträgt 50 Bp. Sie ist vom Absender zu entrichten.

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Art. 15.

4, Warenmuster.

Die Taxe für die Warenmuster beträgt: bis 250 g 10 Rp.

über 250 bis 500 g 20 ,, 2 Diese Taxe ist nur auf Sendungen anwendbar, die unverschlossen aufgegeben werden.

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Unfrankierte Warenmuster werden nicht befördert. Für ungenügend frankierte Warenmuster beträgt die Portotaxe das Doppelte der fehlenden Frankatur.

Art. 16.

Die Taxe für Blindenschriften beträgt: für je 500 g bis zum Höchstgewicht von 8 kg . .

Art. 17.

Die Taxe für gewöhnliche Drucksachen beträgt: bis 50 g aber 50 bis 260 g

5 Rp,

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,,

250 » 500 g

5 Rp.

10 ,,

5. Blinden' Schriften,

6. Drucksachen.

a. Gewöhnliche.

15 ,,

2

Die Drucksachentaxe ist nur auf Sendungen anwendbar, die unverschlossen aufgegeben werden.

3 Unfrankierte Drucksachen werden nicht befördert. Für ungenügend frankierte Drucksachen beträgt die Portotaxe das Doppelte der fehlenden Frankatur.

Art. 18.

Die Taxe für Drucksachen zur Ansicht beträgt: bis 50 g 10 Ep.

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über 50 bis 250 g 15 ,, * 250 ,, 500 g 20 ,, 2 Für Leihsendungen von Zeitschriften und für Büoherleihsendungen öffentlicher Bibliotheken bis 500 g gilt die Taxe von Absatz 1. Für schwerere Sendungen beträgt die Taxe: über 500 g bis 2 »/z kg 30 Rp.

b. Drucksachen zur Ansieht und zur Leihe.

,,

2Ya kg bis 4 kg 50 ,, Der Empfänger ist berechtigt, die Rückbeförderung an den Absender ohne neue Taxzahlung zu verlangen, sofern er die gleiche Umhüllung benützt.

3

Art. 19.

Die Taxe für nicht eilige Drucksachen ohne Adresse, die einer c Poststelle zur allgemeinen Vertragung innerhalb ihres Bestellkreises aufgegeben werden, beträgt: für jedes Stück bis 50 g 3 Rp.

,, ,, ,, über 50 bis 100 g 5 ,,

Drucksachen ohne Adresse

492 7. Abonnierte Zeitungen und Zeitschriften,

II. Eingeschrie ben Kl einsendungen 1. Im allgemeinen.

2. Geriohtsurkunden.

III. Stück sendungen.

Art. 20.

Die Taxe für die Beförderung der im Inland gedruckten und erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, deren fortlaufende Nummern abonniert sind und vom Verleger mit der Post versandt werden, beträgt: für jedes Stück bis 50 g l1/* Rp,, ,, ,, über 50 bis 75 g 1% ,, hierzu für je weitere 75 g oder einen Bruchteil dieses Gewichts l % ,, 2 Die Zeitungstaxe ist nicht anwendbar auf Veröffentlichungen: a. die weniger als vierteljährlich einmal erscheinen; è. die einzeln mehr als 250 g wiegen; c. die vorwiegend Geschäfts- oder Reklamenzwecken dienen; d von deren Auflage weniger als 100 Stück aufgegeben werden.

3 Werden einer abonnierten Zeitung oder Zeitschrift Drucksachen beigeschlossen, die weder eigentliche Bestandteile der einzelnen Nummer, noch im regelmässigen Abonnement Inbegriffen sind, so ist hierfür die Taxe nach Art. 19 im voraus zu entrichten.

Diese Beigabe ist nur im Auftrag des Vorlegers zulässig.

4 Für die Vermittlung von Zeitungsabonnementen können besondere Vorschriften erlassen und Gebühren erhoben werden.

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Art. 21.

Auf Verlangen des Absenders werden Briefe und Päckchen bis 250 g sowie Postkarten, Betreibungsurkunden, Warenmuster, Blindenschriften und gewöhnliche Drucksachen eingeschrieben.

2 Die vom Absender im voraus zu entrichtende Zuschlagstaxe für die Einschreibung beträgt 20 Ep.

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Art. 22.

Für die Beförderung von Gerichtsurkunden bis l kg, sowie für ihre Einschreibung und für die Rücklieferung des Doppels oder des Empfangscheines an den Absender wird die Taxe nach Art. 12 und eine Zuschlagstaxe von 50 Kp. erhoben.

Art. 23.

Die Taxen für Stücksendungen betragen: a. für Poststücke bis 15 kg: bis 250 g über 250 g bis l kg ,, l bis 2 kg ,, 2% bis 5 kg ,, 5 bis 71/* kg ,, 7 bis 10 kg _ 10 bis 15 kg 1

80 Ep.

40 ,, 60 ,, 90 ,, 120 ,, 150 ,, 200 ,,

493 b. f..

C. für hin bis

Fa cht.st- ki ü_ Frachtstücke Über 50 kg in 5 50 Kg, für lUT je 0

15r 15 lief Kg

auf eine Entfernung bis über 100 über 200 Ober 100 k m b i s. 200 kmm Ms 300 km (4.

SOOZone) km (s. Zone)

(1-Zone)

(3 Zone)

oder einen Bruchteil dieser Rp.

Rp.

Kp.

Bp.

Gewichtseinheit . . . . 60 110 150 180 2 Sendungen bis l kg werden nur auf Verlangen des Absenders als Poststücke befördert.

8 Auf jeder Stücksendu über 5 kg kann für die Ablieferung ins Haus eine Bestellgebühr von höchstens 50 Ep. erhoben werden, * Für unfrankierte Stücksendungen beträgt die Portotaxe die fehlende Frankatur mit einer Zuschlagstaxe von 80 Ep.

B Für Stüoksendungen im Durchgangsverkehr können besondere Gebühren festgesetzt werden.

Art. 24.

Für Wertsendungen wird ausser der Taxe für Stücksendungen folgende Werttaxe erhoben: für Wertangaben bis Fr. 800 20 Ep.

,, ,, über Fr. 800 bis 500 80 ,, hierzu für je weitere Fr. 500 oder einen Bruchteil davon 10 ,, a Für jede ina Haus abgelieferte Wertsendung mit Wertangabe von mehr als Fr. 1000 kann eine Bestellgebühr,erhoben werden.

3 Für laufende Versicherungen des Fr. 800 übersteigenden Wertes können besondere Gebühren festgesetzt und im Rahmen des Bundesgesetzes betreffend den Versicherungsvertrag besondere Vorschriften aufgestellt werden.

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IV. Wertsen dangen.

Art. 25.

B. BeförderungVon der Postbeförderung sind ausgeschlossen: bedingungen.

a. Sendungen, die bei der Beförderung Personen verletzen oder a. Ausgeschlosse SenSachschaden stiften könnten; dungen, fe. Sendungen, bei denen wahrgenommen wird, dass sie Zeichen oder Worte beschimpfender oder unsittlicher Natur enthalten, oder dass darin zur Begehung von Verbrechen aufgefordert wird; e. Sendungen, die sich wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit für die Postbeförderung nicht eignen, oder wofür die vorhandenen Beförderungsmittel der Post nicht ausreichen.

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Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. III.

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6, Bedingt zugelassene Sendungen.

2 Für den Ausschluss der Lotteriesendungen von der Postbeförderung ist die Lotteriegesetzgebung des Bundes massgebend.

8 Die Aufgebet gefährlicher Sendungen haften für allen daraus entstehenden Schaden. Die strafrechtliche Verfolgung nach Art. 60 und 63 bleibt vorbehalten.

4 Die Poststellen sind befugt, für Sendungen, die gefährlich scheinen, vom Absender die Angabe des Inhalts zu verlangen und, falls diese verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen.

5 Die Postverwaltung ist berechtigt, die in Absatz l, b, genann-ten Sendungen unsittlicher Natur zu beschlagnahmen und zu vernichten.

Art. 26.

Kein Anspruch auf Beförderung durch die Post besteht für Sendungen, die leicht zerbrechliche oder ungenügend verpackte Gegenstände enthalten, oder die auch sonst vermöge ihrer natürlichen Beschaffenheit leicht Schaden nehmen.

Art. 27.

0. Zuschlagspflichtige Sendungen.

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Für Sperrgut und für Sendungen, die eine besonders sorgfältige Behandlung erfordern, ferner für Sendungen, die dringlich abzufertigen und zu befördern oder sofort nach Ankunft durch besondern Boten zu bestellen sind, können angemessene Zuschläge zur ordentlichen Taxe erhoben werden.

8 Der Sperrgutzuschlag darf 50 °/0 der Taxe nach Art. 23 nicht übersteigen.

Art. 28.

C, Verfügungs recht.

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b Der Postver waltung

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Der Absender hat das Recht, die Bückgabe der Sendung oder die Auslieferung an einen andern Empfänger oder an einem a. Des Absen--ders und zu verlangen. Für solche Begehren können besondere andern Ort Empfängers, Gebühren erhoben werden.

z Wenn jedoch nach Eingang der Sendung am Bestimmungsort der Empfänger bereits benachrichtigt worden ist oder die Auslieferang der Sendung verlangt hat, darf der Absender nur noch mit seiner Zustimmung anders verfügen.

Art. 29.

Unbestellbar Sendungen werden, wenn der Berechtigte auch durch postamtliche Öffnung und Untersuchung nicht ausfindig zu machen ist, veräussert oder, wenn sie wertlos sind, vernichtet.

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Der Erlös wird während fünf Jahren vom Verkaufe an zur Verfügung der Berechtigten gehalten. Nach Ablauf dieser Frist kann die Postverwaltung darüber verfugen.

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Die Postverwaltung kann ferner über Sendungen verfügen, für die weder der Empfänger noch der Absender die Taxen, Gebühren und Auslagen bezahlt.

3. Geld- und Bankpost.

Art. 30.

Für Nachnahmesendungen ist ausser den ordentlichen Taxen A. Zweige, 1. Nachnahmen folgende Nachnahmetaxe zu entrichten: für Nachnahmen bis Fr, 5 15 Rp.

,, ,, über Fr. 5 bis 20 20 ,, hierzu für je weitere Fr. 10 oder einen Bruchteil davon bis Fr.100 10 fl ,, ,, ,, Fr.

100 oder einen Bruchteil davon bis Fr. 1000 20 ,, ,, ,, ,, ,, Fr. 1000 oder einen Bruchteil davon 20 ,, 1

2

Für Nachnahmen kann ein Höchstbetrag festgesetzt werden.

3

Die Taxen sind vom Auftraggeber im voraus zu entrichten,

* Für Nachnahme-Kleinsendungen, die gewisse Maas- oder Gewichtsgrenzen überschreiten, kann die Aufgabe als Poststück vorgeschrieben -werden.

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Auf Betreibungsurkunden, Leihsendungen von Zeitschriften und Büchern, Drucksachen ohne Adresse, abonnierten Zeitungen und Zeitschriften und Gerichtsurkunden sind Nachnahmen nicht zulässig.

Art. 31.

Für Einzugsaufträg und die damit verbundene Urkunden- S. Einzugs übermittlung an den Bezogenen wird ausser der Taxe eines ein- auftrage.

geschriebenen Briefes eine vom Auftraggeber zum voraus zu erlegende Einzugstaxe von 20 Rappen erhoben.

2 Der eingezogene Betrag wird dem Auftraggeber durch taxpflichtige Postanweisung übermittelt oder auf seiner Checkrechnung unter Anrechnung der Einzahlungstaxe gutgeschrieben.

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8

Für Einzugsaufträg kann ein Höchstbetrag werden.

festgesetzt

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Einzugsaufträge, die bei Nichtbezahlung an daß Betreibungsamt oder an den Protestbeamten weiterzuleiten oder die der Postverwaltung zur Protestaufnahme übergeben sind können hierfür mit einer besondern Gebühr belastet werden.

3, Postanweisungen.

4. Check rechnungen a, Postcheck Stammeinlage, Zinsvergütung

b. Taxen.

Art. 32.

Die Taxe für Postanweisungen betragt: bis Fr. 20 20 Ep.

über Fr. 20 bis 100 80 ,, hierzu für je weitere Fr. 100 oder einen Bruchteil davon bis Fr. 500 10 ,, T, ,, ,, ,, Fr. 500 oder einen Bruchteil davon 10 ,, 2 Für Postanweisungen kann ein Höchstbetrag festgesetzt werden.

B Für telegraphische Postanweisungen werden ausser den in Absatz l erwähnten Taxen eine Zuschlagsgebühr und die Telegrammtax erhoben.

* Mitteilungen, die der Anweisende auf der Rückseite des dem Empfänger zu übergebenden Abschnittes anbringt, unterliegen keiner Taxe oder Gebühr.

5 Die Taxen sind vom Auftraggeber im voraus zu entrichten.

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Art, 88.

Für den Postcheck gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Obligationenrechts.

2 Der Inhaber einer Checkrechnung kann verpflichtet werden, auf seiner Bechnung eine Stammeinlage stehen zu lassen.

Die Guthaben der Rechnungsinhaber werden verzinst. Der Zins muss aber mindestens um l % unter dem Diskontosatz der schweizerischen Nationalbank bleiben.

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Art. 34.

Für Aufträge im Rechnungsverkehr werden vom Rechnungs Inhaber folgende Taxen erhoben: a. Für Einzahlungen bis Fr. 20 5 Kp.

_.

über Fr. 20 bis 100 10 ,, ,, Fr. 100 bis 200 . . . .

15 ,, hierzu für je weitere Fr. 100 oder einen Bruchteil davon bis Fr. 500 5 ,, ,, ,, 500 Fr. oder einen Bruchteil davon 10 ^ r v 1

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Checkreohnungen, deren Inhaber oder Rechtsnachfolger nicht mehr ermittelt werden können, werden frühestens ein Jahr nach der letzten Buchung postamtlich aufgehoben. Unanbringliche Guthaben stehen während fünf Jahren zur Verfügung des Berechtigten.

Die Frist beginnt mit der letzten Buchung. Nach Ablauf der Frist l""in die Postverwaltung über das Guthaben verfügen.

8

Unbestellbare Sendungen, mit denen Geldpostaufträge verbunden sind, werden nach Art. 29 behandelt.

III. Portofreiheit.

Art. 38.

1

Von der Entrichtung der Posttaxen sind befreit: die eidgenössischen Räte für ausgehende Sendungen, die Mitglieder der Kommissionen der Bundesversammlung für den amtlichen Aktenwechsel unter sich und mit den Bundesbehörden, sowie die Mitglieder der Bundesversammlung und deren Kommissionen, wenn sie sich am Sitzungsort befinden, während der Dauer der Sitzungen für aus- und eingehende Sendungen ; die Behörden und Amtsstellen der Kantone, der Bezirke und Kreise, sowie die Aufsichtsbehörden der öffentlichen Schulen, für ausgehende amtliche Sendungen; die Gemeindebehörden, die staatlichen oder vom Staate als öffentlich anerkannten Pfarrämter und Kirchenvorstände und die Zivilstandsämter für amtliche Sendungen, die sie unter sich und mit den Oberbehörden wechseln ; die Betreibungs- und Konkursämter für amtliche Sendungen an die Oberbehörden ; das im Dienste stehende Militär für aus- und eingehende Sendungen, und das nicht im Dienste stehende Militär für militärdienstliche Sendungen.

a.

6.

c,

ä.

2

Die Portofreiheit der übrigen Bundesbehörden und der Amtsstellen des Bundes wird vom Bundesrat geordnet.

8 Die unter Abs. l bewilligte Portofreiheit erstreckt sich nur auf Sendungen, die das Gewicht von 21/« Kilogramm nicht übersteigen, keine Wertangabe tragen und nicht zur Einschreibung aufgegeben werden. Der Bundosrat ist befugt, in einzelnen Fällen die Gewichtsgrenze "der portofreien Sendungen auszudehnen.

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Art. 39.

Als amtlich im Sinne von Art. 38 sind nur solche Sen- 2. Amtssache.

dungen zu bezeichnen, die im Interesse des Staates, der Gemeinde, der Kirche oder der Schule gemacht werden.

Art. 40.

Unternehmungen und Anstalten der Kantone und Gemeinden, 8.

die wirtschaftlichen oder Erwerbszwecken dienen oder ihre Leistungen gegen Entgelt gewähren, haben keinen Anspruch auf Portofreiheit.

Art. 41.

1 Die Postverwaltung ist befugt, für Sendungen zur Linderung 4.

von Notständen vorübergehend Portofreiheit zu gewähren.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, im Rahmen eines jährlich von der Bundesversammlung zu bewilligenden Kredites an Anstalten, Gesellschaften und Vereine, die sich mit Armenunterstützung befassen oder ähnliche wohltätige Zwecke verfolgen, unentgeltlich besondere Postmarken für Kleinsendungen abzugeben.

Art. 42.

Die unter Art. 38, b und c fallenden Behörden und Amts- 6.

stellen sind nach Anmeldung durch die Kantonsregierungen in ein Verzeichnis einzutragen. Der Bundesrat entscheidet über die Eintragung. Die Portofreiheit kommt nur den eingetragenen Behörden und Amtsstellen zu.

Unternehmung und Anstalten.

Wohltätigkeits dungen

Verzeichnis der Behörden nnd Amtsstellen

Art. 48.

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Portofreiheit zu 6. Missbrauch der PortoUnrecht beansprucht wird, so hat die Postverwaltung die Sen- freiheit.

dung als unfrankiert zu behandeln. Weist der Absender oder der Empfänger der Postverwaltung die Berechtigung zur Portofreiheit nach, so wird die Taxe gestrichen. Andernfalls bleibt strafrechtliche Verfolgung nach Art. 62 vorbehalten.

IV. Haftpflicht der Postverwaltung.

Art. 44.

Die Haftpflicht der Postverwaltung aus dem Postverkehr A, Allgemeine bleibt in allen Fällen auf den in diesem Gesetz umschriebenen Um- Besti-mungen a, Beschränkung fang beschränkt.

der Haft2 Die Postverwaltung haftet nicht, wenn der Schaden ausser- pflicht.

halb des schweizerischen Postgebietes entstanden und sie ohne An1

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hebung eines Prozesses im Ausland nicht in der Lage ist, sich von den ausländischen Verkehrsanstalten durch Rückgriff Deckung zu verschaffen.

8 Sie ist von der Verantwortlichkeit für alle Sendungen und Beträge befreit, die sie auf Grund von Art. 6 den zuständigen Behörden ausgeliefert hat.

b Verjährung der Haftpflicht.

c. Gesetzlicher Zins.

B. Besondere Bestimungen 1. Betreffend die Reisepost o. Haftpflicht für Unfalls der Reisenden

Art. 45.

Alle Haftpflichtansprüche gegen die Postverwaltung aus dem Postverkehr verjähren mit Ablauf der Jahresfrist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

2 Die Verjährung läuft von dem auf die Postaufgabe folgenden Tage an. Sie wird durch die Vorladung zum Sühneversuch, durch Anhebung der Betreibung oder Klage, sowie durch Anbringung einer Beschwerde bei der Aufgabe- oder Empfangspoststelle oder der ihr übergeordneten Postbehörde unterbrochen. Wird die Beschwerde abgewiesen, so läuft die neue Verjährungsfrist erst vom Zeitpunkt der Bückgabe der Beweismittel an. Die Verjährung wird durch eine erneute Beschwerde nicht mehr unterbrochen.

3 Die Verjährungsvorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Bisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen und der Post bleiben vorbehalten.

1

Art. 46.

Dauert die Erledigung eines Haftpflichtanspruches länger als vier Wochen nach Eintritt des Schadens, so hat die Postverwaltung vom Ablauf dieser Frist an bis zur Zahlung der Entschädigungs-summe einen in der Postordnung festzusetzenden Zins zu vergüten.

Art. 47.

Wird beim Postbetrieb ein Reisender getötet oder körperlich verletzt, so haftet die Postverwaltung nach Massgabe des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen und der Post.

a Die Postverwaltung kann die Haftpflichtansprüche erledigen, ohne dass dadurch ihre Rückgriffsrechte beeinträchtigt werden.

8 Für Unfälle bei den auf Grund von Art. 8 dieses Gesetzes konzessionierten Unternehmungen ist die Postverwaltung nicht haftpflichtig.

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Art. 48.

1

Versäumen Eeisende wegen Verspätung der Post die Anschluss 6. Haftpflicht bei Verspätung Verbindung einer öffentlichen Verkehrsanstalt, und erwachsen ihnen der Reisenden hieraus notwendige Auslagen, so sind sie berechtigt, hierfür bis zum Höchstbetrag von Fr. 25 von der Postverwaltung Ersatz zu verlangen.

2 Die Postverwaltung haftet nicht, wenn die Verspätung die Folge höherer Gewalt oder durch den Eeisenden selber herbeigeführt worden ist.

9 Sie haftet für den vollen Schaden, wenn die Verspätung durch grobes Verschulden ihrer Organe entstanden ist.

Art. 49.

1 Die Postverwaltung haftet für das in Art. 10, Abs. 2, ge-c nannte taxfreie Handgepäck nur nach Massgabe des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunter nehmungen und der Post.

2 Pur das Reisegepäck, für das die Taxe bezahlt wurde, haftet die Postverwaltung gleich wie für Stücksendungen.

Haftpflicht fir das Reisegepäck

Art. 50.

1

Die Postverwaltung haftet im umfange der Art. 51 bis 58,2. Betreffend die und sofern sie nicht beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt BriefPaketpost, a Vorausoder durch Verschulden des Absenders oder Empfängers herbeider geführt wurde, oder dass es sich um eine Sendung handelt, die setzungen Haftpflicht.

gemäss Art. 25, Abs. l, a, von der Postbeförderung ausgeschlossen war, aber unter Verheimlichung des Ausschlussgrundes bei der Post aufgegeben wurde, oder dass der Schaden aus der natürlichen Beschaffenheit der Sendung entstanden ist. Sie haftet für Schaden, der aus der natürlichen Beschaffenheit der Sendung infolge Verspätung über die in Art. 58 genannte Lieferfrist hinaus entstanden ist.

2 Bei Sendungen, die nach allgemeiner Erfahrung wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit besonderer Beschädigungsgefahr, wie Bruch, Verderb usw., ausgesetzt sind, wird vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden sei. Die Vermutung fällt dahin, wenn die Postverwaltung bei der Aufgabe der Sendung einen Zuschlag für besonders sorgfältige Behandlung erhoben hat.

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Durch vorbehaltlose Annahme bei der Ablieferung erlöschen alle Ansprüche gegen die Postverwaltung wegen Beschädigung oder Beraubung, sofern der Empfänger nicht glaubhaft macht, dass der Schaden an der Stück- oder Wertsendung während der Postbeförderung entstanden ist und bei der Ablieferung äusserlich nicht erkennbar war.

4 Der nachträgliche Anspruch muss bei Wertsendungen spätestens am nächsten Werktag und bei Stücksendüngen spätestens am dritten Tag nach der Ablieferung geltend gemacht werden.

Art. 51.

6. umfang der Für uneingeschriebene Kleinsendungen ist die Postverwaltung m cht feÏBtX.

' haftpflichtig.

aa Bei Verlust.

2 Fur den Verlust einer eingeschriebenen Kleinsendung leistet sie eine Entschädigung von Fr. 50 8 Für den Verlust eines Poststückes oder Frachtstückes entschädigt sie den gemeinen Wert, den eine Sache derselben Art und Beschaffenheit am Aufgabeort zur Zeit der Aufgabe hatto, höchstens aber 26 Fr. für jedes Kilogramm.

<* Für den Verlust einer Wertsendung hat die Post Verwaltung Entschädigung in der Höhe des angegebenen Wertes zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass der gemeine Wert der Sendung zur Zeit der Aufgabe am Aufgabeort geringer war. Handelt es sieh um Wertpapiere, die gerichtlich kraftlos erklärt werden können, so hat der Eigentümer zur Durchführung des Verfahrens seine Eechte bis zum Betrag des angegebenen Wertes der Postverwaltung abzutreten.

6 Ist auf einer Wertsendung in betrügerischer Absicht ein höherer als der wirkliche Wert angegeben worden, so verliert der Absender jeden Anspruch auf Schadenersatz; überdies kann er nach den Vorschriften der Strafgesetze verfolgt werden.

6 Ausser den in Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Entschädigungen werden die bezahlten Taxen, mit Ausnahme der Werttaxen, rückerstattet.

7 Wiederaufgefundene Sendungen werden nur gegen Bückerstattung der erhaltenen Entschädigung, jedoch unter Abzug des Betreffnisses für Verspätung und etwaige Beschädigung, zurückgegeben. Verlangt der Berechtigte die Eückgabe nicht innert drei Monaten, nachdem ihm die Wiederauffindung angezeigt wurde, so gehen alle Bechte an der Sendung auf die Postverwaltung über.

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503

Art. 52.

Bei Beschädigung oder Beraubung einer Stücksendung vergütet 56. Bei Beschädigung oder die Postverwaltung den nachgewiesenen Schaden, höchstens aber Beraubung, den in Art. 51, Abs. 8, für den Verlust der ganzen Sendung vorgesehenen Betrag.

2 Handelt es sich um eine Wertsendung, so wird der nachgewiesene Schaden bis zum Höchstbetrag des angegebenen Wertes ersetzt.

1

Art. 53.

Wird eine eingeschriebene Kleinsendung, eine Stück- oder eine Wertsendung über die ordentliche Lieferfrist hinaus um mehr als 24 Stunden verspätet, so wird der nachgewiesene Schaden, höchstens aber ein Betrag von Fr. 25 vergütet.

cc. Bei Verspätung,

Art. 54.

Die Postverwaltung haftet für Verlust, Beschädigung, Be- 3, Betreffend die Geld- und raubung oder Verspätung von Nachnahmesendungen nach den Batikpost.

Vorschriften von Art. 50 bis 58. Der Nachnahmebetrag gilt nicht als Wertangabe.

2 Sie haftet für Verlust oder Verspätung der mit einem Einzugsauftrag verbundenen Sendung wie für einen eingeschriebenen Brief.

8 Sie haftet dem Auftraggeber für den Betrag einer Nachnahme oder eines Einzugsauftrages auch dann, wenn sie die Nachnahmesendung oder die zum Einzugsauftrag gehörenden Urkunden dem Empfänger ohne Bezahlung ausgefolgt hat und von ihm weder die ausgehändigten Gegenstände wieder beibringen noch Bezahlung erlangen kann.

4 Sie haftet dem Auftraggeber für ordnungsgeraäss einbezahlte, angewiesene oder überwiesene Beträge bis zur richtigen Auszahlung oder Gutschrift und dem Inhaber einer Checkrechnung für das Guthaben, das die in Ordnung befundene Rechnung ausweist. Sie haftet überdies für Beträge, um die das Guthaben durch grobes Verschulden der mit der Kassen- und Rechnungsführung betrauten Beamten in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen gemindert wird.

5 Sie haftet für die durch missbräuchliche Verwendung von Postchecks abgehobenen, angewiesenen oder überwiesenen Beträge nur bei grobem Verschulden der mit der Kassen- und Rechnungsführung betrauten Beamten in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen.

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504 6

C, Gerichtstand für Haftpflichtklagen.

Wird durch Verschulden der Postverwaltung im Einzugsauftrags- oder im Post- und Zahlungsanweisungsverkehr eine Auszahlung oder die Übergabe eines Einzugsauftrages an den Protestoder Betreibungsbeamten um mehr als 24 Stunden über die ordentliche Lieferfrist hinaus verspätet, so wird der nachgewiesene Schaden, höchstens aber ein Betrag von Fr. 25, ersetzt. Bei verspäteter Gutschrift von einbezahlten oder überwiesenen Beträgen auf Checkrechnung wird für die Zeit der Verspätung über die ordentliche Erledigungsfrist hinaus ein in der Postordnung festzusetzender Zins vergütet.

Art. 55.

1 Die aus diesem Gesetz, dem Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen und der Post und den internationalen Verträgen betreffend den Postverkehr hervorgehenden Klagen gegen die Postverwaltung werden anhängig gemacht: 1. sofern der Streitgegenstand einen Hauptwert von wenigstens Fr. 4000 hat, beim Bundesgericht; 2. wenn der Streitgegenstand von geringerem Hauptwert ist, am Sitze der Zentralverwaltung oder a. bei Klagen aus Unfall am Hauptort des Eantons, in welchem der Unfall sich zugetragen hat, b. bei andern Klagen am Hauptort des Kantons, in welchem der Kläger seinen Wohnsitz hat.

a In den Fällen unter Ziffer 2 bleibt die Weiterziehung nach kantonalem und eidgenössischem Recht vorbehalten.

V. Strafbestimmungen À Allgemeine Bestimmungen

Art. 56.

Auf die in Art. 57, Abs. l, und 58 bis 62 genannten strafbaren Handlungen finden die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts Anwendung.

9 Die in Art. 59 bis 62 genannten strafbaren Handlungen sind auch bei fahrlässiger Begehung strafbar.

1

Art. 57.

Eine mit postdienstlichen Verrichtungen betraute Person, die das Postgeheimnis verletzt, namentlich über den Postdea Postge--heimnisses verkehr bestimmter Personen Mitteilung macht, eine verschlossene und anderer Postsendung öffnet, dem Inhalt einer solchen Sendung nachforscht Hechte derPostbenützer.

oder deren Inhalt Dritten mitteilt,

B. Straffälle 1. Verletzungen

1

505

die eine Postsendung vernichtet, beiseite schafft oder dem Empfangsberechtigten vorenthält, die irgendwem Gelegenheit verschafft, solche Handlungen zu begehen, ·wird mit Gefängnis bestraft.

2

Leichte Fälle von Postgeheimnisverletzung können disziplinarisch geahndet werden.

Art. 58.

·Wer geltende Postwertzeichen, Poststempel oder Postsiegel des 2. Fälschungen.

In- oder Auslandes fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten Postwertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden, wer einen Postcheck fälscht oder verfälscht, um ihn zu verwenden, wer falsche, verfälschte oder entwertete Postwertzeichen oder falsche oder verfälschte Poststempel oder Postsiegel des In- oder Auslandes oder einen falschen oder verfälschten Postcheck als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 59.

Wer ohne Bewilligung der Postverwaltung geltende Wertzeichen, Stempel, Siegel, Sackschlösser, Briefeinwürfe, Schlossfacher und zugehörige Schlüssel der Post nachahmt oder solche Nachahmungen gebraucht, wer Uniformen und Fuhrwerken das Aussehen von solchen der Postverwaltung gibt, so dass sie mit diesen leicht verwechselt werden können, oder wer solche Uniformen und Fuhrwerke gebraucht, wird mit Busse bestraft.

3. Nachahmungen,

Art. 60.

Wer der Post Gegenstände zur Beförderung übergibt, die wegen 4. Gefährdungen.

ihrer Gefährlichkeit von der Postbeförderung ausgeschlossen sind: wer mit der Post Opium, Morphium, Kokain oder andere Betäubungsmittel in verbotener Weise versendet, wird mit Busse von Fr. 5 bis 1000 bestraft.

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506 2

Wer die Sicherheit des Verkehrs der nach Art. 8 konzessionierten Unternehmungen gefährdet, wird nach Bundesstrafrecht bestraft.

Art. 61.

6 Ordnungswidrigkeiten

1

Nach Art. 3 konzessionierte Unternehmungen, die die ihnen auferlegten Ordnungsvorschriften nicht befolgen, werden mit Busse von Fr. 50 bis 1000 bestraft.

2

Wer die vom Bundesrat nach Art. 3, Abs. 3, erlassenen Fahrordnungsvorschriften übertritt, wer in Postwagen oder in Postschalterräumen den dienstlichen Anordnungen des Postpersonals zuwiderhandelt, wird mit Busse von Fr. 3 bis 50 bestraft.

6. Verletzungen îles Postregals und anderer Fiskalrechte

7. Vorbehalt der allgemeinen Strafgesetze.

Art. 62.

"Wer das Postregal verletzt, namentlich regalpflichtig Gegenstände befördert, konzessionspflichtige Personenbeförderung ohne Konzession ausführt, verbotene Beförderungsgelegenheiten für regalpflichtige Sendungen benützt, regalpflichtige Gegenstände, die für verschiedene Empfänger bestimmt sind, in eine Sendung vereinigt oder auf andere Weise die Posttaxen umgeht, wer unbefugterweise in Postwagen mitfährt, wer die Portofreiheit unbefugterweise in Anspruch nimmt, wer schon benützte Postwertzeichen verwendet, wird mit Busse von Fr. 3 bis 1000 bestraft. Im Wiederholungsfalle innert fünf Jahren seit erfolgter Bestrafung kann die Busse bis auf Fr. 8000 erhöht werden.

2 Die umgangenen Posttaxen sind in jedem Falle zn bezahlen.

1

Art. 63.

Für Tatbestände, die im gegenwärtigen Gesetz nicht aufgeführt sind, bleiben die einschlägigen Strafgesetze des Bundes und der Kantone vorbehalten.

Art. 64.

C. Vorfahren.

1. Ordentliches Strafver-fahren.

Die Beurteilung der in Art. 57, Abs. l, 58, 59 und 60, Abs. 2, genannten Straffälle unterliegt der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 125 und folgenden des Bundesgesetzes betreffend die Organisatio der Bundesrechtspflege.

507 Art. 65.

In den Fällen der Art. 60; Abs. l, 61 und 62 werden die Bussen 2. Fiskalstrafverfahren.

auf dem Verwaltungswege durch das Postdepartement ausgesprochen.

Dieses kann seine Strafbefugnis bis zum Betrage von Fr. 500 den ihm unterstellten Postbehörden abtreten.

2 Unterzieht sich der Übertreter der Bussverfügung der Verwaltungsbehörde nicht, so ist der Fall nach Anleitung des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze und der übrigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften dem zuständigen Gerichte zur Beurteilung zu überweisen.

3 Die Bussen fallen in die Postkasse.

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Art. 66.

Die eidgenössischen Beamten und Angestellten, sowie die D. AnzeigePflicht und Polizeibehörden der Kantone sind verpflichtet, zur Entdeckung und Rechtshilfe Verfolgung der im gegenwärtigen Gesetz genannten strafbaren Handlungen mitzuwirken.

3 Die zuständige kantonale Behörde hat den unerlaubten Postbetrieb sofort einstellen zu lassen, nötigenfalls durch Beschlagnahme der Beförderungsmittel.

1

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 67.

Das gegenwärtige Gesetz findet auf den Postverkehr mit dem 1. Geltungsund Ausland nur soweit Anwendung, als in den Verträgen und Überein- bereich Vollziehungsverordnung kommen mit dem Ausland und den hierauf bezüglichen Gesetzen und Verordnungen nichts Abweichendes enthalten ist.

2 Die zur Vollziehung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden in der vom Bundesrat zu erlassenden Postordnung und in den zugehörigen Ausführungsbestimmungen aufgestellt.

8 Die Gebühren sind vom Bundesrat festzusetzen. Er kann auch Gebühren für Leistungen der Postverwaltung vorschreiben, die im Gesetze nicht besonders erwähnt sind.

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Art. 68.

Der Bundesrat kann die im gegenwärtigen Gesetz vorgesehenen 2. ÄnderungsTaxen herabsetzen und in bezug auf Gewichtssätze und Entfer- vorbehalt.

nungsstufen Erleichterungen gewähren. Eine Änderung im entgegengesetzten Sinn kann nur auf dem Gesetzesweg erfolgen.

508

3. Aufgehobene Gesetzesbe Stimmungen

4, Inkrafttreten.

Art. 69.

Durch das gegenwärtige Gesetz werden allo damit im Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben, insbesondere : 1. Art. 1--69, 92, 95--126 des Postgesetzes vom 5.April 1910; 2. in Art. 24, Ziff. 2, des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post vom 28. März 1905 der Nachsatz: «soweit die eidgenössische Postverwaltung nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Postregal vom 5. April 1894 haftet»; 3. Art. 52 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 18. Juni 1911.

4. Art. 54 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1858.

Art. 70.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 1. Oktober 1924.

Der Präsident: Simon.

Der Protokollführer : Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 2. Oktober 1924.

Der Präsident : K. Evequoz Der Protokollführer : G. Bovet Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 2. Oktober 1924.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung : 8. Oktober 1924.

Ablauf der Referendumsfrist: 5. Januar 1925.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz), (Vom 2. Oktober 1924.)

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1924

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41

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08.10.1924

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