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Bundesblatt

76. Jahrgang.

Bern, den 27. Februar 1924.

Band I,

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr 60 Kappen die Fetitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckers! Stämpfli $: de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Zahnradbahn von Glion zu den Rochers de Naye (Vom 19. Februar 1924.)

Mit Schreiben vom 10. Februar und 26. Juli 1923 stellt die Direktion der Glion-Rochers de Naye-Bahn das Gesuch um Änderung der Art. 13, 14, Abs. l, und 15, Ziffer 2, letzter Absatz, -der Konzession dieser Bahn vom 17. Juni 1890 (E. A. S. XI, 16).

Die betreifenden Bestimmungen dieser Artikel haben folgende Fassung: Art. 13. Die Beförderung von Personen soll während der Monate Mai, Juni und Oktober täglich mindestens einmal, während der Monate Juli, August und September wenigstens zweimal täglich nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen, erfolgen, Art. 14, Abs. 1. Es wird nur eine Wagenklasse eingeführt, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Art. 15, Ziffer 2, letzter Absatz : Für die Zwischenstationen werden die Taxen im Verhältnis der zu durchfahrenden Strecke berechnet, Da eich zwischen C a u x und R o c h e r s de Nay keine das ganze Jahr bewohnte Ortschaft befindet, verlangt die Bahngesellschaft die Abänderung des Art. 13 in dem Sinne, dass dieser Artikel nur auf der Strecke Glion-Caux Anwendung finde. Dieses Begehren erscheint begründet. Es empfiehlt sich dabei, den Art. 13 in Anlehnung an ähnliche Vorschriften neuerer Konzessionen etwas elastischer zu fassen und keine Bestimmung über die minimalen Fahrleistungen aufzunehmen. Dies begegnet um so weniger Bedenken, als die in der heutigen Konzession vorgeschriebene Minimalleistung ohnehin sehr bescheiden und praktisch fast beBundesblatt 76. Jahrg. Bd. I.

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deutungslos ist. In diesem Sinne ist folgende Fassung im nachstehenden Beschlussesentwurf vorgesehen : ,,Art, 13. Der Bahngesellschaft ist im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge zu bestimmen. Immerhin sind alle daherigen Projekte, die sich auf fahrplanmassige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Betriebsdauer kann für die Strecke Caux-Rochers de Naye auf die Sommerszeit beschränkt werdend In bezug auf Art. 14, Abs. l, wünscht die Bahngesellschaft eine Abänderung in folgendem Sinno: ,,Die Bahngesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit einer oder im Falle des Bedürfnisses mit zwei Klassen verwenden, deren Bauart vom Bundesrat genehmigt werden muss."

Statt dessen soll dieser Absatz im nachstehenden Beschlusses entwurf in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Wortlaut neuerer Konzessionen wie folgt gefasst werden : ,,Die Bahngesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse führen, deren Bauart vom Bundesrat genehmigt werden muss. Wenn sich das Bedürfnis hierzu zeigen sollte, kann der Bundesrat die Einführung einer zweiten Wagenklasse gestatten."

Bei Art. 15 beantragt die Bahngesellschaft: 1. in Ziffer 1 nach: ,,Kilometer der Bahnlänge'x Einschaltung folgender Bestimmung: ,,Im Falle der Einführung einer zweiten Wagenklasse setzt der Bundesrat die Höchsttaxen für diese Klasse fest."

2. Streichung des letzten Absatzes der Ziffer 2 als gegenstandslos.

Dem Wunsche der Gesellschaft ist im nachstehenden Beschlussesentwurf entsprochen worden.

Sodann sind in Anpassung an neuere Konzessionen und an den in Kraft stehenden Tarif die zwei letzten Absätze der Ziffer l dieses Artikels wie folgt abgeändert worden: .

,,Kinder unter 4 Jahren sind frei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre darf die Hälfte der Taxe erhoben werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben."

3.19

Die Art, 19 (Herabsetzung beziehungsweise Erhöhung der maximalen Beförderungspreise) und 20 (Verpflichtung zur Äufnung eines Reservefonds, zur Einrichtung von Krankenkasse usw.) haben eine Anpassung an das heute übliche Konzessionsschema erhalten.

Der nachfolgende Bundesbeschlussesentwurf ist der Bahngesellschaft, sowie der Kantonsregierung zur Kenntnis gebracht und von ihnen in der vorliegenden Fassung angenommen worden.

Wir empfehlen Ihnen diesen Beschlussesentwurf zur Annahme und benutzen auch diese Gelegenheit, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. Februar 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Chuard.

Der Bundeskanzler : Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Zahnradbahn von Glion nach den Rochers de Naye.

der 1. einer Bahn 2. einer

Die B u n d e s ve r S a m m l u n g schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht Eingabe der Verwaltung der Glion-Rochers de Nayevom 26. Juli 1923, Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 1924, beschliesst:

I. Die durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 1890 erteilte Konzession einer Zahnradbahn von Glion nach den Kochers de Naye (E. A. 8. XI, 16) wird abgeändert wie folgt:

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1. Art. 13 erhalt folgende Fassung: ,,Der Bahngesellschaft ist im allgemeinen anheimgestellt die Zahl der täglichen Züge festzustellen. Immerhin sind alle daherigen Projekte, die sich auf fahrplanmassige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden. Die Betriebsdauer kann für die Strecke Caux-Rochers de Naye auf die Sommerszeit beschränkt werden."

2. Art. 14, Absatz l, erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse führen, deren Bauart vom Bundesrat genehmigt werden muss. Wenn sich das Bedürfnis hierfür zeigen sollte, kann der Bundesrat die Einführung einer zweiten Wagenklasse gestatten.

3. Der Artikel 15 ist in dem Sinne abgeändert, dass unter Ziffer l, nach ,,per Kilometer der Bahnlänge die folgende Bestimmung eingeschaltet ist : Im Falle der Einführung einer zweiten Wagenklasse setzt der Bundesrat die Höchsttaxe für diese Klasse fest.

Die zwei letzten Absätze der Ziffer l sind ferner wie folgt abgeändert: ,,Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre darf die Hälfte der Taxe erhoben werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Buhdesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben."

Der letzte Absatz der Ziffer 2 ist gestrichen.

4. Die Art. 19 und 20 erhalten die folgende neue Fassung: ,,Art. 19. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/o übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder, durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eins Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

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Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 °/o des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise, Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung ., Art. 20. Die Gesellschaft ist verpflichtet : a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 °/o des Jahresgewinnes, bis 10°/o des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c, für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des Aktienkapitals übersteigt ; d die Reisenden bei einer Anstalt, oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug der Vorschriften dieses Beschlusses, der am in Kraft tritt, beauftragt.

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1822

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27.02.1924

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317-321

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