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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für die städtische Strassen» bahn Zürich.

(Vom 30. Mai 1924.)

Die Konzession für die städtische Strassenbahn Zürich vom 26. März 1897 (E. A. S. XIV. 369) hat durch Bundesbeschluss vom 24. April 1902 (E. A. S. XVIII. 70) folgenden Zusatz zu Art. 12 erhalten : ,,Der Bundesrat ist ermächtigt, die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes auf der Linie ParadeplatzHelmhaus zugestatten"..

Mit Eingabe vom 26. Februar 1924 stellt der Vorstand des Bauwesens (II. Abteilung) der Stadt Zürich namens und im Auftrage des Stadtrates das Gesuch, der Bundesrat möchte nicht nur die Betriebseinstellung auf der Linie Paradeplatz-Helmhaus, sondern auch den Abbruch derselben gestatten, da auf den künftigen Betrieb dieser Strecke verzichtet werden solle.

Als Grund der Aufhebung wird angegeben, dass die Frequenz dieser 349 m langen Zwischenstrecke mit der zunehmenden Erweiterung des Strassenbahnnetzes fortwährend geringer und schliesslich trotz aller Versuche, sie zu heben, ganz ungenügend geworden sei. Zählungen im November und Dezember 1923 hätten im Mittel pro Fahrt in jeder Richtung nur 2,7» Fahrgäste ergeben, während die entsprechende Durchschnittszahl bei den andern über den Paradeplatz führenden Linien ein Mehrfaches davon (Linie 5 : Strecke Paradeplatz-Bellevueplatz 13,87 ; Strecke Paradeplatz-Freyastrasse 10,76 Fahrgaste) betrage. Der Verkehr zwischen Paradeplatz und Bellevueplatz habe so stark zugenommen, dass der Betrieb den ganzen Tag durchgehend verstärkt werden müsse. Zu diesem Zwecke sollen àie Fahrten zwischen Paradeplatz und Helmhaus gänzlich eingestellt und die hier verwendeten Wagen (Linie 8) vom Paradeplatz über Bürkliplatz nach dem Bellevueplatz geleitet werden, auf welcher Strecke sie eine wirtschaftliche Aufgabe zu erfüllen vermögen. Die Änderung würde gleichzeitig auf der Kreuzungsstelle Paradeplatz - Bahnhofstrasse -Poststrasse eine ruhigere und reibungslosere Verkehrsabwicklung herbeiführen und beim Helmhaus die Zufahrt zur

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Münsterbrücke verbessern, wenn dort keine Straßenbahnwagen mehr stationieren und wenden müssten. Vorläufig sollen die Wagen der Linie 8 auf dem Bellevueplatz auf der dort zu erstellenden Geleiseschleife zurückgeleitet werden, später könne eine Wetterführung über den Bellevueplatz hinaus in Frage kommen.

Die Kantonsregierung ist mit der nachgesuchten Aufhebung einverstanden. Sie bemerkt in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 1924, dass sowohl die mangelnde Frequenz dieser Tramstrecke, die beweise, dass ein Bedürfnis für deren Aufrechterhaltung nicht bestehe, als auch die Störung des übrigen Verkehrs auf dem etark frequentierten Paradeplatz durch den Trambetrieb der Linie 8 nach dem Helmhause für die Aufhebung sprechen.

Wir haben gleicherweise keinen. Grund, uns dem Vorhaben der gesuchstellenden Behörde zu widersetzen. Die Begrüssung der Bundesversammlung hielten wir ungeachtet der dem Bundesrat erteilten, im Eingang erwähnten Ermächtigung deshalb für geboten, weil sich diese Ermächtigung auf die Betriebseinstellung beschränkte, in der Meinung, dass das Teilstück als Reservegeleise für besondere Anlässe bestehen bleibe (vgl. die bezugliche Botschaft Bundesbl. 1902 I, S. 916), während hier die Beseitigung des Teilstückes überhaupt und damit eine KonzessionsAnderung in Frage steht. Biese besteht darin, dass in Ziffer l des Einganges der Konzession das Wort ,,Helmhaustt gestrichen wird und die Ziffer l folgende neue Fassung erhält : ,,1. Strassenbahn von der Station Tiefenbrunnen-Hauptbahnhof-Stookgasse (jetzt Brunaustrasse) und Paradeplatz-Zentralfriedhof (jetzt Friedhef Sihlfeld) ; a Mit dieser Konzessionsänderung kann zugleich der im Eingang erwähnte Bundesbeschluss vom 24. April 1902 als gegenstandslos aufgehoben werden.

Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlend, versichern wir Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 30, Mai 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Musy.

«

Der Bundeskanzler: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession für die städtische Strassenbahn Zarich.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuchs der Vorstandes des Bauwesens der Stadt Zürich vom 26. Februar 1924 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 1924, beschließet: I. In Ziffer l des Einganges der durch Bundesbeschluss vom 26. März 1897 (E. A. S. XIV, 369) erteilten, durch Bundesbeschluss vom 24. April 1902 (E. A. S. XVIII, 70) abgeänderten Konzession für die städtische Strassenbahn Zürich wird das Wort "Helmhaus-" gestrichen und es erhält der ganze Absatz folgende neue Fassung: ,,1. Strassenbahn von der Station Tiefenbrunnen-Hauptbahnhof-Stockgasse (jetzt Brunaustrasse) und Paradeplatz-Zentralfriedhof (jetzt Friedhof Sihlfeld);" II. Der Bundesbeschluss betreffend Änderung der Konzession für die städtische Strassenbahn Zürich vom 24. April 1902 (E, A. S. XVIII., 70) ist aufgehoben.

III. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für die städtische Strassenbahn Zürich. (Vom 30. Mai 1924.)

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1924

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1861

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04.06.1924

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