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Bundesblatt

76. Jahrgang.

Bern, den 9. April 1924,

Band I.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken Im Jahr, in Franken im Salbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr"..

Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de, in Bern,

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1833

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Entwurf zu einem Bundesgesetze betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen.

(Vom 81. März 1924.)

I.

In der Junisession 1928 stellte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates bei Behandlung des Geschäftsberichtes des Justizund Polizeidepartementes (Bundesanwaltschaft) das Postulat: «Der Bundesrat ist eingeladen, zu prüfen, ob nicht ohne Verzug eine Vorlage eingebracht werden sollte zur Abänderung der Art. l und 2 des Bundesgesetzes vom 12. April 1894 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1858 im Sinne einer erheblichen Herabsetzung der Straf minima.» Das Postulat ging aus von der im Geschäftsbericht enthaltenen Feststellung, dass die Gerichte bei Widerhandlungen gegen Art. l des Sprengstoffgesetzes wegen der Mindeststraf e von 10 Jahren Zuchthaus oft an Stelle des Sprengstoffgesetzes kantonale Strafbestimmungen mit leichtern Strafandrohungen anwenden oder aber die schwere Strafe des Sprengstoffgesetzes aussprechen und die Verurteilten zugleich der Bundesversammlung zu weitgehender Begnadigung empfehlen. Das Postulat wurde im Laufe der Diskussion in eine Motion umgewandelt, nachdem Nationalrat Brodtbeck seine, das nämliche Ziel verfolgende Motion zugunsten des Postulates zurückgezogen hatte. Die Motion wurde vom Bundesrat entgegen- und vom Nationalrat ohne Opposition angenommen (Sten Bull Nat R1923, S. 466, 467, 476, 477). In der Wintersession 1928 nahm auch der Ständerat die Motion an.

I I . .

.

Das Sprengstoffgesetz von 1894 nahm bei seinen Straftatbeständen die anarchistischen Sprengstoff verbrechen zur Grundlage.

Es galt damals, den Dynamitattentaten und den Umtrieben der Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. I.

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590 Anarchisten mit strengen Strafvorschriften entgegenzutreten. Der Bundesrat und die Bundesversammlung erwarteten von den hohen Strafen eine abschreckende Wirkung (Botschaft des Bundesrates, Bundesbl, 1898, V, 762). In der Anwendung des Gesetzes zeigte sich aber bald, dass neben den anarchistischen Sprengstoffverbrechen viele leichtere Fälle vorkommen, auf die die hohen Strafandrohungen nicht passen. Da die Beschaffung von Sprengstoffen nicht mehr schwierig ist, werden diese leichtern Fälle immer zahlreicher und überwiegen , die anarchistischen Verbrechen. Das Missverhältnis zwischen den ausserordentlich scharfen Strafandrohungen des Gelegenheitsgeaetzes und den am häufigsten vorkommenden Gesetzesverletzungen führte nun in der Praxis zu einer missbräuchlichen Gesetzesanwendung, indem die Gerichte entweder freisprechen oder statt Gebrauch oder Herstellung von Sprengstoffen bloss Versuch oder Gehilfenschaft annehmen oder die mildern Bestimmungen des kantonalen Eechts über Eigentumsbeschädigung anwenden oder die gestützt auf das Sprengstoffgesetz Verurteilten sofort der Bundesversammlung zur Begnadigung empfehlen. Diese missbräuchliche Gesetzesanwendung mag durch folgende Fälle aus der Praxis belegt werden: Im Falle Spiller und Konsorten, wo es sich um die Anfertigung einer mit Sprengstoffen gefüllten Bombe, sowie um Anfertigen, Verbergen und Aufbewahren von Explosivstoffen handelte, verurteilte das Schwurgericht in Zürich bloss wegen Aufbewahrens und Verbergens von Sprengstoffen und sprach gegenüber den Hauptbeteiligten Zuchthausstrafen von je einem Jahre aus, während andere Teilnehmer freigesprochen wurden. In der Tagespresse wurde damals mitgeteilt, dass die Geschwornen Strafmilderung gesucht und einzelne Angeklagte freigesprochen haben, um nicht die schwere Strafe des Art. 2 (Minimum 5 Jahre Zuchthaus) aussprechen zu müssen (vgl.

K r o n a u e r , Das Bundesgesetz vom 12. April 1894 betreffend Ergänzung des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1858 in seiner Anwendung durch das Bundesstrafgericht, Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht, Bd.21, S.40; Losch, Die Anarchistengesetze der Schweiz, S.27,69).

Im Falle Bilite, der Sprengbomben anfertigte und Sprengbomben, Zünder und explosionsfähige Chemikalien aufbewahrte und bei der Demonstration der Fabrikation eines Zünders vor seinen Freunden eine
Explosion verursachte, nahm das Bundesstrafgericht nicht Herstellen und Anleitunggeben im Sinne des Art. 2, sondern bloss Gehilfenschaft bei der Fabrikation von Sprengstoffen an und sprach eine Zuchthausstrafe von 1% Jahren aus (vgl. K r o n a u e r , a. a, 0.

S. SOff.; L e seh, S. 26). Werden die Sprengstoffe zur Schreckung einzelner Personen oder der Bevölkerung gebraucht, so wird, wenn nur unbedeutender Sachschaden eingetreten ist, bloss eine kleine Gefäng-

591

uisstrafe oder sogar bloss Busse wegen Eigentumsbeschädigung ausgesprochen, unter Freisprechung von der Anschuldigung auf Sprengstoff verbrechen. Die gleiche Erfahrung wurde gemacht, wenn Sprengstoffe aus Eachsucht an einem Lagerschuppen oder einer Baracke zur Explosion gebracht wurden. Seit Jahren hat sich die Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde mit Sprengstoffällen zu befassen, meistens handelte es sich um Gesuche auf Aufhebung oder Milderung der hohen Mindeststrafen (vgl. Protokoll der II. Expertenkommission, Bd. III, 8. 844). Aus der jüngsten Begnadigungspraxis seien folgende Fälle angeführt: 1. Der mittellose und geistig etwas beschränkte J. Seiler wurde wegen Sprengstoffverbrechen und Eigentumsbeschädigung zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren und einer Woche verurteilt, weil er au einem Bretterhäuschen Sprengstoffe anbrachte, um fremdes Eigentum zu schädigen, wobei nur geringfügiger Schaden entstand. Die Bundesversammlung ermässigte die Strafe auf 8 Monate Gefängnis (Bundesbl. 1921, V, 60). 2. Eduard Trümpier wurde wegen Sprengstoffverbrechen und Brandstiftung zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, weil er in betrunkenem Zustande eine Sprengpatrone auf die Schwelle eines von einer Familie bewohnten Feuerwehrhauses legte. Trümpier wurde begnadigt, nachdem er 8% Jahre abgesessen hatte (Bundesbl. 1921, IV, 394,1923, II, 145f.).

8. Eugen Eiland wurde wegen Sprengstoffverbrechen, Eigentumsbeschädigung und Störung der öffentlichen Euhe zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt, weil er im Verein, mit andern schwere Störungen der Öffentlichen Euhe und Sicherheit des Eigentums beging und bei diesem Anlass durch Sprengstoff eineix Hydrantenstock zerstörte. Die Bundesversammlung ermässigte dio, Strafe auf 15 Monate Zuchthaus (Bundesbl. 1923, II, 148 f.).

III.

»

Der Bundesrat ist mit der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission der Ansicht, dass die hohen Strafminima, die ein Hindernis für eine gerechte Gesetzesanwendung bilden, aufgehoben werden müssen. Aber mit dieser Aufhebung allein wären die zutage getretenen Übelstände nicht beseitigt. Die Strafdrohungen müssen so gestaltet werden, dass sie der Verschiedenartigkeit der vielen Kategorien von Sprengstoffverbrechen Eechnung tragen. Zudem bedürfen auch die Straftatbestände selbst, insbesondere der Gebrauch von Sprengstoffen (Art. 1), einer neuen Fassung, die die Erfahrungen der ^Rechtsprechung und der Wissenschaft berücksichtigt und die Mängel des geltenden Gesetzes, das als Augenblicksgesetz bezeichnet werden kann, beseitigt, Nur durch eine gleichzeitige Eeform der Straftat-

592 bestände und des Strafmasses kann das Ziel der Motion erreicht werden. Eine Gesamtrevision des Sprengstoffgesetzes rechtfertigt sich auch deshalb, weil auf jeden Fall die Strafandrohungen aller Tatbestände abgeändert werden müssten, um miteinander übereinzustimmen, und weil eine Novelle zu einem Ergänzungsgesetz vom gesetzestechniachen Standpunkt aus zu beanstanden ist. Als gegebene Grundlage dieser Eeform erseheinen die Art. 190, 191 und 192 des Entwurfes zum schweizerischen Strafgesetzbuch. Diese Bestimmungen können mit wenigen Abänderungen und Ergänzungen zu einem besondern Sprengstoffgesetz ausgestaltet werden; sie sind mit den Bestimmungen der Art. 160,1.61 und 162 des Militärstrafgesetzbuches in Übereinstimmung gebracht worden. Der Bundesrat will mit der Ausgestaltung dieser Bestimmungen zu einem selbständigen Gesetz und der sich daraus entwickelnden Bechtsprecliung selbstverständlich dem schweizerischen Strafgesetz vor- und nicht entgegenarbeiten.

Mit dem Inkrafttreten des einheitlichen Strafgesetzbuches, das die nämlichen Bestimmungen enthält, wird das Spezialgesetz ohne weiteres aufgehoben werden.

Über die Neufassung der Tatbestände %vird im einzelnen unter Ziff. IV hiernach gesprochen werden. Hier sei einzig darauf hingewiesen, dass im Anschluss an das neue Militärstrafgesetzbuch die giftigen Gase den Sprengstoffen gleichgestellt wurden. Nach den Fortschritten der Technik können die giftigen Gase wie Sprengstoffe in Verkehr gebracht und zu Angriffen gegen Menschen und Sachgüter verwendet werden. Die Erfahrungen im Kriege und bei revolutionären Aktionen in der Nachkriegszeit haben das Bedürfnis nach einem strafrechtlichen Schutz gegen die missbräuchliche Verwendung von giftigen Gasen gezeigt.

Für die Anpassung der S t r a f a n d r o h u n g e n an die verschiedenen Kategorien von Sprengstoffverbrechen hat der vorliegende Entwurf folgenden Weg eingeschlagen: Die hohen Mindeststrafen des gegenwärtigen Gesetzes sind weggefallen; die Strafandrohungen sind allgemein herabgesetzt; für die schweren Fälle der Gefährdung durch Sprengbomben ist eine Mindeststrafe von 5 Jahren Zuchthaus vorgesehen; bei den leichten Fällen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase, wo weder Leib noch Leben von Menschen, sondern nur Eigentum in ·unbedeutendem Umfang gefährdet wird, kann auf Gefängnis
ohne ein erhöhtes Minimum erkannt werden. Der Entwurf sieht somit für die Sprengstoffverbrechen, die als gefährliche und verwerfliche Handlungen eine scharfe Ahndung erfordern, strenge, aber nicht mehr übertrieben hohe Strafen vor und schafft die Möglichkeit, für die leichten und schweren Fälle der Gefährdung die den Verumständungen entsprechenden Strafen auszusprechen.

593 IV.

Zu den einzelnen Straftatbeständen ist zu bemerken: l, DieGefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (Art. 1) ist der Haupttatbestand der Sprengstoffverbrechen. In der Anwendung dieser - Straf bestimmung stiess die Eechtsprechung auf die meisten Schwierigkeiten. Die Eegelung dieses Tatbestandes bildet demnach die Grundlage der Reform. Das Sprengstoffgesetz von 1894 bestraft den, Gebrauch von Sprengstoffen zu verbrecherischen Zwecken. Das Gesetz hielt das eigentliche Sprengstoffverbrechen (den blossen Gebrauch der Sprengstoffe) und das mit dem Gebrauch der Sprengstoffe beabsichtigte Verbrechen (Angriffe auf Leib und Leben von Menschen und auf Sachgüter) nicht auseinander. In der Verbindung des eine reine Gefährdungshandlung darstellenden Gebrauchs mit dem rechtlich hiervon unabhängigen Vorsatz auf Begehung eines Verletzungsverbrechens erblicken wir die Hauptursache für die in der Eechtsanwendung eingetretenen Schwierigkeiten. Schon der Entwurf zum schweizerischen Strafgesetzbuch hat den Gebrauch von Sprengstoffen zu einem reinen Gefährdungsverbrechen ausgestaltet. Der vorliegende Gesetzesentwurf übernimmt diese Fassung mit noch schärferer Betonung des Charakters der Gefährdungshandlung.

Die strafbare Handlung besteht im wissentlichen Herbeiführen von Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum durch Sprengstoffe oder giftige Gase. Der Täter schafft eine Lage, in der nach den Umständen der Eintritt einer Verletzung von Leib, Leben oder Eigentum wahrscheinlich ist. Der Richter hat in jedem Falle, wenn nötig unter Beiziehung von Sachverständigen, zu untersuchen, ob tatsächlich eine solche Verletzungsgefahr vorhanden war.

Ein bestimmter Verletzungserfolg (Tod, Verletzung der körperlichen oder geistigen Integrität, Sachschaden) ist nicht erforderlich. Der vorliegende Entwurf fasst das Verbrechen nicht als ein gemeingefährliches in dem Sinne auf, dass nur die Herbeiführung einer allgemeinen Gefahr, nicht aber einer Sondergefahr bestraft werden könnte. Das Verbrechen ist insofern ein gemeingefährliches, als bei Anwendung von Sprengstoffen oder giftigen Gasen der Umfang der Wirkung vom Täter nicht beschränkt werden kann und deshalb in der Gefährdung dés einzelnen zugleich eine Gefährdung der Allgemeinheit enthalten ist. Es ist somit nicht nötig, dass eine Mehrheit von Personen
oder Sachen gefährdet ist und dass die gefährdeten Personen oder Sachen individuell bestimmt sind. Bei der Anwendung von Sprengstoffen und giftigen Gasen hängt es in der Eegel nicht vom Willen des Täters, sondern von Zufälligkeiten ab, ob nur eine bestimmte Person oder

b94

eine Mehrheit von Personen gefährdet wird. Es würde eine Unbilligkeit bedeuten, wenn der Täter nur bestraft werden könnte, wenn eine Mehrheit von Personen oder Sachgütern gefährdet worden ist.

Das Gesetz spricht allgemein von der Gefährdung durch Sprengstoffe usw. Es will mit dieser Fassung den Schwierigkeiten, die sich in der Literatur und Praxis bei der Auslegung der Begriffe des Gebrauchs, der Verwendung oder der Anwendung von Sprengstoffen ergeben iiaben, aus dem Wege gehen und zum Ausdruck bringen, dass die Gefährdung nicht bloss mit der Verursachung einer Explosion, sondern schon durch ein Bereitstellen und Hinlegen gebrauchsfertiger Sprengstoffe vollendet ist. Menschen und Sachgüter sind einer wirklichen Gefahr ausgesetzt, wenn Sprengstoffe so hingelegt werden, dass sie durch eine mechanische Einrichtung oder durch Vorübergehende zufällig zur Explosion gebracht werden können (zu vgl. Protokolle, a. a. 0. S. 341, 345, 847, 348, Zürcher, Erläuterungen zum Vorentwurf 8.272, Entscheid des Bundesstrafgerichts i. S. Mougeot, Fricker und Zahnd, vom 13. November 1918). Der Entwurf gibt, wie das geltende Gesetz und der Entwurf zum schweizerischen Strafgesetzbuch, keine Bestimmung des Begriffs der Sprengstoffe. Als solche sind nach der Wissenschaft und der Eechtsprechung Stoffe zu verstehen, deren wirtschaftliche Bedeutung und Zweckbestimmung in ihrer zerstörenden Kraft liegt (Protokolle a. a. 0. S. 340, Zur ehe r, Erläuterungen, S. 270, Botschaft zum schweizerischen Strafgesetzbuch, S. 47). -- Die Gefährdung muss wissentlich herbeigeführt werden. Der Täter muss wissen, dass er mit dem Bereitstellen oder Anwenden der gebrauchsfertigen Sprengstoffe und giftigen Gase eine wirkliche Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum eines andern schafft.

Ein weitergehender, auf Verletzung von Leib, Leben oder Eigentum gerichteter Vorsatz ist im Gegensatz zum geltenden Gesetz nicht nötig.

Tritt neben den Gefährdungs- der Verletzungsvorsatz und sind Leib, Leben oder Eigentum verletzt oder der öffentliche Friede gestört, der Staat und die Staatsgewalt angegriffen worden, so handelt es sich um eine Konkurrenz des Gefährdungsverbrechens mit den Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen, gegen den Öffentlichen Frieden, den Staat oder die Staatsgewalt, die teils dem kantonalen und teils dem
eidgenössischen Strafgesetze unterstehen.

Für alle diese Konkurrenzfälle gilt die Strafkombinationsnorm des Art. 83 des Bundesstrafrechts, wonach nur die Strafe des schwersten Verbrechens angewendet, die übrigen aber als besondere SchärfungBgründe berücksichtigt werden sollen (BGE 34, I, 118; 40, l, 443).

Der Gebrauch von Sprengbomben bildet einen qualifizierten Fall.

Mit der Verwendung von Sprengbomben ist eine grössere objektive

595 Gefährdung gegeben, weil sie leichter transportiert und zur Explosion bereitgestellt werden und bei der Explosion der Umhüllung schwere und in ihrem Umfang nicht absehbare Verletzungen und Zerstörungen verursachen können. Zudem lässt der Gebrauch von Bomben auf eine besonders gefährliche verbrecherische Gesinnung des Täters schliessen. Ob eine Bombe im technischen Sinne vorliegt, ist im Zweifelsfalle durch Sachverständige festzustellen. Als ein solcher qualifizierter Fall ist vorab das anarchistische Attentat zu bezeichnen (zu vgl. Protokolle a. a. 0. S. 340, 341, 343, 347, 348; Zürcher, Erläuterungen, S. 272). Als leichten Fall betrachtet das Gesetz die Verwendung von Sprengstoffen und giftigen Gasen, die weder Leib noch Leben, sondern nur Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet hat, und sieht hierfür eine blosse Gefängnisstrafe ohne erhöhtes Minimum vor. Mit dieser milden Strafandrohung sollen Gefährdungen wie im oben genannten Fall Seiler getroffen werden.

Die im Ausland begangene Tat wird in der Schweiz verfolgt, wenn der Täter hier betreten und nicht ausgeliefert wird. Nach dem geltenden Gesetz wird die Auslandstat in der Schweiz verfolgt, wenn sie gegen die Eidgenossenschaft oder ihre Angehörigen gerichtet ist. Der vorliegende Entwurf folgt bei der Verfolgung der im Ausland begangenen Sprengstoffverbrechen dem System des Entwurfes zum schweizerischen Strafgesetzbuche, wonach die Auslandstat im Interesse einer gemeinsamen Abwehr solcher Attentate durch alle Staaten verfolgt wird, ohne Rücksicht darauf, ob sie sich gegen die Eidgenossenschaft und ihre-Angehörigen oder gegen das Ausland und gegen Ausländer richtet (Weltrechtsprinzip). Unser Gesetz soll aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Strafverfolgung im Ausland ganz ausgeblieben ist (vgl. Botschaft zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 8.9).

2.Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengs t o f f e n und giftigen Gasen, Anleiten zum Herstellen (Art. 2). Der dem Art. 191 des Strafgesetzentwurfes entsprechende Art. 2 umfasst die Tatbestände, die im geltenden Gesetz in den Art. 2 und 8 geregelt sind. Die Tatbestände des Sprengstoffgesetzes von 1894 sind im wesentlichen beibehalten worden. Es darf deshalb für die Notwendigkeit dieser Bestimmungen und ihre rechtliche Natur ·auf die Botschaft zum geltenden Gesetze verwiesen
werden (zu vgl.

Zürcher, Erläuterungen, S. 273 f.). Neben der Aufnahme der Sprengbomben und giftigen Gase und der Herabsetzung der Strafandrohungen sind folgende Neuerungen hervorzuheben: die Herstellung von Sprengstoffen ist als gefährlichste Handlung mit der schwersten Strafe bedroht und an die Spitze der Strafbestimmung gestellt. Die Anleitung zur Herstellung ist hiervon abgetrennt und

596 unter eine mildere Strafandrohung gestellt worden. Beim Inverkehrbringen und Verbergen (AI. 2) sind den Sprengstoffen und giftigen Gasen dio Stoffe, die zu ihrer Herstellung geeignet sind, gleichgestellt.

Es handelt sich um die Ausgangsprodukte, durch deren Mischung die Sprengstoffe hergestellt werden. Die Nichterwähnung der Grundstoffe neben den gebrauchsfertigen Sprengstoffen im gegenwärtigen Gesetz hat sich in der Praxis als grosser Mangel erwiesen. Das Gesetz konnte leicht dadurch umgangen werden, dass die Ausgangsprodukte bis unmittelbar vor dem Gebrauch der Sprengstoffe getrennt aufbewahrt wurden. Die getrennte Aufbewahrung der Ausgangsprodukte zu verbrecherischen Zwecken bietet aber die gleichen Gefahren wie die Aufbewahrung der fertigen Produkte. Das englische Dynamitgesetz, das den Sprengstoffgesetzen der meisten Staaten zum Vorbild gedient hat, versteht unter den «explosives substances» auch die mr Herstellung nötigen Materialien (vgl. Kronauer, S. 89; Zürcher, S. 274; Lesch, S. 81 f., 77 f.). Gemeinsam ist den in Art. 2 aufgestellten Tatbeständen, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sprengstoffe, giftigen Gase oder ihre Ausgangsprodukte zu einem verbrecherischen Gebrauch bestimmt sind. Als verbrecherischer Gebrauch ist der Natur der Sache nach sowohl die wissentliche Gefährdung im Sinne des Art. l als auch ein damit konkurrierendes Erfolgsverbrechen zu verstehen. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass der Täter von einem konkreten und im einzelnen bestimmten Verbrechen Kenntnis habe. Es genügt, dass er weiss oder bei sorgfältiger Prüfung der Sachlage annehrden muss, dass die genannten Stoffe zu verbrecherischen Zwecken verwendet werden sollen. Eine derartige Prüfungspflicht darf der Staat von jedem verlangen, der mit Stoffen von solcher Gefährlichkeit umgeht. Die nämliche Fassung verwendet der Strafgesetzentwurf bei der Hehlerei (vgl. Protokolle a. a. 0. S. 852f.; Zürcher, Erläuterungen, S. 275, 149). Bei dieser Regelung ist es ausgeschlossen, dass die Herstellung und die Anleitung hierzu oder das Inverkehrbringen und Aufbewahren üu wissenschaftlichen oder industriellen Zwecken strafrechtlich verfolgt werden könnte. Es bleibt den Kantonen unbenommen, über diese Bestimmungen hinaus gewerbepolizeiliche Vorschriften über den Verkehr mit Sprengstoffen zu erlassen.

Die im
Ausland begangenen Handlungen werden unter den nämlichen Voraussetzungen wie die Gefährdung (Art. 1) auch im Inlande bestraft.

8. Fahrlässige G e f ä h r d u n g durch S p r e n g s t o f f e und giftige Gase (Art. 3). Diese Bestimmung entspricht dem Art. 192: des Entwurfes zum schweizerischen Strafgesetzbuch. Es handelt sich hier um die unvorsichtige Behandlung von Sprengstoffen, Spreng-

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bomben und giftigen Gasen, die der Täter rechtmässig in seinem Gewahrsam hat und zu erlaubten Zwecken verwenden will. Die Gefährlichkeit dieser Stoffe verlangt von jedem, der damit zu tun hat, grosse Vorsicht. Der Fabrikant, Chemiker oder Erfinder, der dièse Stoffe herstellt und aufbewahrt, der Unternehmer, der sie in Gewahrsam hat und bei Sprengungen verwendet, der Geschäftsmann oder Verkehrsbeamte, der sie transportiert, haben alle Massnahmen zu treffen, dass der Verkehr mit diesen Stoffen eine Gefährdung von Menschen und Eigentum ausschliesst. Auch bei der fahrlässigen Gefährdung genügt das Herbeiführen einer wirklichen Gefahr; der Eintritt eines Erfolges ist nicht nötig. Häufig wird mit der fahrlässigen Gefährdung eine fahrlässige Tötung, Körperverletzung oder Brandstiftung konkurrieren (vgl. Protokolle a. a. 0. S. 340, 342, 844, 347).

Die Unglücksfälle, die sich in letzter Zeit in Sprengstoffabriken und ihren Ablagen ereignet haben, rechtfertigen die Übernahme des Art. 192 E in das vorliegende Gesetz.

4. Schreckung der Bevölkerung (Art. 4). Diese dem Art. 224 des Entwurfes zum schweizerischen Strafgesetzbuch entsprechende Bestimmung soll den Art. 4 des geltenden Gesetzes ersetzen. Nach Art. 4 des Ergänzungsgesetzes von 1894 wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten ^pder mit Zuchthaus bestraft, «wer in der Absicht, Schrecken zu verbreiten oder die allgemeine Sicherheit zu erschüttern, zu Verbrechen gegen die Sicherheit von Personen oder Sachen aufmuntert oder Anleitung gibt». Die Verbindung der Begriffe der Schreckung der Bevölkerung und der Aufmunterung zu Verbrechen hat der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung sehr enge Schranken gezogen. Wie das Bundesstrafgericht in Sachen Bertoni,.

Frigerio und Held vom 29. Mai 1900 (BGE 26, I, 227 f.) festgestellt hat, ist nämlich die Aufforderung, Verbrechen gegen Personen und Eigentum zu begehen, charakterisiert und bestimmt durch die Absicht, in der Bevölkerung Schrecken zu verbreiten und die öffentliche Sicherheit zu erschüttern, und es dürfen diese Wirkungen nicht blossdas Ergebnis der Verübung des auf Verletzung eines bestimmten Eechtes gerichteten Verbrechens sein, sondern müssen der unmittelbare Zweck der Aufforderung selbst sein. Zur Ergänzung dieser Bestimmung wurde deshalb durch das Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Bundesstrafrechts
in bezug auf die anarchistischen Verbrechen vom 30. März 1906 der Art. 52bTM in das Bundesstrafrecht aufgenommen, wonach das öffentliche Auffordern zu anarchistischen Verbrechen, das Anleitunggeben hierzu und das öffentliche Verherrlichen dieser Verbrechen unter Strafe gestellt wird. Für diesen Straftatbestand wird somit die auf Schreckenverbreitung gerichtete Absicht nicht verlangt. Art. 4 des Sprengstoffgesetzes und Art. 52'"*

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des Bundesstrafrechts werden im Entwurf zum schweizerischen Strafgesetzbuch durch die Bestimmungen über Sohreckung der Bevölkerung (Art, 224) und über öffentliche Aufforderung zu Verbrechen (Art. 225) ersetzt; bei dieser Regelung sind die Drohungen zur Schrekkung der Bevölkerung und die Aufforderung zu Verbrechen genau auseinandergehalten. (Vgl. Botschaft zum Strafgesetzentwurf Seiten 55/56.) Es rechtfertigt sich, die erste Bestimmung an Stelle des in seiner Passung anfechtbaren Art. 4 des Sprengstoffgesetzes in die vorliegende Novelle zu übernehmen; dagegen geht die zweite Bestimmung über den Eahmen des Spezialgesetzes hinaus und kann um so eher entbehrt werden, als sie bereits in Art. 52bi8 enthalten ist, soweit sie die anarchistischen Verbrechen betrifft.

V, Über das Verhältnis der Novelle zum Bundesstrafrecht ist zu bemerken, dass nach Art. 5 die allgemeinen Bestimmungen ·des Bundesstrafrechts auch auf dieses Ergänzungsgesetz Anwendung finden. Dagegen kann das in Art. 69--72 vorgesehene System der stufenweisen Verantwortlichkeit nicht übernommen werden. Für die durch das Mittel der Presse begangene Anleitung zur Herstellung von Sprengstoffen usw. oder Schreckung der Bevölkerung -- einzig diese Pressedeh'kte kommen hier in Betracht -- muss die allgemeine strafrechtliche Verantwortlichkeit gelten, da bei solchen Verbrechen das Becht der Anonymität des Verfassers und eine Stellvertretung für den Schuldigen nicht am Platze ist. Das System der stufenweisen Verantwortlichkeit ist schon im geltenden Sprengstoffgesetz ausgeschlossen.

VI.

Für die Gerichtsbarkeit gilt gemäss Art. 6 die für die Bundesstrafsachen in Art. 125 des BG- über die Organisation der Bundesrechtspflege getroffene Begehmg, wonach die Beurteilung grundsätzlich dem Bundesgericht untersteht, das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement aber die Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen kann, was, wie bisher, auch in Zukunft die Begel sein wird. Die mit den Sprengstoffverbrechen konkurrierenden strafbaren Handlungen des kantonalen Rechts werden gemäss Art .9 und 76 des Bundesstrafrechts gleichzeitig mit dem Sprengstoffverbrechen durch das Bundesgericht oder bei einer Delegation . der Bundesstrafsache an die kantonalen Behörden durch die kanto-nalen Gerichte beurteilt. Es besteht kein Grund, bei Sprengstoff verbrechen von dieser ordentlichen Regelung der Gerichtsbarkeit abzugehen. Die Ausnahmebestimmung des Art. 7 des jetzigen Spreng-

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stoffgesetzes hat sich als verfehlt und undurchführbar erwiesen. Nach dieser Vorschrift sind die mit den Sprengstoffverbrechen konkurrierenden Verbrechen des kantonalen Rechts immer durch die kantonalen Gerichte zu beurteilen und unterstehen dem kantonalen Begnadigungsrecht. Wird das Sprengstoffverbrechen durch das Bundesgericht und das gemeine Delikt durch das kantonale Gericht beurteilt, so tritt notwendigerweise eine doppelte Bestrafung ein, was ein Hohn auf die Gerechtigkeit und die Grundsätze des Strafrechts bedeutet.

Um eine solche Doppelbestrafung zu vermeiden, ist das Justizund Polizeidepartement gezwungen, Fälle an die kantonalen Gerichte au delegieren, die ihrer Bedeutung nach vor das Bundesstrafgericht gehören. Die Kantone brauchen bei der ordentlichen Regelung der Gerichtsbarkeit nicht zu befürchten, dass die Strafen, die ibre Gesetze für die mit den Sprengstoffverbrechen konkurrierenden Handlungen vorsehen, nicht zur Anwendung kommen. Die Strafkombinationsnorm des Art. 83 Bundesstrafrecht gilt nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis aucb für das Zusammentreffen von Vergehen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts (BGE 84, 118). Art. 9 BStR schreibt ausdrücklich vor, dass die Bundesassisen «alle Strafbefugnisse (die Ausfällung der Todesstrafe Inbegriffen) ausüben, welche den Gerichten des betreffenden Kantons zustehen». Mit der Schaffung des Bundesstrafgerichts hat Art. 9 auch für dieses Gericht zu gelten, was auch die Praxis bejaht hat. -- Zu welchen Schwierigkeiten die gemeinsame Entscheidung eines Begnadigungsgesuches durch die eidgenössische und die kantonale Begnadigungsbehörde führt, haben die oben genannten Fälle Biland und Trümpier gezeigt.

Wenn ein. kantonales Gericht wegen eines Sprengstoffverbrechens und eines kantonalrechtlichen Delikts eine einzige Strafe ausgesprochen hat, ist es schlechterdings unmöglich, dass beide Begnadigungsinstanzen ihr Begnadigungsrecht in vollem Umfange ausüben können, da aus der Gesamtstrafe nicht ersichtlich ist, wieviel auf die Bundesstrafsache und das kantonalrechtliche Delikt entfällt. Das Begnadigungsrecht kann nur von der Behörde frei ausgeübt werden, die sich je nach der Schwere des eidgenössischen oder kantonalen Delikts zuerst hierüber auszusprechen hat. (Vgl. Fall Trümpier, Bundesbl.

1921, IV, 395.) In den Fällen Biland
und Trümpier waren die kantonalen Begnadigungsbehörden nach dem Entscheid der Bundesversammlung nicht mehr in der Lage, von ihrem Begnadigungsrechte freien Gebrauch zu machen. Die eidgenössische Begnadigungskommission hat in diesen Fällen die Inkonvenienzen, zu denen die ausserordentliche Regelung des Begnadigungsverfahrens des Art. 7 führen muss, ausdrücklich festgestellt.

600

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des vorliegenden Gesetzesentwurfes.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 31. März 1924.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä g i d e n t : Chuard.

Der Bundeskanzler: Steiger.

601 ^Entwurf.)

Biuidesgesetz betreifend

den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art. 64bi9 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 81. März 1924, beschliesst:

Art. 1.

Wer wissentlich durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Gefährdung Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, durch Sprengstoffe und ·wird mit Zuchthaus bestraft.

giftige Gase.

Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet worden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

Gebraucht der Täter Sprengbomben, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter fünf Jahren.

Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird.

Art. 2.

Wer Sprengstoffe, Sprengbomben oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder "Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, oder Sprengbomben sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen.

602 Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen, Sprengbomben oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Der Täter ist auch strafbar, wenn er die strafbaren Handlungen" im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird.

Art. 3.

Fahrlässige Wer fahrlässig durch SprengBtoffe, Sprengbomben oder giftigeGefährdung Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr durch Sprengstoffe und bringt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

giftige Gase.

Art. 4.

Schreckung Wer die Bevölkerung durch Drohung mit einer Gefahr für Leib, der Leben oder Eigentum, namentlich durch Drohung mit Mord, PlünBevölkerung.

derung oder Brand, in Schrecken versetzt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 5.

Anwendung Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das des Bundes- Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Festrafreehts.

bruar 1858 finden Anwendung. Nicht anwendbar sind die Art. 69 bis 72 dieses Gesetzes.

Art. 6.

GerichtsbarDie in diesem Gesetze vorgesehenen strafbaren Handlungen sind keit.

der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstellt.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen (Art. 125 BG üher die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893/6. Oktober 1912/25. Juni 1921).

Art. 7.

Aufgehobene Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wiud das Bundesgesetz Gesetzes- vom 12. April 1894 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über bestimmung.

das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1858 aufgehoben.

Inkrafttreten.

Art. 8. · Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Entwurf zu einem Bundesgesetze betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen.

(Vom 31. März 1924.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.04.1924

Date Data Seite

589-602

Page Pagina Ref. No

10 029 009

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