# S T #
Bundesbeschluss betreffend
Genehmigung der Geschäftsführung und der Rechnung der Alkoholverwaltung für das Jahr 1922.
(Vom 21. Dezember 1923.)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach EinsicHt des Berichtes des Bundesrates vom 29. Mai
1923, beschliesst: Der Geschäftsführung und der Rechnung der Alkoholverwaltung für das Jahr 1922 wird die Genehmigung erteilt. Vom Bericht des Bundesrates vom 10. Dezember 1923 wird Vermerk genommen.
Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 20. Dezember 1923.
Der Präsident : K. Evéquoz.
Der Protokollführer : G. Bovet.
Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 21. Dezember 1923.
Der Präsident: Simon.
Der Protokollführer: Kaeslin.
Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses ins Bundesblatt.
B e r n , den 21. Dezember 1923.
Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Steiger.
Motion der eidgenössischen Räte Der Bundesrat ist eingeladen, die Frage der Revision unserer Alkoholgesetzgebung erneut zu prüfen und mit tunlicher Beförderung im Sinne der kontingentierten Freigabe des Hausbrandes von Obst und Obstabfällen eigener Produktion Bericht und Autrag einzubringen.
Postulat des Nationalrates vom 20. Dezember 1923.
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen : 1. ob nicht der Widerspruch, der zwischen dem ethischen Zweck und den materiellen Interessen der Alkoholverwaltung besteht, behoben werden konnte, 8ei es durch Auflosung der Alkohol Verwaltung, die durch eine Verbrauchssteuer auf den gebrannten Wassern ersetzt werden könnte, sei es auf anderem Wege; 2. ob nicht für den Fall der Beibehaltung der Alkoholverwaltung ein Verwaltungsrat einzusetzen sei, welcher der Direktion zur Seite zu stehen hätte.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesbeschluss betreffend Genehmigung der Geschäftsführung und der Rechnung der Alkoholverwaltung für das Jahr 1922. (Vom 21. Dezember 1923.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1924
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
01
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
02.01.1924
Date Data Seite
3-4
Page Pagina Ref. No
10 028 933
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.