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Bekanntmachungen von Departement und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreuend den Vollzug des Fabrikgesetzes und des Bundaggesetzes über die Beschäftigung der jugendlicher? und weiblichen Personen in den Gewerben.

i (Vom

24. November 1924.)

Wir beehren uns, Sie daran zu erinnern, dass gemäss der in unserem Kreisschreiben vom 15. Dezember 1920 (Bundesblatt 1920, Bd. V, 8. 600) getroffenen Anordnung die Kantonsregierungen bis Mitte Februar 1925 ihre Berichte über den Vollzug des F a b r i k g e s e t z e s in den Jahren 1923 und 1924 einzureichen haben. Die Wegleitung über den Inhalt der Berichterstattung und über dessen Einteilung ist im erwähnten Kreisschreiben aufgestellt, .

Die Berichterstattung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes vom 31. März 1922 über die B e s c h ä f t i g u n g der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gew e r b e n , die Ihnen gemäss Art. 9 des Gesetzes, bzw. Art. 8 der Vollzugsverordnung vom 15. Juni 1923 obliegt, hat gemäss diesem Art. 8 erstmals auf Ende 1925 zu erfolgen. Die vorgesehene Wegleitung über die Anlage des Berichts werden wir Ihnen zu gegebener Zeit zustellen. Heute sehen wir uns im Hinblick auf unsere Wahrnehmungen veranlagst, darauf hinzuweisen, dass bisher nicht alle Kantone dem ihnen übertragenen Vollzug der genannten Vorschriften des Bundes die nötige Aufmerksamkeit widmeten. Nachdem der Bundesrat die Gesuche einiger Berufsgruppen (Bäckerei, Konditorei, Kaminfegerei) um Gewährung einer Ausnahmestellung mit Beschluss vom 16. September 1924 (s. Beilage) abgelehnt hat, ist es selbstverständlich, dass die Vorschriften des Gesetzes nunmehr zur Anwendung

934 kommen müssen. Insbesondere soll jede Kantonsregierung die Vollzugsorgane bezeichnen, deren Tätigkeit überwachen und unserer Abteilung für Industrie und Gewerbe die endgültigen Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden in Straffällen regelmässig einsenden (Art. 9 und 14 des Gesetzes, Art. 2 der Verordnung).

Mit vorzüglicher Hochachtung, B e r n , den 24. November 1924.

Eidgenössisches Volk&wirtschaftsdepartement : t

^Schulthess.

Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, talentierter und nicht sehr bemittelter Schweizerkünstlor, ' sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Sehweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1925 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1924 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein odor andern amtlichen Ausweisen begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist.

Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss.

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Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 15,, spätestens aber am 30. Januar 1925 im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Reichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnu über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 30. Januar 1925 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphare der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transport Verzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Forderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , November 1924.

(3,..)

Eidg. Departement des Innern.

Notifikation.

Am 6. November 1924, um 19 Uhr, haben zwei Grenzwàchter des Grenzwachtpostens Morgins auf einem für den Zollverkehr nicht erlaubten Wege in der Gegend von Chesery drei Männer überrascht, die mit zwei Kühen von Frankreich herkamen.

Beim Anblick der Grenzwächter ergriffen die Männer die Flucht.

Die Tiere wurden beschlagnahmt.

Diesen unbekannten Übertretern wird hiermit notifiziert, dass das eidgenössische Zolldepartement unterm 17. November 1924 gegen sie eine gemeinsame Busse im 15 fachen Betrag des umgangenen Zolles von Fr. 160 mit Fr. 2400 verhängt hat. Falls Bundesblatt. 76. Jahrg Bd. III.

64

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sie sich innert 8 Tagen, vom Datum der Publikation dieser Notifikation an gerechnet, dem Strafentecheide des Zolldepartementes vorbehaltlos unterziehen, wird ihnen ein Viertel der Busse erlassen werden.

Dem unbekannten Eigentümer der Kühe wird notifiziert, dass ihm die Tiere, eventuell nach erfolgter Versteigerung der Erlös aus ihnen, gegen Bezahlung der Busse und der Kosten ausgehändigt wird, falls or sich innert 14 Tagen, vom Datum dieser Publikation an gerechnet, bei der Zollverwaltung meldet.

B e r n , den 18. November 1924.

Eidg. Oberzolldirektion : Gasgmann.

Notifikation.

Am 6. November 1924, um 23Va Uhr, haben zwei Grenzwächter des Grenzwachtpostens von Champéry auf einem für den Zollverkehr nicht erlaubten Wege, an der Stelle genannt ,,Les Crettex-Bornexa, mehrere Personen überrascht, die von Frankreich herkamen und zwei Kühe mit sich führten. Wie diese Personen die Grenzwächter erblickten, ergriffen sie, unter Zurücklassung der Kühe, die Flucht.

Es wird diesen unbekannten Übertretern des Zollgesetzes hiermit notifiziert, dass das eidgenössische Zolldepartement unterm 15. November 1924 gegen sie eine gemeinsame Busse im ISfachen Betrag des umgangenen Zolles von Fr. 160 mit Fr. 2400 verhängt hat. Falls sie sich innert 8 Tagen, von der Publikation dieser Notifikation an gerechnet, dem Strafentscheide des Zolldepartementes vorbehaltlos unterziehen, wird ihnen ein Viertel der Busse erlassen.

Dem unbekannten Eigentümer der Kühe wird notifiziert, dass ihm die Tiere, eventuell nach erfolgter Versteigerung der Erlös aus ihnen, gegen Bezahlung der Busse und der Kosten ausgehändigt wird, falls er sich innert 14 Tagen, vom Tage dieser Publikation an gerechnet, bei der Zollverwaltung meldet.

B e r n , den 18. November 1924.

Eidg. Oberzolldirektion: Gassmann.

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Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1923 und 1924.

1924 14193 1928

Monate

Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai. . .

Juni . . .

.Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

, .

.

.

.

.

.

.

.

Total Ende Okt.

1924

1924

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr

Fr.

Fr

12,626,491. 74 14,167,432. 20 13,320,591. 28 14,946,556. 70 15,835,213. 95 16,446,549. 27 15,413,368. 44 16,097,319.90 18,376,240. 02 16,000,692. -- 16,049,985. 91 14,972,102. 29 12,799,875. 22 14,726,846. 58 12,761,247. 59 13,424,481. 38 13,596,135. 62 15,682,226. 90 18,478,437. 79 18,829,615. 22 17,498,456. 87 16,219,452. 27 182,975,496. 70 149,257,387. 56

MrAt M I IM»n k in n

155,293,822, 44

1,540,940. 46 1,625,965. 42 611,335. 32 683,951. 46

-- -- -- --

-- --

2,375,548. 02 1,077,883. 62

1,926,971. 36 663,233. 79 2,086,091. 28 351,177.43

-- -- -- --

6,036,234. 88

--

L'Urbaine, Compagnie anonyme d'assurances sur . la vie humaine, Paris.

Vollmachtlöschung Infolge der Übertragung des Versicherungsbestandes der ,,Urbaine, Compagnie anonyme d'assurances sur la vie humaine in Paris, auf die Vita Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Zürich, ist erstere Gesellschaft ans der Bundesaufsicht entlassen worden. (Bundesratsbeschluss vom 12. August 1924.)

Dadurch gilt auch die seinerzeit von der Urbaine" dem Herrn Armin Im Obersteg, Zentralbahnplatz 9, in Basel, ausgestellte Vollmacht als Generalbevollmächtigter dieser Gesellschaft als erloschen, was hiermit, in Ausführung des Art. 15 der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar

938 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften, öffentlich bekanntgegeben wird.

B e r n , den 17. November 1924.

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Verschollenheitsruf.

Besmer, Peter Johann, geboren 15. Dezember 1858, ab ,,Bären", Oberägeri, Eanton Zug, und dessen Tochter Besmer, Anna Emma, geboren 1. Juni 1879, sind vor mehr als 20 Jahren nach Nordamerika ausgewandert und seither nachrichtenlos abwesend Auf Verlangen der Frauen Rosa Hausheer-Flory und KretzFlory, Wohlen, werden hiermit die genannten Besmer, Peter Johann, und Besmer, Anna Emma, sowie jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 30. November 1925 bei der Gerichtskanzlei Zug zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, werden Besmer, Peter Johann, und Besmer, Anna Emma, als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltendgemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 19. November 1924.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Imprägnierte Holzstangen.

Wir eröffnen hiermit Konkurrenz für die Lieferung der nachstehend aufgeführten imprägnierten Leitungsstangen für das Jahr 1925.

Für dieKreistelegraphendirektionn 600 Stangen Ton 7 m Länge 1200 ,, ,, 8 ,, ,, 400 ,, ,, 9 ,, ,, 150 ,, ,, 8 ,, ,, 600 ,, ,, 9 ,, ,, 300 ,, , 10 ,, ,, 05 ,, , 11 ,, ,, 10 , 12 ,, ,,

I in Lausanne.

12 X 17 cm 0 12 X 18 ,, ,, 13 X 19 ,, ,, 13 X 22 ,, ,, 14 x 23 ,, ,, 15 X 24 ,, ,, 16 x 25 ,, ,, 17 x 27 ,, ,,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1924

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3

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.11.1924

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933-938

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10 029 223

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