#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

XIX. Jahrgang. ll.

#ST#

Nr. 37.

24. August 1867.

Kommissionalberichte betreffend

das Begehren des thurgauischen Seethalkomites um Ertheilung einer Zwangskonzession fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Romanshorn nach Konstanz.

I.

Bericht der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission

(Vom 11. Juli 1867.)

Tit.!

Die thatsächliehen Verhältnisse, welehe bei Beurtheilung dieses Vegehrens in Berücksichtigung gezogen werden müssen sind in der bundesräthlichen Botschaft so ausführlich auseinander gesezt , dass wir sie als bekannt voraussetzen dürfen. Wir beschränken uns daher auf die nothwendigsten Mittheilnugen.

Jm Mai 1864 reichte das thurgauische Seethal-Komile der Regiernng des Kautons Thurgau zu Handen des Grossen Rathes ein Konzessionsbegehren ein für die Bodenseebahn Konstanz .. RomanshornRorsehach , worin der Wunseh ausgesprochen wurde : .... Es mochte der Grosse Rath behufs Ertheilung der Eisenbahn-KonCession für die Seethallinie Konstant Romanshorn-Rorschaeh in Unterhandlung mit ihm eintreten, um die nothigen Vorlagen.

Bundesblalt. Jahrg.XIX. Bd. II.

46

546

h.

dafür zur Behandlung der Sache in der ersten Sommersione des Grossen Rathes zn machen.

Falls er in Rücksicht aus frühere Verträge des Kantons mit der schweizerischen Rordostbahn obwohl dieselben die bundesrechtliche Genehmigung nicht gesunden haben - den Kanton so als gebunden erachten sollte, dass er die Konzession von sich ans nicht ertheilen konne , die besorderliche Uebermittlnug der Akten an den Tit. Bundesrath verfügen , damit derselbe das Gesuch um Ertheilung der Konzession der h. Bundesversammlung bei ihrem diessjahrigen ordentlichen Zusammentritte zur Entscheidung nach Art. 17 des Bundesgesel^es über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vorlege.

dieses Gesuch erledigte sich durch den Beschlnss d^.s Grossen Ratzes von Thurgau vom 21. Februar 1865, wonach der schweizerischen Rordostbahn-Gesellschaft die Konzession für den Ban und betrieb einer Ei^ senbahn von Romanshorn nach Rorschaeh ertheilte , in das Gesuch des Seethal^Komite's dagegen un. Ertheilung einer Konzession für den Bau und betrieb einer Eisenbahn von Konstanz über Romanshorn nach .^orschach, beziehungsweise Konstan^Rom....shorn, im Einblicke ans den Art. 3 des Kouzessions^.Vertrages vom 8. Dezember l 852 nicht eintreten zu konnen erklärte.

Unterm 7. Juni 1865 wurde sodann die zwischen der Regierung von Tl,.nrgau und der schweizerischen Rordostbalm vereinbarte Konzession genehmigt und ^.gleich der Regiernngsrath eingeladen, die oben beZeichnete Konzession der h. Bundesversammlung vorzulegen , in den.

.......inne . dass über deren Genehmigung und das in Aussieht gestellte Zwangs^Konzessionsbegehren für die Strecke Ko..sta..z..Romanshorn , beziehungsweise über die Anwendung des Art. 17 des Vnndesgesetzes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Heumonat 1852 , zum Zwecke der Herbeiführuug einer dnrchgehenden .....inie Konstan^Rorsehach über Romanshorn oder ^lmris..^l die Beschlusssassnug gleichzeitig erfolge.

Jn ^olge zahlreicher Betitionen wurde dieser Beschluss , wodurch der Grosse Rath des Kantons Thnrgau gegen seinen eigenen Kanton die eidgenossische Jntervention angerufen hatte, unterm 5. September 1865 wieder dahin modifizirt , dass die Konzession bloss aus eine Bahn Romaushorn - Rorsehach beschränkt , da^ Zwangskonzessionsgesuch dagegen fallen gelassen wurde. Ein Antrag , den Regierungsrath einzuladen , in geeigneter Weise dahin zu wirken , dass das untere Theilstück Romanshorn-Konstanz ebenfalls besorderlich ausgeführt ....erde, wurde sogar, mit 55 gegen 47 Stimmen, verworfen.

547 Ohne nur ein neues formliches Konzessionsgesuch und einen neuen Kon^essiouse..twurs für die Linie Romanshorn..Koustanz dem Grossen Rathe des Kantons Thurgau einzureichen , wandte sieh das Seethal^Komite unterm 25. Rovember 1866 an den h. Bundesrath und bezeichnete als ^weck seiner Eingabe, die h. Behorde in Anwendung des Art. 17

des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1852 um die benothigte Konzession für die Erstellung des Theilstücks Romanshorn-Konstan^ anzugehen und

sie gleichzeitig zu bitten , dass sie die für den Anschluss des schienenweges an die in Konstanz ausmündenden Grossherzoglieh badischen Eisenbahnen erforderlichen Unterhandlungen einleite und betreibe.

Die Begründung dieses doppelten Begehrens konnen wir füglich übergehen, da sie in der b..ndesräthlichen Botschaft hinlänglich enthalten ist.

Wenige Tage später (10. Dezember 1866^ langte eine Betition des für die Untersee- und Rheingegenden bestellten Eomite's ein, worin dasselbe verlangte, dass die Fortsetzung der Badischen Bahn von Konstanz in die Schweig , um d i e es sich in Wahrheit handle , nur unter der bestimmten Bedingung gestattet werde, dass auch das Grossherzogthum Baden sich verpflichte, eine schweizerische Bahn da, wo die Zweckmäßigkeit es erheische, und speziell in Singen^ einmünden zu lassen.

Dieser Betition schliesst sich eine fernere Eingabe der nämlichen Gegend vom 26. Juni 1867 an, worin die Ueberzeugung ausgesprochen wird , dass sür die Entstehuug von ^weigbahueu von der Rheinthalbahn aus , von .^..ingen^tein und von hier aus nach ^rauenfeld..W...,l und auswärts nach Kren^liugen durch die untere See- und Rheingegeud, sowie nach dem untern Thurgau. durchaus keine Möglichkeit mehr bestehen wird , sofern nicht das Ausehlussrecht derselben an den basischen Eisenbahnknotenpunkt Singen gesichert wird.

Die Beteuten stellen daher an den Bnn^esrath zu Handen der Bundesversammlung das

G e s u ch : 1. Den Auschluss der badisehen Bahn in Kreu^lingeu uach Romaushorn nicht zu gestatteu , so lange nicht das Anschlussreeht für eiu^ mündende schweizerische Bahnen ebensalls gesichert sein wird, und 2. ^ür die Fortsetzung einer Eisenbahn von Konstan^Kreuzlingen nach Romanshorn überhanpt keine Konzession zu ertheileu, bis die Ansehlussverhältnisse mit Baden durch Staatsvertrag vorgeheud geregelt sein werden.

Unterm 3. Dezember 1866 wurde die Eingabe des ^eethalkomite^s der Regieruug des Kantons Thurgau mitgetheilt , woraus sie unterm 31 .gleichen Monats antwortete: dass die kantonalen Behorden sieh

548 infolge der mehrerwähnten, gegenüber der Rordostbahn eingegangenen Verpslichtnngen , nicht als befugt erachten konnen , bezüglich der angestrebten Eisenbahn zur Zeit eine Versügung zu treffen. Die Regierung müsse es daher den Bnndesbehörden anheimgeben , die Frage, ob die

Vorausgingen des Art. 17 des Bundesgese^es vom 28. Jnli 1852

in concreto zutreffen und daher die Zwangskon^esston in der nachgesuchten Weise ertheilt werden könne, zu entscheiden, wobei sie jedoch nicht unterlassen wolle , beizufügen , dass von einem erheblichen Theile der thurgauischen Bevölkerung die Bestrebungen für die Erstellung fraglieher Bahnlinie mit Beifall würde begrüsst werden.

Bezüglich der vom Seethakomite berührten Desiderien , welche der Danton geltend zu machen im Falle sein dürfte, bemerkt die Regierung, dass sie sieh um so weniger veranlasst finde, auf dieselben jel^t schon e.inlässlich einzutreten, als v o n den K o n z e s s i o n s b e w e r b e r n ein E n t w u r f e i n e r f ö r m l i c h e n K o n z e s s i o n s - U r k n n d e b i s anhin nicht e i n g e r e i c h t w o r d e n sei und sie mit der Realisirung d er a n g e d e u t e t e n A n r e g u n g e n und B r o j e k t e die Jn t e re ss en des K a n t o n s k e i n e s w e g s als befriedigt und g e w a h r t erachten konnte.

Sehliesslich sprach die Regierung den Wunsch aus , es mochte ihr Gelegenheit gegeben werden, behufs Wahrnng der in Frage stehenden erheblichen kantonalen Jnteressen , sich bei allen weitern .Verhandlungen in dieser Angelegenheit und namentlich bei allsalligen Konserenzen zn betheiligen.

Das ^eethal-Komite ersuchte hieraus den Bundesrath, diese Eröffnungen der Regierung von Thurgau nicht als ...^tandesvotum anzusehen, bevor der Grosse Rath seine massgebenden Beschlüsse gesasst haben werde. Zugleich sandte es eine Anzahl Exemplare des schon von 1864 datirenden Entwnrses einer Konzessionsurkunde sur die ganze .^inie Rorschaeh^Romanshorn^Konstan^ ein , und bestätigte hiedurch die Behauptung der Regierung , dass für die Linie .^omanshorn^Konstanz ein besonderer Kon^essions-Entwurs weder früher noeh je^t eingereicht worden sei.

..lm 22. Januar l. J. sasste nun der Grosse Rath des Kantons Thurgau solgen.den Beschluss: 1. Es sei dnrch den Regierungsrath, namens des Grossen Rathes, an den schweizerischen .Bundesrath eine Erklärung in dem ....^inne abzugeben , dass a) der Grosse Rath nur mit Rücksicht auf Art. 3 des unterm

8. Dezember 1852 mit der Rordostbahn-Direktiou abgesehlossenen Vertrages aus das Konzessionsbegehren des .^eethalkomite's nicht eingetreten sei.

549 b) derselbe jedoch das Jnteresse des Kantons Thnrgau bei der Ausführung der Linie Konstau^Romaushorn im hochsten Grade

als betheiligt, und

c) nach Massgabe der veränderten Eisenbah..-Verhältuisse das Zustaudekommen obiger Linie für ein d r i n g e n d e s internati^

nales Bedürfnis^ halte.

2. Es . seien im ^alle der Ertheiluug der nachgesuchten Konzession sür die Seethalbahn über die nähern Bedingungen dieser Konzes- .

sion die Hoheitsre..hte des Kantons im Allgemeinen , sowie speziell die Wahrung seiner Jnteressen rücksichtlieh der Bau-, Betriebs- und Ausehlussverhältnisse ausdrücklich vorbehalten.

Die Regierung von Thurgau beschränkte sich auch je^t aus die Ueberseudung dieses Beschlusses und scheiut namentlich eiue einlässliehe Behandlung des gestellten Gesuches als ausser ihrer Ausgabe liegend angesehen zu haben. Dabei wiederholte sie indessen den Wunsch, sich bei allen bezüglich dieser Angelegenheit anzuordnenden Unterhandlungen durch eine Abordnung vertreten lassen zu konnen.

Als der Rordostbahn die Eingabe des Seethalkomii^s vom 25. Rovember 1866 und der Beschluss des Grossen Rathes vom 22. Jannar 1867 ^ur Vernehmlassung mitgetheilt wurde , setzte sie eiue gütliche Beilegung der obwaltenden Austande in Aussieht und sprach den Wunsch aus , es mochteu Besprechungen ^wisehen Abordnungen der Regierung vou ^hurgau und der Rordostbahu zun. Zweck der ^lnstrebung einer Verständigung veranstaltet werden.

. Der Bundesrath entsprach diesem Begehren und beries eine Konsereu^ von Abgeordneten der Rordostbahn und der thurgauischen Regierung nach Bern.

Dieselbe sand statt den 11. April und nach der bundesräthliehen Botschast sowohl als nach der Antwort der schweizerischen Rordostbahn erklärte sieh die Abordnung der ledern bereit , aus das ihr vertragsmäßig zugesicherte Aussehlussrecht ^u verzichten, salls der Kauton Thurgau sieh entweder. mit einer .^umme von ^r. 250,000 bei der Unternehmung einer Gotthard^Eisenbahn betheilige oder eine Subvention von eirea ^r. 300,000 an die Herstellung einer .^raje^t.^Anstalt ^wischen dem thurgauis.hen .^asen Romanshorn ans der einen und den bayerischen und würtemb^.rgischen Hasen Lindau und ^riedri..hshasen aus der audern ^eite , sowie an die damit in Verbindung stehenden banliehen Verändernngen an dem Hasen von Romanshorn sichere. Jm ^ernern verlangte die Direktion der Rordostbahn .- ob der Kanton Thurgau sieh sür die eine oder die andere dieser beideu Leistungen erkläre - ^ie Einräumuug des Rechtes zu^n Ankause der ^inie Romanshorn..Konstanz nach vorausgegangener angemessener Voranzeige sür so lange, als der RordostbahnGesellsehast der Aussehluss dieser Liuie kon^.ssionsgemäss ^ugesiehert worden ist.

550 Der bnndesräthliehe Bericht nimmt an, es habe nicht ohne Grund erwartet werden können , dass diese Vorschlage zu einer gütlichen ^.erständigung in dieser Angelegenheit wenigstens den Weg bahnen dürsten.

Aus den Akten geht serner hervor, dass dieselben auch von den thurgauischen Abgeordneten günstig ausgenommen und der Regierung zur nähern Prüfung empsohlen worden sind. Jndessen erachtete es nun die Regierung aus Gründen, welche wir nicht zu erortern haben, für angemessen, diese Vorschläge nicht der obersten Landesbehörde, sondern einer weitern von ihr zusammenberufenen .kommission vorzuleben. Die Mehrheit derselben sprach sich gegen die Vorschläge der Rordostbahn aus und durch Schreiben vom 17. April gab nun die Regierung von ^hnrgau dem h. Bundesrath zu fanden der Rordostbahn die Erklärung ab, .,dass, wenn auch sür den Fall als die erwähnte Gesellschaftsbehorde sieh geneigt gezeigt haben würde , den Van und Betrieb der in Frage stehenden Linie selbst zu übernehmen, man sich genest gezeigt hätte, dem Grossen Rathe eine entsprechende Aktienbetheiligung zn empfehlen , ein Eingehen ans die von ihr in abweichender Weise hievon gemachten Vor.^ schlage aber ohne Weiteres abgelehnt werdet Gründe dieser Ablehnung wurden keine angegeben und eben so wenig irgend welche Gegenvorschläge gemacht.

Diesen Beseheid hatte der Bundesrath nach den vorangegangenen Unterhandlungen und Verhandlungen nicht erwartet.. da indessen der Anssöhnungsversnch nun vorläufig wenigstens als vollständig gescheitert betrachtet werden musste, so übersandte er das erhaltene Schreiben, der Direktion der schweizerischen Rordostbahn, mit der Einladung , sich über dasselbe ansznspreehen und sieh über das Beehren des .^.eethalkomite^s selbst vernehmen zu lassen.

Die Rordostbahn hat dieser Einladung ^olge geleistet durch Einsendung eines vom 17. Mai .^atirten Memoriales, welches nicht nur bei den ...ll.ten liegt, sondern auch durch den Druck vervielsältigt und den Mitgliedern der Bundesversammlung zugesandt worden ist. Jn diesem sorgfältig und gründlich ausgearbeiteten Aktenstücke lehnt die ^ordostbal.n die Uebernahme des Baues nnd Betriebes der ^onstau.^erliuie ab und unterwirft sodann die vom Seethalkomite verlangte Zwangskonz..ssion einer eingehenden ^rüsn..g, deren ^chlnss dahin geht, es erseheine die Ertheilung derselben sowohl
vom Standpunkte des Rechts als von den.Reuigen der Würde des Bundes unzulässig.

Jn Betresf der uähern Begründung dieses Schlusses verweisen wir ans das erwähnte Memorial und den bundesräthlichen Bericht, welcher die Hanptsä^e desselben zusammenfaßt.

Eine ähnliehe Vernehmlassnng der thnrganisehen Regierung haben wir bei den Akten ungerne vermisst.

551 Unter diesen Umständen^ war nun der Bundesrath veranlagt, aus das Begehren der Zwangskonzession selbst einzutreten und dasselbe au der Hand der Bundesgese^gebung zu begutachten. Sein Gutachten er-

klart das gestellte Begehren nicht für begründet und schliesst daher aus Abweisung desselben.

Die Mehrheit der Kommission stimmt demselben iu allen Theilen bei und beehrt sich, Jhnen, Tit., die Gründe dieser Beistimmung anseinander^ulegeu.

Eine Zwangs -Konzession kann nur ertheilt werden gestuft ans Art. 17 des Bundesamtes über den Bau und Betrieb von Eisens bahnen vom 28. Juli 1852. dieser Artikel lautet : Wenn ein Kauton die Bewilligung zur Erstellung einer im Jnteresse der Eidgenossenschast oder eines grossen Theiles derselben liegenden Eisenbahn aus seinem gebiete verweigert, ohne selbst die Erstellung derselben ^u übernehmen, oder wenn er sonst den Bau oder Betrieb eiuer solchen Bahn irgendwie in erheblichem Masse erschweren sollte, so steht der Bundesversammlung das Recht zu, nach Vrüsung aller hiebei in Betracht kommenden Verhältnisse massgebeud einzuschreiten und von sich aus das Erforderliche zu persügen .

Wir haben somit zu untersuchen , ob die Bedingungen vorhanden seieu, unter welchen aliein die Ausnahmsbestimmuugen dieses Artikels ^ur Anwendung gebracht werden konnen.

Die Rordostbahn bestreitet diese Anwendbarkeit, indem sie behauptet, es bestehe weder eine Kon^essionsverweigernng vou Seite des thurgauiseheu Grossen Rathes, noch auch konne die Koustan^erliuie als eine solche betrachtet werden , deren Erstellung im Jnteresse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Theiles derselben sei.

Was nun die erste Bedingung anbelangt, die Weigerung des Kautons Thnrgau, so liegt sormell eiue solche allerdings vor, in Wirklichkeit dagegen durchaus uicht. Der Kauton Thurgau tritt der Erbauung der Konstan^erlinie nicht nur nicht entgegen , sondern erklärt durch einen Grossrathsbeschluss, das Jnteresse des Kantons Thnrgau sei bei derselben im hochsten Grade betheiligt und er halte das Zustandekommen derselben nach Massgabe der veränderten Eisenbahn-Verhältnisse sür ein dringendes internationales Bedürsniss. Rach den Akten t^ann darüber kein Zweifel herrseheu , dass dieser Beschlnss des Grosseu Rathes vou Thurgau mit der Anschauungsweise des Kantons übereinstimmt.

Von einer Verweigerung der Konzession ist daher keine Rede , vielmehr besteht der lebhafteste Wunsch, die Konstanzerlinie zu besitzen. Das Hinderniss , welches der Konzessionsertheiluug entgegensteht , liegt weder im Volk, uoeh in den Behorden des Kantons Thurgau, sondern einzig und allein in den Bestimmungen der Konzession, welche der Grosse Rath

552 dieses Kantons unterm 8. Dezember 1852 der schweizerischen Rordostbahn ertheilt und durch Art. 3 derselben sich perpflichtet hat . ^während der nächsten 30 Jahre, vom 1. Jenner 1853 an gerechnet, weder eine E.senbahn durch das Thurthal. in der Richtung von Jslikon über Frauen^ seld nach Romanshorn oder von Konstanz nach den.. le^tern Orte selbst auszuführen, noch eine Konzession für die Herstellung einer solchen Bahn zu ertheilen..^ Das Ausschlussrecht , welches durch diese Konzession der schweizerischen Rordostbahn vertragsmäßig zugesichert worden ist, bildet das einzige Hinderniss , welches dem Bau der Linie Konstanz..

Romanshorn entgegensteht. Hat der Bund auf dieses Vertrags-Verhältniss Rücksicht zu nehmen, oder ist es für ihn nicht vorhanden^ Wir gestehen offen, dass uns die Behauptung, dieses Verhältniss sei für den .Bund nicht vorhanden und er habe dasselbe nicht zu berücksichtigen, angesichts der deutliehen und klaren Bestimmungen des Bundes-Eisenbahngesezes nicht ganz erklärlieh ist. Dasselbe schreibt ausdrücklich ,,^rüsnng aller dabei in Betracht kommenden Verhältnisse^ vor, während von Seite derjenigen , welche dem Kanton Thurgau eiue unangenehme Erörternng durch Bundesintervention ersparen mochten, das gerade .^egen-

theil ,,Riehtberücksiehtignng aller dabei in Betracht kommenden Verhältnisse^ verlangt wird.

Die

Kommission

ist denn auch mit der bundesräthliehen Botschaft

vollkommen einig, dass dieses Verhältniss bei der gegenwärtigen Sachlage in gebührende Erwägnng gezogen werden müsse. Zwar haben die Bundesbehorden das Ausschlussrecht der Rordostbahn nicht garantir^ allein sie haben dasselbe auch nicht als unzulässig verworsen, sondern lediglich die grossern Juteressen der Eidgenossenschaft oder eines erheblichen Theiles derselben vorbehalten. Diesen, aber auch nur diesen müsste das Recht der ^..ordostbahn weichen, sofern eine Beseitigung durch direkte Verständigung sieh als unmöglich erweiseu würde. Sobald wir aber von der Vorausse^nng ausgehen , es müsse das Ausschlussrecht der schweizerischen Rordostbahn in Erwägung gezogen werden, so ist eine Untersuchung über die Wider-

ftandsfäl.,igkeit dieses Hindernisses geboten. Aus der bundesräthliehen

Botsehast sowohl als aus der Vernehmlassung der Rordostbahn ergibt sich nun des Bestimmtesten , dass das Ausschlussrecht der le^tern sieh der .Linie Romanshorn^Konftanz uieht mehr unbedingt entgegenstellt. Die

Rordoftbahn gibt grundsätzlich die Oeffnung der .Linie zu , erklärt ans

ihr Ausschlussrecht Verzicht leisten zu wollen , sosern ihr sür den entzo-

genen Vortheil ein billiges Avivaient geboten werde. Es ist unläug-

bar, dass die Rordostbahn mit vollstem Recht eine solche Forderung gegenüber dem Kauton Thurgau zu stellen befugt ist. Der Kanton Thurgan hat s. Z. das Ausschlussreeht in guten Treuen und ohne Überschreitung seiner Befugnisse konzedirt und dadurch der Rordostbahn einen nicht unerheblichen Vortheil eingeräumt. ...^oll diese lettere daher veranlasst werden,

553 auf diesen Vortheil zu verachten, so liegt es in der Ratur der Sache, dass ihr ein Ae^uivalent geboten werde , und zwar von demjenigen Danton oder von derjenigen Gesellschast, zu deren ..Dunsten der Vergeht geschehen soll. Würde nun die ...^ordostbahn Bedingungen steilen, deren Erfüllung unmoglieh wäre , so müsste ihr Verbieten als ein blosses Ma^ nover augesehen werden , um unter dem Scheine der Nachgiebigkeit um so fester an dem kon^edirten Aussehlussrechte festzuhalten. Der bundesräthlichen Botsehast aber müssen wir entnehmen , dass die Vorschläge der Rordostbahn ,,den Eharakter eines billigen und w ü r d i g e n Entgegenkommen^ tragen und dass der thurgauische Abgeordnete selbst, die Erwartuug aussprach , dass eine Verständigung aus Grundlage derselben nicht unmoglieh sein dürste, auch die Regieruug von Thurgau habe

diese Aussassungsweise getheilt. Hierin liegt der deutlichste Beweis, dass auch pou thurgauischer Seite das Anerbieten der Rordostbahn als ein ernst gemeintes , der Sache augemessenes ausgesasst wurde , aus welehes eingetreten werden konue. Hiedurch fiel aber die Voraussetzung dahiu , unter welcher der Grosse Rath des Kantons Thurgau den. Seethalkomite den Bescheid gegeben hat , dass in sein Gesuch um Ertheiluug einer Konzession sür den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Konstau^Romanshorn nicht eingetreten werden ko n ne. Von ,,Rieht konnen^ ist keine Rede mehr , sondern nur von ,,Richt wollen^ ; da aber die nämliche Behorde , welche sich über das ,,Rieht konnen.^ ansgesproeheu hat, ihren Entscheid über das ..Rieht wollet noch nicht abgegeben hat, so dürsen wir das l.^^tere nieht einmal als feststehend annehmen. Es musste sogar als wenig rücksichtsvoll gegenüber dem Bundesrathe erscheinen, wenn ihm einerseits ^ugemuthet wurde , die Antwort der thurgauischen Regierung so lange uicht als Standesstimme anzusehen , als nicht der Grosse Rath selbst werde entschieden haben , anderseits es aber ni^ht der Mühe werth erachtet werden sollte , dem nämliehen Grossen Rathe Vorsehläge zu unterbreiten , welche ihm eine neue ^ehlussnahme ermogliehten und eine Verständigung herbeizuführen geeignet seien.

Sollte endlieh die Antwort der Regierung des Kantons Thnrgau gar den Sinn haben, dass jeder Versuch, eine sreuudliche Verständigung herbeizuführen , vou vorn herein von der .^and gewiesen wird , so würde eiu vorläufiges non liqnet in noch hoherm Masse begründet sein.

Die Buudesbehordeu sind nun wohl kaum in der Lage, von sich aus eine Entscheidung des thurgauischeu Grossen Rathes zu veranlasseu, sondern sie konnen es dem Seethalkomite, welches die Zwangskonzession verlangt , überlassen , ans dem ihn.. geeignet scheinenden Wege den Beweis zu erbringen, dass der Grosse Rath von Thurgau, ^nachdem er in die Möglichkeit gese^t worden ist, die Konzession ertheilen ^n k o n n e n , sie dessenungeachtet weder ertheilen , noch aus eine Verständigung ein-

554 treten w o l l e . Bevor aber diess geschehen ist, darf weder gegen^er der Rordostbahn noch gegenüber dem Kanton Thnrgau ein ^wang ansgeübt werden.

Aus diesen Gründen halten wir dafür, es sei zur Stunde diese erste Bedingung des Art. 17 des Bundeseisenbahngese^es nicht vor^ handen und es dürfe daher in das gestellte Zwangskonzessionsbegehren einstweilen nicht eingetreten werden.

Wenn wir dieses Moment vorangestellt haben, so geschah es nicht, weil es das einzige, noch auch weil es das entscheidende ist, sondern weil die Ertheilung von Eisenbahn^Konzessionen in erster Linie Sache der K a n t o n e ist und eine Bundesintervention so lange nicht einzutreten hat, als nicht alle Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der Kanton selbst die Konzession ertheile oder ertheilen konne.

Jm Fernern halten wir aber dafür, es fehle zur Zeit auch die zweite Bedingung des Art. 17. das Vorhandensein einer Eisenbahn, deren Erstellung im Jnteresse der Eidgenossenschast oder eines grossen Theiles derselben liegt. Die Linie Konstan^Romanshorn ist unzweifelhaft im Jnteresse des Kantons Thurgau oder eines Theiles desselben. Allein die Kommission ist in ihrer Mehrheit der Ansicht , es könne dieser Umstand nicht in Betraeht fallen, .veil dieser Kantor gerade um in den Besi^ einer bedeutenden und den Jnteressen des grössten Theiles des Kantons entsprechenden Eisenbahn zu gelangen, die Konstanzerlinie selbst verschlossen hat und ohne irgend welche J..terve..tion, durch Verständigung mit seinen damaligen Mitkontrahenten diesen Verschluss wieder zu heben ini Stande ist.

Ein Abrufen des Bundes von dieser Seite bezweckt daher nicht sowohl die Oeffnung der Linie, sondern die Abschütteln ng einer eingegangenen Verbindlichkeit gegenüber der Rordostbahn. Hiezu kann sich aber der Bund nicht herbeilassen un^ Jhre Kommission ist durchaus einverstanden mit den Gesinnungen, ^welche der thurganische Regiernngsrath in seinen.. Berichte an den Grossen Rath in folgenden Worten ausgesprochen hat.

.,^ür die thnrganisehen Behordeu verbietet

es schon die Ehrenhaftigkeit, für die Beseitigung eines ^lussehlnssrechtes,

welches sie in guten Treuen konzedirt haben , durch eine dritte Gewalt zu spel.uliren. ^ür den Kanton Thnrgau ist eine Linie RomanshornKonstant für 30 Jahre, vom 1. Januar 1853 an gerechnet, verschlossen und jeder Versuch von seiner .^eite, das gegebene Wort selbst zu brechen oder durch ^ludere brechen zu lassen, wäre zum mindesten eine politische Jmmoralität, an welcher wir keinen Antheil haben wollen und welche sieh in ihrer ^olge bitter rächen konnte.^ Wir haben diesen Worten nichts beizufügen.

Reben dem Kanton Thurgau snchen wir aber vergeblich nach dem g r o s s e n Theil der Eidgenossenschaft, in dessen Jnteresse diese Kon-

555 stanzerlinie liegen sollte. Diese Jnteressen haben sich dem Bunde ge^ geuüber nirgends geltend gemacht ; keine ausserthurgauisehen Betitionen sind den Bundesbehorden zugekommen, um diesen Jnteressen das Wort zu reden und die Forderung derselben zu verlangen. Wir kounen daher v o r l ä u f i g , bei der g e g e n w ä r t i g e n Sachlage und nach Brüsnng der uns mitgeteilten Ulkten, der Konstan^erlinie die ^wünschte Bedeu^ tung nieht zuerkennen. diese Ansieht wird noch unterstü^t durch das Gutachten des Hrn. Oberbauraths von Klein, welcher sich diesssalls solgendermassen ausspricht : ^Raeh meinem Dafürhalten liegt vorerst ein Bedürsniss für den Bahnban weder aus der ganzen Linie Rorschach^Kon^ stau^ noch aus der blossen Strecke ^wischen Rorsehach und der Rordostbahn vor. Der dermalige Verkehr aus dieser Route xeh.ht lauge nicht hin , auch nur die Kosten des Betriebs einer Eiseubahn anzubringen.

Die kantonale Regierung dürste daher sür jel^t kaum Veranlassung haben, hier die Jnitiative zu ergreifen oder sonst fordernd aus das bezügliche Bauunternehmen einzuwirken.^ Diese kurzen Andeutungen mogen genügen, um die g e g e n w ä r t i g e Bedeutung der Konstan^erlinie ans das richtige Mass zurükzusühren.

Dagegen wollen wir nicht in Abrede stellen, dass diese Linie sür die ostliehen Kantone , namentlich aber sür das Grossherzogthum Baden s. ^. eine grosse Wichtigkeit erhalten wird. Jst einmal die Kin^igthalbahn vollendet, die Bodenseegürtelbahn und die über ^eldkirch und Jnsbrnck über den Brenner na.h Jtalien führende Bahn ersteht , so bildet die Konstanzerlinie ein notwendiges Zwischenglied einer grossen inter^ nationalen Linie, welches sür Baden der großen .^pser werth ist. Je näher daher die Vollendung jener Bahnen heranrückt, desto grosser wird ^ie Bedeutung der Konstanzerlinie , und damit aueh sür einen Theil Deutsch-

lan^s die Dringlichkeit ihrer Erstellung. Aus dem bnudesräthlichen

Berichte ergibt sieh nun aber, dass die Kin^igthalbahn zu ihrer Vollendung no.h längerer Zeit bedarf , dass die Gürtelbahn noch nicht einmal vollständig kon^ssionirt ist und dass die ^eldkireh-Jnsbrnck^Bahn bis zur ^t^.nde noch ein srommer Wnnseh ist , der noch nicht einmal aus dem Bapier auch nur einigermasseu erkennbare Gestalt gewonnen hat.

Ebenso sind fnr Erstellung der Ulm..Radolf^ell..Bah.. vom Jahre 1865 hinweg a.ht Jahre in Aussicht genommen, so dass au eine Eroff-

nung vor dem Jahr 1873 nicht ^u danken ist. Mit dem bundesräth-

liehen Berichte muss daher auch die Mehrheit der Kommission finden, sür die Ko^essionirung der Konstan^erlinie konue das Moment der Dringliehkeit durchaus nicht in Anspruch genommen werden.

Aus die Bedeutung der Linie sür die Schweiz , die Rückwirkung ihrer Erossnung im Zusammenhang mit den obenerwähnten Linien auf die bereits besteheuden Bahnen, sind wir nieht im Stande. mit Saeh-

556 kenntniss. einzutreten, da es bei den Akten wenigstens an den daherigen Materialien fehlte.

Jndessen zeigt doch schon je^t ein Blick aus die Karte , dass durch Erstellung einer bedeutenden Transitlinie, welche nur die äusserste Grenze

der Eidgenossenschast streift, die bisherige Transitlinie Basei-Zürich in erheblichem Masse geschmälert werden muss. Wenn man aber einerseits in der Zuleitung von Verkehr einen Vortheil für ein .Land erblickt, so muss umgekehrt auch eine Ablenkung von Verkehr als ein Rachtheil angesehen werden. Von diesem Gesichtspunkte aus hat die Konstanzerlinie für einen sehr grossen Theil der Schweiz ein wenigstens ebenso grosses negatives Jnteresse als sie für Thnrgau und St Gallen ein positives hat.

Endlich haben die Bnndesbehorden überhaupt allen Grund, über

die Konstanzerlinie nicht eilfertig zu versügen. Bereits hat die Thnrgauer Regierung ausdrücklich erklärt, mit Realisirnng der vom Seethalkomite augedeuteten Anregungen uud Brojekte die Jnteressen des Kantons keineswegs als besriedigt uud gewahrt erachten zu konnen. Jn dieser Beziehung ist daher ihre einlassliche Vernehmlassung noch zu gewärtigen. Ferner haben die Gegenden des Untersees gegen die Konzessionirnng der Konstanzerlinie Einsprache erhoben , sosern nicht auch ihre eigenen Juteressen dabei in umfassendster Weise gewahrt werden.

Da es sich nun in Wirklichkeit um den Anschluss einer badischen ^inie an eine schweizerische und nicht umgekehrt handelt , so ist die grossher. zogliche Regierung durchaus in der Lage , schweizerischen J..teresseu entgegenzukommen. Von dem Verhalten derselben wird daher nicht zum gexingsten Theile auch die Beantwortung der Frage abhängen, ob die schweizerischen Jnteressen durch den Auschluss der Bodeuseelinie in Konsla..^ gesährdet oder aber in dem Masse gesordert werden , dass zu den. ausnahn.sweisen Mittel einer Zwangskonzession gegrissen werden darf. Die

badische Regiernng scheint bis je^t wenig .Lust bezeigt zu haben , ans

daherige Unterhandlungen einzutreten , und sieh sogar derselben gänzlich überhoben z.. glauben, .oeil nieht sie, sondern eine Privatgesellschaft ...en Bahnbau übernehmen werde. Die Bundesbehorden theilen diese Ansehauu..gsweise nicht, sondern verlangen mit vollem Recht, dass eine allfällige Konzession erst dann in Kraft treten solle , wenn über die An^ schlussverhältnisse ein ..^taatsvertrag abgeschlossen worden sei. Aus allen diesen Gründen können wir die Frage, ob die Ko..sta..zerlinie , in Berücksichtignng aller Verhältnisse , als eine im schweizerischen Juteresse liegende anzusehen sei , dermal als eine noch ungelost... bezeichnen.

Ueber den nun weiter einzuschlagenden Weg gehen wir mit dem .Buudesrathe ebenfalls einig.

^

557 Wird in das Gesuch einer Zwangskonzession dermal nicht eingetreten, so erwartet die Kommission von dem eidgenossischen Sinne der thurgauiseheu Regierung und .der Direktion der ^ordostbahn , dass sie durch eine gütliche Verständigung eine Frage erledigen . deren Eroberung im Schooss.^ der eidgenossischen Behorden nur peinliche Gefühle erwecken kann.

Wird dieser Erwartung entsprochen, so ist die Kommission mit Art. 2 der bundesräthlichen Schlussnahme durchaus einverstanden ; ebenso persteht steh die in Art. 4 porgesehene weitere Berichterstattung des h. Bundesxathes von selbst, wenn eine Verständigung nicht stattfinden und in Folge dessen ein maßgebendes Einschreiten der Bundesbehorden nothwendig werden sollte.

Gestülpt auf diese Erwägungen empfiehlt Jhnen, Tit., die Mehrheit der Kommission den Antrag des h. Bundesrathes.

Bern, den 10^11. Juli 1867.

Die Kommissionsmehrheit: ^. ^. ^t^.. Berichterstatter.

.^en^r... ...^e^er.

^. .^. La.^tm^.

.^o.^nill.

...L Bericht der Minderheit der standerathlichen ^mmi^n.

(Vom 11. Juli 1867.)

Tit. .

Es ist Jhnen in einem sehr einlässlichen , mit juridischer Schärfe durchgeführten Referate der Standpunkt, den die Mehrheit Jhrer Kommisfion in vorwürsiger Angelegenheit einnimmt, dargelegt worden. Die Versuchuug, den in jenen Bericht niedergelegten Anschauungen ebenfalls beizupflichten, lag^sür mieh, aufrichtig gestanden, nicht fernem wenn ich

558 es nun aber bei einer nähern Brüsung des Sachverhältnisses gleichwohl wage , meinen davon abweichenden Minderheitsantrag in möglichster Kürze zur Geltung zu bringen , so muss mich hiezu die objektive Bedeutung der Frage und damit in Verbindung der nahe liegende Wunsch, dass dieser Gegenstand, nachdem er schon manchen Sturm erlebt, einmal zum endgültigen Abschlnsse kommen möchte, bestimmen.

Die bundesräthliche Botschaft und in wesentlicher Wiedergebung derselben der Bericht der Kommissionsmehrheit se^en Jhnen die Sachlage , um die es sich handelt, so umfassend auseinander, dass ich mich der .^flicht, sie Jhnen nochmals in ihrer ganzen .Tragweite vorzuführen, enthoben sühle , der Hauptmomente muss ich indessen doch , weil znr Sache gehörend, erwähnen.

Eine Eingabe, datirt vom 1. Mai 1864, gerichtet an den Regieruugsrath des Kantons Thurgau für sich und zu Handen des dortigen Grossen Rathes und unterzeichnet von einer ans eilf den interessirten .Landestheilen angehörenden Mitgliedern bestehenden Gesellschaft, die sich seither mit dem Ramen .,Seethalkomite^ gerirt hat, enthielt, einbegleitet von einem bezüglichen technischen Gutachten, das Doppelgesuch: e i n m a l , dass der Regierungsrath des Kautons Thurgau behnss Ertheilung der Eisenbahntonzession sür die Seethallinie Konstanz-Romanshorn ^ Rorschach mit der besagten Gesellschaft in Unterhandlung treten wolle , um die nöthigen Vorlagen dafür znr Behandlung der Sache in der ersten .^ommersitzung (1864) des thnrganischen Grossen Rathes zu machen, und s o d a n n eventuell, dass der Regierungsrath von ^hnrgau.

wenn er anders mit Rücksicht auf frühere Verträge des Kantons mit der schweizerischen Rordoftbahn , obschon dieselben die bnndesrechtliche Genehmigung nicht gefunden haben, den Kanton Thurgau in der Weise als gebuuden erachten sollte , dass er die Konzession von sieh aus uieht ertheilen könne, die beförderliche Uebermittlung der Ulkten an den Bundesrath verfüge, damit dieser das Gesuch um Ertheilnng der Konzession der Bundesversammlung bei ihrem Zusammentritte im Jnli 1864 zur Entscheidung nach Art. 17 des Bundesgese^es über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen vorlege.

Seither und zwar im Laufe von mehr als drei Jahren, in welcher Zwischenzeit sich thurgauischer Seits der .Kampf wesentlich um die Frage drehte , ob die Zugsrichtung von Konstanz aus nach Rorschach über Romanshorn oder über Amriswil zu verfolgen sei, ist die ...^ache ihren.

Endziele um nichts näher gerückt, als dass die ..^inie Konstan^Romans^ horn-Rorsehaeh durch grossräthliche Entschliessnng vom 5. September l 865 adoptirt worden ist und dass die Bundesversammlung am 18. November 1865 sür den Bau des Schienenweges aus der .^inie RomanshornRorsehach die Konzession ausgesprochen hat.

Rach einmal erhaltener Konzession für den .Bau jener einen Linie musste ein weiteres natür-

559 liehes Bemühen des betreffenden Seethalkomite , indem es auch in der Richtung der Beibringung der erforderlichen .Geldmittel nicht unthätig blieb , aus die Bräliminarien bezüglich des Baues auch der mit jener erstern Linie im engsten Zusammenhange stehenden andern Bardelle ^Konstau^Romanshorn^ gerichtet sein. Das .fomite wandte sieh diesfalls verpfliehtetermassen zunächst an die Behörden des Kautons Thurgau mit dem Gesuche um Ertheilung der Konzession für dieses zweite das Gebiet des Kantons Thurgau durchsehneidende Theilstück, und der Grosse Rath des Kantons Thurgau , als oberstes administratives Dikasterium jenes Standes, verweigerte durch Schl.ussnahme vom 2l.^ebruar 1865 die nachgesuchte Konzession mit Anführung des Kousideraudums : Die Regierung von Thurgau habe , als sie ^unterm 8. Dezember 1852 der Rordostbahngesellsehast die Konzession für die Linie Jslikou..Romanshorn

ertheilt, im Art. 3 derselben die Verpflichtung eingegangen, vom 1. Ja-

nuar 1853 an gerechnet , auf die Dauer von 30 Jahren weder eine Eisenbahn von Konstant aus nach Romanshorn zu führeu , noch sür Herstellung einer solchen eine Konzession zu gewähren. - Diese Verweigeruug der Konzession ab Seite des thurgauiseheu Grossen Rathes wies das Seethalkomite auf die Lage hin , mittelst Eiugabe vom 25. Rovember l 866 von dem Bundesrathe und durch dessen Vermittlung von der Bundesversammlung , unter Anrufung des Art. 17 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen vom 28. Juli 1852, die Ertheilung der Konzession zu ree.uiriren.

Rach diesen Andeutungen des sachlichen Verhältnisses, die ich Jhnen,

.^it., schuldig ^u sein glaubte, gehe ich über auf die einzelnen Deduk-

tiouen der Botschaft des Bundesrathes und aus seine speziellen Anträge, so weit mir diess von meinem Gesichtspunkte aus nothig erseheint , und srage ich mich : Befindet sich die B u n d e s v e r s a m m l u n g naeh allen V o r g ä n g e n u n d a n g e s i c h t s d e s j e t z i g e n Standes d e r D i n g e in der S i t u a t i o n - im R e c h t e und resp. in der V s l i e h t -^ d i e u a c h g e s u e h t e K o n z e s s i o n s u r d e n Bau e i n e r E i s e n b a h n v o n Ko n st an z n a c h R o m a n s h o r u z u e x t he i l e n^ oder i s t i m S i n n e d e s V o r s c h l a g e s d e s B u n d e s r a t h e s in das vom Seethalkomite gestellte K o u ^ e s s i o n s b e g e h r e n z u r Z e i t nicht e i n z u t r e t e n , i n d e r Meinung, dass e i n e V e r s t ä n d i g u n g d e s K a n t o n s ^ h u r g a u mit d e r R o r d o s t b a h u - G e s e l l s c h a f t v o r a u s z u g e h e n habe^

560 Jch b e j a h e m e i n e r s e i t s d i e e r s t e r e F r a g e u n d v e r n e i n e die l e t t e r e , und will meine persönliche Ueberzeugnng in wenigen Zügen zu begründen suchen.

Es ist unbestrittene Thatsache , dass der Kanton Thurgau in der von ihm am 8. Dezember 1852 sür eine Eisenbahn von Jslikon über Frauenseld nach Romanshorn ertheilten Konzession sub ^ 3 gegenüber ^..er Zürich^Bodensee.^Bahngesellsehast, deren Rechtsnachsolgerin die nunmehrige Rordostbahngesellschast ist, die vertragsmässige Verpflichtung eingegangen hat, während 30 Jahren, vom 1. Januar 1853 an gerechnet, weder eine Eisenbahn von Konstanz nach Romanshorn selbst auszuführen, noch eine Konzession sür die Herstellung einer solchen Bahn zu ertheilen.

Ebenso richtig, und amtlich dol.umentirt, ist aber auch, dass die Bnndesversammlung bei ihrer bezüglichen Schlussfassnng diese beschränkende

Klausel im Konzessionsakte, welche die heutige b..udesräthliche Botschast

als Hauptmoment an der .^tirne trägt, ansser den Bereich des Bu..des^.

rechtes verwiesen hat. Der betreffende Bundesbeschl.uss vom 22. Januar 1853 lautet nämlich im Art. 4 wortgetreu.

.,Es sollen alle Vorschriften des Bundesgese^es über den Bau und ,,Betrieb von Eisenbahnen vom 28. Juli 1852 genaue Beachtnug finden ^,und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden KonCession in keiner Weise Eintrag geschehen. J... Besondern soll den ,,Besugnissen , welche der Bundesversammlung gemäss Art. 17 des er,,wähnten Bundesgese^es zustehen, durch die im Art. 3 der Konzession ,,enthaltenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen in ^gleicher Richtung nicht vorgegrissen sein.^ Klarer uud entschiedener als diess in dem ^itirten Bu..desbeschl..sse

ausgesprochen liegt, hätte sich die Bundesversammlung ihr bestimmtes

Recht: in vorkommenden Fällen ohne alle und jede bindende Rücksieht aus jenen zwischen zwei Kontrahenten verklausulirten Vorbehalt vorzugehen, in der That nieht wahren können, und dieser zweiselsohne schon zu jener Zeit vorausgesehene ^al.l liegt in der ^rage, die uns he..te beschäftigt, unzweifelhaft vor. Man ist bemüht, in dieser Beziehung so sehr zu betonen , dass der Kanton Thurgau durch das ....^rgan seiner

Regierung rücksiehtlich des Loskanses des der Rordostbahngesellschast zn^

gesicherten fraglichen Aussehlussreehtes , unter Mitwirkung des Bundes. rathes , in konferenzielle Unterhandlungen getreten sei , dass die Regierung von ^ Thurgau selbst die Forderung der Rordostbahngesellschast als

lo.^al bezeichnet, in unerklärlicher Weise aber diessalls die zuständige

Behörde, den Grossen .)^ath, zu begrüssen unterlassen habe. Jch anerkenne personlieh ebensalls, sofern es überhaupt nothig sein sollte, sich hier über diese Spezialität auszusprechen , und ich thue es bloss , weil von anderer Seite ein so grosses Gewicht hierauf gelegt werden will, bis aus einen gewissen Grad das loyale Entgegenkommen ab ^eite der

561 ^ordostbahngesellschast ; allein dieses ganze Zwischenkommniss , so sehr ^uch eine gütliche Beilegung dieses dem engern Kreise des Vrivatrechtes heimfallenden Geldmarktes um dex Sache selbst willen zu wünschen ge^..esen wäre, kann nicht von der mindesten bestimmenden Bedeutung für die heutige Frage sein. Der Bundesrath selbst wird gewiss denn auch .aus diesem einfachen Grunde den Entscheid des Grossen Rathes von Thurgau uicht für nothig erachtet und ihn nicht verlangt haben. Es genügt zu wissen, dass der Bundesrath seinerseits, wie ex sieh in seiner Botschaft ausdrückt, den gemachten Versuch einer Verständigung als gescheitert ansah und in ^.olge dessen die Rordostbahngesellschast zur Vernehmlassung über die .^auptsrage selbst einlud. Und über Allem steht sest , dass das Seethalkomite , das sich an den Bund wendet , ein be^gründetes Anrecht hat , von den Bundesbehorden , nachdem die Rordostbahngesellschaft nun volle drei Jahre ihr Ausschlussrecht widex den bestimmten Sinn und Geist des Bundesbeschlußes vom 22. Januar

1853 behauptet hat , endlich einmal eine bestimmte Entschliessung, die

gewünschte Konzession , zu erwarten. Von einer Ueberstürzuug kann .wahrlich im Ernste nicht mehr die Rede sein, und ein weiterer Aufschub

.müsste sich geradezu gegen das Vrinzip der tiefinnersten Billigkeit verstossen.

Untersuche ich sodann die Frage : ob wirklich jene äusseren und Innern Formen, wie der Art. 17 des Bundesgese^es über deu Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1852 sie bedingt, erfüllt seien, um über das Begehren des ^eethalkomite einen bun.^esxechtlichen Entscheid fasfen zu konnen , so .muss ich auch diese besahen. Art. 17 des Bundesgese^es sagt: .,,Wen.. ein Kauton die Bewilligung zur Erstellung ^ einer im Jnteresse ^der Eidgeuossenschast oder eines grossen Theiles derselben liegenden ,,Eise..bahn aus seinem Gebiete verweigert , ohne selbst die Erstellung ^derselben zu übernehmen , oder wenn er sonst den Bau oder den Be."trieb einer solchen Bahn irgendwie in erheblichem Masse erschweren ,,sollte . so steht der Bundesversammlung das Recht zu , nach Brüsung Daller hiebei in Betracht kommenden Verhältnisse massgebend eiuzu^ ,,sehreiteu und von sich aus das Erforderliche zu versügen.^ Darüber , ob diese Weigerung von Seite des Kantous Thurgau gegenüber dem ^eethalkomite wirklich vorliege, ob mithin sür den Bund die Berechtigung ^u einem massgebenden Einschreiten vorhanden sei ^

lasse ich die buudesräthliche Botschaft sprecheu. .^ie enthält auf Seite.

13 wortgetreu die Stelle : ..Es handelte sich zunächst um Erlangung ^,der Konzession, deren Ertheilun^ nach eidgenossischem Eiseubahnrecht .,,.^ache des Grossen Rathes von Thurgau war. ^as Be^ehreu wurde ^gestellt, und das Resultat war, dass jene hohe Behorde die Ertheilun^ ^der Konzession verweigerte.^

Bundesblatt. Jahrg. XIX. Bd. II.

47

562 Die Weigerung liegt somit als ein f.nt accompli vor. sie ist eine Thatsache, die wir als solche hinzunehmen haben, ohne dass wir nach deren Motiven zu fragen hätten. Für einen Vernrtheilten ist das Dispo-

sitiv von entscheidender Rechtswirkung ; die Gründe hiesür sind ihn.. ost^

mals eine untergeordnete Zulage. Das Recht des Bnndes zum Erlasse einer Schlussnahme ist demnach - ich wiederhole es - ein unzweifelhastes, ein mit dem Bnndesgese^e in besriedigendem Einklang stehendes, und dieses zugegeben, kann und dars die Entschliessung auch keine andere als die der Ertheilung der nachgesuchten Konzession sein. Jch erinnere daran , dass die ganze Tendenz der Bundesversammlung , die sie bisher in Eisenbahnsachen kundgegeben hat, der sreien naturgemässen

Entwicklung des öffentlichen Verkehrslebens, der ..Begünstigung der Briva^..

thätigkeit zugewendet war, wo immer die Bestimmungen des Bundesgesezes damit nicht im Widerspruche waren. Und ein Widerspruch mit dem l^rundgese^e des Bundes liegt im gegebenen Falle nicht vor. Das Volk des Kantons Thnrgan wünscht den .Ban einer Eisenbahn Konstanz..

Romanshorn ^ es betrachtet diese Erstellung als in seinem wohlverstandenen Jnteresse liegend, und zwar diess im Hinblicke ans die waltenden

Verhältnisse mit vollem Rechte. Dieses eine Theilstück bildet ein noth-

wendiges fragment für Eompletirung des ganzen in jenen. Theile der

Schweiz theils schon ausgebildeten , theils noch weiter sich entwickeln-

den Eisenbahnnetzes. Es steht im engsten Zusammenhange mit der erbauten Linie Basel^ehasshausen..Konstanz , mit den von. Bnnde bereits konzedirten Linien ,,Romanshorn-Rorschaeh^ , ,,Bodensee^Gürtelbahn^ ^e. .^. , und wird insbesondere einen nachhaltigen Wertl. dnrch den in Aussteht genommenen Ban der badisehen .,Kinzigthal-Bahn^ erlangen. Man kann hier allerdings einwenden, dass die Erstellung der einen oder der andern dieser Linien der fernestehenden Zukunft angehoren dürfte. Jch betrachte sür mich dieses Argument indessen als ein

vollends müssiges , das nicht den mindesten Anhaltspunkt sür Versehie-

bung der Ertheilung der Konzession an das Seethalkomite bietet. Der Bund soll der Jntention, zu bauen, wo nicht die unbedingte Berechtigung

für das Gegentheil sprüht, kein Hinderniss entgegenstellen, und die Ansführung ruhig der Zukunft überlassen.

Was im Fernern die Jnteressen der Eidgenossenschast selbst , die für sie aus dem Ausbau des Stückes ,,Konstanz-Romanshorn^ resnltiren, anbelangt, so werden sie jedenfalls , um mich kurz zu sassen , durch die Erstellung dieser Bahn in keiner Weise verlebt, sondern voranssichtlieh vielmehr gesordert werden.

Roch erübrigt mir einzig , Sie , Tit. , daraus aufmerksam zu machen , dass der Wille des Seethalkomite . sür Verwirklichung seines Projektes grosse pekuniäre Opser zu bringen , zur Zeit ein vorliegend ^uter ist und von der finanziellen Mitwirkung vereinter Kruste, nament-

563 lich auch ab Seite der badischen Regierung , unterftü^t wird. Lahmen wir diese Opferwilligkeit nicht durch eine Schlnssnahme , welche das Gefühl der oppositionellen ^altnng der Bundesbehorden wachrufen und für eine spätere Zeit die Möglichkeit einer Ausführung in Frage stellen konnte.

Lassen wir die Geldfrage , zumal bei ihrem ausschließlich privatrechtlichen Eharakter , sich zwischen Geber und Rehmer abwickeln , ohne dass der Buud intervenirend mit seinem Einmaleins zu .^.ülfe kommt.

Die Bu...despersammluug hat sich im Dezember 1852, kraft der ihr Zustehenden Besnguiss, ans einen rein buudesreehtliehen Standpunkt gestellt, welchen nach wohl 14 Jahren wieder umzustürzen ich mit dem Begriffe thatsächlicher Konsequenz im schweizerischen Bundesleben nicht zu vereinbaren permochte.

Hiemit schließ ich meine Berichterstattung, verbunden mit der An^

tragsstellnng, es wolle Jhnen gefäll.g fein, zu beschlossen : Es sei indie Behandlung des Gegen st a u des a u f G r u n d l a g e der in der b u n d e s r ä t h l i c h e u B o t s c h a f t sormul i r t e n V o r s c h l ä g e nicht e i n z u t r e t e n , d a g e g e n die A n g e l e g e n h e i t an den B u n d e s r a t h z u r ü c k z u w e i s e n , damit e r über d i e H a u p t s r a g e s e i n e n B e r i c h t u n d A n t r a g v o x b ' e reite und den e i d g e n ö s s i s c h e n Rätheu^in der D e z e m b e r Simung hinterbringe.

Bern, den 11. Juli 1867.

Das Mitglied der Kommissions-Minderheit :

^ohl.

........l.e. Der Ständerath hat am 12. ^ull beschlossen.

Jn da.^ .^om Seethalkomi^ gestellt ^wang^k^nzession^begehren wird zur Zeit nicht eingetreten ^ dagegen der Bundesrath eingeladen, mit dem .^..roßherzogthum Baden über die Anschlu^erhältnifse zu unterhandeln, sachbezügllch unter .^atifil^atlons^orbehalt einen Vertrag abzuschließen und, unter Vorlage dieses Vertrags, Anträge darüber zu stellen, ^b dem ^wangskonzesfionsbegehren des See^halkomite zu entsprechen sei ^der nicht.

Der Bundesrath wird eingeladen, jedenfalls in der nächsten Dezember^ session der Bundesversammlung Bericht über den Stand der Sache vor.

zulegen.

kommission des Ständeraths: Herren. Gust. ^ o n i g , Bern.

^ules .^ o g u i n , ^^erdon.

.^enw. ^^e..,er , ^uzern.

^. ^ohl, in .^erisau.

.^. A. L a n d r w i n g , Zug.

564

....... Bericht der ll a ti o u glr li t h liche n .^lului^u.

(Vom 20. Juli 1867.)

T i t. l Die Reichhaltigkeit der bundesräthlichen Botschast sowie die Rotorietät des Gegenstandes entheben den Berichterstatter der Ausgabe einer eingehenden historischen Beleuchtung. Es genügt, die h. Versammlung daran zu erinnern : 1) dass in Art. 3 der Konzession , welche der Grosse Rath des Kantons Thurgau im Jahr 1852 den. provisorischen Ausschnss für Herstellung einer Eisenbahn von Zürich über Winterthnr und Frauenseld nach Romanshorn ertheilt hat und in deren Besiz nunmehr die Rord-

ostbahngesellschast sieh^. befindet , die Verpflichtung sür diesen Kanton

enthalten ist, w ä h r e n d der n ä c h s t e n 30 J a h r e , vom 1. J e n n e x 1853 a n g e r e c h n e t , e i n e E i s e n b a h n d u r c h das T h u r t h a l in d e r R i c h t u n g v o n J s l i k o n ü b e r F r a n e n s e l d n a eh R o m a n s h o r n o d e r v o n K on stanz n a eh d e m l e z t e r n O r t e w e d e r s e l b s t a u s z u s ü h r e n , noch eine Konzession für die Herstellung einer s o l c h e n B a h n zu e r t h e i l e n , ....) dass im Hinblik ans diese Verpflichtung der Grosse Rath des Kantons Thurgau am 21. Februar 1865 beschlossen hat, in das Gesuch des .^ e e t h a l k o m i t e s für d e n Bau und B e t r i e b e i n e r E i s e n b a h n v o n R o m a n s h o r n n a ch K o n st a n z n i eh t e i n z u t r e t e n , und diese .^ehlussnahme mit Zuschrist vom 2.^30. Jeuner l. Js. dahin erläuterte: Die Behorde sei nur mit Rüksieht ans Art. 3 der erwähnten Konzesfion ans das Begehren des Seethalkomites nicht eingetreten .

dieselbe erachte jedoch das Jnteresse des Kantons Thurgau bei der Ausführuug der .Linie Romanshorn^.Konstanz im hochsten Grade als betheiliget, und nach Massgabe der veränderten Eisenbahnverhältnisse das Zustandekommen obiger Linie sür ein dringendes internationales Bedürsniss.

Das Seethalkomite nahm hievon und mit Bernsung ans Art. 17 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen Ver-

565 Zulassung , die Jntervention des Bundes anzusprechen , indem es in einer an den Bundesrath gerichteten Zuschrift d. d. 25. Rovember 1866 das sormliche Begehren stellte , d a s s a n d e r S t e l l e d e r t h u x g .. u i s eh e n R e g i e r u n g die B u n d e s b e h o r d e n die g e w ü n s c h t e K o n z e s s i o n f ü r d i e H e r s t e l l u n g d e r Eisenb a h n R o m a n s h o r n ^ K o n s t a n z ertheilen mochten.

Diesem Gesuch sehloss sich auch der Regieruugsrath^ des Kantons St. Gallen an .^ während aus .den thurgauisehen Untersee- und Rhein^ gebenden wiederholte Petitionen dafür einlangten , dass die ^ortsezung der badisehen Bahn von Konstant in die Schweiz nur uuter dem bestimmten Vorbehalte gestattet werde , dass die Anschlussrechte sür einmündende schweizerische Bahnen insbesondere in Sinken vorher vertragsmassig gesichert seien.

Als der Rordostbahn die Eingabe des Seethalkomites vom 25. .....ovember 1866 un.^ der Beschluss des ^Grossen Ralhes vom 22. Jenner 1867 zur Vernehmlassung mitgetheilt wurden, regte dieselbe die Wünschbarkeit einer Konferenz ^.m ^weke der Er^ielung einer Verständigung an.

An dieser Konferenz, welche den 11. Aprii l. Js. stattfand, erklärte sich die Rordostbahn bereit, auf das ihr vertragsgemäss ^.gesicherte ^lusschlussrecht zu ver^ichteu , falls der Kanton Thurgau sich entweder mit eiuer Summe von ^r. 250,000 bei der Untexnehn.ung einer Gotthardeisenbahn bethe.lige oder eine Subvention von eirea Fr 300,000 au die Herstellung einer ............jekt^stait ^wischen dem thurganischen Hafen Romanshorn auf der einen und den bayerischen und würtem^ergischen Häfen Lindau und ^riedrichshafeu aus der andern Seite, sowie an die damit iu Verbindung steheuden baulichen Veränderungen an dem Hasen iu Romaushoru zusichere. J^n ^.ernern verlaugte die Rordostbahu - ob der Kautou Thurgau sieh sür die eine ^oder die audere dieser beiden Leistungen erkläre - die Eiuräumung des Reehtes zum ^lnl^aus der ..^inie Romaushorn-Koustau^ sür so lange, als ihr der Aussehlnss dieser Linie kou^essionsgemäss zugesichert worden.

War dnrch diese Erklärung der Rordostbahn der Weg ^u einer gütlichen Austragung des Konfliktes geebnet, so hätte mindestens erwartet werden dürfen , dass der Grosse Rath des Kautons Tl..urgau veranlagt werde, auf seine früheren Entsehliessungen ^..rü^ukommen.

Es ist diess nicht geschehen. ^er Regieruugsrath des Kantons Thurgau erklärte von sich aus und ohne Apell au deu dortigen Grossen Rath den angebahnten ^ühnversueh als nicht annehmbar.

Jn ^ol^e dessen kau. die Rordostbahngesellschast iu ^all. ihre Veruehmlassung über das Begehren des ^eethalkomites eiuzureicheu. Es geschah die^ vermittelst eines Memoriales , welches im Druk erschienen.

566 und der hohen Versammlung bekannt ist. Dasselbe schließt mit dem Saze, dass nach der vorwaltenden Aktenlage die Ertheilnng einer ^wangskonzession für die Eisenbahn Romanshorn..Konstanz weder vom Standpunkte des Rechtes noch von demjenigen der Würde des Bundes als zulässig erscheine.

Der Bundesrath macht in seiner Botschast vom 24. Juni l. Js.

diesen Standpunkt insofern zu dem seinigen , als die Vorschläge der Rordostbahn den Eharakter eines billigen und würdigen Entgegenkommens an sich tragen und als es daher unthnnlieh erscheine , von Bnndeswegen einzuschreiten, ehe nur der Grosse Rath des Kantons Thurgan in der Lage gewesen , von der veränderten , die Voraussezungen seiner Beschlüsse vom 2l. Februar 1865 und vom 22. Jenner 1867 alterirenden Aktenlage Kenntniss zu nehmen und darüber, sowie namentlich über die Anerbieten der Rordostbahn, zu berathen und zn entscheiden.

Jm Uebrigen - so will es uns mindestens bedünken - lassen sowohl die bundesräthliche Botschast als der Beschlussesentwurs die Frage offen, welche Rechtssolgen in den. Fall einzutreten haben , wenn der Grosse Rath des Kantons Thurgau aus das Anerbieten der Rordostbahn nicht eingehe, sondern es ebensalls ablehne.

Jn etwelchem Widerspreche mit dieser Auffassungsweise scheint der Beschluss des h. Ständerathes zu stehen, der den 12. abhin in Sachen

mit 1..) Stimmen gesasst worden ist. Derselbe will das durch Art. ..l der Konzession vom Jahr 1^52 begründete Vertragsverhältniss zwischen dem Kanton Thurgau und der Rordostbahn mit allen seinen Konse^uenzen für einmal ansser der Sphäre der gegenwärtigen Diskussion gehalten wissen , demnach dem erstern n i .h t zumuthen , eine gütliche

Verständigung mit der Bahngesellschast anzustreben . dagegen vor Allem

aus und ebenfalls vor der Ertheilnug der Zwangskonzessio.. den. Bnndesrathe die beforderliche Bereinigung der Ansehlnssverhältnisse mit deu.

Grossherzogthum Baden in Austrag geben.

Jm Gegensaz z.. diesem Beschlösse soll Jhnen der Berichterstatter der nationalräthlichen Kommission den bnndesräthlichen Beschlussesentwurs zur unveränderten Annahme empfehlen , wobei es sein Bestreben sein wird, sich der möglichsten Kürze zn befleissen .

Das Recht, welches dem Bunde aus der Fassung des Art. 17 des Bnndesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen erwachsen ist, lässt über seine Jntensität keine Zweifel auskommen. Es hat seine Geltung, auch wenn ein Kanton im Widerspruch mit demselben sieh

verpflichtet hätte. Offenbar beruhen die Vorbehalte , welche die Ans-

schlussbestimmnngen in so vielen Konzessionen vor den.. eidgenössischen Recht gesunden haben und noch jezt finden , aus derselbeu Reehtsansehannug. ^hne diese hätten sie überhaupt keinen vernünftigen Sinn.

567 .^

Wir wollen noch einen Sehritt weiter gehen und ^ugeben, dass nach bisheriger Bra^i... dem soeben definirten Jnterveutiousrecht unter gewissen Voraussezungen selbst die Bricht der Jntervent.on korxespondiren moge.

Da jedoch die Konzessionen^ sür Eisenbahnunternehmungen nach Art. 2 des gleichen Bundesgesezes zunächst von den Kantonen auszugehen haben und dem Buude ordentlicher Weise bloss das Genehmigungsrecht zusteht, so wird als erste und wesentliche Voraussezuug für das in Art. 17 vorgesehene Jnterventionsrecht des Bundes d i e in Aussieht zu nehmen sein , dass ein Hinderniss vorliege , welches der Verwirklichung eines Eiseubahuprojektes im Wege steht. Mit andern Worten : Das Juterventionsrecht des Bundes als ein a u s u a h m s w e i s e s und bloss s u b s i d i ä r e s k a u u und s o l l erst in Wirksamkeit treten , wenn der ko^essionsberechtigle Kanton die Bewilligung zu Erstellung einer Eiseubahn aus seinem Gebiete nicht ertheileu k a u n und nicht ertheilen will. ^aeh den Eröffnungen, welche die Rordostbahn an der Konferenz von. 11. April. 1867 dem Abgeordneten von Thurgau gemacht hat, lässt sich das K o u u e n und damit die Mogliehkeit einer Konzessious^ ertheilung von Seite dieses Staudes kaum mehr in Zweifel ziehen.

.^b der lecere aber auch w o l l e , das kauu mit Sicherheit erst dann bemessen werden , weun eine Entsehliessung über die Konseren^vorsehläge von ^eite derjenigen kantonalen Behorde vorliegt, welche im Thurgau ein^g über Konzessionen und was sich damit verknüpft ^n euts.heiden und welche seiner ^eit auch das Ausschlussreeht in Art. 3 der Konzession

von.. Jahr 1852 stipulât hat. Bis diese erfolgt, .unss die Weigerung

des Kantons Thurgau vom 21 . Februar 1 865 mit Bezug ans die Bewilliguug ^u Erstellung der Eiseubahu Romaushorn^.Koustau^ als durch die seitherigen Erossuungen der Rordostbahn mindestens in ^rage gestellt betrachtet werden.

Es liegt nun au dem Grossen Rath des Kautons Thurgau , die Situation aus Grund der von der dortigen Regierung ebensalls auge.^ nommenen Konserenzverhandlungen abzukläreu, und insofern diese Bflicht nicht freiwillig anerkauut, ja sogar umgangen werden will, in der Aus^e des Bundes , ihn daran zu eriunern. Zweifelsohne würde die betreffende Behorde diese Vflieht selbst als Recht beanspruchen , wenn die gegenwärtige Eisenbahnsituatiou im Thurgau uicht eiu Janusgesicht verneigte.

Dabei stellen wir es dem Grossen Rathe von .^hurgau ganz anheim , welche Entsehliessungeu in der Angelegenheit zu fassen ihm da.^ politische und moralische Jnteresse zur Bflicht maehe. Es ist seine ^aehe, zu erwägen, welche. Rüksichten ^as loyale Entgegenkommen einer Gesellschast verdiene, deren Existenz und Gedeihen auch ihm zu gnt kommen.

Hoffentlich hat auch die Rordostbahngesellsehast noch nicht ihr ^zte^ Wort der Versohnuug gesprochen.

568 Wenn von einer gewissen Seite her die ^umuthung an den Kan.^ ton Thurgan, die Angelegenheit nochmals por seinen Trossen Rath z...

bringen, als ein Druk und eine Massregelung desselben gedeutet werden will, so beruht diess aus einer zu zarten nationalen Empfindlichkeit. Wa.^ verlangt man von ihm Verlezendes .^ Dass er etwas^ eingehe, was gegen.

feine Ehre und Würde, gegen Recht und Billigkeit sich verstosse^ Rein, man wünscht einfach seine Vernehmlassung über ein noch nicht gehorig.

abgeklärtes Verhältniss. Jn diesem die Rechte des Kantons in keiner Weise präjndizirenden Vorgehen kann keine Massregelung , kein Drnf auf die öffentliche Meinung gefunden werden. Dagegen ist dasselbe^

durch den Wortlaut des Art. 17 des Eisenbahngesezes eben angezeigt,

indem dieser der Bundesversammlung eine gewissenhaste Brüsung aller in Betracht kommenden Verhältnisse und damit schon im Allgemeinen den Standpunkt zur ^flieht macht , die Ex^eeution eines Kantons so lange nicht zu beschließen, als noch eine Spur von Friedenshossnnng^ durchschimmert.

Als eine z w e i t e .... o r a u s s e z u n g u u d B e d i n g n n g sü^ Ertheilung einer Zwangskonzession im konkreten Falle wird die staatliche Regelung der Anschlussverhältnisse mit dem Grossherzogthum Baden erachtet. Es ist anzunehmen , dass dieser Rachbarstaat es fortwährend in seinem Jnteresse sinde , zuerst die Konzession sür die .Linie KonstanzRomanshorn gesichert zu haben, ehe er sich auf das ^eld der bezüglichen Verhandlungen begibt. Jn diesem Falle hat der Kanton Thnrgau.

doppelte Veranlassung , das privatrechtliehe Verhältniss mit der Rordost.^

bahn zu bereinigen, theils um die Konzessionsertheilung in seinen Händen zu behalten und dadurch die Frage der Priorität der beiden in Eorrelation stehenden Verhandlungen faktisch zu lösen , theils uni durch di^ Bendenz der Aussehlusssrage das Resultat des Staatsvertrages mit Baden.

nieht zu beeinträchtigen. ^ür den Bund und wenn beide Verhandlungen, d. i. sowohl die Zwangskonzession als der Staatsvertrag, in seine Händ^ hinübergespielt werden sollten , gebietet es schon die gewohnliche Vorficht, die erftere (Zwangskonzession) nicht eher zu ertheilen, als bis der zweite (Staatsvertrag) seinen befriedigenden Absehluss gesnnden hat, was bei der Manigsaltigkeit der sich durchkreuzenden Jnteresseu überhaupt

keine ganz leichte Arbeit sein dürste.

Der Art. 17 in Verbindung mit Art. 7 des Bnndesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen macht die Ertheilnug einer Zwangskonzession von Seite des Bundes a u eh n o ch v o n a n d e r n V o r a u s s e z u n g e n u n d B e d i n g u n g e n abhängig. Es betreffen dieselben die allgemeinen und militärischen .Jnteressen , welche eine Eisenbahn gegenüber dem Lande oder einem grossen Theil desselben beanspruchen muss , um die Berechtigung zu einer Zwangskonzession zu besizen. Da es sich jedoch dermalen noch nicht darum handelt, die^

569 .^

Fra^e der Zulassigkeit sur die Linie Romanshorn^Konstanz einlässlich zu diseutiren , so mag ein sormliches Eintreten auf diese Momente sür

einmal füglich unterbleiben.

Rur andeutungsweise erlaubt sieh die kommission die Bemerkung :

Wohl ist es vom Standpunkt des allgemeinen Verkehrs aus richtig, dass die Linie Romanshorn ^ Konstant , einmal erstellt und mit den anschließenden und den in diese einmündenden weitern Bahuen verknüpft, den internen Verkehr der Schweiz in a l l e n R i c h t u n g e n , sowie den Transitverkehr mit Jtalien w e n i g s t e n s t h e i l w e i s e bedroht.

Jusosern kann man ^egen deren Bewährung geltend machen , dass sie nicht im Jnteresse der Eidgenossenschaft oder eines grosse^ Theiles derselben liege. Allein dieser Konkurxen^standpunkt wird bei der materiellen Würdigung einer Zwangskon^ession für die Linie Romaushorn^Konstan^ kaum mehr in Betracht fallen konnen. Die Gelegenheit hiezu war geboten , aber ni.ht benu^t , als man in Folge des Staatsvertrages mit dem ^..rossherzogthnm Baden (1852/53) die Eisenbahn von Basel nach Konstant ermöglichet und diejenige von Romanshorn nach Rorschach (1865) kon^edirt hat. Jezt da ^wischen beiden Linien bloss noch das Theilstük Romanshoru-Konstan^ zu erstellen übrig bleibt, die Theorie der Laudesinteressen noch verwerten und diesem Stüke eine Qualität absprechen ^u wollen, welche man den beiden Anschlnsslinien faktisch zugestanden hat, daran wird im Ernste wohl Riemand mehr denken. Die Logik der Tatsachen drängt vielmehr mit zwingender Rothwendigkeit zur Er-

stelluug auch uoeh des fehlenden Bindegliedes.

Betreffend den m i l. i t ä r i s eh e n Gesichtspunkt der ^rage , so liegt ein Gutachten des eidgenossischen Militärdepartementes bei den Ulkten , welches in der Erstellung der Bahnstreke Romanshorn-Konstan^ w e d e r b e s o n d e r e V o r t e i l e noch R a c h t h e i l e s ü r d i e

V e r t h e i d i g u n g des s c h w e i z e r i s c h e n G e b i e t e s erblikt.

Als den einigen ^all ihrer Benuzung sur die eidgeu ossisehe .^lrmee er.klärt dasselbe die Bewachung des Bodensees, wobei jedoch schon die Besi^ergreisung von Konstanz und das Abbrechen der dortigen Brüke vorausgesezt werden müssten. Jm Fernern wird die Linie ^wischen Rorsehach und Konstanz als geeignet erklärt, den Bau und Betrieb der Gürtelbahn aus dem nordlichen User des Bodensees überflüssig ^n macheu und dadurch indirekt die Verbindung der deutschen aus den Bodensee vertikal einmüudendeu Bahnen zu verhindern , welche Verbindung sur Deutschland bei einem ^lugrifsskriege auf die Sch^vei^ von strategischem Vortheil und für uns von Rachtheil wäre.

Wie bereits angedeutet, sallen jedoch diese materiellen Betrachtungen nicht in den Ressort der heutigen Verhandlungen , sondern mogen bei einer spätern einlässlichen Erorterung des Konfliktes ^ihre passende Ver^ werthung finden. Jndem sie die Kommission dennoeh anstellte, wollte

570 sie nach allen Richtungen hin eine offene und rükhaltlose Sprache führen, eine Sprache, welche für die Betheiligten werthvoller sein dürfte, als eine solche , welche zwar die Eigenliebe schont , aber die Freundesstimme unterdrükt. Wenn der bisherige Verlaus der Angelegenheit dazu angethan ist , gewisse peinliche Gefühle bei jedem Unbefangenen znrükzulassen, so ist man es sich selber wie den Betreffenden schuldig, diesen

Gefühlen den erlaubten Ausdruk zu verleihen. Es geschieht diess , indem man den. Beschlusseseutwurs des Bundesrathes mit seinem offenen, und nicht den. Beschlusse des h. Ständerathes mit seineu. halbverschlossenen Visir beitritt.

Wir

fassen unsere Gedanken in folgende Säze zusammen .

Obscho.i der Bund in und durch Art. 17 des Gesezes über den Bau und Betrieb pon Eisenbahnen ein selbstständiges und die Befug..

nisse der Kantone beherrschendes Recht für Ertheilnng von ZwangskonZessionen sich vorbehalten hat, so hängt der naturgemässe Gebrauch dieses Rechtes doch davon ab, dass ein Hinderniss bestehe, welches nicht anders als aus dem Wege der Bundesex^eeution gehoben werden kann.

Dieses Hinderniss ist aber bei dem Mangel einer bestimmten Knndgebung seitens der für Ertheilung von Eisenbahnkonzessionen im Kanton

Thnrgau einzig zuständigen Behörde mit Bezng ans die durch die An-

erbieten der Rordostbahn herbeigeführte veränderte Situation weder f a k t i s eh noch r echt l i ch koustatirt.

Ueberdiess sind noch Verhandlungen über die Anschlussverhältnisse mit den. Grossherzogthum Baden in .Aussicht zu nehmen , vor deren Bereinigung die Vorsicht verbietet, den Weg der Zwangskonzessto.. zu befreiten.

^amit ist rechtlich und politisch das vorläufige Riehteintreten in das vom .^eethalkounte gestellte ^wangskonzessionsgesneh motivirt und

gleichzeitig ein Vorgehen angezeigt, welches zum Zweke hat, die Binder-

nifse aus eine loyale Weise zu beseitigen , welche dermalen noch einer Bundese^eention entgegenstehen.

^ie Kommission beantragt einmüthig Zustimmung zu den Vor-

schlagen des Bundesrathes.

B e r n , den ^8/20. Juli 1867.

Ramens der Kommission, ^er Berichterstatter: ^. ^ch.^rz.

571

^. Bericht .^ ^n^chen ^richterst^t^ ...^ nat^n^rathli.^n .^..nlni^n.

(Vom 20. Juli 1867.)

Tit..

Der Konflikt, über den wir Jhnen zu reseriren haben, birgt versehiedeue delikate fragen , welche in die Begehungen der Kantone zum Bund und zu den Eisenbahngesellschasteu eiugreisen, und verdient daher die volle Aufmerksamkeit der eidgenössischen Räthe. ^ Eine Aus^ähluug der demselben ^u Grunde liegeuden Vorgäuge im Danton Thurgau übergehen wir hier um so eher, als dieselben in der Jhnen ausgetheilten Botsehast des Bundesrathes sehr klar dargelegt sind.

Wir beschräuken uns demnach aus die Brüfung derjenigen Buukte, welche auf Jhre Sch.lussuahme vou Einsluss sein konnen. Ein weiterer .^rund, hier nur das dringend Rothige ^n berühren, liegt für uns auch in der ^lussührliehkeit des voransgegaugenen deutschen Referats.

^er Danton ^hurgau hat sieh dureh Beschluß pom 8. ^e^ember 1852, Art. 3, betreffend .^on^sfion einer Eisenbahn vou Jslikon über ^rauenseld nach Romaushorn, verpflichtet, währeud eines Zeitraumes von 30 Jahren - vom 1. Januar 1853 an gerechnet -.- eiue Bahn von .^onstau^ nach Romanshorn weder selbst baueu ^u lassen, noch den Bau und Betrieb einer solchen einer Gesellschaft ^u ko.^ediren.

Diese .Klausel wurde unterm 22. Januar 1853 gleichzeitig mit dem übrigeu Vertrag ratisi^irt, jedoch mit einer Einschränkung, dahingehend, es solle den Befugnissen, welche der Buudesversammluug gemäss

Art. 17 des Eiseubahu^sel^es vom 28. Juli 1852 zustehen, durch die

im erwähnten Art. 3 enthaltenen Bestimmungen nicht vorgegrifsen sein.

Das ^eethalkomite, welches sich zum Zwecke des Baues der Linie Rorschach^onstan^ gebildet hat, verlangte vom Kanton Thurgau die Konzession sür die Strecke Romanshorn-Konstan^. Der Grosse Rath von Thurgau verweigerte dieselbe jedoch unterm 21. ^ebruar 1865 und ver^ harrte dann aus dieser Weigerung auch in seiner S^nng vom 22. Ja-

572

nuar 1867 , immerhin mit der Erklärung , es geschehe diess lediglich im .Hinblick auf die ihm durch die Uebereinkunst vom 8. Dezember 1852 auferlegte Verbindlichkeit, und er betrachte im Uebrigen die Seethallinie als für den Kanton Thnrgau wünschbar und ersprießlich.

Auf dieses hin glaubte um Anwendung des Art. 17 schast wenden zu sollen.

Dieses Begehren wurde gegen verlangten Petitionen

das Seethalkomite sieh mit dem Begehren des Eisenbahnnetzes an die Eidgenossenvon. Kanton St. Gallen unterstützt. da^ ans der Gegend des Rheins und vom

Untersee, es solle aus dasselbe bis zur Regelung der diesfälligen Stellung zum Grossherzogthum Baden nicht eingetreten werden.

Es wurde nun die ...^ordostbahugesellsehast zur Vernehn.lassung eingeladen. dieselbe schlug die Veranstaltung einer Konserenz vor, welche

dann auch wirklich, am 1t. April 1867, Statt hatte. Die genannte

Gesellschaft anerbot sieh, gegenüber den.. Kanton Thurgau, ans die Vollziehung des Art. 3 der Uebereinkuust gegen eine billige Entschädigung zu verzichten. letztere hätte darin zu bestehen, dass entweder eine Summe von 250,000 Franken an die Gotthardgesellsehaft bezahlt, oder der Betrag pon 300,000 Fr. zur Verbesserung der Kommunikationen zwischen Romanshorn und dem deutschen User bestimmt würde.

Diese entgegenkommenden Vorschlage waren geeignet, den Weg zu einem Vergleiche zu offnen, und liessen erwarten, es werde der Grosse Rath des Kantons Thurgau zur Entgegennahme derselben neuerdings einbernsen werden. Dabei durste man hoffen , dass diese Behörde in jenen Vorschlägen hinlängliche Veranlassung finden werde, von ihren frühern Schlussnahmen zurückzukommen. Allein diess geschah nicht , v.elmehr nahm es die Regierung auf sich, ohne Einberufung des Grossen Rathes, von sieh aus zu erklareu, dass die Verhandlungen uieht fort^usetzen seieu.

Die ^..ordostbahngesellsehast ihrerseits suchte in einer um diese ^eit publizirteu und auch Jhneu ausgetheilten Denksehrist nachzuweisen, dass die Zwangskon^ession unter den obwaltenden Umständen durchaus ni.ht ertheilt werden konne.

Ans diesen Standpunkt stellt sich ^enn auch der Bundesrath in seiner Botsehast, in^em derselbe sindet, es konne nicht au den. seiu, die Zwangskonzes.ion zu ertheilen, l.^vor der Grosse Rath vou Thnrgau sich über die Offerten der ^ordostbahn. welche die Sachlage seit seiner ersten Schlnssnahme wesentlich n^odisizirten, ausgesprochen habe. Jn. Weitern hält es der Bundesrath sür besser, einstweilen die .^rage, in welcher Weise vorzugehen sei, wenn der thurgauische Grosse Rath sich zu einen..

Abkon^uen nicht verstehen sollte, nicht zu präjudiziren.

. .

573

^..er Ständerath hat sich der Anschauungsweise des Bundesrathes theilweise angeschlossen, indem ex sich wie letzterer für einstweiliges Riehteintreten aus das ^wangskonzessionsbegehren des Seethalkomites aussprach ; dagegen mochte er, vor einer abermaligen Befragung des Kantons Thurgau, den Bundesrath beauftragt wissen, mit dem Grossherzogthum Baden über die Auschlussbedingungen in Unterhandlung ^u treten, diesfalls unter RatifikationsvorbehaIt eine Uebereinkunft abzuschließen und dieselbe der Bundesversammlung mit Anträgen über die Frage vorzulegen, ob dem Zwangskon^essionsbegehren des Seethalkomites ^u entsprechen sei oder nicht.

Jhre Kommission, Tit., erklärt sieh einstimmig für den Antrag, zu dem die bnudesräthliche Botschaft gelangt ist.

Zur Begrüudung dieser unserer Konklusion mogen folgende Bemerkungen dienen.

...^ie Hauptsrage , die sieh Jhre Kommission stellte, geht - gleich der vom Bundesrath in erster Linie ausgeworfenen Frage - dahin : Jst der Art. 17 des eidgenossischen Eisenbahnwesens hier sofort anwendbar^ Und hieraus antworten wir mit dem Bundesrathe : nein.

Es gibt dieser Artikel 17 zwar allerdings dem Bunde^ die ausgedehntesten. Vollmachten und räumt ihm grundsätzlich das Recht ein, eine Zwangskon^ession selbst in Fällen zu ertheilen , wo die Kantone durch entgegenstehende Uebereiukünfte gebunden sind. Diess erklärt und rechtfertigt den entsprechenden Vorbehalt , der in die Bundesratifikation sowol der hier in ^rage stehenden als anderer ähnlicher Konzessionen ausgenommen worden ist.

Allein damit der Bund, entgegen der allgemeinen Regel, dass die Konzessionen von den Kantonen ^u ertheilen sind, die Angelegenheit selbst an Hand nehmen und eine Zwangskon^ession ertheilen konne, ist ..rsorderlieh, dass gewisse Bedinguugeu zutreffeu, die wir im vorliegenden ^alle nicht erfüllt ^u seheu vermogen.

1. Vorerst ist erforderlich, dass eine Verhinderung der kantonalen Kon^essiousertheiluug vorliege, bevor an die Anwendung des Art. 17 gedacht werden kann. ...Dieser Artikel stellt ein A u s nahmsreeht auf, welches erst dann zur Anwendung kommen dars , wenn ein Kauton die Konzession nicht ertheilen kann oder will. Run haben die Offerten der Rordostbahugesellschast den .^tand der Angelegenheit soweit modisi^ .^irt, dass jeder ^weiset darüber, ob der Kanton Thurgan die Konzession ertheilen ko nue, dahinfällt. Was aber die Frage betrifft, ob er f^

ertheilen wolle, so lässt sich diesfalls nichts sagen, bis der Grosse Rath

..n den ^all gesetzt worden ist, sich neuerdings anszusprechen. Bis ^u

574 diesem neuen Entscheide darf man wohl denjenigen vom 21. Februar 1865 als unmaßgeblich ^douteuse et msufli^mte, ansehen.

Es lasst sich allerdings erklären, wenn die Regierung von Thurgau es vorzieht, dass der dortige Trosse Rath nicht zu einer neuen Brüfung der Frage genöthigt werde . denn derselbe hat in mehrfacher Rücksicht einen schwierigen Standpunkt. Allein wir müssen denn doch, zur Velegung unserer Anschauungsweise über die Rechte und Bflichten dieses Kantons, einige wichtige Momente hervorheben.

Der Kanton Thnrgau hat im Jahr 1852 frei von sich aus einen Vertrag mit der Rordostbahngesellschast eingegangen und ist seither in den Genuss daheriger Vortheile getreten.

Wie die bnndesräthliche Botsehast

bemerkt, erhöhte die Einführung dieses Verkehrsmittels den Werth des Bodens, den Wohlstand des Landes, die .Quellen seiner Jndustrie ^e.

Wenn es e i n e n unbestreitbaren und allgemein gültigen Rechts-

Grundsatz in der Welt gibt, so ist es der, dass die freiwillig eingegangenen Verträge in loyaler Weise eingehalten werden müssen und dass sie die Vertragschliessenden binden. . Will die eine ..^artei de.i Vertrag brechen , so kann sie diess nur mit Zustimmung der andern und in der Weise thun , dass der sur die lettere daraus erwachsende Schaden geschält und zum Gegenstand einer pekuniären .Vergütung gemacht wird.

Es steht uns nicht zu , den Weg , den der Kanton Thurgau einsehlagen wird , vorausseh.n oder irgendwie seine Freiheit und kantonale Unabhängigkeit beschränken zu wollen ; allein wir können uns nicht der Hoffnung entschlagen , dass derselbe sich zu einem billigen Abkommen mit der Rordostbahngesellschast verstehen werde, eingedenk dessen, dass diese Gesellschaft ihm grosse Dienste erwies, dass der Kanton bisher keine andern ^pser brachte als die Uebernahme einer Anzahl Aktien, die ihm einen schonen Zins abwerfen , dass möglicherweife die Gesellschaft in Bezug ans den Belauf der gesorderten Entschädigung noch nicht ihr lentes Wort gesprochen hat , und dass d.ie Forderung in einer nicht verletzenden Weise gestellt wurde. Jn jedem ^alle kann unseres Eraehtens nicht gesagt werden , dass es der Regierung von Thnrgau unmöglich sei, die Schwierigkeit zu lösen, und wir kommen daher zu dem ^.chlusse, dass der Art. 17 des Eisenbahngesetzes dermalen noch nicht in Auwendung gebracht werden kann.

2. Eine zweite unerlässliche Bedingung , deren Ersüllnng der Anwendnng des Art. 17 vorauszugehen hat, ist die Regulirnng der Verhältnisse betreffend den Anschluss der .Linie an das Grossherzogthum Baden.

Es ist übrigens nicht unmöglich, dass umgekehrt dieser ^taat erst unter^ handeln will, wenn vorher die schweizerische Konzession gesichert

ist.

575 Der Canton Thurgau hat daher ein grosses Jnteresse , die Konzession in seiner Hand zu behalten und sich mit der Rordostbahn zu verständigen, um die Situation zu pereiusaehen und sich nicht gleichzeitig nach ^wei Seiten hin vor Schwierigkeiten gestellt zu sehen.

Von diesem Gesichtspunkte aus konnten wir uns der Redaktion des Ständeraths nieht anschliessen, wornach der Bundesrath sofort mit dem Grossherzogthum Baden in Unterhandlungen treten soll. Diese würden doch , bei der Ungewißheit , ob schweizerischer Seits eine KonCession ertheilt werde, wahrscheinlich erfolglos sein, und anderseits müsste der Bundesrath durch den Versuch, sieh dem Kanton Thurgau za substituireu, um ihu der Schwierigkeiten eiuer Situation ^u entheben, aus welcher herauszutreten in seiner eigenen Macht steht, in eine Stellung hineingeratheu , die wir nicht zu aeeeptiren vermochten , indem sie die hohe

Unparteilichkeit gefährden würde , die der Bundesrath sieh sür den ^all wahren muss, dass er später über Anwendbarkeit oder ^iehtanwendbarkeit des Art. 17 zu entscheiden haben sollte.

3. Endlieh fordert, laut Art. 17, eine dritte Vorbedingung zur Ertheilung einer ^wangskou^ession , dass die Eisenbahn im Jnteresse der gesammten Eidgenossenschaft oder eines beträchtlichen Theiles derselben

liege.

Eine Erklärung nun , dass die Eisenbahn Konstanz - Romanshorn diese Bedingung ersül.le , erscheint uns zum mindesten versrüht. Es ist zwar, nachdem einmal die Linien Basel ^.Konstanz und Romanshorn^ Rorschaeh ko.^edirt sind , nicht zu leugueu , dass die kleiue ^trecke Konstan^Romanshorn einen integrirenden Theil des Re^es bilde. Anderseits darf man aber - ohne ans Vergangenes zurückzukommen -^ sieh auch nicht perhehlen , dass diese ^inie die Jnteressen der innern ....^ehweiz mehr oder weniger gefährdet und den Transit abzuleiten droht.

Vom militärischen Staudpunkte aus kann sie allerdiugs einige Vortheile bieten und die schweizerische Armee in gewissen fallen in den ^tand se^en , das ^eeuser im Auge ^u behalten. Sodaun wäre sie auch geeignet, den Gedanken au eiue Gürtelbahn aus dem deutseheu See^ user fernzuhalten.

Das Gesagte kurz zusammenfassend, kann Jhre Kommission, wie oben bemerkt, nieht umhin, die bundesräthlichen Vorschläge bei Jhnen einmüthig zu unterstü^en. ^ür deu Augenblick erseheint ihr das Begehren einer Zwangskon^ession als unzulässig und der ständeräthliehe Besehluss als den wahren Anforderungen der Situation nicht entsprechend.

Es glaubte Jhre Kommission, Tit., sich hierüber mit allem Freimuth aussprecheu zu sollen. Sie musste sich sagen , dass die Würde der Versammlung es erheische , den Kanton Thurgau. darüber nieht im

576 Unklaren zu lassen , dass seine wahren Jnteressen und diejenigen der Rachbarkantone aus ein loyales Vorgehen hinweisen, und dass der ^und sich erst dann zur Jutervention veranlagt sehen könne , wenn die Be-

theiligten ihr Möglichstes gethan haben.

Bern, den 20. Juli 1867.

^. ^. Bietet ^e la ^n.e.

^ote. Der Nationalrath hat unter obigem Datum dle Behandlung dieses Gegenstandes, auf das Gesuch des Seethalkomltes selbst, verschoben.

.

.

^ .

.

n ^ s s i .

^

de.^

^ a t h m .

.

.

.

.

.

.

.

.

^ :

Herren .

Sam. Schwarz . ln ^larau.

^ud. Brunner , in Bern.

...I. ..l.... Piaget, ^euenburg.

F. ^ul. Pletet de la ^...e, Gens.

^. ^idmer^ünl, Borgen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kommissionalberichte betreffend das Begehren des thurgauischen Seethalkomites um Ertheilung einer Zwangskonzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Romanshorn nach Konstanz.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1867

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.08.1867

Date Data Seite

545-576

Page Pagina Ref. No

10 005 547

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.