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Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Rekurses des Hrn. Joseph Delarne in betreffend Gerichtsstand im Konkurs.

Ber

(Vom 2. November 1866.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat

in Sachen des Herrn .Ioseph b e l a r n e , ä l t e r , in Ber(Waadt), betretend Gerichtsstand im .Konkurs ; nach angehortem Berichte des Justiz- und Bolizeidepartements und nach Einsicht der Ulkten, woraus sieh ergeben.

1. Jn den ersten Monaten des Jahres 1865 wurden aus die Säge in Visse-Vache , Gemeinde St. Mauriee , Kantons Wal.lis , und

aus das dort befindliche Mobiliar zum Rachtheil der Eigenthümer. der

Herren Grafen de Croy Nater und Söhne, verschiedene Sequester ausgewirkt. Darunter befand sich auch ein solcher zu Gunsten des Rel.urrenten, worüber das Bulletin Officiel des .Kantons Wallis vom 24. Fe-

bruar 1865 folgende Publikation enthielt:

,,Le Juge d'Evionnaz. A vous MM. Engelbert Gerothwohl et Henri Gerothwohl de Croy-Chanel, sans domicile eonun dans ie Cauton.

M. Joseph Delarue, aine, de Bex, élisant domicile en l'etude de M. l'avocat Henri de Cocatrix, a St. Maurice, vous fait signifier qu'il a opere le sequestre d'environ deux mille et six cents bêlons restant

139 ^taiu .^ la R.isse qu'aux scie^es de Pisse..vache, qu'il vous a vendue, ^pour la somme de treize mil^ h.ancs qui lui sont encore dus ^our Avente de ces billons dont vous ave^ enlevé une partie. L'instant ^v.^us cne a com.^r.nlre .^r..de.^..ut nous, siéent en notre domicile^ .a Evioun.^., le 28 M...rs ^roch.nn, à 9 heures dn m..tm, pour re.^ ^connaitre le bie^londé de la réclamation, la validité dn séquestre, ..a ce défaut tenter la conciliation.

^L'instant ko...rmt .^onr caution du séquestre le sou^si^ué.

.^vionna^, le t^ Février 186.^.

En l'absence dn ni^e, ..^...l. ^ .^ ^ ... tr l ^ avocat, c^nl.on.

^tt^ substuut. ^

2. Mit Schreiben vom 25. M..^ 1.^65 gab ..^x. Advokat H. von Eoeatr^, iu St. Manriee, deui Richter von diesen Verhältnissen .^enntniss und verlangte Ramens des Hrn. ^elarue die Erofsnung des Konkurses gegen die Schuldner. Als Schuldner find aber hier bezeichnet : ^die Herren Grafen de Ero..., Vater und Sohne, obschon das Mandat, betreffend den Sequester, nur an die ^.ohne Engelbert und Henri de

Ero.^Ehanel adressirt ist. ^as Eivilgericht des Bezirkes St.Mauriee

erossnete wirklich den Konkurs, .und zwar gegen den Vater Joseph ^e^ rothwohl, genannt Gras de Ero^^Ehanei, und gegen dessen beide Sohne Heinrich und Engelbert. ^as gleiche Gericht ordnete auch die nothigen Publikationen, sowie die Jnve..tarisiru..g und Siegelung an.

Jn. Verlaus^ der weitern Verhandlungen kam .^ur Sprache, ob H..rr von Eoeatrix^ wirklich im ^amen des Hrn. Delarue, älter, von Be^, den Konkurs über die Grafen de Ero..., verlangt habe.

Aus diessällige Anfrage von Seite des Gerichtspräsidenten antwortete Hr. von Eoeatrir. unteren 9. November 1865, dass er wirklich in der Eigeusehast als Mandatar des genannten Hrn. belarne und für denselben diesen Konkurs verlangt habe.

.^. Unter den angemeldeten Kreditoren erscheint sub Rr. 11 des Konkurs-Jnventars folgende Einschreibung :

^Nr. 11. 186.^. Avril 1..). M. .loseph Delarue, .iiue, de Be^, ^elisanl domicile an ^relke, prend inscription contre Eu^el^bert et Henri Cerotli^ol.l de Croy..Ch.^nel pour la somme ^de treibe mille francs (13,000) avec privilège sur deux ^mille six cents billous tant a la R^sse qn'anx scieries de ^Pisse^.^^lie.^ 4. .^ei der a^n 6. Juni 1865 ^u ^t. Manriee stattgesnndenen gerichtlichen Verhaudlnug znr Verifikation der im Konkurse Gerothwohl angemeldeten Forderungen erschien auch Herr ^..elarue, und indem er

140 ....us der ^erichtskanzlei sein .Domizil wählte, machte er seine Ansprache laut ^..r. 1 l des Jnventars geltend. Herr Advokat Rappaz in Montl^ als Massav^rwalter erhob dagegen die Einrede, dass Hr. Delarne mit seiner Ansprache nicht koune zugelassen werden, es sei denn, dass er be^..eise. 1) dass ex wirklich Kreditor in dem geforderten Betrage sei, und 2) dass das Hol^ , an welchem er das Brivileginm anspreche , wirklich von ihm herkomme. Da Herr belarne behufs dieser Nachweise vexschiene Al^l^. produzirt hatte , so ^wurde die Sache vers.^hob^n , damit der Massaverwalter diese Akten prüfen konne.

Jn einer folgenden Verhandlung vom 15. September 1865 erschien Hr. Delarue im Begleit des Hrn. Advokaten von Eoeatri^ .und perlangte sofortige Ablieferung des Holzes, weil dasselbe grossen Schaden leide, und anerbot eveutuell genügende Kaution. . Der Massaverwalter ....pponirte hiegegen, dass nur eiu osfentlicher Verkauf des Holzes perlangt werden konne, in welchem Falle der Erlos an die Stelle des Holdes trete.

Am gleichen 15. September erliess Hr. Delarne, indem er bei Hrn.

M Eivil-Bezirksgericht zu St. Maurice zu verhandeln über seine Ansprachen im genannten Konkurse und über die Ablieferung desjenigen , was als sein Eigenthum anerkannt werde.

Bei dieser Verhandlung vom 21. September 1865 erschien Herr Delarne wieder im Begleite des Hrn. von Eoeatri..., es konnte jedoch ^vegen Jnkompetenz des einzigen anwesenden Richters aus die Hanptfache nicht eingetreten werden. Die Verhandlung wnrde desshalb auf den 3. Oktober 1865 verschoben. An diesem ......age vereinbarten die Varteien eine weitere Verschiebung bis ^um 9. Oktober, damit Hr. Delarue Zeit gewinne, zu prüsen, ob er aus seine Ansprache verzichten wolle oder nicht.

5. Diese lettere Frist bennate nun Hr. Delarne, und zwar jezt unter Assistenz des Hrn. Advokaten Eretton in Martign.... - Bourg , um am 6. Oktober 1865 iu einem amtlichen Erlasse dem Hrn. Advokaten Rappaz als Massaverwalter die Anzeige zu machen, dass er gegen jedes Urtheil in dieser Sache von .^eite des Bezirksgerichts von St. Manriee protestire, da er entschlossen sei, wegen Jnkompetenz d..s Gerichtes und Entzug des Gerichtsftaudes , so weit die Konknrsverhandlung aus die Sohne Heinrich und Engelbert de Ero^ sieh beziehe . an den Bundes...ath zu reknrriren.

Das Bezirksgericht von St. Maurice trat jedoch am 10. Oktober

1865 auf die Aburtheilung der Hauptsache ein, und wies die Ausprache des Hrn. Delarue ab, weil er nicht bewiesen, dass er die angesprochene

141 Summe zu fordern habe , es ergebe sieh im Gegentheil aus der von ihm produzirten Rechnung, d.^ss das fragliche Holz ohne Bedingung perkaust und dass die Kaufsumme in Wechseln von gleichem Betrage bezahlt ^worden sei.

.. . . .

. . .

6. Mit Eingabe vom 16. Oktober 1865 wurde wirklich Ramens ...des Hrn. J. belarne dem Bundesrathe ei.te von dem Hrn. Advokaten Bretton in Martign... und E^tel in Lausanne unterzeichnete. Beschwerde eingereicht, dahin gehend .

Jm Lause des Jahres 1^63 l.^be Hr. belarne den HH. Heinrich und Engelbert Gerothwohl, ^genannt Ero^Ehanel, wohnhast in Bex., Kantons Waadt, mehrere Tausend Holzstämme verkaust, welche der Verkäuser an mehreren Orten im Wallis liegen gehabt. Dieser Kauf sei bedingungsweise gewesen und hätte nur perfekt werden sollen nach der Verifikation und der Lieferung des Holzes. Es sei aber nichts dergleichen geschehen und auch die Bezahlung sei nicht erfolgt ; der Kaus sei daher nicht in Kraft getreten. Die Gebrüder Geroth.vohl haben jedoch srauduloser Weife über eineu Theil des Holdes verfügt, wesshalb bei dem Walliser Gericht eine Strafklage gegen sie erhoben worden sei, deren Folgen sie steh durch die Flucht entzogeu haben. Es sei unbekannt, was aus dieser Klage geworden. Aber ausfallend sei. dass, obwohl die Gebrüder Gerothwohl ihren regelmäßigen Wohnsiz im Kan^ ton Waadt, d. h. auf ihrem Landgute in Solvent. Gemeinde Ber..

haben, und uiemals mit Domizil im Kanton Wallis gewesen seien, die gerichtliche Behorde vou ^t. Mauriee den Konkurs über sie verhängt habe und die Auslieferung des Holzes au den Eigentümer Delarue verweigere.

Herr Delarue beklage sich nun darüber : a. dass die Walliser Behorden zwei im Kanton Waadt wohnhafte Jndividuen in Konknrszustaud versezt habe , b. dass die Walliser Behorden die Vrätention haben, über die permogensrechtlicheu Beziehungen abzusprechen, .velche aus den Verträgeu ^wischen zwei im Kanton Waadt wohnhasten Jndividnen entspringen , und c. dass die gleichen Behorden gegen jedes Recht und Billigkeit sich der Waaren bemächtigen, die einem solvabeln . in einem andern Kanton wohnhasten .^chweizerbürger gehoreu.

Jn diesem Versahren liege eine Verlegung des ossentliehen Rechtes, wesshalb das Gesuch gestellt wurde, es mochte der Konkurs gegen di...

Brüder Gerothwohl aufgehoben , eventuell der Behorde an ihrem Domizil übertragen werden.

Bunde^latt. Jahrg ^lX. Bd. l.

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142 7. Der Staatsrath des Kantons Wallis antwortete hieraus unterm 21. Dezember 1865: Ad a. Die Falliten seien nicht Schweizer , dagegen besizen si.e Grundeigentum im Danton Wallis, und überdies haben mittelst Bubli.kation im I.^uille ()ku...l....lle des Kantons Wailis vom t. Roven.ber 1863

..MM. .I. E. et H. G. de Croy^Cl^nel, pere ct fd.^ angezeigt, dass sie

ihr Domizil nehmen im ..Bureau des Hrn. Advokaten Gar, zu St. Mauriee. Von diesem Momente an haben weder der Vater noeh die Söhne Gerothwohl im Kanton Waadt ein Domizil gehabt, wohl aber im Kan^ ton Wallis. Herr Delarue habe dieses selbst gewnsst, da er ihnen am 15. Februar 1865 dureh den Walliser Richter einen Sequester habe an.^ zeigen lassen.

^d b. Herr Delarue selbst sei es, der die Walliser Berichte über . seine vermogensrechtliehen Begehungen ...u den Herren Gerothwohl angernsen habe. .oie es sieh ergebe aus dem eben erwähnten Sequester und ans einer von ihn.. erhobeneu Strasklage.

Ad c. Ebenso sei es Herr Delarue selbst , welcher l^nrch seinen Advokaten, Hrn. von Eoeatri^, den Konkurs gegen die Herren Gerothwohl verlangt habe. Auch habe er seine Ansprache angemeldet, vor dem Gerichte zu St. Manriee im kontradiktoris.hen Versahren einen Brozess über die Zulassung seiner Ansprache au die Massa bestanden und an der Gant das Hol^ zurükgekanst, das er nun als sein Eigenthum vindizire. Durch alle diese Vorgänge se. bewiesen, dass Herr Delarne die Kompetenz des Gerichtes von St. Mauriee für die Be^ handlnug des Kouknrses seiner Schuldner anerkannt habe.

Der Staatsrath fügte noch bei, er ^anbe^ nicht, dass Hr. Delarne besugt sei, gegen diese Faillite zu reklamiren. es konnten dieses nur die Konkursen selbst, diese aber machen keine .Opposition. im Gegentheil, ihr Advokat und Bevollmächtigter, Hr. Go... in St. Mauriee, habe dieser Erossnnng des Konkurses zugestimmt, und stimme ihr im Jnteresse seiner Maudauten und der Kreditoren auch iezt noch bei.

Endlieh sei es unrichtig, zn fa^.en, ^a- Gericht zu ^t. Mauriee habe sieh Waaren bemächtigt , die Hrn. Delarue gehore , denn dieser habe das Holz au die HH. Gerothwohl verkauft, und weun diese vor der Ablieferung dureh den Verkänser eines Theiles sieh bemächtigt haben, so habe er sieh für diesen Gewaltakt entschädigt, indem er die 50 Stämme ^mit einen. exorbitanten preise in Rechnung gebracht und überdies . wie dem Bundesrathe bekannt sei , eine ^trasklage gegen die HH. Geroth^vohl angehoben habe.

8. Rach Einsicht dieser Antwort beschloss der Bundesrath am 5. Januar 1866, es sei den Herren Advokaten E...tel und Eretton zu Handen des Hrn. Delarue per Kanzlei eine Absehrist dieses Berichtes

143 .zu übermachen und dabei ^u bemerken, da die faktischen Verhältnisse, welche sie ihrer Beschwerde zu Grunde gelegt, sich als unrichtig herausgestellt haben, so sehe sich der Bundesrath nicht veranlasst, weiter darauf einzutreten , wenn sie nicht im Falle wären , jeden einzelnen Vunkt zu widerlegen und ihre Behauptungen mit Beweisen zu erhärten.

..). Jn einer Eingabe an den Bundesrath d. d. Bex^, 25. Juni l 866, versuchte nun Hr. Delarue selbst die Widerlegung der Antwort des Staatsrathes von Wallis und stellte das Gesuch, das. sein Rekurs der Bundesversammlung vorgelegt, und dass von dieser beschlossen werden mochte, es seien die ihm nachtheiligen Verhandlungen der Walliser Behorde zu aunnlliren und er. sei wieder in den Besiz des Holzes ^u fezen, welches er den Gebrüdern de Ero^ ^u verkaufen versprochen habe.

Zur nahern Begründung wurde angeführt: Er, belarne, habe mit den. Vater Gerothwohl nichts zu thun . .seine Schuldner seien die Sohne, welche ihre Niederlassung in Bex^ nicht ausgegeben haben. Wenn sie für einzelne spezielle Geschäfte im Wallis Domizil gewählt haben , so . erstreken sich die Wirkungen nur aus diese ^speziellen Geschäste.

Der Sequester habe darum im Wallis ausgewirkt werden müssen, weil die Objekte dort liegen . allein es verhalte sieh anders mit der materiellen Durchsührnug des Sequesters und mit dem Forum der damit verbundenen Klage. Uebrigens habe er, Hr. Delarne , nur Sachen se.^uestrirt, die ihn. selbst gehoren, und nie sei von ihm anerkannt worden, dass sie in das Eigenthum der Gerothwohl übergegangen seien. Es werde auch formell bestritten, dass dem Hrn. Advokaten von .^oeatri^ Vollmacht .gegeben worden sei, den Konkurs zu verlangen. Dass das Gerieht von St. Maurice wirklich des Holdes sieh bemächtigt habe , das seiu , des Rekurreuteu, Eigenthum gewesen, ergebe sich am besten darans, dass e^

selbst die Brüder Gerothwohl desshalb wegen Diebstahl versolgt habe.

Aus

einer grossen Zahl von Publikationen im Fe.n.le Okticiell.... des

Kantons Wallis ergebe sich, dass die Brüder Gerothwohl im Wallis

nicht domizilirt gewesen seien , denn stets haben ihnen die Erofsnungen durch jenes Mittel gemacht werden müssen, und stets seien sie bezeichnet ,,sans domicile connu d.ins le susdit Canton ^.

Ueber.^es produire Rekurrent : eine Erklärung des Gemeindspräsidenteu von St. Mauriee vom 30. März 1866, des Jnhalts, dass die Sohne de Eroh niemals bei der Munizipalität dieser Gemeinde sich präsentirt haben, um zu erklären, dass sie daselbst ihr Domi^l wählen^ serner ein Zeugniss des ^remdeubureaus zu Be^ , d. d. 17. Januar 1866, wonach Gerothwohl, Vater und Sohne, ihr regelmässiges Domizil

in ^ous^Vent bei Be^ haben , und endlieh das Bulletin Cfliciel des

Kantons Wallis vom 10. Februar 1865, worin Henri Gerothwohl sein .Domizil in Sons-Vent bei Bex^ anzeige. Das ^orum des Konkurses richte sich nun aber allein nach. dem wirklichen uud faktischen Domizil der

144 betreffenden Person. Das Recht des Kantons Wallys kenne kein gen^ relles Domizil durch Wahl, sondern nur ein faktisches ; die Annahme

eines andern Systems fei im Widerspreche mit Art. 43 des Walliser

Eivilgesezes. Die Gebrüder ^erothwohl feien so wenig im Danton Wallis domizilirt, dass fie gegen den S.a^ester, den er, belarne, am 28. März 1865 im Kanton Wallis gegen dieselben ausgewirkt, am 12. April dagegen protestât h..ben, weil sie von ihrem natürlichen Richter im Kanton Waadt belangt werden müssen.

10. Der Staatsrath des Kantons Wallis beantwortete diese neue Beschwerde unterm 25/26. Oktober 1866, indem er die wesentlichen Akten produrrle und deren Juhalt in Uebereinstimmung mit den in der ersten Antwort aufgestellten Gesichtspunkten nä^er erorterte. Z..m Beweise, dass die Herren de Ero.^ auch im Kanton Wallis ein gewähltes Domizil gehabt haben, wurde ausser der bereits erwähnten Anzeige derselben vom 1.^6. Rovember 1863 im .^...nlle Ckhcie.l.... , noch eine Erklarung ihres Bevollmächtigten , Herrn Advokat Ga... in St. Mauriee, d. d. 2.).^ Mär^ 1865, angerufen, worin dieser bezeugte, dass de Ero^, Vater, bei ihm Domizil gewählt und auch selbst die Erossnung des Konkurses verlangt habe, weil er mit Schulden überladen sei. Ferner wurde daraus hingewiesen, dass Hr. Advokat von Eoeatri^ als Bevollmäehtigter des Rekurreuten, in seinen Erlassen vom 25. März 1865 und 0. Rovember gl. J. ebensalls das Bureau des .^rn. Gar, als Domizil dex Herren de Ero^ genannt und anerkannt habe. Der Staatsrath schliesst seine weitläufigen Erorterungen mit dem Antrag^ aus Abweisung des Rekurses.

Es sällt in Betracht: 1) Rekurrent beklagt st..h in erster .^inie darüber, dass die Walliser Behorden gegen den Vater und die ^ohne ..^..rothwohl Konkurs erossnet haben, während die ledern im Kanlon Waadt domizilirt seien. Diese .Klage ist aus verschiedenen Gesichtspunkten unbegründet:^ a. Zu einer Klage über ein solches Verfahren wären nur die in Konkurs Versehen selbst berechtigt, welche indess eine B.sch.verde gar nicht erhoben haben.

b. Zu einer solchen B^.sch^verde ist am wenigsten Rekurrent berechtigt, da sein eigener bevollmächtigter Anwalt bei den Walliser Behorden die Verhängung dieses Konkurses nachgesucht hat. Die nachträglieh unter veränderten Verhältnissen vom Reknrrenten abgegebene Erklärung , dass sein Anwalt von ihm zu einem solchen Schritte nicht bevollmächtigt worden sei, kann an der ^ache nichts ändern, sondern mag ihn nur berechtigen , gegen diesen Bevollmä.htigten wegen Mandatübersehreitung eine .^chadensersazklage anzustellen.

1.45.

c.

Das .Verfahren der Walliser Behörden war aber vollständig der Sachlage angemessen. Die HH. Gerothwohl sind keine Schweizerbürger, haben also aus die im Art. 50 der Bundesverfassung den Schweizerbürgern zugesicherten Rechte keinen Anspruch. Demgemäß können sie, wentr sie auch im Waadtland wohnhast sind, dennoch im Wallis rechtlieh belangt werden. Die Frage, ob die Herren Gerothwohl in Wallis förmlich ..domizilirt gewesen seien, ist unter

solchen Umständen rechtlich ganz gleichgültig . denn jeder Fremde,

welcher nicht durch besondere Staatsverträ^e gesichert ist, kann in der Schweiz in jedem Kanton, wo er Verbindlichkeiten eingegangen hat, rechtlich dafür belangt und naturgemäß kann dann auch die Exekution bis zum Konkurse geg.^n ihn durchgeführt werden.

Rekurrent hat denn auch keinerlei Bundesvorschrift anzuführen gewnsst, welche einen Kanton hindern könnte, von diesem Souveränetätsreehte Gebraneh zu machen.

2) Rekurrent beklagt sich zweitens darüber, dass die Walliser Behörden über die zwischen ihm und den ebenfalls im Kanton Waadt wohnhasten Hrn. Gerothwohl aus Verträgen hergebenden Vermögensrechtlichen Begehungen entscheiden wollen. Diese Beschwerde ist ebenfalls unbegründet. Sosern zwei streitende Parteien ihre Sache auch por einen an sieh inkompetenten Richter bringen wollen, steht dem rechtlieh nichts im Wege. Rnn hat Rekurrent selbst sür seine Forderung an die HH. Gerothwohl den Richter des Kantons Wallis angerufen und einen .^.^uestex aus deren Besi^thum ausgewirkt, und nachher den Konkurs gegen sie verlangen lassen. Der Konkursrichter war demzufolge auch kompetent, über die im Konkurse entstandenen Streitsragen zu ent^ scheiden. Eine Beschwerde des Rekurrenten wäre nach Art. 50 der Bundesverfassung nur dann begründet, wenn Dritte gegen ihn eine persönliehe Ansprache vor einem Walliser Gerichte geltend machen wollten, was a^b..r bisher in keiner Weise der ^all war.

3) Rekurrent klagt drittens endlich darüber, dass die Walliser Behorden sich der Waaren bemächtigen, die ihm, einem solvabeln, in einem andern Kanton wohnhaften Schweizerbürger zugehören. Auch diese Besehwerde beruht auf einer sormlieheu Entstellung des wahren Sachver-

haltes. Die Walliser Gerichte haben lediglieh, und ^war mit allem R^cht.^ verlangt, dass Rekurrent sich über sein behauptetes Eigeuthum an dem in Anspruch genommenen, aus Walliser Gebiete gelegenen und dort in.

Konkurs gezogenen Holze ausweise. Wenn sie die ausgestellte Eigenthumsansprache nicht als begründet anerkannt haben, so ist damit eben entschieden, dass jene Waaren dem Rekurr.^nten n i c h t zugehoren, so dass von einen. unbesugten Eingriff in seine Eigeuthumsreehte nicht gesprochen werden kann .

146 b e s ch l o s s e n : 1. E.^ sei der Rekurs, als in allen Beziehungen unbegründet..

abgewiesen.

2. Sei dieser Beschluß dem Staatsrathe des Kantons Wallis zu^ handen des Gerichtes von S.t. Mauriee nnd dem Rekurrenten mitzu..

theilen, jeweilen unter Rüksendung der Akten.

Also beschlossen, B e r n , den 2. November 1866.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^. ^. Knüsel.

^..er Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^.

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Bundesrathsbeschluss in Sachen des Rekurses des Hrn. Joseph Delarue in Ber, betreffend Gerichtsstand im Konkurs. (Vom 2. November 1866.)

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02.02.1867

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