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Schweizerisches Bundesblatt.

XIX. Jahrgang. III.

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Nr. 55.

. ..-7. Dezember 18^.

Bundesrathsbeschluß betreffend

die den Haupt- und Spezial-Telegraphenbureaux bewilligte Provision. ^)

(Vom 23. Dezember 1867.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , aus den Antrag seines Bostdepartements,

b e schl i e ß t .

1. Die Haupt und Spezialtelegraphenbüreaux erhalten eine Provision von einem Rappen für jedes taxirte interne oder internationale Telegramm, welches sie beim Abgang eingeschrieben und befördert oder welches sie erhalten und bei der Ankunft eingeschrieben , oder welches sie erhalten und übertelegraphirt haben.

2. Die ans diese Weise für jedes Bureau sich ergebende Summe wird unter alle Beamten des Bureaus (die Volontäre ausgenommen) zu gleichen Theilen vertheilt. Diejenigen Beamten , welche aus irgend einem Grunde länger als einen Tag in demselben Monate vom Bürean abwesend sind , haben für die Zeit ihrer Abwesenheit seinen Theil an der Provision. Dagegen haben die von der Verwaltung beZahlten und einem Büreau provisorisch zugeheilten Beamten und Tele^) Für die Z w i s chenbüreaux

bewilligte Provision s. den Bundesrathsbe-

schluß vom 1. März 18^. (Eidg. Gesezsammlung, Band IX , Seite ^^ Bundesblatt Jahrg.XIX. Bd. III.

1l)

248 graphengehilfen Anspruch auf ihren Antheil an der Brovision während der ganzen Zeit ihrer Verwendung aus diesem Büreau.

Jn den Spezialbüreaux , wo nur ein Beamter angestellt ist , der

für die nothige Aushilfe aus seine Verantwortlichkeit zu sorgen hat, fällt demselben die ganze Provision zu. Wenn indessen der Fall eintreten Rollte , dass dieser Beamte auf kosten der Verwaltung erfezt werden müsste . so fällt die Halste der Brovision seinem Stellvertreter zu.

Aus ähnliche Weise wird in etwa vorkommenden anders kombhnrten Fallen verfahren.

3. Jn den Telegraphenbüreaux, welchen von der Verwaltung ernannte Ausläufer beigegeben sind, wird den leztern für jede durch ihre Vermittlung an Bestimmung vertragene und tararle Depesche eine Brovision von 5 Rappen vergütet.

4. Ans die Vertheilung des Ertrags der Brovision unter die Ausläufer eines Bureaus sind die Bestimmungen vom ersten Alinea des porstehenden Artikels 2 anwendbar.

5. Jn den Haupt - und Spezial - Telegraphenbüreaux , welchen keine von der Ver.valtnng ernannte Ausläuser zugeteilt sind, erhält der mit der Besorgung des Ausläuserdienst...s beauftragte Beamte , abgesehen von der ini Art. 1 erwähnten provision, eine Entschädigung von 10 Rappen für jede dnrch seine Vermittlung an Bestimmung befordert...

Depesche.

6. Der gegenwärtige Besehluss tritt mit dem 1. Januar 1868 in Kraft , und das Bostdepartement ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

B e r n , den 23. Dezember 1867.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes ,

Der V i z e p r ä s i d e n t :

Dr. I. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die den Haupt- und Spezial-Telegraphenbureaux bewilligte Provision.*) (Vom 23. Dezember 1867.)

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Jahr

1867

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1867

Date Data Seite

247-248

Page Pagina Ref. No

10 005 649

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