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Schweizerisches Bundesblatt.

XIX Jahrgang. ll.

Nr. 38.

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31. August 1867.

I .

B e r icht der

ständeräthlichen Kommission über die Lebensversicherung der eidgenössischen Beamten und Angestellten.

(Vom 3. Juli 1867.)

Tit. l Eine Betition der eidg. Beamten an den Bundesrath vom Jahre 1863 hat diesen letztern nach einlässlicher Brüfung der Materie veranlasst , von den Bundesbehorden behuss der Durchführung der .LebensVersicherung der eidg. Beamten und Bediensteten einen Bundeszuschuss von 2 %, des jeweiligen Besoldungsetats zu verlangen.

Es kann darüber keine Meinungsverschiedenheit bestehen , ob das Streben der eidg. Beamten, das in jener Betition seinen Ausdruck gesunden hat , ein vollständig berechtigtes sei oder nicht. Die Vorsorge sur die Angehörigen ans den Fall des Todes ist für solehe, welche, wie die meisten Beamten , von einer kärglichen Besoldung leben und kein .Kapital angesammelt haben, nicht nur. eine Sache der Vorsicht, sondern eine ernste Bflicht, welcher nnr ans diese Weise Genüge geleistet werden kann.

Gerade so wenig als es demjenigen , der z. B. ein Kapital von 100,000 Franken und eine Familie besitzt, wohl anstehen würde, dieses Kapital in Leibrente zu verwandelu, gerade so schlecht sorgt derjenige..

Bundesblatt. Jahrg. XIX. Bd. II.

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598 für feine Angehörigen, dessen ganzes Vermögen in einem jährlichen Einkommen, also in einer Rente besteht, wenn er nicht einen Theil desselben in Kapital auf den Todesfall eonvertirt.

Diese Ansicht zu untersten , ist von vornherein Ausgabe einer weisen Landesregierung.

Es fr.^t sich nun einfach, ob diese Unterstützung so weit zu gehen

habe, als der Vorschlag mit sich bringt.

Die .kommission glaubt, es sei diese Frage zu besahen.

Es sprechen zwar einige Gründe dagegen. Man sagt, und mit einigem Rechte, dass die Besoldung der meisten Beamten erst vor .kurzem erhöht worden und nun als eine angemessene anzusehen sei, so dass der Beamte die Möglichkeit habe , aus eigenen Mitteln diese Versicherung zu bestreiten.

Es wird ferners angeführt, dass diess nicht vor begehren nach weitern Besoldungserhöhungen schüfen werde und ein Missverhäitniss zwischen eidg. Beamten und ^kantonalen hervorbringen müsse.

Jhre Kommission konnte diese Gründe nicht durchschlagend finden.

Es steht fest, dass es nieht nur im Jnteresse der betreffenden Ange..

stellten, sondern ebensosehr in demjenigen des Dienstes ist, wenn dieselben einer Sorge enthoben werden, welche bis jetzt noch, wie begreiflich, aus vielen derselben schwer gelastet hat. Es ist eine Sache der Erfahrung, dass einerseits bei der Anmeldung oder Richtanmeldung zu einer Stelle das Bestehen einer solchen schützenden Vorsorge für das eigene Alter und für die Hinterlassenen schwer in die Wagsehale fällt, und anderseits nichts so sehr einen leichtsertigen Austritt verhindert, als das damit verbundene Wegfallen dieses Schutzes, dass also einerseits die Auswahl unter den Kandidaten eine grossere und bessere werden muss. und anderseits die Beamten ans eigenstem Jnteresse fester an den eidg. Dienst gekettet und zu treuerer und eifrigerer Vflichtersüllu..g augespornt werden.

Und wenn man nun darüber einig ist, dass ein allzurascher Wechsel, .hauptsächlich in den obern ...Schichten der Beamtnngen, nicht nur sur die Verwaltung nachtheilig ist, sondern auch sehr kostspielig werden kann, und anderseits zugestehen muss, dass es für diese Beamten, bei einer durchschnittlieh sehr massigen Besoldung, kaum möglich ist, abgesehen von den Ersparnissen sür außerordentliche ^älle, welehe die meisten im Leben betressen, jährlich eine sernere Ouote abzusondern und bei Seite zu legen, welche dem Zwecke auch nur annähernd entspricht, so muss man zu dem Schlusse gelangen, dass der Bundesrath das Richtige getroffen hat uud keine unnütze Ausgabe vorschlägt, wenn derselbe nach Analogie so vieler anderer öffentlichen und privaten Verwaltungen den Antrag

stellt, einen Beitrag aus Bundesmitteln an diese vollständig berechtigten Bestrebungen seiner Angestellten zu leisten. Es kann dabei der Einwurf, dass

599 die eidg. Beamten bereits eher besser salariat seien, als die meisten Beamten der Kantone und dass deswegen eine neue Gehaltserhöhung (denn als solche ist der vorgeschlagene Zuschuss immerhin anzusehen) nicht gerechtfertigt und

so zu sagen eine Unbilligkeit sei, nicht stichhaltig sein. Wenn der Sa^

richtig ist, dass eine solche materielle Mithülse behuss möglichster Sichexung der Zukunft des Beamten eine nützliche und fruchte tragende Massregel sei, so ist es Sache des Bundes, den Kantonen mit dem guten Beispiel voranzugehen und es wird diess hoffentlich den guten

Erfolg haben, dass diese ledern in Bälde nachfolgen.

^ie Kommission ist desshalb der Meinung, es solle aus den Antrag des Bundesrathes eingetreten werden und es kann sich dieselbe durchaus nicht mit einem neuen Verschiebungsantrage einverstanden erklären, welcher aus einem ueuausgetauchten Projekte beruht, welches bezweckt , die sogenannte Winkelriedstistung mit der vorliegenden Frage zusammenzuschmelzen.

^ie Ausgabe der Winkelriedstistuug beschlagt Milderung des Un-

glückes im Kriegssall, und es wollte anfänglich dieser Zweck erreicht werden durch einfache Auleguug eines weitern Hülssfonds, welcher aus gleichen Zuschüssen von Kantonen und Bund gebildet werden und da^u

dienen sollte , die Aussührung des eidg. Militär-Veusionsgese^es vor allen Eventualitäten ^u sichern.

Jn jüngster Zeit scheint man nun zu der Ansicht gekommen zu sein, dass unsern Milizen damit eigentlich nicht viel geholfen sei, wenn die neue Stiftung sich daraus beschräuke, die ihnen gesetzlich bereits zustehende Hülse zur .^älste aus einer anderu Tasche zu nehmen und nur zur Halste aus der Bundeskasse , welcher bereits die gan^e Verpflichtung auferlegt ist . und dass desshalb die Jdee weiter ausgesasst und etwas geschaffen werden müsse, das grossere und neue Vortheile biete.

Ein solcher weiterer Vortheil will nun gesunden werden in der Gründuug einer gegenseitigen Versicherungsanstalt der Milizen zur Unterstützuug der Hinterlassenen von Wehrmänuern durch Auszahluug einer gewissen Summe beim Todessal.l , uuabhängig von der im Geseze vorgesehenen Bension.

Wir sind nun weit entfernt, dieser Jdee ihre Berechtigung zu bestreiten , und begrüssen dieselbe im Gegentheile als eine solche , deren

Ausführung, wenn dieselbe in der Möglichkeit liegt, eine wohl-

thätige Ergänzung der bis je^t bestehenden Einrichtung bilden wird.

Wenn nun aber diese Einrichtung mit der Lebensversicherung der eidgenossischen Beamten und mit derjenigen aller Milizen überhaupt auch sur den ^riedenssall in Verbindung gebracht und so eine grosse eidgeuossische Vereinskasse unter eidgenössischer Garantie gebildet werden will, so glauben wir dagegen Brotest einlegen zu sollen, und zwar auch

600 insoweit dieses Broiekt nur die eidgenössischen Beamten betrifft, indem das weitergehende bereits in der Winkelriedkommission so ziemlich ausgegeben worden zu sein scheint.

Es ist zwar ganz richtig, dass die Fortführung einer .Lebenspoliee im Kriegsfall mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden ist , zuweilen sogar unmöglich wird ; allein es hat dieses seinen einfachen Grund darin,

dass die Mortalitätswahrscheinlichkeit während eines Krieges unmöglich festzustellen ist, indem kein Krieg dem andern gleicht und aus die Wiederholung früherer Erfahrungen nicht gerechnet werden kann ; dass alfo alle bekannten und üblichen .^ersicherungszweige, die gewagtesten nicht ausgenommen , zur Berechnung des Risieo mehr positive Anhaltspunkte bieten , als die Versicherung des Lebens gegen Kriegsgefahr. Es ist

dieselbe desshalb in allen Fällen zum mindesten als bedenklich zu be-

trachten und vom geschästlichen Standpunkte abzuweisen. so lange nicht andere Gründe der Billigkeit dafür sprechen. Jedenfalls aber würde es als unverantwortlich erscheinen, wenn von der beinahe vollständigen Sicherheit, welche sür den Beamten ans der Versicherung bei anerkannt guten Gesellschaften erwächst, Umgang genommen und dieselbe durch gewalttätige Verschmelzung mit einer inkommensurablen Gefahr in UnSicherheit verwandelt würde.

Die Beamten bedürfen in erster Linie der Sicherheit , dass der Zweck wegen dessen sie sich während des .Lebens einschränken , anch erfüllt werde , und haben das Recht zu verlangen , dass man mit ihren Einlagen nicht esperimenti^ und die Versicherung im Frieden , welche aus mathematischer Basis beruht , vermenge mit der Versicherung ans

den Kriegsfall, welche in der Luft steht.

Jhre Kommission kann also darin keinen Grund finden, die Losung dieser ^rage , welehe für Beamte in einem gewissen Alter immer brennender wird, noch länger zu verzogern. Und sür alle ist es zu wünschen, dass sie erfahren, was sie zn hoffen haben, und dass sie in den Fall gese^t werden , diese Angelegenheit sosort ordnen zu können ; denn es ^eiss keiner, wie bald der Tod an ihn herantreten wird.

Zur Frage übergehend, welche Arten der Versicherung gewählt und aus welche Weise bei der Anssührung vorgegangen werden solle, konnten

wir uns schliesslich mit den Vorschlägen des Bundesrathes ..bensalls b..-

freunden. Es ist zwar nicht zu verkennen , dass vom Standpunkt.^ d^.

Beamten aus das Gebotene nicht allen Wünschen entgegenkam und d^ß das ^stem der Hülsskassen, wie es bei den schweizerischen Eisenbahnen eingeführt ist, dem Bedürfnisse noch besser entsprechen würde. Desshal^ ist auch der Vorschlag einer sogenannten caisse de r.^rai^ von .^i^ der Beamten so warm unterstü^t worden. Allein wir mussten das Gewicht der Gründe, welche in dem Berichte des Bundesrathes diesem Vorschlage entgegengesetzt werden, vollständig anerkennen. Schon prinzipiell

601 verträgt sich die Einführung einer solchen Einrichtung nicht mit unserer Auffassung der eidgenossischen Beamtung. Man würde auf diese Weise unter einem andern Ramen etwas gründen , das , wenn es noch nicht vollständiges Bensionss^stem ist , doch demselben sehr nahe steht . denn es würde nie moglich und auch nicht zweckmäßig sein , von einer gewissen Solidarität des Bundes mit einer solchen eidgenossischen Beamtenkasse abzusehn.

Allein aneh materiell sind die Bedenken, die gegen solche Anstalten erhoben werden, begründet. Die Ausdehnung der Verpflichtungen eines solchen Jnstitutes aus alle mogliehen Arten von Unterstützungen kann nur aus Unkosten der Sicherheit der ..Grundlage geschehen, und mit den vorsichtigsten Berechnungen sind einzelne solcher Kassen in den Fall gekommen , den gemachten Versprechungen resp. eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu konnen. (^..n trop embr..^.... . inal étrenit , gilt auch hier , und wir gehen desshalb mit dem Bundesrathe einig , dass den meisten Beamten durch den Anschluß an eine solide bestehende Versichernugsgesel.lschast besser gedient sein wird. Wir sind auch damit einverstanden, dass aus die Wahl der Gesellschast kein Druck ausgeübt werden solle und dass der Bund durch Enthaltung eines jeglichen Zwanges allein sieh der Garantieleistung entschlagen koune , die Jhre Kommission entschieden nicht will.

Wollte man jedoch auch vou der festen Ausschaltung dieses prin^pielle.. Punktes absehen, so konnten wix eine solche Beeiuflussuug, einen Zwang abseiten des Bundes auch materiell nicht in dem Masse gerechtfertigt finden, wie vou vielen leiten angenommen wird.

Die ^rage, ob Gegenseitigkeit oder Spekulation, hat nämlich hier lauge nicht die Bedeutung , welche sie bei der Feuerversicherung mit einigem Rechte erlaugt hat , und es rührt diess einfach daher , dass bei der Lebensversicherung derjenige Gewinn , welcher bei den andern Gesellsehaften aus de.u güustigern Ehaneeu erwachsen kann, nur in minimem Masse stattfindet. Es ist nicht nothig, dass e^u Hans überhaupt sein Ende durch ^euer finde , währeud der Tod sicher ist und das durchschnittliche Ende des Lebens , das der Lebensversicherung zur Basis dient , aueh bei den günstigsten Eonjnneturen nur um Weniges .verrückt wird.

Jmmerhin anerkennt auch die Kommission, dass die rein gegenseitigen
Anstalten und zwar hauptsächlich vom staatlichen Standpunkte aus gewisse Vortheile bieteu.

Es liegt aus der ^,aud, dass die spekulativeu Gesellsehasten weniger die gemeinnützige Seite der Einrichtung im Auge behalten und mehr dem Gewinne nachjagen werden , und dass sich bei ihnen leichter eine rücksichtslose Eonenrrenz einnistet , welche uur zu ost die Solidität der

Anstalten selbst gefährdet. Es ist diess unverkennbar ein Uebelstand ,

602 allein es liegt wiederum i^ der Eonenrreuz überhaupt so viel Wohl.^

thätiges, Vorteilhaftes und für die grösstmögliche Ausdehnung der Ver-

fichernng Rothwendiges , dass es sich noch fragen lässt , ob es wirklich wohlgethan wäre, durch eine staatliche Einwirkung ini je^igen Stadium der Dinge diese Eoneurrenz zu hemmen oder zu unterdrücken.

Vom Standpunkte des Versicherten selbst ist der wirkliche Vortheil der rein gegenseitigen Anstalt sehr leicht herauszufinden. Er hat sich einfach über dasjenige klar zu werden , was er netto nach Abzug eines allfälligen durchschnittlichen Gewinnanteiles weniger bei der gegenseitigen zu bezahlen haben wird , um das Gleiche zu geniessen , wie bei einer andern Gesellschast, und sich dann zu entscheiden, ob das Mehr^ das er der le^tern entrichten muss , für ihn bedeutend genug erscheint, um aus die

Garantie eines Aktienkapitales zu verziehten.

Es ist klar, dass diese

lettere Frage bei einer Gesellschaft, wie z. B. die Gothaer, welche einen

Verband von eirea 30,000 ausgewählten Risiken in sieh schließt , kan.n

mehr in's Gewicht sällt . allein wir sind in der Schweiz nicht in dem glücklichen Falle, ein solches Jnstitnt bereits zu haben, welches während 40 Jahren auf einem ausgedehnten und vorteilhaften ^ersieherungs-

gebiete mit vielem Geschicke gearbeitet hat. Es lässt sieh bei jedem

unserer Jnstitute wohl noch mit Recht behaupten, dass bei dem jetzigen Bestande noch eine bedeutende Gesahr in dem Ausgeben der Garantie liegen könnte , und dass diese lettere noch für einen jeden Versicherten einen gewissen Werth haben mnss, den der eine dnrch eine höhere , der andere durch eine niedrigere Ziffer würdigen kann.

Jn nnsern schweizerischen Verhältnissen hat der Gedanke, dass man nicht zugleich auch Versicherer sein, und dass man eher einem Dritten eine gewisse minime Summe jährlich bezahlen wolle , damit er die Gefahr der Versicherung übernehme , seine Berechtigung , und es wäre desshalb ein Zwang zur Gegenseitigkeit schon darren verwerflich.

Wir wollen über die Grosse der durch Gegenseitigkeit zu erreichen^ den materiellen Vortheile nur wenige Worte verlieren. Rach unserer Ansicht kann der Retto-Vortheil nicht bedeutend sein und wenn die Gewinnantheile ein gewisses bescheidenes Mass überschreiten, so hat diess darin seine ganz einsache Begründung, dass entweder nicht alle Versicherten daran parti^ipiren, oder dass man Geld wieder erhält, das man in Gestalt einer bedeutend höheren Vrämie früher selbst eingelegt hat.

So ergibt der Brämientarif der Gothaer Lebensversicherungsbank gegenüber demjenigen einer unserer schweizerischen Gesellschaften ohne Gewinn.^ antheil eirea 20 ^, resp. 25 ^ Unterschied zum Rachtheile e.nes eidg.

Beamten. Diese 25 ^ h.^t er während 5 Jahren stehen zu lassen, und später wird ex gegen fortdauernde Berechnung dieses Aussehlages einen sogenannten Gewinnanteil von durchschnittlich 30 .^ erhalten. Man sieht, es schrumpft der wirkliche ..^ortheil auf ein Minimum zusammen

.^

603 und es erklärt dieses den bemerkenswerten Umstand, dass weitaus die meisten Genossenschaften in Deutsehland , welche sich in neuester Zeit versichert haben, ihren Anschluß an die spekulativen Gesellschaften, deren Bedingungen ihnen in anderer Beziehung besser anstehen, gesucht haben.

Wir resümiren uns dahin, dass wir vollständig zugeben , es konne eine rein gegenseitige Anstalt bei gleich guter oder besserer Verwaltung eine gewisse Ersparniss erzielen , dass diese sieh aber bei gleicher Brämie aus ein bescheidenes Mass zurücksühren lasse , das bei der vollständig durchsichtigen und feststehenden Grundlage der Versteherungsanstalten mit Leichtigkeit ausgemitl.elt werden konnte und das von Jahr zu Jahr no.h reduzirter wird, indem die spekulativen Gesellschaften, von der Eoneurrenz getrieben, sich mit einem kleinern Gewinnanteile zu begnügen ansangen und so sich mehr und mehr der reinen Gegenseitigkeit nähern.

Wenn die Vortheile der reinen Gegenseitigkeit wirklich so gross wären , wie sie von gewisser Seite geschildert werden , so wäre nach unserer Ansicht ein Zwang nicht nothig^. wenn dieselben aber nur bescheiden sich beziffern, so erscheint uns ein Zwang als unzulässig.

Es soll. desshalb den eidgenössischen Beamten und Bediensteten vollständig freigestellt werden , ihre Auswahl zu treffen , wie es ihnen durch ihr Jnteresse und ihre Eonvenienz als geboten erseheint ; nur geht die Ansicht der kommission dahin , es habe der bundesräthliche Beitrag wegzufallen , wenn er die gewählte Gesellschaft oder Anstalt als wirklich unsolide erkennen muss.

Der Bundesbeitrag sodann soll 2 .^ der jeweiligen Besoldung betragen. Wir wollen daruber uieht markten, allein wir glauben, es sei diess als Maximum zu betrachten, und es sei mit Recht das Begehren von 21/2 ^ abgewiesen worden. Jn Be^ug ans die Verkeilung dieses Bundesbeitrages unter die verschiedenen Beamten machte sieh in unserer Mitte eine Meinung geltend, welche mit dem Vorschlage des

Bundesrathes , den die Mehrheit adoptirt , nicht übereinstimmt. Es verlangt diese Ansicht , dass diese 2 .^ ^ur Hälfte nach der Kopfzahl und nur zur Halste nach der Hohe der Besoldung repartirt werde, indem die vorgeschlagene Vertheilungsweise den Uebelstand mit sieh führe, dass die, welche im Leben bereits viel. hatten, dadurch aueh nach dem Tode bevorzugt würden, und überhaupt für den geringer Bezahlten bei einer Versicherung uaeh Prozenten seines Gehaltes allzu wenig herauskommen würde.

Die Mehrheit Jhrer Kommission muss dieser Anschauung entgegentreten. Ganz abgesehen von der arithmetischen Unmöglichkeit , soll dieser Buudesbeitrag kein Almosen sein, sondern eine Gehaltserhöhung, welche der Bund einem Beamten für den Todessall bewilligt , ans Anerkennung der Dienste, welche er dem Staate während seines Lebens geleistet hat, und zum Zwecke, seiner ^amilie im Verhältnisse der bi^-

604 herigen .Lebensweise wenigstens theilweise die Existenz zu sichern. Von diesem Standpunkte aus ist keine andere Repartition als die nach dem ^ehalte eine richtige. Die Besoldung richtet sich nach den geleisteten oder geforderten Diensten , und die .Lebensweise richtet sich nach der Besoldung, und so wird die höhere Summe süx die Hinterlassenen der höhern Beamten zu ihren Bedürfnissen relativ im gleichen Verhältnisse stehn , wie das Betreffniss der niedrigern Beamten. Hiezu kommt noch, dass der Staat an seinen höhern Beamten und deren Dienstleistungen ein viel bedeutenderes Jnteresse hat als an den niedergestellten , und dass es also fehlechte Bolitik wäre , ans übel angewandten demokratischen Grnndsä^en hier nivelliren zu wollen.

Jhre Kommission hat auch einsehn müssen , dass gewissen Beamten mit der .Lebensversicherung allein nicht gedient ist, und dass desshalb die Ersparnisskassen als Ergänznng beigezogen werden müssen .

allein immerhin haben wir geglaubt, es sei auch hier bestmöglich der ^leitende Gedanke festzuhalten und durchzuführen , dass diese Ersparniss in erster .Linie für den Todessall und für die Familie bestimmt sei.

Wir haben desshalb die nöthige Aenderung im Gese^esporsehlag vorgenommen , dabei jedoch den Bundesrath ermächtigt , in gewissen ausserordentlichen Fällen von dieser Bestimmung abzuweichen.

Jhre Kommission stellt schliesslich den Antrag, dem Gese^esentwnrs, welcher Jhnen gedruckt vorliegt, in folgender modifizirten Fassung Jhre Genehmigung zu ertheilen. (Vide Beilage.)

Bern, den 3. Juli 1867.

Ramens der Kommission, Der Berichterstatter.

A.

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^ l n t .

..^...te. Der Ständerath bes.hl.^ am .^.^uli. .^ükweisung d^ Gegenstandes an den Bundesrath zu weiterer Prüfung.

.^m...nss^.. d e^ ..^t.nid eratl^ : Herren .

C. .^appeler, ln ^ürich.

A. .^ehlin, in BaseI.

J. ...I. ^lémenz, in .^isp .^Wallis).

.^. Seßler, in Biel Minderheit).

^. ^gnln^ in Uferten.

..I. O. ^epli, in St. GalIen.

605

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l .

Bericht der n^nalrat^li^n ^mnU^n.

(Vom 24. Juli 1867.)

Tit..

Jn ^olge zahlreicher Betitionen eidgenossieher Beamten und Angestellten, welche in den Jahren 1863 und 1864 die Frage anregten, ob denselben nicht die Wohlthat einer Lebensversicherung zugewendet werden konnte, ordnete der Bundesrath eine diesfällige Untersuchung au, welche dann dahin führte, dass diese Behorde unterm 16. Juli 1866 einen Beschlussentwurf im Jnterefse der Lebensversicherung der eidgenossischen Angestellten adoptirte , dessen Brüfung den Gegenstand des uns von Jhuen ertheilten Auftrages bildet.

Das vorgeschlagene System beruht auf einer Betheiligung des Beamten und des Bundes ; ersterer würde einen gewissen Gehaltabzug für die Versicherung bestimmen und legerer einen gleich starken Beitrag dazulegen. Die Aufmunterung wekt die Vorsorglichst.

Bereit, einen Beitrag an die Versi.hernngskosten zu leisten, konnte der Bund dagegeu die Verwaltung oder eine sonstige Verantwortlichkeit nicht übernehmen.

Dem Angestellten muss daher überlassen werdeu, w o und ob ü b e r h a u p t er sieh will versichern lassen.

Diesem - übrigens dem Geiste unseres Versassungslebens entsprechenden - ^akultativs.^stem gegenüber sah sich Jhre Kommission veranlasst , sich des Mähern nach den Garantien umzusehen , welche dem versicherten Beamten nothwendig geboten werden müssen . Garantien, die hier nicht in genügender Weise vorhanden ^u sein scheinen.

Die bundesräthliche Botschast sasst drei Versicherungss..,steme ins Auge. Gesellschaften mit freier Versi.^erung . Sparkasse, Versicherung durch den Staat.

Der lettere Weg ist durch die im Berichte entwikelten Erwäguugen beseitigt. Das ^parkasses.^stem seinerseits sehneidet die durch die Versieherung gewährten Aussichten ab. Es bleibt daher nur noch das erste Mittel, die freie Versicherung bei Gesellschaften.

Rnu geht aus

der Aktenprüsung hervor,

das.. die schweizerischen

Gesellschaften den Zwek, den das Vrojekt im Ange hat, nicht vollständig erfüllen würden, und dass daher bei ihrer jezigen Organisation

606 das gehoffte Ergebniss nicht erwartet werden darf. Es schien Jl^rer Kommission, dass dieser Zwek nur mittels einer auf dem Grundsaze der Gegenseitigkeit beruhenden Anstalt zu erreichen sei , welche .Ansicht übrigens von der ..Verwaltung einer der konsnltirten Gesellschaften selbst geäußert wurde. Wie man anzunehmen Grund hat, trägt man sich in der Schweiz mit dem Gedanken an ^eine solche Anstalt, deren Verwirklichung dann eben die sicherste Grundlage zu einer zwekmässigen Ausführung des Broiektes der Lebensversicherung der eidgenossischen Beamten und Angestellten abgeben dürste.

Wenn also Jhre Kommission Jhnen das Richteintreten beantragt, so geschieht es nicht aus Opposition gegen das ...^stem , das vielmehr ihre Sympathie und Billiguug hat. Sie kann ihr Jnteresse für dieses Unternehmen nicht besser bekunden als durch ..^ostulirung von Massregeln, welche geeignet sind, eine solide und nachhaltige Ausführung desselben zu sichern.

Aus diesen Gründen stellt Jhre Kommission den - mit dem Beschlusse des Ständeraths übereinstimmenden - Antrag , diesen Gegenstand dem Bundesrathe zu nochmaliger Vrüsung zu überweisen.

Bern, den 24. Jnli 1867.

Der französische Berichterstatter.

^. .^elnlloll^..

^ote. Obiger Antrag wurde am 24. Juli angenommen.

richtete mündlich.

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^ .

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m s ^ n

l.e^

..^a ti .^. a l .

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. atl. ..^.

Herren .

.^. ^on Sall^. in .^hur.

Cost. Berna.^eoni, in Chiasso.

O. ^on Büren, in Bern.

W. .^enggeler (^on Zug), ln Zürich.

.^. .^e^mond, ln ^orsee.

.^r. Salis be^

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I. Bericht der ständeräthlichen Kommission über die Lebensversicherung der eidgenössischen Beamten und Angestellten. (Vom 3. Juli 1867.)

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1867

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38

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.08.1867

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597-606

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10 005 552

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