#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

XIX Jahrgang. l.

#ST#

Nr. 5.

2. Februar 1867.

Kommissionalberichte betreffend

die vom Bundesrathe beantragte Verwendung des Ertrages.

der Telegraphenverwaltung für die Postentschädignng an die Kantone.

I .

.

Bericht der Mehrheit der standerathlichen Kommission.

(Vom l 3. Dezember 1866.)

Tit. l Mit Botschaft vom 26. November 1866) legt der Bundesrath den eidgenossischen Räi.hen einen Besehlusseseutwurf vor, dahin geheud : ,.es sei das finanzielle Ergebniss der T e l e g r a p h e n v e r w a l t u n g dem Ertrage der Vostverwaltung beizufügen, und nach den geglichen Vorschriften über den Ertrag des B o s t w e s e n s den K a n t o n e n in Rechnung zu bringen.

Jn Begründung des Antrages geht der Buudesrath davon aus, dass Art. 3.) der Bundesverfassung , welcher die Quellen sur Bestreitung der Bundesausgaben aufzähle, von dem Ertrage der ......el...-

Siehe Bundesblatt. v. F. 1866 Band lIl. Seite 213.

Bundesblatt. Jahrg. XIX.Bd.I.

12

126 graphen...erwaltung nichts sage. Daraus wird gefolgert, es könne die Bundesversammlung über diesen Ertrag, der bisher besonders in Rechnung kam und ungeschmälert der Bundeskasse verblieb. nach sreiem Ermessen anders verfügen, und der Bundesrath findet es rationell, dass die Erträgnisse der Bost- und^ der Telegraphenverwaltung ganz gleich gehalten werden.

Für lettere Ansicht wird abgestellt aus die Analogie, welche zwischen dem unter das Vostregal fallenden Trausporte verschlossener Briefe und dem Transporte von Eorrespondenzen durch den Telegraph bestehe.

Ferner wird daraus hingewiesen , dass möglicher Weise der Trausport der Telegramme den.. Briestransport schon einigen Eintrag gethau habe, und dass der Ausfall bei starker Herabsetzung der Telegraphentax^en empfindlicher werden müsste. Bei gewissen Dienstleistungen sei es endlich schwer auszumittelu , welchen Antheil die Bost- und die Telegraphenverwaltung daran haben, wie überhaupt mannigsaltige Wechselbeziehungen zwischen ihnen bestehen.

Dies sind im Wesentlichen die Gründe des bundesräthlichen Antrages. ^ie Eommission , welche vom Ständerath zu dessen Brüfung bestellt worden ist, findet jedoch in ihrer M e h r h e i t die angeführten Gründe nicht gewichtig genug , um die vorgeschlagene Aenderung zu

rechtfertigen. Schon die r echt l i eh e Stellung, welche der Bund rücksichtlieh des Jnstitutes der Telegraphen

gegenüber den Kantonen ein-

nimmt, veranlasst Bedenken gegen die Znlässigkeit des Antrages. So-

dann scheint die gegenwärtige F i.n a n k l a g e des Bundes wenig dazu angethan, aus eine bisher in die Bundeskasse geflossene, nicht unerhebliehe Einnahme zu Gunsten der Kantone zu verzichten. Endlich hält auch der Wunsch, das Telegraphenwesen fernerhin in eiuer den A n s o x d e r u u g .^ u d e s V e r k e h r s eutsprecheuden Weise sich eutwickeln zu sehen, d.e kommission davon ab, den Antrag des Bundesrathes zu unterstützen.

Wir haben die Angelegenheit in den angedeuteten drei Richtnngen sueeessiv zu beleuchten und bemerken im Allgemeinen bloss noeh, dass die einzelnen Mitglieder der Eommissiousmehrheit darüber, welches der drei Momente als besonders entscheidend zu betrachten sei , etwas auseinander gehen.

l.

Zunächst erörtern wir die r e eh t l i eh e Stellung des B u n d e s zu deu K a n t o n e n rücksichtlieh des J..stitutes der T e l e g r a p h e n .

^nrch Art. 33 der Bundesverfassung ist das ^ o st r e g a l ini ganzen Umfange der . Eidgenossenschaft dem B..ud übertragen , dabei aber der letztere verpflichtet worden, die Kantone für die ihnen sruher a^s dem Boftwesen ^geflossenen Einnahmen aus dem Ertrage der eidgenossisehen Dosten , soweit dieser dasür ausreicht , z.. entschädigen ; da^

127 gegen erwähnt die Bundesverfassung des T e l e g r a p h e n w e s e n s mit keinem Worte, offenbar weil dasselbe zur Zeit ihrer Erlassnng erst am Vorabend seiues seitherigen gewaltigen Aufschwunges stand. ^er Bnn.^ desrath scheint nun anzunehmen, das Telegraphenwesen in seiner heutigen Gestaltung bilde einen integrirenden Bestandteil des Vostregals und

falle daher mit dem l.^tern unter den Art. 33. Die Richtigkeit dieser Auffassung darf wohl mit Grund bezweifelt werden.

Es ist wahr, dass zwischen den ^eist..ngen der Dosten und der Telegraphen eine g^wiss.. Analogie besteht, und dass zwischen den beiden Anstalten manche Wechselbeziehungen obwalten. aber eine Jd e n ti t a t ihrer Leistungen lässt sieh nicht behaupten, und ein u n z e r t r e n n b a r e s Ganzes bilden sie keineswegs. ^iese beiden ...^orausse^ungen müssten nach unserer Ansteht ^utresfen , um das Telegraphenwesen in das Vostregal ...inznbegreisen und dem Art. 33 der Bundesverfassung zu unterwerfen.

^ass eine Untrennbarkeit der Telegraphen von den Vosten sich nicht behaupten lässt, ergibt sich am besten aus der Thatsache , dass selbst in Europa ein sehr vorgeschrittener Staat zwar das Bostregal ausübt , das Telegraphenwesen aber der Brivatthatigkeit anheimge-

stellt hat.

Wie unstichhaltig die Gründe, welche für die bundesräthliche Au^

fassung aufführt werden, in Wirklichkeit sind, ergibt sich am besten, wenn man ihre T r a g w e i t e näher ins Auge sasst. Würde man diese Gründe billigen, so konnte man damit dazu gelangen, als unter das Vostregal fallend iede Erfindung und ^ede neue Einrichtung zu bezeichnen, welche geeignet ist, dem V o s t r e g a l in gewissem Grade Abbruch zu thuu und der B o st v e r w a l t u n g uü^lich zu werdeu.

.^el^t mau z. B. voraus , es bestehen in der Schweiz E i s e n b a h n e n , welche dem B u u d e gehoren , so ^ürde ge.^iss Niemand dieselbe. dem ^ostregal unterordnen und ihren allsällige.. Ertrag nach Art. 33 der Bundesverfassung unter die Kantone vertheileu ^..ollen ; und doch träfen bei i h n e n so ziemlieh a l l e Momente z u , welche j e l^ t für Verschmelzung der T e l e g r a p h e n und Vosten angeführt werden, so die Aehnlichkeit der Leistungen , die Schmälernng der .^osteinnahmen..., mancherlei Wechselbe^iehnngen zwischen den Verwaltungen l Unsere Ansicht , dass das Telegraphenwesen keineswegs als ein A u s f l u ss des B o st r e g a l s betrachtet werden dürse , fiudet ihre Bestätigung in den Vorgängen, welche im Jahr 1^5l bei Uebernahme des Telegraphenwesens durch den Bund stattgesunden haben. Als da^ mals der B u n d e s r a t h seinen Gese^esentwurs den eidgenossischen Räthen vorlegte , nahm er zur Begründung des Antrages , das Telegraphenwesen als .^ach^ des Bundes zu erklären, allerdings auch darauf Be^ug , dass dasselbe .,in enger .^erbiudung^ mit dem ^ostregal stehe .

keineswegs aber äusserte er die Absicht, dass es einen B e s t a n d t h e i l

128 dieses Regals bilde. Die n a t i o n a l r a t h l iche k o m m i s s i o n , welche sich über den Gese^esentwnrs zuerst zu äussern hatte, lehnte die Auffassung bestimmt ab, als ob die Uebernahme der Telegraphen durch den Bnud ans dem Bostreaal abgeleitet werden konne . sie wollte nicht (wie sie sich ausgedrückt hat) ^,den Bli^ dem Radschuh des Postwagens unterlegen^ und stellte daher aus Art. 21 der Bnndesversassnug ab, welcher den Bund zur Errichte ossentli.her Werke im Jnteresse der Eidgenosseuschaft ermächtigt. Die B u n d e s v e r s a m m l u n g ihrerseits motivirte in dem vom 23. Dezember 185l datirten Geseze üb^.r die Erstellung von elektrischen Telegraphen die Uebexnahme der Angelegen^ heit durch den Bund auch nicht damit, dass dieselbe zum Vostregal gehore . sie stellte vielmehr in erster Linie ab auf die hohe Wichtigkeit, welche die Errichtung von Telegraphen in politischer und volks.oirthschaftlicher Begehung für die Schweig habe , und machte daneben noch aufmerksam ans die ,,euge ^erbindnng^ , worin der Bau und Betrieb von Telegraphen mit dem Bostregal stehe.

Wir kommen demgemäß zu der Ansicht, dass das Recht des Bun.^ des, Telegraphen zu betreiben und die Errichtung von Eoneurren^ein...Achtungen durch Brivaten zu verhindern, nicht ans dem Bostregal a b -

z u l e i t e n sei. Damit fällt sür uns die M ö g l i c h k e i t dahin, den Axt. 33 der Buudesversassnng auf den Ertrag der Telegraphen anzuwenden und diesen Ertrag gleich den ^osteinnahmen unter die Kantone zu vertheilen. Wenn der Telegraphenertrag nicht als Aussluss des Bostregals erscheint, so ist der Bund nicht bloss nicht v e r p f l i c h t e t , denselben gleich dem ^ostertrag an die Kantone abzugeben . vielmehr

halten wir ihn aueh uieht für b e r echt i g t , durch einen Akt der

F r e i g e b i g k e i t den Ertrag der Telegraphen an die K a n t o n e abzugeben.

Rücksichtlich der Einuahmen , welche ans den kosten und Zollen sliessen , stellt die Bnndesversasfnng allerdings den Grnndsal^ aus , dass dieselben nicht ausschliesslich dem Bunde verbleiben , sondern bis aus einen gewissen Betrag und uach näher gegebenen Verhältnissen den Kantonen abzugeben seien. Dieser Grundsa^ ist jedoch nach unserer Auffassung ein gan^ a u s n a h m s w e i s e r , aus frühere geschichtliche Verhältnisse begründeter , er darf daher nicht a u s g e d e h n t werden, und seine Anwenduug aus Verhältnisse, wofür ihn die Bundesverfassung n i eh t ausstellt, erscheint uns unstatthaft. Die R e g e l , welche auf a l l e andern Verhältnisse Anwendung finden m u s s , ist .offenbar die, dass die Einnahmen des B u n d e s für s e i n e Ausgaben bestimmt seien.

Der Bundesrath glaubt , auf d e n Umstand Gewicht legen zu dürfen, dass Art. 39 der Bundesverfassung, welcher die dem Bunde Andienenden Einnahmen auswählt, des Ertrages der Telegrapheu uicht

129 gedenkt ., wir konnen ihm auch hierin n i ch t beipflichten. Dass über den Ertrag der Telegraphen in der Bundesverfassung nichts gesagt ist, erklärt sich dadurch, dass damals an die Errichtung schweizerischer Telegrapheu uoeh gar uicht gedacht wurde . eine W i l l e n s e r k l ä r u n g aber , dass der Ertrag u i eh t sür die Bundesausgaben bestimmt sei, liegt in dem Stillschweigen des Art. 39 nicht. ^.e Telegraphen sallen mit andern Einrichtungen, welche der Bund getroffen hat, und worauf ihm über die iu Art. 39 erwähnten Einnahmen hinaus gewisse weitere Einnahmen zusliessen, ganz aus die gleiche Linie. So wenig die Bundesbehorden bei diesen Beliebig über den Ertrag versügen und damit die Kantone beschenken kouuen, so wenig dürfen sie dies rücksichtlich des Ertrages der Telegraphen.

Se^en wir übrigens voraus , es habe der Bund ^as R e eh t zur Vertheilung des Telegrapheuertrages an die Kantone , so sollte mau jedeusalls von eiuer Vertheilnng u a ch d e u. . A n t r a g e d e s B u n ^ d e s r a t h ^ e s Umgang nehmen. ^..er Massstab, welcher nach diesem Antrage der Verkeilung zu Grunde gelegt würde, wäre augenfällig ein u n b i l l i g e r . Dieser Massstab beruht aus den Einnahmen , welche die Kautone in den Jahren 1844-^46 , als das Justitut der Tele^ graphen uoch nicht bestand und gegenüber je^t ganz andere Verkehrs^ Verhältnisse bestanden , aus ihren V o st e n bezogen haben ; ein solcher Massstab wäre bei den Telegraphen ganz unpassend , und statt desselben müsst.. unter allen Umständen ein anderer, billigerer Massstab gesucht werden, allenfalls iu der Grosse der Einnahmen ,. welche der Telegraphe..k..sse ans de.. einzelnen Kantonen zufliesseu. Rach dem Autrage des Bundesrathes würden z. B. von den ^r. 50,000 , welche vom Telegraphenwese.. für das Jahr 1867 büdgetirt sind, ^r. 4300

an Baselstadt, Fr. 3300 a.. Genf, ^r. 2300 au St. Galleu, ^r. 360 au Glar..s fallen ; die Unbilligkeit einer derartigen Vertheilung seheint uns auf der Hand zu liegen.

Jn rechtlicher Hinsicht lässt sieh schliesslich auch noch fragen, ob nicht die K a u t o n e zur A b l e h n u n g der Schenkung Veranlassung

hätten.

Freilich auf ^eite derjenigen Kautoue , welche nach der ^.kala snr die ^ostentschä.^igungen in vorwiegenden^ Mass an den. Telegrapheuertrag partieipiren würden, wie uamentlich Beru, Zürich, Waadt, dürfte weniger Grund ^u Einwendungen vorliegen, obwohl die Neuerung auch.

für sie ihre finanzielle Schattenseite hätte. . ^ie Telegraphen würden nämlich künftighin auf Gesahr der Kantoue betrieben ; würden sie also

l 30 in Folge von Verbesserungen oder aus andern Gründen statt einer Jahreseinnahme zeitweise eine A u s g a b e zeigen^ so wäre diese aus dem Ertrage der B o st e n zu decken, fiele also in besonders starkem Grade aus die erwähnten Kantone.

Ein entschiedeneres Jnteresse, der Massregel entgegenzutreten, haben die übrigen Kantone, welche bei Vertheilung des Rohertrages in weniger

günstiger Weise berücksichtigt sind. Die Zahl dieser Kantone bildet die Mehrheit.

Während ........ a ad t , ^ürich nnd Bern vou deu Fr. .^,000

je Fr. 7000-8000 erhalten würden, bekäme mehr als die .^.älsl.. der

Kantone davon nicht einmal Fr. ..)00 ; ja bei einer Reihe derselben sänke die ihnen zufallende Ouote ans einen kaum nennens.^erthen Betrag h...rab. so bei Obwalden auf Fr. l t und bei ...^idwalden aus Fr. 8.

Jn .^.sammeusassung des Gesagten find wir der Ansieht , dass die K a n t o n e kein R e eh t auf Vertheilnug des Telegraph....ertrag..s nach Art. 33 der Bundesverfassung haben. dass der B u n d nicht einmal

besugt ist. eine solche Vertheilung zu beschliessen. dass der in Art. 33

gefundene M assst a b sur die Vertheilung ein u n b i l l i g e r wäre, und dass von. Standpunkte der K a u t o n e aus die Massregel be..

gründete A n s e ch t u u g e u erleiden konnte.

^.

Es ist möglich, dass den vorstehenden re ch t l ich e n Einwendungen gegen den Antrag des Bnudesrathes im Ständerath nicht dasjenige Gewicht , welches die kommission ihnen glaubt beilegen zu dürfen , zugemessen werden wird. Wir gehen ....aher zn den weitern Einwendungen ü^er , welehe dem Antrage entgegenstehen , und zwar vorerst zu den^ jeuigen, welche aus der s i n a u z i e l .l e^. .L a g e des B u n d e s sich herleiten.

Bis jel^t floss der Bundeskasse seit dem Jahr 1854, mit alleiniger Ausnahme des Jahres 1855, von deu Telegraphen eine nicht unerheb-

liche jährliche Einnahme z.., die zwischen Fr. 13,000 und Fr. 126,000

geschwankt hat. Wahrscheinlich wird eine solche Einnahme auch später iu den meisten Fällen erzielt werden, wenn auch ^denkbar ist, dass sie sieh vermindern, zeitweise vielleicht ganz aufhören werde. Es fragt steh nun, ob die ^eitverhältnifse dazu augethau seien, ohne zwingende Gründe dem Bund eine solche Einnahme zu entziehen, und ob es sich rechtfertige, im gleichen Augenblick, wo das Gleichgewicht zwischen deu Einnahmen und Ausgabeu des Bundes gestort ist und die Erhebung eines Buudesanleihens aus eine längere Reihe von Jahren nothig wird, eine

ans Fr. 50,000 büdgetirt.. Jal..resein..ah.ue preiszugeben.

Die

Antwort aus diese fragen kann nicht zweifelhaft sein, und wir begreifen uicht, dass der Bundesrath sich darüber hat hinwegsehen können.

131 Es wäre nm so weniger gerechtfertigt, von Seite des Bundes die Fr. 50,000 zu opfern , als sie ^war als Ganzes sur den Bund eine Bedeutung haben. in den .^antonskassen dagegen kaum bemerkt zerfliessen würden, denn wir haben bereits bemerkt, dass die Mehrzahl der Kantone nicht einmal Fr. 900 erhielte , und dass auch der am reichsten bedachte Danton Bern nur etwa Fr. 8000 davon empfangen würde.

lll.

Reben diesen r echt l ichen und f i n a n z i e l l e n Gründen sprechen auch berechtigte A n f o r d e r u n g e n d e s V e r k e h r s gegen deu bundesräthliehen Antrag.

Es ist dem Ständerath aus früheren Verhandlungen bekannt, dass unser Telegraphenwesen keineswegs allen Anforderungen , welche vom Staudpunkte der Gegenwart aus an dasselbe gestellt werden konnen, entspricht. Während die Schweiz anfänglich im Telegraphenwesen durch die E.usicht und Freiherzigkeit ihrer Einrichtungen unter allen Staaten die erste Stelle eingenommen hat, ist sie al.lmälig hierin von verschiedenen Staaten eingeholt, und selbst überholt worden. Will sie ihren srühern Rang wieder gewinnen , so muss sie sich entschlossen , den sieh steigernden Anforderungen im Telegraphenwesen gerecht zu werden. Wir erinnern beispielsweise an weitere Vermehrung der Tele^rapheubüreau^, an Einrichtung des Nachtdienstes auf den wichtigeren Stationen, an Vermehrung der ^räthe aus den mit Depeschen überladenen Linien, namentlich aber an die von mehreren .Staaten bereits vorgenommene Ermässigung der Ta^en. Es sind dies Alles Forderungen , die im hohen Jnteresse der schweizerischen Bevölkerung und des Verkehres liegen.

So lange die Rechnung über die Telegraphen von denselben eine erhebliche Reineinnahme ausweist , dürfen wir mit Zuversicht hoffen, dass die Bundesb...horden dazu gelangen werden, den erwähnten Wünschen gebührende Rechnung zu tragen. Es ist der Bundesrath selbst, der

uns hiefür die Gewissheit gibt , allerdings in etwelehem G..geusa^ zu

der ^lusfassnug , wie sie in die jel^t vorliegeude Botschaft niedergelegt ist. Als es sich im verflossenen Jahre darum handelte, die Richtenlassn^g von ^rivattelegrapheu in der Schweiz ^u reehtsertigeu , äusserte sieh der Bundesrath mit voller Zuversicht in solgender Weise . ,,Wir siu^ überzeugt, dass die Eidgenossenschaft, s o l a n g e die Rechnungen mit einem jährlichen Gewinn schliessen, vor k e i n e r erspriessliehen Massreg^l ^urückscheuen wird, die das Justitu^t der schweizerischen Telegraphen a u s z u d e h u e u , zu h e b e n und ^u s o r d e r n geeignet ist. ^ Je^t allerdings , nachdem die Eoneurren^ der Brivai.telegraphen Bieder in die Fern... gerückt ist, äussert fi.l.. der Bundesrath in wesentlich anderer Weise , er will die Räthe glauben u.achen, die Buudesbehorden erhalten auch rücksiehtlich der Telegraphen freiere Hand zu... Einführung

132 pon Verbesserungen , .,wenn die fiskalischen Jnteressen der beiden Verwaltungen vereinigt sein werden^ (so drückt sich die Botschaft etwa...

dunkel aus).

Wir wollen die bundesräthliche Auffassung etwas klarer zu machen suchen : gegenwärtig hat der Bund den Reinertrag der Bosten bis aus die Summe von ^irka Fr. 1,480,000 alljährlich unter die Kantone zu vertheilen. Ju den Jahren 1.^58 bis und mit 1861 erreichte deren Ertrag diese Summe nicht und es konnte daher die Bostvergütung an die Kantone nicht ganz ausbezahlt werden ; von daher wurde der Bund den Kantonen , über die jährlich zu verteilenden Fr. l ,480,000 hinaus, noch einen weitereu erhebliehen Betrag schuldig. Jn den Jahren 1862 bis ^uud mit 1865 überstiegen die Vosteinuahmen die ^genannte Summe und es konnte daher den Kautonen nicht nur die volle Jahresentschädigung, sondern auch ein Theil der in den vorhergehenden Jahren ausgelaufenen Schuld bezahlt werdeu . immerhin verbleibt noch eine Restschuld des Bundes gegenüber den Kantonen von Fr. 355,000.

.^ach dem Voranschlage für 1867 soll die Reineinnahme der Dosten wieder um zirka Fr. 50,000 unter die den Kantonen zu vertheileude Summe herabsinken, so dass im nächsten Jahre voraussichtlich nicht nur nichts an die Restsehuld bezahlt, sondern nicht einmal die volle sealamassige Entschädigung an die Kantone geleistet werden kann. ^ur Ansgleichung des Ausfalles soll die ans Fr. 50,000 berechnete Reineinnahme der Telegraphen dienen. Dies ist die von. Bundesrath gewünschte ^Vereinigung der fiskalischen Jnteressen beider Verwaltungen.^ Wie nun aus dieser Manipulation eine Erleichterung der Verbesserungen im Telegraphenwesen solgen soll, vermag die kommission nicht einzuseheu. Sie sieht bloss, dass dadurch der Reinertrag der Telegraphen , ans den der Bundesrath im Jahr 1865 für Verbesserungen im Telegraphenwesen vertrostete , dem Bunde verloren geht. Auch ist ihr klar, dass künftighin, wenn es sich um solche Verbesserungen handeln wird, neben den Gründen, welche bisher dagegen aufgeführt wurden, auch^uoeh die fiskalischen Juteresseu einer Reihe einflußreicher Kautone denselbeu entgegentreten werdeu. Einem solchen Missstaude muss entschieden vorgebeugt werden.

Das Telegraphenwesen ist eine der populärsten Schopfuugen des neuen Bundes, und Niemand uahm seiner Zeit daran Anstand, dass es mittelst eines weitgeheudeu Eingriffes in die Freiheit der Brivatindustrie

ausgebaut wurde. Es erklärt sieh dies daraus , dass das Telegraphen.^veseu, srei von kleinlieh-fiskalischeu Rücksichten, uur den Anforderungen des allgemeinen Wohles zudieuend gemacht wurde, und dass die Schweiz dabei mit muthigem Sehritte in die vorderste Reihe der vorgeschrittenen Staaten hiueiutrat. Bleiben wir daher den Anschauungen treu, welche im Jal,r 1851 die Bundesversammlung geleitet haben. Das schweizerische Volk würde uns sieher dasür keinen Dank wissen , wollten wir mit

133 einen. Jnstitute, dessen Ue^ernahme durch den Bund mit wohlverstanden nen politischen und volkswirthschastliehen Rücksichten begründet und ge.

rechtfertigt wurde, gegenwärtig kleinlieh^skalische Jnteressen verflechten.

Aus diesen verschiedenen Grüuden trägt die Mehrheit der Eommission bei Jhnen darauf an .

,,Es mochte dem Vorsehlage des Bundesrathes aus Verschmelzung des Ertrages der^ Telegraphen mit demjenigen der Vosten k e i n e Folge gegeben werden.^ Genehmigen Sie zugleich die Versicherung unserer Hochachtung.

vollkommenen.

B e r u, den 11^13. Dezember 1866.

Jm Ramen der Mehrheit der kommission , Der Berichterstatter.

.

^ .

^.^te.

^.

^er.

^ergl. die ^te am Schlösse des fügenden Bericht.

^.

Bericht der nati.^lrathlicheu ^lllllli^fiolt.

(Vom 21. ^ember 1866.)

Tit.^ Der Kou^nissiou , welche mit der Vrufung des Beschlussentwurss über die Verwenduug des Reinertrags der Telegraphenverwaltung betraut wurde, lageu diessalls folgende zwei Aktenftüke vor.

.1) Botsehast des Buudesratl..es vom 26. Rovember 1866, u^it dem

Antrag. ,,es sei das finanzielle Ergebuiss der Telegraphen-

v e r w a l t u n g deu. Ertrage der Bostverwaltung beizufügen, und

134 nach den gesezlichen Vorschriften über den Ertrag des Bost..

w e s e n s den K a n t o n e n in Rechnung zu bringen.^ 2). Beschluss des Ständeraths, vom ^3. dies., dahin gehend, es sei den. bundesräthlichen Brojekt keine Folge zu .geben.

^ie Gründe , von denen die Mehrheit des Ständerathes hiebe.

ausging, sind in einem Berichte des ^.rn. l)r. Engen Escher entwikelt.

Bei der Würdigung dieser widersprechenden Standpunkte liess sieh die nationalräthliche Kommission hauptsächlich von dem Wunsche leiten, dass das so nüzliehe Jnstitnt der Telegraphen sieh immer mehr in einer Weise, die allen Bedürfnissen entspricht, entwikle. dieses grosse Unternehmen , dessen Gründung von einem liberalen und praktischen leiste getragen war , gereichte der Schweiz zur Ehre und liess anfänglich an ^reisinnigkeit alle ähnlichen Institutionen der andern Länder hinter sich.

Seither sind jedoch allseitige Fortsehritte ^u Tage getreten, denen gegenüber die Schweiz nicht zurül.bleiben dars. Es wollte uns nun scheinen, dass die Erreichung dieses so waschbaren ^ieles ungleich besser durch die Unabhängigkeit der Telegraphenverwaltung gefordert werden dürfte, als durch ihre. Verschmelzung mit der Vostverwaltnug. Einige wenige Worte mogen diess darzuthuu versuchen.

Vorausgehend einem nähern Eintreten auf diese vergleichende AbTagung musste . die Kommission sich jedoch fragen , ob die Verfassung und die Bundesgeseze uns hierin ganz sreies Feld lassen, oder ob die.-.

selben eine zn besoldende Rorm vor^hn^.. Offenbar ist Ersteres der

Fall. ^ie Bundesverfassung sa^t üb..r die Telegraph...^ nichts . es

waren dieselben eben im betretenden Zeitpunkte noch wenig bekannt und iu der Schweiz noch nicht eingeführt. ^ie Telegraphen wurden anfänglich ohne Mitwirkung des Staats erstellt. ^as Bun.^esgesez vom 23. ^e^ember 18.^1, welches, n^ach Rütkaus derselben, di... B.^fordernug der telegraphisch..u ^epesch^.^. ^u eine^n eidgenössischen .^egal erhob , hat die T^legraphenverwalt^ug uicht u.^it der ^ostverwaltung versel^uol^en. Auch ein Vorschlag zu dieser Verschmelzung, welcher bei ^lulass der Bundesversassungsrevision gestellt wurde , ist in Minderheit

geblieben.

B...i Begründung seines .Antrages betont denn aueh der Bundesrath hauptsächlich den eng.^n ^usam^.enhang der ^ostoerwaltuug u.it der Telegrapheuveru^altung. ^st .verden diese beiden ^ienstzweige von den nämlichen Personen besorgt und an gewissen Orten auch in einen. und demselben ^okal. Es sei ost schwierig ^. bestimmen, welcher ^lntheil einer jeden dieser Verwaltungen in Bezug aus ....^.rantwortlichkeit und gemeinsame Kosten zufalle. Gewiss sei serner, dass diese beiden Kom.^ m..nikationsmittel sich gegenseitige Konkurrent machen und dass eine bed^teude Zunahme der Telegramme die Bosteinnahmen in gewissem Masse schmälern müsse.

135

^

Die Kommission anerkennt nun zwar , dass die beiden Verwaltungen bis aus einen gewissen Bnnkt etwas Gleichartiges haben . allein die Jdentität derselben kann sie nicht gelten lassen. Jnsbesondere ist sie überzeugt, dass eine Verschmelzung aus Grundlage des vom Bundes^ rathe vorgeschlagenen Vertheilungsmo^us die flagrantesten Unbilligkeiten im Gefolg.. hatte. Der sür.die .^osteutschädignng an die Kantone massgebende Ertrag der Bosten in den Jahren 1845 und 1846 wäre kein

bi^g..r Massstab sur die Vertheilung des Telegraphenertrags. Um diess

nachzuweisen , haben wir eine annähernde Berechnung ausgestellt über die Vertheilnng einer Summe von Fr. 50,000 uuter die Kautone, mit

Zugrundelegung der vom Bundesgesez vom 24. Juli 1852 (lll, 237)

sür die Bostentsehädignng sestgese^ten Skala, und stellen derselben gegenüber eine Berechnung der Verkeilung der nämlichen Summe nach dem Maßstabe der ^ahl der im Jahr 1865 in jedem Kanton besörderten Depeschen. Die hiebei zu Tage tretenden Abstände dürften unsere Anschauungsweise hinlänglich rechtfertigen ; wir beschränken uns

aus einige Beispiele.

Die zwei in telegrafischer Beziehung bedeutendsten Kantone, Bern und Zürich , würden nach den angedeuteten zwei Systemen sehr verschieden berechtigt. Rach der Bostskala bekäme Zürich uugesähr Fr. 7800 und Bern Fr. 8400 , nach der Depeschenzahl berechnet dagegen Zürich

Fr. 10,500 und Bern blo^Fr. 4700.

Eiuige Kantone würdeu zu sehr begünstigt.

Geseze von 1852

So bekäme nach dem

Uri . . . Fr. 880 statt Fr. 230 Aargau . . ,, 5 l 00^ ,, ,, 1850 Waadt . . ., 7000 ,, ^ 4500 ^.

Andere Kantone hinwider säuden sich verkürzt.

^chw^z .

.

.

.

.

.

Unterwalden (beide Theile) Glarns . . . . . .

^olothurn . . . . .

Basel^tadt . . . .

.^.hafshauseu . . . .

Gens . . . . . .

ungesähr ^r.

., ,, ,, ^ ,, ^,

Es fielen ans.

90 statt Fr.

^, 17 ,, ,, 3 3 0 ., ^, 330 ., ^ 4200 ^, ., l 00 ^ ,, 3200 ,,

460

,, 95 ,, 1100 ^ 620^ ^, 5400 ,, 900 ^ 5700 .e.

Anderseits wäre es sehr schwierig, sür die Vertheilung eine andere Grundlage anzunehmen als diejenige des erwähnten Gesezes vom Jahr 1852. denn sobald die Erträgnisse der beiden Verwaltungeu verschmolzen würden, konnte n.an ni.ht mehr unterscheiden, was von der einen und was von der andern herrührt.

Die Kommission kann daher nicht finden , dass die Verschmelzung der Einnahmen der beiden Verwaltungen durch deren Gleichartigkeit

136 geboten sei. vielmehr seheint uns die Zwekmässigkeit einer Getrennthaltnng derselben aus der Ratur der Sache herzufliessen.

Hiesür dürsten anch noch die zwei folgenden Gesichtspunkte sprechen .

1) Schon die Art der Entstehung des Jnstituts der Telegraphen, nämlich aus die Jnitiative der Vripatthätigk.ut hin und ohne alle Tendenz.

eine gewinnbringende Unternehmung daraus zu machen, scheint uus die fiskalischen Rüksichten in den Hintergrund zu drängen und die Fordernng zu begründen , dass auch nach dem Rükkaus der Telegraphen die Verbesserung des Dienstes das stete Ziel der Anstrengungen der Verwaltung bleibe. Das Dämliche gilt von den Beiträgen der Gemeinden, welche mitunter ziemlieh erheblich waren. dürfen ^ diese Gemeinden nicht erwarten , dass die Gewinnerträgnisse mehr zur Forderung des Jnstituts als zur Speisung der vom Bnnde den Kantonen zu. entrich^ tenden ^ostentschädigung verwendet werden ^ 2) Die Kommission ist gan^ damit einverstanden, dass es wünschbar ist , wenn der Bund die Vostentschädignng an die Kantone alljährlich voll ausbezahlt .. allein sie hält dafür, dass derselbe diese Entschädigung aus dem Budget dieses Verwaltungszweiges zu sehopsen habe.

Wir haben uns hier nicht mit den Verbesserungen zu befassen, ^ie im Vostwesen wünschbar sind, noch mit den Mitteln, welche zur Vermehrung der Einnahmen und zur Verminderung der Ausgaben dienen, resp. es ermöglichen sollen, die vom Geseze vorgesehene Summe von^r. 1,400,000 stets in erster Linie in Reserve zu haben . allein wir sind überzeugt, dass

das schlechteste Mittel hie^u darin läge, eiuen daherigen Ausfall durch

den Ueberschuss der Telegraphen zu deken. Die Verwaltung dieses wichtigen Dienstzweiges, dessen Benuzung bei uns so tiefe Wurzeln gefasst hat, bedarf noeh wesentlicher Verbesserungen. Dieselben lassen sich erhoffen, so lange man hiefür einen Theil d^s Reinertrages verwendet.

sie würden jedoch mehr als problematisch, ja vielleicht ins Unbestimmte hinansgerükt , wenn dieser Ertrag in das grosse Bostbüdget fliessen sollte.

Der Bundesrath wird sieh mit diesen Verbesserungen ^u beschäftigen und insbesondere zu untersuchen haben, ob mau die Ta^en nieht herabsezen konnte. Eine ^eitlang waren die Telegraphenta^en in der Sch.oeiz niedriger gestellt als im ganzen übrigen Europa ; heute ist diess nicht mehr der .^all. Sodann wird der Bundesrath auch die ^rage in^s ^luge ^u fassen haben, ob nicht aus einigen zu überhäuften .Linien eine Vermehrung der Anzahl Dräthe. Blaz greifen sollte. Um diese Verbesseruugen zu erlei^tern, ist es naeh dem Dasürhalten Jhrer Kommission

nothwendig, die Unabhängigkeit der Telegrapheuv..rw..lt..ng zu wahren.

So darf man sich dann der ^osfnnng hingeben, dass sich dieselbe in liberalem Sinne fortentwikeln werde, frei von jeden. aussehli^sslich fiskalen

Eharakter und mit alleiniger Berütsichtiguug der Jnteressen desVubliknms.

137 Aus diesen gründen beantragt die Kommission dem Nationalrath die Zuftimmuug znr Schlussnahme des Ständerathes, dahin gehend, es sei dem Vorschlag des Bundesrathes keine Folge zu geben.

B e r n , den 21. Dezember 1866.

Der Berichterstatter: ^. .^. Bietet ^e la .^e.

^ o .. e.

.^.nnussi.^ .^ ^tan^^tl.^.

Herren .

.l^r. ^ugen Ascher, in Zürich.

^. ..^aberstich, in Aaxau.

.^d. Desor, in ^euenburg.

^. ^chlin, in Basel.

.^. Braillard, in Genf.

.^^mmissl^n de^ ^ati.^ualrath^.

Herren .

F. .^. fielet de Ia .^i...e, in Genf.

Tl,eod. Bertschinger, in Lenzburg.

.^. .^mend. in Morgen.

J. .^. .....ogel, in Wangen.

A. Wapf, in Münster .^uzern^.

^. .^ermann, in Sachseln.

W. ..^igier, in Solo.^hurn.

Beschluß de.^ Ständeraths .^on 1.^. De^ zember 18^^^. nach Antrag der.^om^ mission.

Zustimmung des Nationalraths vom 21. Dezember.

138

#ST#

Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Rekurses des Hrn. Joseph Delarne in betreffend Gerichtsstand im Konkurs.

Ber

(Vom 2. November 1866.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat

in Sachen des Herrn .Ioseph b e l a r n e , ä l t e r , in Ber(Waadt), betretend Gerichtsstand im .Konkurs ; nach angehortem Berichte des Justiz- und Bolizeidepartements und nach Einsicht der Ulkten, woraus sieh ergeben.

1. Jn den ersten Monaten des Jahres 1865 wurden aus die Säge in Visse-Vache , Gemeinde St. Mauriee , Kantons Wal.lis , und

aus das dort befindliche Mobiliar zum Rachtheil der Eigenthümer. der

Herren Grafen de Croy Nater und Söhne, verschiedene Sequester ausgewirkt. Darunter befand sich auch ein solcher zu Gunsten des Rel.urrenten, worüber das Bulletin Officiel des .Kantons Wallis vom 24. Fe-

bruar 1865 folgende Publikation enthielt:

,,Le Juge d'Evionnaz. A vous MM. Engelbert Gerothwohl et Henri Gerothwohl de Croy-Chanel, sans domicile eonun dans ie Cauton.

M. Joseph Delarue, aine, de Bex, élisant domicile en l'etude de M. l'avocat Henri de Cocatrix, a St. Maurice, vous fait signifier qu'il a opere le sequestre d'environ deux mille et six cents bêlons restant

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kommissionalberichte betreffend die vom Bundesrathe beantragte Verwendung des Ertrages der Telegraphenverwaltung für die Postentschädigung an die Kantone.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1867

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.02.1867

Date Data Seite

125-138

Page Pagina Ref. No

10 005 370

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.