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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 9. Oktober 1867.)

Der Bundesrath hat in Sachen der H e i r a t e n von S c h w e i z e r n im Jn- und A n s l a n d e das nachstehende Kreisschreiben, sammt einem neuen Konkordatsentwurfe, an sämmtliche Kantonsregierungen zu senden beschlossen.

,,Tit. l ,, Schon ini Sommer 185.... hat der Kirchenrath pon Schaffhausen bei der damals zusammengetretenen ersten Konferenz von Abgeordneten der evangelischen Kirchenbehörden der Schweiz den Antrag eingebracht, die Konferenz möchte dahin wirken , dass die Gesezgebung über Verheiratung von Angehörigen verschiedener Kantone vereinsamt , aus das Röthige znrükgesührt und möglichst gleichförmig gemacht werde , indem die Verschiedenheit der Uebungen, Verordnungen und Geseze den Rupturienten sowohl als den Beamten manche unnöthige Last auflegen und vielfach die Beseitigung dieser Uebelftände gewünscht werde.

,,Rachdem diese Verhältnisse durch Sammlung und Vergleichnng der Geseze und Verordnungen sämmtlicher Kantone noch mehr aufgeklärt waren, vereinigte sieh jene kirchliche Konferenz im Juni 1862 über den Entwurf eines neuen Konkordates , welcher im Dezember gl. J. uns übermaeht wurde, mit dem Gefache, wir möchten die weitern Verhandluugen veranlassen und leiten.

,,Mit Kreissehreiben vom 18. Februar 1863 übermachten. wir diesen Entwurf sämu.tlichen eidgenössischen Ständen zur Vrüfung und mit der Ansrage, ob sie geneigt seien, auf einer Konferenz von Abgeordneten in eine nähere Brüfung des Gegenstandes einzutreten. )

,,Jm Laufe der Jahre 1863, 1864 und 1865 sprach sich allmählig die Mehrheit der Kantone sur die Betheiligung aus bei der Berathung dieses Gegenstandes, und es konnte endlich ..m 30. Oktober 1865 die erste Konserenz zusammentreten, über deren Verlauf das Vrotokoll, das wir Jhnen hiemit übermachen, ...lnssehluss gibt.

,,Jn Folge dieser Konferenz wurde eine Kommission ernannt , die im Sommer 1866 einen neuen Entwurf aufstellte, der in gleicher Weise, wie der Entwurf der evaugelischen Konferenz, nnr auf Formalitäten sieh beschränkte. Am 21. Dezember 1866 fand eine zweite Konferenz der

) Sieh.e Bundesblalt v. J. 1863, Band l. Seite .......4.

767 Kautonsab^eordueten statt , über deren Verhandlung das Protokoll hier ebenfalls beiliegt. ^) Die überwiegende Mehrzahl der Abgeordneten erklarte sich für das Eintreten auf jenen Entwurf und beschloß dessen Mittheilung an die Kantone zur Vorprüfung. Mit uuserm Kreisschreiben an sämmtliche eidgenossische Stände vom 18. Januar 1867 ^) erhielt dieser Beschlnss seine Vollziehnug.

,,Aueh die Mehrzahl der Kantonsregieruugeu erklärte uubediu^t oder mit uuerheblichen Modifikationen den Beitritt zu diesem Entwurf... .^ einige andere Regierungen dagegen sprachen sich dahin aus , dass eine blosse Vereinfachung der Formalitäten in Ehesachen nicht genüge , sondern dass noch einige andere wichtigere Vunkte geregelt werden sollten.

..gleichzeitig liess sich auch die Vresse , uamentlich jene der welschen Sehwei^, in diesem Sinne pernehmen. Als wir dann, wie srüher auch schon, veranlag waren, in unserm Geschästsberichte von 1866 einige Fälle zu besprechen , welche die Mängel der schweizerischen Ehegesezgelungen , mit Rüksicht auf Eheu , die in einem andere als dem Heimatskantoue oder die im Au^laude geschlossen werden, peranschaulichen, da trat die Kommission des Nationalraths sur die Prüfung des .^eschäftsberichtes auch aus diesen Gegenstand ein und veranlagte durch

ihre Eroberungen im bezüglichen Berichte (Bundesblatt 1867, Bd. l.., Seite 133) ein Vostulat der eidgenossischen Räthe pom 10. Juli 1867, welches wortlich dahin lautet : ,,,,Der Bundesrath ist eingeladen, ernstlich dahin zu wirken, dass ..die ^rage betreffend die Beseitigung der den ^Heiraten von Schweizern ..in ihrem Heimatkanton wie im .^uslaude entgegenstehenden Hindernisse .,in einem ausgedehnten und liberalen Sinne gelost werdet ,,Hiemit nahm die Sachte ziemlich uuerwartet eine neue Wendung, indem die Verhandlungen über eiuen Gegenstand, den man bis jezt als eine Kautoualsaehe betrachtete , in die eidgenossischen Räthe gezogen wurde. ^b sie hiefür kompetent seien , ist eine ^rage , deren Beantwortung wir ihnen selbst überlassen kounen , wenn sie wirklich in den ^ali kommen, darüber zu beschliessen. Unser Justiz- und Voli^eidepartement, in dessen Ressort diese ^lugelegeuheit gehort , glaubte aber, die Kantone sollten bei der neuen Sachlage zu soleheu Konzessionen sieh entsehlie^n konnen, wodurch eine freie Vereinigung derselben, und zwar gera^ im ^inue des Postulates erhielt würde. Das genannte Departem.ent hat daher a.n 17. Jnli .^. c. die Abgeordneten der Kantone zu einer dritten Konf^reu^ zusammengerufen, um von ihnen. zu vernehm^u, ob sie geneigt seien , auch ans der veräuderteu Basis deu Konkordatsweg beizubehalten. Sie werden aus dem Protokoll entnehmen , dass ^) ^.le ^ro^olle find den .^anionen liih^graphirl^ milgethei^ worden.

^) Si.^e Bundesblal^ v. ^. 18^, ^and I, Seite 8.^.

BundesbIat... ^ahrg.^IX.Bd.II.

^7

768 die Mehrheit wirklich für diesen Weg sich aussprach. Die früher bestandene Immission der Konferenz trat daher abermals zusammen und stellte einen neuen Konkordatsentwurs fest , der geeignet wäre , auch jenen Anforderungen zu genügen , welche nach dem Post..late au den Entwurf zu einem Bundesgesez gestellt werden. Wenn daher die Kantone übe... die in diesem Entwurse niedergelegten Säze sich verständigen und diese zu einem förmlichen Konkordate erheben könnten , so.

würde dadurch jenes Postulat seine Erledigung gefunden haben. Unter diesen Umständen haben wir , nach Einsicht des Entwurfes , hente beschlossen : ,,1.

Es sei derselbe, nebst den Protokollen über die bis jezt stattgesundenen drei .Konferenzen , mittelst Kreisschreiben sämmtlichen Kantonen zur Prüfung mitzutheilen, und es seien dieselben einzuladen, bis spätestens den 20. Rovember nächsthin darüber sich auszuspreehen, ob sie geneigt seien , auf die weitern Berathungen dieses oder eines ahnliehen Entwurfes durch eine Abordnung an die Konferenz einzutreten, oder ob sie das Richtgelingen dieser Konserenzverhandlungen und sodann die weitern Beschlüsse der Bundesversammlung gewärtigen sollen.

"Dabei seien jene Kantone , welche ihre Theilnahme an der Konferenz zusagen , einzuladen , bis zum genannten Termin vorläufig ihre.

Bemerkungen über den Entwurf und allsällig gewünschte .Abänderungen einzugeben, sowie ihre Abgeordneten zu ernennen und dem Bundesrath zur Kenntniss zu bringen.

,,^ J.u Fa^e ^ie ^r-sse Mehrzahl der Kantone sü.. die Theilnahme an der Konferenz sich aussprechen würde, sei der Ehes des Jnstizund Polizeidepartements ermächtigt , dieselbe zu leiten und eingeladen , über das Resultat derselben weitern Bericht zu hinterbringen.

,,3.

Sollten dagegen mehrere Kantone die Theilnahme an einer Konferenz ablehnen, oder sieh nicht aussprechen, so wäre das Justiz- und Polizeidepartement eingeladen, aus die nächste Session der eidgenössischen Räthe eine Botschaft an die Bundesversammlung nebst Gesezentwurs, und zwar aus der Basis des Postulates vom 10/20. Juli a. c. vorzulegen.

,,Jndem wir diesem Besehlusse hiemit Vollziehung verschaffen , machen wir Sie noch besonders aus den erwähnten Konkordatsentwurf aufmerksam und ersuchen Sie, denselben in wohlwollendem Sinne eutgegen zu nehmen. Wir wünschen, dass alle Kantone eben so lebhast
sieh überzeugen möchten , als wir davon überzeugt siud , dass der jezige Zustand nicht nur nicht haltbar ist , sondern geradezu im Widerspruehe steht mit den natürlichen und sozialen Verhältnissen der .Gegenwart.

Er datirt^, wie die Regierung pon Basel ganz richtig bemerkte , aus einer Zeit, die in Bezug auf alle Verhältnisse des Verkehrs^ der Rieden lassung und der Stellung des einzelnen Bürgers zum Staate eine vollig

769 andere gewesen ist. Jn der That hat die Reuzeit eine so überraschende Entwiklun^ der Verkehrsmittel und der Verkehrsobjekte gesehen , die Bevölkerung ist unter den Augen der Lebenden eine so gemischte geworden , dass selbst die grenzen der Staaten sieh ossueu mussten , und dass auch die Kontrolirung und Boliziruug der Jndividuen beinahe ganz aushorte, ohne dass desshalb dem Gemeinwesen Schaden erwachsen wäre.

..Welch' bedeutenden Einfluss das eheliche Leben aus die Menschen und dadurch auf das öffentliche Leben der Gemeinde und des Staates ausübt, ist jedem deukenden Manne längst klar, wesswegen die weisesten ^ese^geber sich bestreben , die Eingehung der Ehe eher zu erleichtern als zu erschweren. Wenn die schweizerischen Kantone und Gemeinden dieser Aufgabe genügen wollen, ^-- und dieses Vertrauen sezen wir in alle, so werden sie nicht säumen , von sich aus und in freundeidgeuössischem Entgegenkommen ein Jnstitut, das wie kein anderes ein menschheitliches genannt werden kann, von solchen formellen und materiellen Hindernissen zu befreien , die eben so unwürdig als au.h , wie sieh leicht nachweisen liesse, völlig nnnüz sind.

..Der vorliegende Entwurf ^u einem Konkordate betreffend die Heiraten von Schweizern im Jn- und Auslaude ist nun keineswegs der Art , um diese Hindernisse in dem Umsange zu heben , wie es von einigen Seiten gewünscht werden mag.

Die Kommission , welche denselben redigirte . ging aber davon aus , dass ein Konkordat oder auch ein Buudesgese^ , das die .gegenwärtigen Verhältnisse nicht zu radikal über den Hanfeu würfe . aber doch den Anforderungen der neuen Zeit in einstweilen genügendem Masse gereeht ^n werben .ousste, am meisteu Ausficht hätte , in den Kantonen und der Bevolkernng eine günstige Aufnahme ^u finden und dadurch die Furcht vor einer Aeuderung des .^stems in der Ehegese^gebuug zu mildern und den Uebergan^ ^u einem sreiern und zugleich menschlicher^ ^steme zu vermitteln. Das ist es, was der neue Entwurf anstrebt. Wenn nun die Kautone sieh entschliessen können , die Ordnung dieser ^rage in solchem Sinne an die Hand zu nehmen und ernstlich zu fördern . so werden sie eine schone Aufgabe des Gese^gebers erfüllen und zugleich im Juteresse ihrer Autonomie handeln.

,,^ur Bestätigung des Gesagten wolleu wir noch einige spezielle funkte au der Hand des Entwurfes
herausheben. Wie die Aachen jezt stehen, ist es eine Hauptaufgabe, die Hindernisse zu heben, die im Verlause eiuer nicht gar laugeu Zeit in mißverstandenem Eifer der Ehe iu den Weg gelegt wurden.

Dahiu gehoreu die Nachweise über Vermögeu uud Erwerb, sowie die Ein^ugsgelder von Bräuteu. ferner ist auch zu diesen Hindernissen zu zählen die Forderung vou überflüssigen Papieren und von hoheu Sporteln.

^,Was nun zunächst die im ^ 1 des Eutwurfes angetragene Aufhebung des Ra.hweises vou Vermogen und Erwerb betrifft, so wird

770 dieser Vuukt wohl am wenigsten Anstand haben , da die Mehrzahl der Kantone diesen Rachweis jezt schon theils ausgehoben , theils so gemili

dert haben , dass die gänzliche Aushebung kaum Schwierigkeiten bieten

wird. Was die Einzugsgelder der Bräute betrifft , so wird man aus dieselben, wo sie noch bestehen, leicht Verzicht leisten, da solche zu den heutigen Verhältnissen auch gar nicht mehr passen.

..Anders verhält es sich dagegen mit den sogenannten .^rästanden, welche der Bräutigam in vielen Kantonen unter verschiedene.. Titeln zu leisten hat. Es siud dieses gewohnlich Beiträge an die Militärkasfe, an Schul- und Armenfond und dergleichen Jnstitute. Es ist also eine Art Besteurung, welche man dem Bräutigam zu Dunsten solcher ^onds auferlegt, von der Vorausseznug ausgehend, bei diesen. Anlasse konne ein solcher Beitrag am leichtesten erhoben werden. Wie manchem Bräu^.

tigam würde aber die zu entrichtende ^um.ue zu den ersten häuslichen Einrichtungen gut zu Statten kommen^ Es wäre gut, wenn auch diese Brästauden beseitigt werden konnten. Aliein man scheint in vielen Kantonen so sehr daran zu hängen , dass für einmal an eine gänzliche Aufhebung kaum gedacht werden kann.

dagegen wird im ^ 1 , .Lemma 3, eine Bestimmung angetragen, wodurch diese Gebühr a...s das bescheidene Mass von 30 Franken eingegrenzt und die Erhöhung derselben verhindert würde. ferner soll auch die Rükzahlung derjenigen öffentlichen ^lrmenunterstüzungen wegsallen, die zur Erziehung der Verlobte.., ^ur Erlernung eines Beruses oder ^in Krankheitsfällen verabreicht worden sind. Die Gemeinde soll sich nicht ihrer Mildthätigkeit rühmen und doch deu unterftüzten Bürger als Schuldner einbuehen, uni ihn gerade dann mit der Rückforderung zu belästigen , wenn er im Begriffe ist, eine Familie und eine Existenz zu gründen, also aller Hilfsmittel am uothweudigsten bedarf.

,,Wir zählen a^.ch die Menge von Papieren und die spi^fiudig

ausgedachten formen, sowie die Mannigfaltigkeit und Verschiedenartigst derselben, so dass sie von Niemanden gekannt und von Jedermann verwünscht siud, zu -eu Hindernissen, die der Ehe nuzloserweise in den Weg gelegt wurden. Bei der Feststellung der für d.^n .^lbs.hluss einer Ehe erforderlichen Rapiere sind lediglich ^wei Gesichtspunkte ins ^l..^ zu fassen : einerseits die J^entität der Personen und andererseits die Sichernug der Gemeinden vor Heimatlosigkeit. Diese beiden ^w^ lassen si.h aus einfache Weise erreichen, und ein Mehreres ist lästig und überflüssig zugleich. Die im gegeuwärtigen Entwnrse vorgeschlagenen Formeu über ^ie Verkündung und über die Einsegnung der El^e wären hiefür vollkommen genügend und hätten den Vortheil , allgemein leicht gekannt zu sein und daher auch willig beobachtet ^u werden.

,,W ........ die ^porteln anbetrifft, so sollen im Allgemeinen von den Beamten, die bei der Eingehung einer Ehe mitzuwirken haben , für ihre Verrichtungen nur mogli.^st bescheidene bezogen werden. Jm ^ 8

771 ist die ausdrükliehe Bestimmung ausgenommen , dass der die Trauung vollziehende Beamte uueutgeldlieh der .^eimats^emeiude des Bräutigams Anzeige zu machen hat , eiue Bestimmung , die schon früher von der weitaus grossten Zahl der Kantone auf dem Konkordatswege vereinbart war.

,,B.^üglick.. der im Auslauge geschl.osseueu Ehen ist das im ^ 10 ausgestellte Brin^p gegenwärtig allgemein anerkannt, und die Schweig muss e.ern oder ungern demselben sich fügen , was auch fehon viele Kantoue in neuerer ^eit erfahren haben. ^as Prinzip felbst aber müssen wir als riehti^ anerkeuneu, und mochten nnr wünschen, dass umgekehrt auch in der Schweiz bei Ehen von Ausländern nur die schweizerischen formen beobachtet würden. Es ist also die Ausstellung jenes Grundsa^es nicht als eine Konzession gegen auswärtige Staaten ^u betrachte.. , sondern vielmehr als die Regelung eines Verhältnisses, das uns selbst die ^rossteu Verlegenheiten bereitete , iudem es den Schweizern im Auslande R.u.htheil brachte, und im ^alle solche, d.e im Auslande sieh verehelicht hatten , in andere Kantone ^.rükkehrten , ^wischeu diesen Kantonen und den Heimatkantonen Konflikte veranlagte.

,,Die unter der Rubrik ^Bürgerrechtliche folgen der Ehe^ ansgestellten Sä^e sind theils jezt sehon anerkannt, theils so natürlich, dass darüber kaum weitere Worte ^u verlieren sind. Ebenso verhält es sich mit den Folgen nnregelmässiger Kopulationen.

^Schliesslieh erwähnen wir nur noeh, dass durch das angetragene Konkordat ui..^ reuiger als sechs andere Konkordate theils aufgehoben, theils mo^ifizirt wurden , uämlieh :

1) 2) .^) 4) 5) 6)

das Konkordat pom 4. Juli 1820. ^) ,, ^, ^, 15. ^ 1842.^) ^ ^ ,, ^. ., 1^0^ (^. Ju^ ^l^.^) ^, ,, ^, 11. .. 1^.^) ^, ,, ^, 22. Mär^ 1853 und ., ,, ,, 5. Oktober 1853. ^)

,,Jndem wir Jhuen diese Angelegenheit nochmals zu einer reifliehen Vrüsuug anheimgeben und Jhre Antwort inner der o^en bezeichneteu Frist gewärtigen , benu^en wir den Anlass , ^ie , getreue , liebe Eidgenossen, nebst uns iu Gottes Machtschu^ ^u empfehlen.^ ^) ^lehe altere amtliche Sammlung ^ Band II^ Seite 24.

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..^as Konkordat vom 2^. März 185.... ist dem Bundesrathe nich. vorgelegt worden.

772 Konkordats-Entwurf betreffend

Heiraten non ^chu.^ern im ..^n- und ^n^tande.

^.

^oransfezm^ell. zllr ^n^eln^ einer ^he.

^

-.

Der Gesezgebnng der Kantone bleibt vorbehalten, die Bedingungen festzustellen, welche bei Abschliessung einer Ehe zu erfüllen sind.

Doch ist unstatthaft, die E.hebewilligung vom Rachwei... eines bestimmten Vermögens oder Einkommens (Erwerbes) abhängig zu erklären,

oder als gesezliche Vorbedingung der Ehebewilligung Einkaufs- oder Einzugsgelder von Bräuten zu fordern.

Jn .Kantonen, in welchen vom Bräutigam noch eine Tax^ oder .Leistung unter irgend einem Titel verlangt wird , darf solche im Ganzen den Betrag von 30 Franken nicht übersteigen.

Die Ehebewilligung darf im Fernern nicht von der Zurükerstattung öffentlicher .^lrmennnterstüzungen abhängig gemacht werden , insofern sie den Verlobten zur Erziehung oder Erlernung eines Beruses oder in .Krankheitsfällen verabreicht worden sind.

^.

.^er..^^ ^f^ebot, ^romnl^tion) ^er ^he.

.^

^

Die Verkündung eines Eheperspreehens hat sowohl am Wohn- als am Heimatsorte beider Brautleute zu erfolgen.

.

^

Zur Vornahme der Verkündung sind dem ..^sarrer oder zuständigen Zipilstandsbeamteu ^ui Heimatsorte des Bräutigams die nach dortigen Gesezen und Verordnungen erforderlichen Ausweisschristen vorzulegen.

Rach Richtigbefinden derselben nimmt der Beamte die Verkündung vor und erläßt gleichzeitig eine einfache Einladung zur Verkündung an die Verkündungsb.^amten am ^eimatsort der Braut und am Wohnort der Verlobten, ....enn diese ansserhalb der Heimatgemeinde wohnen.

773

^.

Von den Beamten , welche die Verkündung vorgenommen haben, werden hierüber Beseheinigungen ausgefertigt , enthaltend die zur ^eststellun.g der Jdentität erforderlichen Angaben: Vor- und Geschlechtsnamen , Alter , ^eburts ^ und Wohnort der Brautleute , Ramen und .Heimat der Eltern.

Jst eine solche Bescheinigung von dem Beamten nieht erhältlich, fo ist sie durch einen Dispensakt der zuständigen Oberbehorde des Heimatortes des Bräutigams zu ersehen.

^

Die Verkündseheine (^ 4) dürsen den Verlobten erst behändigt ^werden, wenn während der Bublikationssrist keine Einsprachen erfolgt oder nachdem solche zurükgezogen oder durch die zuständige Behorde ausgehoben sind.

.ll^.

Trallnll.^ ^opnlation, ^ilIse^IllIll^ der ^l,e.

.^6.

Vor der Trauung sind dem mit Abschliessung der Ehe betrauten Vsarrer oder Zivilstandsbeamten die Verkündscheine oder ^ispensakte (^ 4) vorzulegen.

.^7.

.^ind die Brautleute aus verschiedenen Kantonen, oder wollen Ver.lobte des gleichen Kantons in einem andern Kantone oder im Auslande sich trauen lassen , so ist hiezu die Bewilligung der zuständigen Ober^behorde des Heimatkantons erforderlich.

Diese Trauungs- oder Kopulationsbewilligung sol.l Vor- und Geschlechtsnamen, Alter, Heimats- und Wohnort der Brautleute enthalten.

.

^

Von jeder vorgenommenen Trauung ist durch den Beamten , der sie vollzogen hat, ungesäumt und kostenfrei den Gemeindsbehorden der Heimat der beiden Brautleute schriftliche Anzeige zu machen.

.^.

9.

Die zur Verkündung und Eingehung der Ehe erforderlichen Aus^..eisakten bedürfen , wenn sie die Originaluntersehristen der zuständigen Amtsstelle und das amtliehe Siegel tragen, keiner Legalifation.

Für fämmtliehe Ausweisfehriften sind nur einfache, billige gebühren, ^nd zwar von Kantonsfremden die gleichen, wie von den eigenen Kantons...ngehorigen, zu begehen.

774 .^V.

.^m ...l^sl^e ^ef^losselte ^l,ett.

^ ^ Eine im Auslande nach dortiger gesezlicher Form abgeschlossene Ehe

eines Schweizers ist gültig, sosern ihr kein durch die Geseze des ^eimat-

kantons vorgesehenes materielles Ehehinderniss im Wege steht . sie darf daher wegen Ausserachtlassung der in der Heimat der Ehegatten gesezlich vorgeschriebenen Formen (z. B. wegen unterlassener Verkündungen, Riehteinholnng amtlicher Bewilligung u. s. w.) nicht ungültig erklärt werden.

Die Ehe ist aus Vorweis des Trauungsaktes und nach geleisteten gesezlichen Heirats^Brästanden in das Zipilstandsregister der Vürgergemeinde der Ehegatten einzutragen.

V.

..^ii^errechtliche ^ol^eu der ^l,e.

.^1^ Rach gültig abgeschlossener Ehe tritt die Frau in das Heimatrecht ihres Ehemannes.

Es werden daher für schweizerische Verlobte weder Vü...gerrechts^ entlassungs-, noch ...^ürgerrechtszusieherungsscheine mehr ausgestellt.

V o r e h e l i c h e Kinder erlangen durch .^erehelichnng der Eltern die Rechte ehelicher Kinder.

V .

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^.ol^el... nnre.^elma^i.^er .^opnlation.

.^

^.

Alle Folgen unregelmässiger Kopulation und namentlich die Verpfliehtung der bürgerlichen Zutheilung allsälliger Heimatlosen sallen auf denjenigen Kanton, wo die Ehe abgeschlossen wurde.

^.l.lll^estimmnll^.

Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem . . . . 18 ..

^

^.

auf die Dauer von sechs Jahren in Kraft.

775

formulare.

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^erkundschein.

Canton.

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Das Eheversprechen der Verlobten ^. R., geboren pon

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verkündet und es sind gegen die Vollziehung der Ehe keine geglichen Einsprachen erhoben worden.

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(L. 8.)

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Amtlich bezeugt von

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776

^ ^^u..ation..^e..nil^nn^.

^alltolI.

^emeilI^e.

Den Verlobten

(nahere Bezeichnung wie porstehend)

wird hiemit die Bewilligung ertheilt, sich . . . . . .

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. . . kopuliren zu lassen.

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Amtlich bezeugt von

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kopulirt worden.

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777

(Vom 14. Oktober 1867.)

Der Bundesrath hat das von dem am 25. September abhin neu gewählten Direktor der eidgenosfisehen Eichstätte. , Hrn. Brofessor Dr.

H. W i l d , vorgelegte Brogramm für die Arbeiten der eidgen. Eichstatte in dem noeh übrigen Theile des laufenden Jahres und im Jahre

1868 genehmigt.

Das Programm ist folgendes : 1.

Verifikation der Gewichtsäze der Eiehstätte nach dem neuen

Urpsund, resp. dessen Eopie in der Erstatte.

2. Verifikation sämmtlicher Längenmaße der Eichstätte nach dem neuen Längen-Urmass.

3. Verifikation der Flüssigkeit^ und Hohlmasse der Eichstätte nach dem Urpfund durch Bestimmung des Wassergewichts, das sie fassen.

4. Vergoldung, Justirung und Verifikation der kantonalen Mustermasse für Gewicht.

5. Bestellung und Justirung neuer Mustermasse , und ^war für Glarus : Viertel, Mass, Vsuud und Fuss sammt Etuis ; sür Solothurn : Mass , Bsund und Fuss sammt Etuis ; endlich für Basel .. Landschaft : Mass mit Etui.

6. Anfertigung einiger Taseln behufs rascherer Reduktion der Wägungeu auf den leeren Raum , sowie der Längen-Bestimmungen auf 0^.

7. Reue Bestimmung der Fehler aller Hilssinstrumente , wie Thermometer , Barometer , Hygrometer.

8. Wenn .moglich eine Untersuchung über den Einfinss der ^enehtigkeit überhaupt der Gaseondensationen aus das absolute Gewicht von Glasgewichten.

Die lettere Untersuchung würde hauptsächlich in der Abficht unternommen werden, für die Bra^is die o^dabeln und leicht veränderlichen Mesfinggewichte durch solche aus Glas oder Vorzel.lan ^u ersehen , die zudem eher billiger als theurer als die erstern sein würdeu. Da indessen behauptet wird , das Gewicht von Glasgewichten sei von der Feuchtigkeit der Lust wesentlich abhängig , so muss vorher das Ex.periment das Gegentheil beweisen, ehe man an die Einführung von Glasgewichten denken kann.

Zu kationen Die hie und

den obigen offiziellen Geschäften kommen dann noch die Verisür Vrivate.

Erlediguug der einen und andern Arbeiten wird sich übrigens da etwas nach den Umständen richten müssen. So konnen

778

z. B. bei grösserer Kälte keine feinern Wägnngen in der Eichstät..^. gemacht werden , indem die bestehenden Heizvorrichtungen alsdann keine gleichförmige Temperatur des Lokals zu erzielen gestatten.

Der Bundesrath hat in Sachen von Ma ss und G e w i c h t ein

Kreisschreiben an sämmtliche eidgenössische Stände gerichtet, das also lautet :

,,Tit.

.,Wir zeigen Jhnen hiemit an , dass nach Vollendung der Reform der schweizerischen Urmasse und der Einrichtung der eidg. Eichstätte die lezter.. nunmehr eröffnet ist. Die Organisation der eidg. Eichstätte, wie sie in dem beifolgenden Reglement enthalten ist, ^ glauben wir so getroffen zu haben, dass dadurch einem längst gefühlten Vedürsuisse der Regierungen und privaten genügt wird. Die Eichstätte wird ihre normalen Geschäfte zunächst mit der an die Reform der Urmasse sich unmittelbar anschliessenden Reform der kantonalen Mustermasse beginnen , die nach Art. 12 der Vollziehungsverordnung über Mass und Gewicht vom 6. April 1853 treue Rachbildungen der schweizerischen Urmasse sein sollen. Da die Gewichte als die wichtigsten und ungleich veränderliehsten Masse erscheinen, so soll mit diesen der Anfang gemalt werden, und wir laden Sie demzufolge ein , das in Jhrem Archive befindliche Musterpsund baldmöglieh an di^ Direktion der eidg. Eichstätte dahier ein^uschiken. Sämmtliehe Musterpsnnde der Kantone werden dann sofort vergoldet, nach Erlangung eines stabilen Gewichtes dnrch längeres .Liegen im April des nächsten Jahres veris^irt und darauf sofort den Regierungen wieder zugestellt werden. Zu gleicher Zeit werden diejenigen Kantone, denen gemäss der Jnspektion in den Jahren 1860 und 1861 dieses oder irgend welche der übrigen Mnstermasse abhanden gekommen sind, nene Masse der Art geliefert werden. Die Eidgenossensehaft wird die Kosten der Verifikation der Musterpsunde bestreiten , wogegen diejenigen der Vergoldung derselben, sowie der allsälligen Liesernng neuer Gewichte den Kantonsregierungen zur ..Bestreitung Anfallen.

Endlich ersuchen wir Sie , nach Empfang der verirrten Mnsterpsunde die Brobegewiehte in Jhren Eichstätten darnach justiren zu lassen, damit die im Jahr 186..) neu beginnenden Mass- und Gewichts-Jnspektiouen in dieser ..Beziehung keinen Anstoss finden."

^) Siehe das .Reglement auf^ Seite 37 des VIIl. Bandes der eidg. Gesezsam.n^.

lung. ^n dieser werden auch dle ..^m Bundesrathe unterm 2^. September d. ^. gesoffenen Abänderungen am gedachten .Ieeglemente bald erseheinen.

779 ..^er Bundesrath sah sieh veranlag , in dem am 9. dies sür den Sgrassali des ^ragonerwachtmeisters ^ o m m a n n bestellten KriegsBerichte in Lu^rn (siehe Seite 745 hievor) Aeuderungen vorzunehmen und zu wahle.. .

als Richter: Hrn. ^ragouer^berlieutenantRossel^ew.Ersa^ mann, an die Stelle des .^rn. Hauptmann Haas .

,, Ersa^manner: .. ^ragoner^Unterlient. Robert .^senninger, von Gerlischw^l .

,, ,, ,, Eduard S e g e s s e r , von Ludern.

(Vom 16. Oktober 1867.)

Bürgermeister nnd Rath des Kantons Basel-Stadt haben mit Zuschrift vom 9. dies dem Bundesrathe angezeigt , dass sie von ihrem Grossen Rathe sormlich ermächtigt worden seien , dem gegenwärtig zwischen den eidgenoss.schen Ständen ^ürich , Bern , Schw.^ , Glarns , Solothnrn, ^chasfhausen, ^ppenzell ^. Rh., St. fallen uud Thur^au bestehenden Konkordate über Freizügigkeit d e s s c h w e i z e r i s c h e n M e d i z i n a l v e r s o n a l s im Ramen des Standes B a s e l - S t a d t bei^ Antreten.

^er Bundesrath hat der am 12. September abhin ^wischen Abge..

ordneten der Tele^raphenverwaltungen der Schweig .^Österreichs, ^rankreiehs und der Türkei in Bern getroffenen Ueberein^nnst, betretend die Erstellung eiuer Telegraphenlinie . ^ a r i s ^ W i e n ^ K o n s t a n t i n o p e l , zum ^weke der Erleichterung des Verkehrs ^wischen West^Europa einerseits, .^st-Europa und den asiatischen Staaten andererseits, die ^..enehmigung ertheilt.

Rach dieser Ueber^iukunft ist die Ta^e sür ein einfaches Telegramm vou London nach Bender^Buchir vou ^r. 65. 50 auf Fx. 41 , von London uach Wien von ^r. 15 auf ^r. 8 und vou der Schwe^ ua.h Beuder^Bu^hir vou ^r. 5^ aus ^r. 36 ermässigt worden.

780 Die französische Telegraphenperwaltnng , welche gegenwärtig ein

vollständiges Semaphoren-Rez längs den Küsten besizt, hat der Schweiz,

so wie allen Staaten , welche am internationalen Telegr.^henvertrage von Baris Theil genommen haben oder demselben später beigetreten sind, das Anerbieten gemacht, ihnen die Vortheile dieser telegrafischen Verbindungen mit Schiffen aus dem Meere, gegen eine ..gebühr von Fr. 2 sür das einsache Telegramm mit Zusehlag von Fr. 1 für je 10 Worte mehr, nebst der gewöhnlichen Tax^e, einzuräumen.

Der Bundesrath ermächtigte sein Bostdepartement zu^ Annahme dieses Anerbietens und beauftragte dasselbe, für den Zeitpunkt, wo

dieser neue Telegraphendienst beginnen wird, die nöthigen Vollziehung^ massnahmen zu trefsen.

Vom Bundesrathe sind gewählt worden

(am 14. Oktober 1867) als Bostkommis in Zürich: Hr. Eduard G r a f , von Heiden (Appenzell A. Rh.) , derzeit Gehilfe aus dem Hauptpostbüreau in Zürich , ,, Telegraphist in Viel: ,, Johann L e u e n b e r g e r , v.^n Dürrenroth (Bern) , gegenwärtig Telegra-

phist in Sitten, (am 18. Oktober 1867)

als Bostverwalter in Zug: ,, Bosthalter in ^ensingen : ,, Bostkommis in Genf:

,, Telegr.^hist in ^ug :

Hr. Karl .Landtwing, von und in Zug,

bish. Bostkommis dasell^t.

,, J-fe.^h Bür.^i, .^hierarz.., von nnd in dort , ,, Jules R o g u e t , von ....^on (Waadt), bisher provisorischer Kommis aus dem Hauptpostbüreau in Genf, ,, Karl L a n d t w i n g , derzeit provisori-

scher Telegraphist daselbst.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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1867

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

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19.10.1867

Date Data Seite

766-780

Page Pagina Ref. No

10 005 589

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