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Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Subventionen an die Anstalten für das gewerbliche, industrielle, kaufmännische und hauswirtschaftliche Bildungswesen (Voranschlag pro 1926/27 bzw. 1927).

(Vom 18. Juni 1926.)

Wir bringen Ihnen hiermit zur Kenntnis, dass die Subventionsgesuche der auf einen Bundesbeitrag für das Betriebsjahr 1926/27, bzw.

1927, Anspruch erhebenden Bildungsanstalten möglichst bald, spätestens aber bis zum 15. A u g u s t 1926, mit Ihrer Begutachtung unserer Abteilung für Industrie und Gewerbe einzureichen sind. Nach diesem Termin eingehende Gesuche haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.

G-emäss den Vorschriften der Vollziehungsverordnung sind die Gesuche durch die Kantonsregierungen zu prüfen und zu begutachten. Im Hinblick auf die Finanzlage des Bundes müssen wir Sie dringend bitten, bei neuen Gesuchen die Bedürfnisfrage eingehend zu prüfen.

Die im Entwurf vorliegende neue Vollzugsverordnung konnte nicht soweit gefördert werden, um auf 1. Juli 1926 in Kraft zu treten. Wir gedenken, die in den Eingaben der Kantonsregierungen gestellten Anträge betreffend die künftige Subvention noch näher prüfen zu lassen, was anhand der neuen Budgets geschehen ,soll. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, bei der Aufstellung der Budgets pro 1926/27, bzw. 1927, folgendes zu beachten : 1. Es sind für die einzureichenden Voranschläge die von der Abteilung für Industrie und Gewerbe schon letztes Jahr neu zur Ausgabe gelangten Formulare zu verwenden.

2. Die Einnahmen betreffend : Soweit die einzelnen Einnahmeposten im Formular nicht vorgedruckt sind, können die freigelassenen Zeilen benutzt werden.

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Wir beabsichtigen, dem Bundesrat im Voranschlag für das Jahr 1927 für den Bundesbeitrag an die beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten wieder einen maximalen Ansatz von 40 °/o der anderweitigen Beiträge (nach Abzug der nicht anrechenbaren Ausgaben) zu unterbreiten.

Kaufmännische Fortbildungsschulen von Vereinen können pro 1926/27, bzw. 1927, einen Beitrag von höchstens 50 °/o der anrechenbaren und nicht durch das Schulgeld gedeckten Ausgaben in den Voranschlag aufnehmen. Diese Ansätze von 40 °/o und 50 °/o dürfen nur von Anstalten beansprucht werden, die den übrigen Kontribuenten keine Mehrleistungen zumuten und auch nicht neue Einnahmequellen erschliessen können. Wir machen hierauf ganz besonders aufmerksam, da die Erhöhung der Kredite nicht erwartet werden und ein stark belastetes eidgenössisches Budget die Ansätze von 40 und 50 °/o gefährden könnte. Hinsichtlich der genannten Prozentsätze bleibt natürlich die Beschlussfassung des Bundesrates und der Bundesversammlung vorbehalten.

3. Die Ausgaben betreffend : Hier ist vor allem eine deutliche Scheidung der Ausgabeposten, vorzunehmen. Es sind daher im neuen Budgetformular einzusetzen : In Rubrik A, Personal, Ziffer l, Verwaltung, die Gehälter und Entschädigungen für die Verwaltung und deren Personal (Aufsichtsbehörde, Kassier, Sekretär, Abwart, Hilfspersonal usw.) ; die Besoldung der Anstaltsleiter ist im vollen Betrage unter Ziffer 2, Lehrkörper, einzusetzen.

In Rubrik A, Personal, Ziffer 3, Lehrkörper, die Besoldungen für Vorsteher und Lehrkräfte, inbegriffen die Kosten für Stellvertretungen und Fürsorgeleistungen sowie allfällige Entschädigungen an auswärts wohnende Lehrkräfte. Hat eine Lehrkraft ganz oder teilweise freie Station, so ist ein entsprechender Betrag hierfür einzusetzen. Dem Voranschlag ist ein besonderes Verzeichnis beizulegen, aus dem die Lehrkräfte, das Fach und die Besoldung einzeln ersichtlich sind.

In Rubrik S, Unterrichtsmaterial, Ziffer l, Allgemeine Lehrmittel, alle Aufwendungen für die allgemeinen Lehrmittel, sofern diese Eigentum der Anstalt geworden sind ; als solche gelten die Gegenstände, die im Unterricht zur Anschauung oder zum Gebrauch notwendig sind, wie Wandkarten, Tabellen, Fachwerke, Modelle, Wandtafeln, Apparate, Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Kochherde.

In Rubrik S, Ziffer 2, Lehrmittel
für die Schüler, alle Ausgaben für Bücher, auch wenn sie Eigentum der Anstalt bleiben, und Gegenstände, die die Schüler als persönliche Lehrmittel benützen (wie Schreib- und Zeichnungsmaterialien aller Art) oder in deren Eigentum sie übergehen.

In Rubrik B, Ziffer 4, Anschaffungen für Sammlungen, alle Ankäufe für Fachbibliotheken und Sammlungen. Die Gewerbemuseen können ferner

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die von ihnen veranstalteten temporären Ausstellungen und die der beruflichen Bildung dienenden Vorträge hier in Anrechnung bringen.

Die unter Rubrik C, Allgemeine Unkosten, zu verbuchenden Ausgaben bedürfen keiner weitern Erläuterungen.

Für die temporären Fachkurse können im Maximum im nächsten Jahre ebenfalls 40 % der anderweitigen anrechenbaren Leistungen als Bundesbeitrag in Aussicht genommen werden.

Die Betriebsrechnungen sind nach Abschluss je weilen der Abteilung für Industrie und Gewerbe in zwei Exemplaren möglichst bald einzusenden, damit in der Überprüfung der Rechnung und in der Anweisung der Subvention keine Stockung eintritt. Ebenso ist der Abteilung von allen neuen Gesetzesbestimmungen, Verordnungen, Programmen, Statuten usw. Kenntnis zu geben.

Das gegenwärtige Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für die vom Zentralvorstande des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins einzureichenden Gesuche von Fortbildungsschulen seiner Sektionen.

Sollten Sie vom Kreisschreiben noch weitere Exemplare benötigen, so stehen Ihnen solche auf unserer Abteilung für Industrie und Gewerbe zur Verfügung.

Mit vollkommener Hochachtung, B e r n , 18. Juni 1925.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Eröffnung des Hauptzollamtes Stabio-Stazione.

Am 27. Juni 1926 soll auch die schweizerische Teilstrecke MendrisioStabio der internationalen Bahnlinie Mendrisio-Stabio-Italienen dem Betriebe übergeben werden.

Auf denselben Zeitpunkt wird im Bahnhofe Stabio unter der Benennung ,,Dogana svizzera Stabio-Stazione" ein Hauptzollamt errichtet, das mit den in Art. S der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Zollwesen (Vom 12. Februar 1895) vorgesehenen Abfertigungsbefugnissen ausgestattet ist.

Ausserdem wird das genannte Zollamt für die Einfuhr von Vieh, Fleisch und Fleischwaren sowie von Pflanzen geöffnet, wogegen von der Erteilung weiterer Spezialbefugnisse vorläufig abgesehen wird.

Ber a, den 17. Juni 1926.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenossische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919/7. September 1923, nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission, v erfügt : I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von höchstens 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird für die Zeit bis 30. Juni 1927, beziehungsweise (Ziffer 10) für die Zeit vom 1. September 1926 bis 15. Mai 1927 erneuert: 1. für die Schifflimaschinenstickerei ; 2. für die Handmaschinenstickerei; 3. für die Kettenstichstickerei ; 4. für die Lorrainestickerei ; 5. für die Nachstickerei, Scherlerei, Ausschneiderei und Näherei von Stickereiwaren ; 6. für die Sengerei, Bleicherei, Färberei und Appretur von Stickereiwaren ; 7. für die Sengerei, Bleicherei, Färberei und Appretur von Baumwollund Kunstseide-Stückwaren ; 8. für die Baumwollzwirnerei; 9. für die Leinenspinnerei und -Weberei, inbegriffen die Bleicherei, und für die Bindfadenfabrikation; 10. für die Hutgeflechtfabrikation, inbegriffen die für sie arbeitende Bleicherei und Färberei.

II. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehenden Bewilligungen in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehörde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden (Art. 44 des -Gesetzes).

II[. Die Gesuche der folgenden beruflichen Verbände werden, weil die Voraussetzungen von Art. 41 nicht allgemein zutreffen, abgelehnt: 1. Verband schweizerischer Hanf- und Jute-Industrieller, soweit die von ihm vertretene Industrie nicht unter Ziffer I, 9, berücksichtigt ist; 2. Verband schweizerischer Hut- und Mützenfabrikanten.

Vorbehalten bleibt die Erteilung von Bewilligungen für einzelne "Fabriken, die den vom Gesetz geforderten Nachweis zwingender Gründe leisten.

IV. Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1926 in Kraft.

B e r n , den 16. Juni 1926.

(1.)

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

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Verpfändungsgesuch einer Schiffahrtsunternehmung.

Die Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees stellt das Gesuch, es mochte ihr bewilligt werden, a. ihre sämtlichen dem Betriebe der Schiffahrt dienenden Grundstücke, mit Einschiusa der Gebäude, Schiffswerften, Docks, Hafen- und Landungsanlagen ; b. ihren gesamten Schiffspark und dessen Ausrüstung, die gesarate Ausrüstung der Docks, Werften, Werkstätten, Hafen- und Landungsanlagen sowie das gesamte übrige xum Betrieb und Unterhalt gehörende Material im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen, im ersten Range, d. h, unmittelbar nach den zugunsten der Eidgenossenschaft und der Kantone Liizern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwaiden errichteten Vorzugspfandrechten für Hilfeleistung (von restanzlich Fr. 1,179,930. 75), zu verpfänden. Die Verpfandung bezweckt die Sicherstcllung eines Anleihens von Fr. 2.000,000. das zur Konversion resp, Rückzahlung der beiden im Jahre 1927 fällig werdenden Anleihen von zusammen Fr. 725,000, sowie zur Konsolidierung schwebender Schulden und zur Vermehrung des Betriebsmaterials dienen soll.

Eine Erhöhung 1 der gegenwärtigen Obligationenschuld der Gesellschaft von Fr. 2,750,000 wird durch diese Operation nicht bewirkt.

Die neue Hypothek soll im gleichen Pfandrange wie die übrigen Obligationsanleihen der Gesellschaft von restan/lich Fr. 750,000 stehen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegohren hiermit bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 7. Juli 1926 ablaufenden Frist, binnen der allfallige Einsprachen dem eidgenossischen Eisenbahndepartcment in Bern schriftlich einzureichen sind, B e r n , den 16. Juni 1926.

Der Sekretär des eidgenössischen Eisenbahndepartements:

Keller.

Anrechnung als Dienstzeit bei der eidgenössischen Versicherungskasse von Dienstleistungen bei der Armee während des Aktivdienstes.

Von Versicherten und Spareinlegern der eidgenössischen Versichorungskasse ist unter Berufung auf Art. 11, Buchstabe /", des Bundcsratsbesehlusses vom 8. Mai 1923 über die Vollziehung der Kassenstatuten das Begehren gestellt worden, es möchten die in der Zeit vom 1, August 19H bis 30. September 1920 geleisteten militärischen und zivilen Dienste bei der

934 Armee, im Territorial- und Etappendienste sowie in Anstalten und Werkstätten der Kriegstechnischen Abteilung und der Kriegsmaterialverwaltung als Dienstzeit bei der eidgenössischen Versicherungskasse angeieehnet werden.

Beamte, Angestellte und Arbeiter, die derartige Dienstleistungen aufzuweisen haben und ihre Anrechnung bei der eidgenössischen Versicherungskasse beanspruchen, werden eingeladen, dem eidgenössischen Finanzdepartement (Verwaltung der Versicherungskasse) vor dem 1. Januar 1927 ein schriftliches Gesuch einzureichen. In Betracht kommen nur Dienstleistungen von wenigstens hundert Tagen und nur von solchen Versicherten und Spareinlegern, die vor dem 1. Januar 1921 im Bundesdienste beschäftigt waren und seit diesem Zeitpunkte der Vorsicherungskasse als Versicherte oder Spareinleger angehören.

Die Gesuche, denen das Militärdienstbüchlein und allfällige weitere schriftliche Beweismittel beizulegen sind, haben die genaue Bezeichnung des Dienstes und dessen Dauer zu enthalten.

Der Entscheid über die Zulässigkeit der Anrechnung solcher Dienstleistungen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

B e r n , den 15. Juni 1926.

(3.)..

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt, solange der Vorrat reicht, die Botschaft des Bundesrates zum Entwurfe eines Bundesgesetzes Über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten zum Preise von Fr. 2.-- ab.

Das 348 Seiten umfassende Werk enthält den Entwurf zum Bandesgesetz sowie die von einer grossen Zahl Tabellen und graphischen Darstellungen begleitete Botschaft dazu. Ein umfangreicher Anhang zur Botschaft unterrichtet über die Einkommensverhaltnisse unselbständig Erwerbender in der Privatwirtschaft, in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen der Schweiz (kantonale und städtische Verwaltungen) sowie bei einigen Personalkategorien von Verkehrsanstalteu im Auslande und gibt eine Übersicht über die Bewegung der Lebenskosten in der Schweiz seit Januar 1922 bis zum Mai 1924, bezogen auf die Jahre 1912/14.

Die Fülle der darin vergleichend verarbeiteten wertvollen statistischen Angaben verleiht dem Werk über den unmittelbaren Zweck hinaus, dem es dient, dauernden Wert.

Preis broschiert: Fr. 2.--, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei,

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Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt : Vorwort.

1. BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24, Juni 1904, 6 Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25 Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

2. BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

3. BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

4. Verordnung des Bundesrates vom 26. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

5. Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenossischen Schatzungskommissionen.

6. Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schatzungskommissionen für das Expropriationsverfahren 7. Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

8. Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, dag Verfahren vor dem Bundeagericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen, Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzuglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1926

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25

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.06.1926

Date Data Seite

929-935

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