792 # S T #

2099 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung der Art, 73, Abs. 6, und 74 der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885.

(Vom 3. Juni 1926.)

Mit Schreiben vom 9. März 1926 unterbreitet der Regierungsrat des Kantons Aargau dem Bundesrate zuhanden der Bundesversammlung die in der Abstimmung vom 6. Dezember 1925 vom aargauischen Volke gutgeheissene Änderung der Alt. 73, Abs. 6, und 74 der Staatsverfassung des Kantons Aargau -vom 23. April 1885 und ersucht, in Anbetracht von Art. 6 der Bundesverfassung, um Gewährleistung der revidierten Ver fassungsbestimmungen.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten:

Bisherige Fassung: Art. 73, Abs. 6.

Vermögen und Einkommen sind nach dem Grundsatz einer massigen Progression zu versteuern. Die Progression soll für die einzelnen Steuerpflichtigen den Betrag der proportionalen Steuer um nicht mehr als den Dritteil übersteigen.

Art. 74.

Für die Zeit bis zum Erlass eines neuen Steuergesetzes, jedenfalls vor dem Bezug einer direkten Staatssteuer, hat der Grosse Bat in Abänderung der bisherigen Steuergesetze eine Verordnung aufzustellen, welche folgende Grundsätze durchführen soll:

Heue Passung:

Art. 73, Abs. 6.

Vermögen und Erwerb sind nach dem Grundsätze der Progression zu versteuern.

Art. 74.

Die Steuererleichterungen und die Steuerzuschläge (Progression) werden durch ein Gesetz geregelt.

793 Jeder Steuerpflichtige hat für die ersten 400 Fr. Erwerb oder Einkommen beim Bezug einer halben Steuer nur 50 Rappen zu bezahlen.

Vermögen erwerbsunfähiger Personen, sowie von Witwen und Waisen sind bis zum Betrage von Fr. 2000 steuerfrei.

Die Progression darf den Betrag der proportionalen Steuer. um nicht mehr als den Dritteil übersteigen.

Handwerks- und Berufsgeräte, sowie die notwendige Fahrhabe sind in billigem, durch die Verordnung näher zu bestimmendem Masse von Steuern zu befreien.

Es ist eine sofortige Revision der Grundsteuerschatzung auf Grund von Satz 3 des Art. 73 anzuordnen.

-

Die erfolgte Abänderung der Staatsverfassung bringt Neuerungen auf dem Gebiete des kantonalen Finanzwesens mit sich. Es werden durch sie Bestimmungen.aufgehoben, die der Besteuerung von Vermögen und Erwerb nach dem Grundsätze der Progression ziemlich weitgehende Schranken entgegensetzten, und die auch für die Gewährung von steuerfreien Abzügen gewisse Vorschriften aufstellten. Inskünftig soll es dem Gesetzgeber freistehen, die Grenzen der Steuerpflicht entsprechend den Verhältnissen festzusetzen, und auch die Höhe der steuerfreien Abzüge vom Erwerb soll nicht mehr iu der Verfassung vorgeschrieben sein, sondern die Bestimmung dieser Grundlagen der Besteuerung wird in gleicher Weise der Gesetzgebung überlassen.

Die revidierten Artikel der Staats Verfassung des Kantons Aargau betreffen ein Rechtsgebiet, das ausschliesslich dem kantonalen Staatsrcchte vorbehalten ist ; sie enthalten nichts, das dem Bundesrechte zuwiderlaufen würde. Wir beantragen Ihnen deshalb, durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes die nachgesuchte Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 3. Juni 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

794 (Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der abgeänderten Art. 73, Abs, 6, und 74 der Staatsverfassung des Kantons Aargau.

Die Bundes Versammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 1926 betreffend die Gewährleistung der revidierten Art. 73, Abs. 6, und 74 der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts dem Bundesrechte Zuwiderlaufendes enthalten, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst:

1. Den in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1925 angenommenen Artikeln 73, Abs. 6, und 74 der Staats Verfassung des Kantons Aargau wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung der Art, 73, Abs. 6, und 74 der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23.

April 1885. (Vom 3. Juni 1926.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1926

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

2099

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1926

Date Data Seite

792-794

Page Pagina Ref. No

10 029 742

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.