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Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 20. April 1926 zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Vertrages zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren.

(Vom 21. Juni 1926.)

I.

Arn 19. Juni 1913 haben die Schweiz und Spanien ein Schiedsabkommen unterzeichnet, gemäss welchem die Streitigkeiten, die zwischen den beiden Staaten entstehen könnten, dem ständigen Schiedsgerichtshof im Haag in zwei Fällen zu unterbreiten sind, nämlich bei Anständen, betreffend die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, sofern die Schadenersatzpflicht von den Parteien grundsätzlich anerkannt ist, oder dann, wenn es sich um die Anwendung von Verträgen zwischen den Parteien handelt, mit Ausnahme derjenigen, bei welchen dritte Mächte beteiligt sind. Ausserdem ist die Verbindlichkeit auf jene Fragen beschränkt, die weder die Ehre noch die Unabhängigkeit oder die Souveränität der Vertragsstaaten berühren. Diese Übereinkunft, die für eine Dauer von zehn Jahren abgeschlossen wurde, unter Vorbehalt der stillschweigenden Erneuerung von fünf zu fünf Jahren, ist heute noch in Kraft.

Sie ist jedoch nicht mehr im Einklang mit dem neuen Recht, das sich im Anschluss an die Völkerbundssatzungen herausgebildet hat, und es erschien notwendig, dieses veraltete Abkommen durch einen Vertrag zu ersetzen, der den in den letzten Jahren erzielten Fortschritten Eechnung trägt.

Bereits im Juni 1921 wurde der schweizerische Gesandte in Madrid beauftragt, der spanischen Eegierung in diesem Sinn Eröffnungen zu machen. Diesen Eröffnungen konnte nicht sogleich Folge gegeben werden. Im Februar 1925 jedoch zeigte sich das spanische Staatsministerium geneigt, auf Vorverhandlungen einzutreten zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages, der an die Stelle des Übereinkommens von 1913 treten sollte und besser der Lage entsprechen würde, die durch das Statut des ständigen internationalen Gerichts-

920 hofes geschaffen worden war; dieses Statut hatte Spanien inzwischen ratifiziert, ohne indessen den nicht verbindlichen Bestimmungen des Artikels 86, Absatz 2, betreffend die obligatorische Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes für Streitigkeiten rechtlicher Art, beizutreten. Die spanische Eegierung hatte sich bei Beginn der Verhandlungen nicht dazu entschhessen können, ohne Vorbehalt den Grundsatz der bedingungslosen Schiedsgerichtsbarkeit anzunehmen, wie er niedergelegt ist in den Verträgen, die die Schweiz mit Italien, Frankreich, Polen und Griechenland zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs-, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren abgeschlossen hat, und dessen überzeugter Anhänger der Bundesrat ist. Im Juli 1925 war man im Begriffe, sich auf einen Vertragsentwurf zu einigen, gemäss welchem alle Streitigkeiten irgendwelcher Art auf Verlangen einer einzigen Partei im Vergleichsverfahren hätten behandelt werden können, während lediglich bei Streitigkeiten rechtlicher Natur eine Pflicht bestand, sie dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe zu unterbreiten. Nach dem bedeutungsvollen Erfolge der Konferenz von Locamo teilte die spanische Eegierung im November 1925 mit, die Beweggründe, die sie gegenüber dem Grundsatz der bedingungslosen Schiedsgerichtsbarkeit zur Zurückhaltung veranlasst, hätten ihr Gewicht, verloren, «nachdem die von der Völkerbundssatzung aufgestellten Grundsätze, betreffend Ausdehnung und Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit, auf dem Wege der praktischen Verwirklichung einen grossen Schritt vorwärts gemacht hätten»; sie erklärte sich bereit, mit der Schweiz einen Vertrag abzuschliessen, demzufolge sämtliche Streitigkeiten, die zwischen den beiden Ländern entstehen könnten, ausnahms- und vorbehaltlos im Vergleichs- und Gerichtsverfahren zu behandeln wären. Der Bundesrat stimmte sehr gern einem Vorschlage zu, der so sehr der Politik entsprach, die er auf diesem Gebiete befolgt, und am 20. April 1926 unterzeichneten die Herren de Yanguas y Messia, spanischer Staatsminister, und de Stoutz, schweizerischer Gesandter in Madrid, den beiliegenden Vertrag.

II.

"Was die Organisation und die Arbeitsweise der ständigen Vergleichskommission betrifft, sowie das Gerichtsverfahren für Anstände, die nicht auf dem Vergleichsweg erledigt werden können, so unterscheidet sich das Verfahren, welches der zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossene Vertrag zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren festlegt, nicht von demjenigen, das der analoge zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Vertrag vorsieht. Es wäre daher müssig, den Text zum Gegenstand einer ins Einzelne gehenden Untersuchung zu machen; es genügt, dass sich der Bundesrat auf die in seiner Botschaft vom 28. Oktober 1924, betreffend die-Genehmigung des italienisch-schweizerischen Vertrages, enthaltenen Ausführungen beruft. Es ist damit gesagt, dass der schweizerisch-spanische Vertrag zu den weitherzigsten gehört und dass wir das Vertrauen und die Achtung

921 sehätzen müssenj die ein Staat -wie Spanien unserm Lande bezeugt, indem er mit ihm den Vertrag abschliesst, den wir Ihnen hiermit zur Gutheissung unterbreiten.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 21. Juni 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesratos, Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Bundesbeschluss betreuend

die Genehmigung des am 20. April 1926 zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Vertrages zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 1926, beschliesst: 1. Der am 20. April 1926 zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossene Vertrag zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren wird genehmigt.

2. Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

922 Übersetzung des französischen und spanischen Originaltextes.

Vertrag zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren zwischen der Schweiz und Spanien, Der schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Spanien, vom "Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Bande zu festigen und zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Friedens beizutragen, indem sie in ihren gegenseitigen Beziehungen die in der Völkerbundssatzung, besonders in Artikel XIII niedergelegten Grundsätze möglichst weitgehend zur Anwendung bringen, sind, gestützt auf Artikel XXI dieser Satzung, übereingekommen, einen allgemeinen Vertrag zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren abzuschliessen und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bundesrat:

Herrn Maxime de S t o u t z , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Spanien, Seine Majestät der König von Spanien:

Seine Exzellenz Don José de Y a n g u a s y Messia, Seinen Staatsminister, die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, folgende Bestimmungen vereinbart haben: Artikel 1.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle Streitigkeiten irgendwelcher Art, die zwischen ihnen entstehen sollten und nicht binnen angemessener Frist auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.

Falls das Vergleichsverfahren scheitert, so ist gemäss Artikel 7 und folgenden des gegenwärtigen Vertrages eine gerichtliche Erledigung zu suchen.

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Die Streitigkeiten jedoch, für deren Lösung in andern zwischen den vertragschliessenden Parteien bestehenden Abmachungen eine besondere Gerichtsbarkeit vorgesehen ist, sollen dieser Gerichtsbarkeit unterstehen.

Artikel 2, Handelt es sich um einen Anstand, der gemäss der Gesetzgebung einer der Parteien in die Zuständigkeit einer Gerichtsbehörde fällt, so kann die belangte Partei es ablehnen, dass er einem Vergleichsverfahren und gegebenenfalls einem Gerichtsverfahren unterworfen werde, solange er nicht Gegenstand einer endgültigen Entscheidung von Seiten dieser Gerichtsbehörde gebildet hat. Falls die klagende Partei diesen Gerichtsentscheid bestreiten sollte, ist die Angelegenheit spätestens ein Jahr nach jenem Entscheide dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.

Artikel 3.

Die vertragschliessenden Teile bilden eine ständige Vergleichskommission von fünf Mitgliedern.

Die Parteien ernennen, jede für sich, nach freier Wahl je ein Mitglied und berufen die drei übrigen Mitglieder im gemeinsamen Einverständnis. Diese drei Mitglieder sollen nicht Angehörige der vertragschliessenden Staaten sein, noch sollen sie auf deren Gebiet ihren Wohnsitz haben oder in deren Dienste stehen. Die Parteien ernennen aus der Mitte dieser drei Mitglieder den Präsidenten im gemeinsamen Einverständnis.

Solange das Verfahren nicht eröffnet ist, kann jeder der vertragschliessenden Teile das von ihm ernannte Mitglied abberufen und dessen Nachfolger bestimmen, sowie auch seine Zustimmung zur Berufung jedes der drei gemeinsam ernannten Mitglieder zurückziehen. In diesem Falle muss unverzüglich zur Ersetzung der ausscheidenden Mitglieder geschritten werden.

Die Ersetzung der Mitglieder erfolgt nach Massgabe der für ihre Ernennung geltenden Bestimmungen.

Während der tatsächlichen Dauer des Verfahrens erhalten die gemeinschaftlich berufenen Mitglieder eine Entschädigung, deren Höhe von den vertragschliessenden Parteien zu vereinbaren ist und die von ihnen zu gleichen Teilen übernommen werden soll. Dagegen bestimmt und trägt jede Partei die Entschädigung für das von ihr ernannte Kommissionsmitglied.

Jede Partei trägt einen gleichen Teil der allgemeinen Kosten der Kommission.

Die Kommission ist binnen sechs Monaten nach Austausch der Eatifikationsurkunden zum gegenwärtigen Vertrage zu bilden. Sie vereinigt sich an dem von ihrem
Vorsitzenden bezeichneten Orte.

Wenn die Ernennung der gemeinsam zu berufenden Mitglieder nicht binnen sechs Monaten nach Austausch der Eatifikationsurkunden oder, im Fall einer Ergänzungswahl, nicht innerhalb von drei Monaten nach Auescheiden eines Mitgliedes stattgefunden hat, so erfolgen die Wahlen gemäss den Bestimmungen

924 des Artikels 45 des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907.

Artikel 4.

Unter Vorbehalt anderweitiger Abmachung ist für das Vergleichsverfahren das Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 massgebend.

Artikel 5.

Die Vergleichskommission kann von einer einzigen Partei angerufen werden. Diese übermittelt ihr Begehren dem Vorsitzenden der Kommission sowie der Gegenpartei.

Die Kommission kann indessen von sich aus ihre Mitwirkung anbieten, falls ihr Vorsitzender und zwei ihrer Mitglieder einverstanden sind.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Kommission in allen Fällen und in jeder Hinsicht zu fordern und insbesondere alle ihnen zufolge ihrer Gesetzgebung zustehenden Mittel anzuwenden, um ihr dieselben Befugnisse zu verschaffen, die ihren obersten Gerichtshöfen betreffend Vorladung und Abhòrung von Zeugen oder Sachverstandigen sowie zur Vornahme von Augenscheinen zustehen.

Artikel 6.

Der Vergleichskommission liegt ob, die Einzelfragen zu prüfen, die ihr "unterbreitet werden und das Ergebnis ihrer Untersuchung in einem Berichte niederzulegen, dessen Zweck die Aufhellung des Sachverhaltes ist und der so die Erledigung der Anstände erleichtern soll. In ihrem Berichte legt sie die Meinungsverschiedenheiten, zu denen diese Fragen Anlass geben, genau dar und schliesst ihre Ausführungen ab mit Empfehlungen, die geeignet sind, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Der Bericht muss binnen sechs Monaten nach Anrufung der Kommission vorgelegt werden, sofern die vertragschliessenden Teile nicht übereinkommen, diese Frist abzukürzen oder zu verlängern. Er ist in drei Ausfertigungen zu erstellen, von denen je eine jeder der Parteien übermittelt und die dritte in den Archiven der Kommission aufbewahrt wird.

Die Kommission hat die Frist festzusetzen, binnen deren sich die Parteien zu ihren Empfehlungen zu äus&ern haben, sowie die Frist, bis zu deren Ablaufe sie, falls das Vergleichsverfahren scheitert, die Streitigkeit einem gerichtlichen Verfahren unterwerfen können. Von diesen beiden Fristen darf jedoch die erstgenannte eine Dauer von sechs Monaten, die zweitgenannte eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

Der Bericht der Kommission bat, wflrler in bezug auf die Tatsachen noch hinsichtlich der rechtliehen Ausführungen die Bedeutung eines endgültigen, bindenden Schiedsspruches.

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Artikel 7.

Nehmen die Parteien die Empfehlungen der Vergleiohskommission nicht ·an, so kann jede von ihnen binnen der von letzterer festgesetzten Frist ·verlangen, dass der Anstand dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werde.

Falls nach der Ansicht des Gerichtshofes der Streitfall nicht rechtlicher Natur sein sollte, so kommen die Parteien überein, dass darüber ex aequo ·et bono zu entscheiden ist.

Artikel 8.

Die vertragschliessenden Parteien können jedoch vereinbaren, irgendwelche Streitigkeit einem Schiedsgerichte zu unterbreiten, für dessen Bestellung Artikel 55 und folgende des Haager Abkommens für die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 oder irgendeine andere zwischen iihnen getroffene Vereinbarung massgebend ist.

Artikel 9.

Die vertragschliessenden Teile setzen eine Schiedsordnung fest zwecks genauer Bestimmung des Streitgegenstandes, der etwaigen dem Gericht übertragenden besondern Befugnisse sowie aller zwischen den Parteien vereinbarten Einzelheiten. Die Parteien haben sich hierbei an die Bestimmungen des Statuts und des Beglements des Ständigen Internationalen Gerichtshofes zu -halten.

Die Schiedsordnung wird durch Notenaustausch zwischen den Begierungen der vertragschliessenden Teile festgesetzt und in allen Stücken vom ·Gerichtshof ausgelegt.

Kommt die Schiedsordnung nicht innerhalb von drei Monaten zustande, nachdem einer Partei ein Antrag auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens unterbreitet worden ist, so kann jede Partei auf dem Wege eines einfachen Begehrens den Gerichtshof anrufen.

Artikel 10.

_ Stellt ein gemäss vorliegendem Vertrage gefällter Schiedsspruch fest, dass «ine von einem Gericht oder irgendeiner andern Behörde einer vertragschliessenden Partei getroffene Entscheidung ganz oder teilweise mit dem Völkerrecht in Widerspruch steht, können aber nach dem Verfassungsrechte dieser Partei die Folgen der Entscheidung durch Verwaltungsmassnahinen nicht oder nicht vollständig beseitigt werden, so soll der Schiedsspruch der verletzten Partei .auf andere Weise eine angemessene Genugtuung zuerkennen.

Artikel 11.

Der vom Ständigen Internationalen Gerichtshofe gefällte Spruch ist von den Parteien nach Treu und Glauben zu erfüllen.

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Die vertragschlìessenden Teile verpflichten sich, während der Dauer des Vergleichs- oder Gerichtsverfahrens sich soweit wie möglich jeglicher Massnahme zu enthalten, die auf die Zustimmung zu den Vorschlägen der Vergleichskommission oder auf die Erfüllung des Schiedsspruches nachteilig zurückwirken kann.

Artikel 12.

Allfâllige Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung des gegenwärtigen Vertrages sind unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung dem ständigen Internationalen Gerichtshof auf dem Wege eines einfachen Begehrens zu unterbreiten.

Artikel 18.

Der gegenwärtige Vertrag soll binnen möglichst kurzer Frist ratifiziert werden. Die Eatifikationsurkunden sind in Bern auszutauschen.

Der Vertrag gilt für eine Dauer von zehn Jahren, gerechnet vom Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden an. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so bleibt er für einen weitern Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort.

Sollte im Zeitpunkte des Ablaufs des gegenwärtigen Vertrages ein Vergleichsoder Gerichtsverfahren hangig sein, so nimmt dieses seinen Fortgang gemäss den Bestimmungen des gegenwartigen Vertrages oder irgendeines andern Abkommens, das die vertragschliessenden Teile im gegenseitigen Einvernehmen an dessen Stelle gesetzt haben sollten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.

So geschehen, in doppelter Urschrift, zu Madrid am 20. April 1926.

L. 8. (gez.) M. de Stoutz.

L, S. (gez.) Jose de Yanguas.

-*-.»-*.

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