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Bekanntmachungen von Departementen mal andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben Nr. 19.

Gegenstand :

L a u s a n n e , den 23. April 1926.

Meldepflicht an Militärbehörden.

Das schweizerische Bundesgericht an die

kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, für sich und zuhanden der Betreibungs- und Konkursämter.

Tit.

Einer Anregung des eidgenössischen Militärdepartementes Folge gebend, beehren wir uns, Ihre Aufmerksamkeit darauf zu lenken, dass die in der Amtlichen Gesetzsammlung (Bd. 41, 8. 755 ff.) veröffentlichte und am !.. Januar 1926 in Kraft getretene bundesrätliche V e r o r d n u n g ü b e r das m i l i t ä r i s c h e K o n t r o l l w e s e n vom 7. Dezember 1925 den Betreibungs- und Konkursämtern weitgehende Meldepflichten auferlegt, und zwar unter Strafandrohung. Die einschlägigen Vorschriften lauten :

Art, 79, Abs. 1.

Die Betreibungs- und Konkursämter haben den kantonalen Militärbehörden unter genauer Angabe der Personalien jeweilen innert Monatsfrist Mitteilung zu machen, wenn Offiziere, Unteroffiziere oder im Auszug eingeteilte Kavalleristen in Konkurs fallen oder fruchtlos ausgepfändet sind.

Art. 88.

Staats- und Gemeindebeamte, welche den auf sie bezüglichen Vorschriften dieser Verordnung nicht nachkommen, sind bei ihrer Oberbehörde anzuzeigen und von dieser zu bestrafen; sie sind ausserdem für allfällig verursachten Schaden haftbar.

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Wir ersuchen Sie, die Betreibungs- und Konkursämter Ihres Kantons zur Befolgung der aufgeführten Vorschriften anzuhalten, und empfehlen Ihnen und den unteren Aufsichtsbehörden ein gleiches, soweit Veranlassung zu disziplinarischen Massnahmen gegeben ist. Gleichzeitig machen wir Sie darauf aufmerksam, dass das ßnndesgericht den durch die neuen Vorschriften überholten Art. 91 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911 aufgehoben hat*).

Mit Hochachtung!

Im Namen des schweizerischen Bundesgerichts, Der Präsident:

Th. Weiss.

Der Gerichtsschreiber:

Ziegler.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. 42, S. 252.

Erbennachsuchung.

Im Februar 1926 starb in Amerika (vermutlich im Staate Californien) ein Josef H. Brunner, bzw. Josef Hiltbrunner, Uhrenmacher und Juwelier, geboren 1841 im Kanton Luzern, und in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre nach Amerika ausgewandert. Zwei Brüder, Karl und Ludwig Anton, sollen in der Schweiz geblieben sein.

Die gesetzlichen Erben zum Nachlasse des Verstorbenen sind nicht genügend bekannt. Darum ergeht an die Berechtigten im Sinne von Art. 555 des Zivilgesetzbuches die Aufforderung, sich binnen Jahresfrist, vom Erscheinen dieser Publikation an gerechnet, unter Beilage der erforderlichen Ausweise beim Gemeinderat von Luthern zum Erbgange anzumelden.

Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an die der Behörde bekannten Erben.

Allfällige Interessenten werden noch speziell gewarnt, unbekannte Agenten mit der Wahrung ihrer Interessen zu betrauen.

L u t h e r n , den 27. Mai 1926.

(1.)

Per Gemeinderatskanzlei, Gemeindeschreiber: J. Suppiger.

Bundeeblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

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Banknoten.

Mit Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1926 ist die Frist für die Einlösung der im Jahre 1914 ausgegebenen Bundeskassenscheine zu 5, 10 und 20 Franken (blau, Textüberschrift: Die eidgenössische Staatskasse) bis 30. Juni 1926 verlängert worden.

Die Bevölkerung wird daher eingeladen, die noch vorhandenen Scheine der eidgenössischen Staatskasse in Bern zum Umtausch einzusenden. Nach dem 30. Juni 1926 findet keine Einlösung mehr statt.

Der Gegenwert der bis zum genannten Tage nicht vorgewiesenen Scheine wird dem eidgenössichen Invalidenfonds überwiesen.

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Nachtrag zum, Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Bern.

Neue Ermächtigung.

25. Darlehenskasse Homberg.

' B e r n , den 28. Mai 1926.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, m, 494 ff.

Auslosung von Obligationen der 41/? % III. eidgenössischen Mobilisationsanleihe von 1915.

Die Auslosung der per 30. September 1926 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 4J/2 °/o III. eidgenössischen Mobilisationsanleihe von 1915 wird Mittwoch, den 30. Juni 1926, 9 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanzdepartements in Bern stattfinden,

B e r n , den 27. Mai 1926.

Eidgenössisches Finanzdepartement, Kassen- und Rechnungswesen.

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1926

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02.06.1926

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