329 Ablauf der Referendums frisi: 17. Mai 1926.

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Bundesgesetz über

den Automobil- und Fahrradverkehr.

(Vom 10. Februar 1926.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 37biB, 64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1922, beschliesst:

Erster Titel.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

1

Unter dieses Gesetz fallen die Automobile (Motorwagen und Motorräder} und die Fahrräder.

2 Als Motorlastwagen gelten Motorwagen, die bei voller Belastung ein Gesamtgewicht von dreitausend Kilogramm erreichen können, sowie Autoomnibusse, Auto-Gesellschaftswagen, Traktoren und Anhängewagen.

8 Zu den Motorrädern zählen auch die Fahrräder mit Hilfsmotoren.

* Im Zweifel entscheidet der Bundesrat, nach Einholung eines Berichtes der Kantoosregierung, darüber, ob und in welcher Weise eine Fahrzeuggattung oder ein einzelnes Fahrzeug unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fällt.

Sachliche Geltung.

Art. 2.

1

Der Bundesrat kann, nach Anhörung der Kantonsregiernngeu, bestimmte für den allgemeinen Durchgangs verkehr notwendige Strassen in vollem oder beschränktem Umfang offen erklären.

Durchgangsatlassen.

330 2

Im übrigen sind die Kantone berechtigt, die Benützung der Strassen zu beschränken oder ganz zu untersagen.

3 Die Benützung der Strassen im Dienste des Bundes bleibt vorbehalten.

Zweiter Titel, Vorschriften über die Automobile.

Erster Abschnitt.

Ausweise.

Alten der Ausweise.

Erteilung.

Gültigkeit.

Verkehrsausweis.

Überging des Verkehrsausweises.

Art. 3.

Ein Automobil wird zum öffentlichen Verkehr nur auf Grund eines Verkehrsausweises zugelassen.

* Niemand darf im öffentlichen Verkehr ein Automobil führen, der nicht im Besitze eines Führerausweises ist..

1

Art 4.

Die Ausweise werden durch den Eanton erteilt, wo der Bewerber seinen Wohnsitz hat.

3 Sie werden für das Kalenderjahr ausgestellt und sind jährlich zu erneuern.

8 Sie sind gültig für das Gebiet der Eidgenossenschaft.

1

Art. 5.

Der Verkehrsausweis wird auf den Namen des Halters des Automobils ausgestellt. Er.wird erteilt, wenn amtliche sachverständige Prüfung die Eignung des Automobils für den beabsichtigten Betrieb ergeben hat und der Bewerber nachweist, dass die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.

3 Der Verkehrsausweis enthält alle wesentlichen Angaben für die Peststellung der Identität des Fahrzeuges und über den Bestand der gesetzlichen Versicherung.

1

Art. 6.

Der Verkehrsausweis kann auf einen neuen Halter übertragen werden.

2 Die Übertragung wird erst mit dem amtlichen Eintrag auf dem Verkehrsausweis rechtswirksam.

1

331 8

Mit der Übertragung geht die Haftpflicht auf den neuen Halter über, Art. 7.

1 Der Führerausweis wird auf Grund einer theoretischen und praktischen Prüfung erteilt, durch die sich der Bewerber darüber ausweist, dass er ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu fahren versteht.

s Der Bewerber hat sich einer neuen Prüfung zu unterziehen, wenn sein Führerausweis während drei Jahren nicht erneuert worden ist.

9 Der Führerausweis darf nicht erteilt werden : Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben ; Personen, die nicht urteilsfähig oder durch körperliches oder geistiges Gebrechen an der sichern Führung des Fahrzeuges behindert sind ; Personen, dio dem Trunko ergeben sind ; Personen, die aus aaderu amtlich feststehenden Gründen nicht geeignet erscheinen.

Art. 8.

Der Bund kann für seine Automobile eidgenössische Verkehrsausweise und für die Führer solcher Fahrzeuge eidgenössische Führerausweise ausstellen.

8 Die Prüfungen kann er selbst vornehmen oder den Kantonen zuweisen.

Art. 9.

1 Die Ausweise und das Fahrzeug können jederzeit von den kantonalen Behörden kontrolliert werden.

s Die Ausweise sind bei jeder Fahrt mitzuführen, 1

Art. 10.

Der Verkehrsausweis ist durch die Behörde des Kantons, wo der Halter den Wohnsitz hat, zu entziehen, wenn das Fahrzeug den aufgestellten Vorschriften nicht mehr entspricht oder wenn die Versicherung aussetzt.

2 Der Führerausweis ist durch die Behörde des Wohnsitzkantons zu entziehen, wenn Ausschlussgründe nachträglich bekannt werden oder eintreten.

s Er kann zeitweilig oder dauernd entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsvorschriften schwer verletzt oder wiederholt übertreten hat.

1

Führeransweis.

Eidgenössisch e Ausweise.

Kontrollo.

Entzug der Ausweise.

332 4 Die Kantone sind berechtigt, beim Wohnsitzkanton den Entzug der Ausweise zu beantragen.

* Über den Entzug eidgenössischer Ausweise entscheidet die zuständige eidgenössische Amtsstelle, von sich aus oder auf Antrag eines Kantons.

Fahrausbildung.

Beschwerde.

Ausländische Automobile und Führer.

Art. 11.

Fahrten zu Lehrzwecken dürfen nur stattlinden mit Fahrzeugen, für die Verkehrsausweise bestehen, und in Begleitung einer Person, die den Führerausweis besitzt und damit die Verantwortlichkeit als Fohrer trägt.

?

Für die Ausübung des Berufes als Fahrlehrer ist eine Bewilligung des Wohnsitzkantons nötig.

1

Art. 12.

Gegen die Verweigerung oder den Entzug eines Ausweises und gegen die Ablehnung des Antrages eines Kantons auf Entzug eines Ausweises kann innert dreissig Tagen von der Eröffnung des Entscheides an beim Bundesrat schriftlich Beschwerde erhoben werden.

2 Der Bundesrat kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihen.

3 Der Entacheid des Bundesrates über die Beschwerde ist endgültig.

1

Art. 13.

Für ausländische Automobile und Führer, die nicht durch internationale Übereinkunft davon enthoben sind, werden die Ausweise durch die Kantone erteilt. Der Bundesrat bestimmt indessen, in welchen Fällen ausländische Ausweise als genügend anerkannt werden.

Art. 14.

Internationale Ausweise.

Zur Ausstellung internationaler Ausweise sind die Kantone zuständig; für seine Automobile stellt sie der Bund aus.

Zweiter Abschnitt.

Verkehrsvorschriften.

Betriebssicherheit.

1

kehren.

Art. 15.

Das Automobil darf nur in betriebssicherem Zustand ver-

333 2

Die Sicherheit des Verkehrs darf nicht durch Übermüdung des Automobilführers gefährdet werden.

Art. 16.

Jedes Automobil muss vom Beginn der Dämmerung an Lichter führen.

Art. 17.

Jedes Automobil muss mit einer Schall Vorrichtung versehen sein, die, namentlich bei beschränkter Sicht, zu Warnsignalen zu dienen hat.

Art. 18.

1 Der Führer hat dafür zu sorgen, dass kein belästigender Rauch entsteht und das Geräusch auf das Unvermeidliche beschränkt bleibt.

2 Das Fahren mit offenem Auspuff ist untersagt.

Beleuchtung.

Warn · Vorrichtung.

Lärm und Ranch.

Art. 19.

Dem Bundesrat bleibt vorbehalten, den Zeitpunkt zu bestimmen, Bereifung.

in dem für gewisse Arten von Motorwagen die Vollgummibereifung verboten wird.

Art. 20.

Das Gesamtgewicht eines beladenen Motorlastwagens darf zehn Gewicht der Tonnen nicht übersteigen. Die Belastung einer Achse darf bis vier Motorlastwagen.

Fünftel der Gesamtlast ausmachen, jedoch nicht mehr als sieben Tonnen betragen.

Art. 21.

1 Der Führer soll die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges be- Geschwindigkeit im " ständig beherrschen.

allgemeinen.

2 Jeder Motorwagen, dessen Konstruktion eine Geschwindigkeit von Über fünfzehn Kilometer in der Stunde zulässt, muss mit einem Geschwindigkeitsanzeiger versehen sein.

Art. 22.

Für Motorwagen von weniger als dreitausend Kilogramm Gesamtgewicht und für Motorräder beträgt das Höchstmass der Geschwindigkeit fünfzig Kilometer in der Stunde.

* Für Motorlastwagen darf die Geschwindigkeit je nach Bereifung und Belastung zwanzig bis fünfunddreissig Kilometer in der Stunde nicht überschreiten.

1

Höchstgeschwindigkeit.

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Art. 23.

Geschwindigkeit in Ortschaften.

Das Höchstmass der Geschwindigkeit beim Durchfahren von Ortschaften beträgt dreissig Kilometer in der Stunde, für Motorlastwagen fünfzehn Kilometer.

Art. 24.

Verminderte Geschwindigkeit.

Der Führer hat den Lauf zu verlangsamen oder nötigenfalls anzuhalten, wenn das Fahrzeug Anlass zu Verkehrsstörung oder Unfall bieten könnte, insbesondere bei Strassenbiegungen, Strassenkreuzungen und Eisenbahnübergängen; wenn das Fahrzeug einem andern Automobil oder einem Fuhrwerk begegnet; bei unsichtigem Wetter; wenn das Fahrzeug Truppenabteilungen oder Umzügen begegnet oder vorfährt; beim Überholen oder Kreuzen von Fussgängern oder Radfahrern, wenn diese durch Staub oder Kot in erheblichem Masse belästigt werden müssten ; beim Zusammentreffen mit einer Viehherde.

Art. 25.

Ausweichen und Vorfahren.

1

Der Führer soll rechts fahren, nach rechts ausweichen und links vorfahren.

2 An Strassenkreuzungen und an unübersichtlichen Stellen, besonders an Strassenbiegungen, darf nicht vorgefahren werden, 3 Automobile haben den Vortritt vor Fuhrwerken, Personenautomobile vor andern Automobilen.

4 Strassenbiegungen nach rechts sollen kurz, solche nach links weit genommen werden.

B Bei Strassengabelungen und -kreuzungen hat das Fahrzeug auf der Hauptstrasse den Vortritt. Der aus der Nebenstrasse kommende Führer hat die Geschwindigkeit so lange .zu vermindern, bis er eich vergewissert hat, dass Gefahr eines Zusammenstosses nicht mehr besteht. Bei Kreuzungen von Strassen gleicher Breite oder in Zweifelsfällen hat jeder Führer die Geschwindigkeit zu vermindern und dem Führer zur Rechten den Vortritt zu überlassen.

Art. 26.

Kantonale Beschränkungen.

1

Für Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, können die Kantone da, wo die Sicherheit des

33S

Verkehrs oder die Anlage der Strasse es notwendig macht, beschränkende Massnahmen treffen. Solche Massnahmen sind durch Aufschrifttafeln kundzugeben, s

Ebenso bleibt für besondere Strassenverhältnisse örtliche Regelung durch polizeiliche Verkehrsvorschritten vorbehalten. Diese Regelung ist der Genehmigung der kantonalen Behörde unterstellt.

Art. 27.

1

Wettfahrten auf der Strasse sind ohne Bewilligung der kantonalen Behörde verboten. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine besondere Versicherung für den Schaden abgeschlossen worden ist, für den die Veranstalter und die Teilnehmer haftpflichtig werden könnten.

8 Bei solchen Bewilligungen können Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften dieses Gesetzes zugestanden, sowie besondere Sicherungsmassregeln vorgesehrieben werden.

Wett- und Probefahrten.

3 Die kantonale Behörde bezeichnet die für Probefahrten geöffneten Strossen und setzt die Bedingungen für deren Benützung fest.

Art. 28.

1

Wenn ein Automobil einen Unfall verursacht, so hat der Führer sofort anzuhalten.

2 Er hat seinen Beistand anzubieten und für Hilfe zu sorgen, wenn jemand verletzt worden ist. Er hat der nächsten Polizeistelle Meldung zu erstatten und seinen Wohnsitz und seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort in der Schweiz anzugeben.

3 Ist nur Sachschaden entstanden, so ist der Führer verpflichtet, dem Geschädigten oder der nächsten Polizeistelle sofort Anzeige zu machen und seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort in der Schweiz anzugeben.

Art. 29.

Die Fahrzeuge, die nicht durch mechanische Kraft bewegt werden, haben den Automobilen, welche die Absicht vorzufahren kundgeben, das Vorfahren durch Rechtshalten zu ermöglichen.

Bespannte Fuhrwerke sind nachts mit Licht zu versehen.

Art. 30, Wege, die dem Fuasgängerverkehr vorbehalten sind, dürfen von Automobilen nicht benützt werden.

Unfall.

Hegeln für Fnhrworke,

Verhältnis zum Fuasgänger.

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Dritter Abschnitt.

Automobilhaftpflicht.

Haftpflicht des Halters.

Ausschluss und Ermässigung.

Unerlaubter Gebrauch des Automobils.

Dritte.

Schadenersatz.

Zusammentreffen mehrerer Haftungen.

Rückgriff

Art. 31.

Wenn durch, den Betrieb eines Automobils oder bei Hilfsarbeiten, mit denen die besondere Gefahr des Automobilbetriebs verbunden ist, ein Mensch getötet oder körperlich verletzt, eine Sache zerstört oder beschädigt wird, so haftet der Halter für den Schaden.

Art. 32.

Der Halter wird von der Ersatzpflicht befreit, wenn der Unfall herbeigeführt worden iet durch höhere Gewalt, durch grobes Verschulden des Geschädigten oder durch Verschulden eines Dritten, unter Ausschluss eines Verschuldens des Halters oder der Personen, für die er verantwortlich ist.

2 Trifft den Geschädigten ein leichtes Verschulden, so wird der Richter die Ersatzpflicht des Halters ermässigen.

1

Art. 33.

Wenn das Automobil ohne Verschulden des Halters von einem Dritten eigenmächtig gebraucht worden ist, so trifft die Haftung den Dritten unter Ausschluss des Halters.

Art. 34.

Als Dritte im Sinne der vorstehenden Artikel gelten nicht die Personen, deren sich der Halter zum Betriebe des Automobils bedient.

Art. 35.

Art und Umfang des Schadenersatzes bestimmen sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes-über unerlaubte Handlungen.

2 Das gleiche gilt für die Verteilung und den Rückgriff unter den Haftpflichtigen, wenn das Verschulden mehrerer Personen oder verschiedene Haftungsgründe zusammentreffen.

8 Bei ungewöhnlich, hohem Einkommen des Getöteten oder Verletzten kann der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen ermässigen.

4 Bei Haftung für Sachschaden nach Transportrecht bestimmt dieses auch Art und Umfang des Schadenersatzes.

1

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Art. 36.

Trifft den Halter oder eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden, so kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände, namentlich bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit, dem Verletzten oder den Angehörigen eines Getöteten, auch abgesehen von dem Ersatz nachweisbaren Schadens, eine angemessene Genugtuungssumme zusprechen.

Genugtuung.

Art. 37.

Vereinbarungen, durch welche die Haftpflicht wegbedungen undUngültige anfechtbare Vereinbarungen.

oder beschränkt wird, sind ungültig.

3 Vereinbarungen, durch die offenbar unzulängliche Entschädigungen festgesetzt werden, sind anfechtbar.

1

Art. 38.

Die Haftpflichtansprüche aus diesem Gesetze verjähren in einem Jahre vom Tage des Unfalles an. Im übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des Obligationenrechtes.

Art. 39.

Klagen aus diesem Gesetze können beim Gerichte des Wohnsitzes des Haftpflichtigen oder beim Gerichte des Ortes, an dem sich der Unfall ereignet hat, angebracht werden.

Art. 40.

Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem Gesetze beurteilt der Richter die Tatsachen, ohne an die Beweisregeln des kantonalen Prozessrechtes gebunden zu sein.

Verjährung.

Gerichtsstand,

Richterliches Ermessen.

Vierter Abschnitt.

Versicherung.

Art. 41.

Der Verkehrsausweis wird erst ausgestellt, wenn der Nachweis vorliegt, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, durch die der Halter versichert ist gegen jeden Schaden, für den er nach den Bestimmungen dieses Gesetzes haftbar werden könnte.

3 Beim Übergang des Automobils auf einen andern Halter geht die Versicherung von Rechts wegen auf diesen über. Der Ver1

Gegenstand

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sicherer und der neue Halter sind berechtigt, binnen vierzehn Tagen nach dem Übergange von dem Versicherungsverträge zurückzutreten.

8 Der Halter ist nicht verpflichtet, sich gegen die Folgen seiner Haftpflicht gegenüber seinem Ehegatten und seinen Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie zu versichern.

4 Die Automobile des Bundes und der Kantone sind der Versicherungspflicht nicht unterworfen.

Aussetzen oder Aufhören der Versicherung-.

Art. 42.

. Der Versicherer ist verpflichtet, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung der kantonalen Behörde zu melden. Das Aussetzen oder Authören hat aber frühestens nach zehn Tagen vom Eingang dieser Meldung an Rechtswirkung.

Art. 43.

Versicherungssummen.

Versicherer.

Ausländische Automobile.

1

Die Versicherungssumme muss für jedes Automobil mindestens dreissigtausend Franken für eine verunfallte Person betragen.

2 Für das Unfallereignis muss die Versicherungssumme bei einem Motorrad mindestens fünfzigtausend Franken^ bei einem Motorwagen mindestens hunderttausend Franken betragen.

3 Bei einem zum Personentransport hergerichteten Motorlastwagen beträgt die Versicherungssumme für ein Unfallereignis: mindestens hunderttausend Franken bei einem Fassungsvermögen bis zu zehn Personen, mindestens zweihunderttausend Franken bei einem Fassungsvermögen von elf bis zwanzig Personen, und mindestens dreihunderttausend Franken bei einem Fassungsvermögen von über zwanzig Personen.

4 Die Versicherungssumme gegen Sachschaden muss für jedes Automobil mindestens fünftausend Franken für das Unfallereignis ausmachen.

Art. 44.

1 Die Versicherung muss bei einem vom Bundesrat konzessionierten Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein.

.* Die Bewilligung kann auch an Verbände erteilt werden, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Art. 45.

Der Bundesrat bestimmt, unter Berücksichtigung aller Umstände, die Bedingungen, denen die ausländischen Automobile mit Bezug 1

339 auf die Versicherung bei ihrer Einreise in die Schweiz unterworfen werden müssen. Zu diesem Zweck kann er den Weg des Vertrages mit privaten Versicherungsunternehmen beschreiten oder die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt heranziehen. Zur Deckung der Versicherungskosten ist er befugt, die Eingangsgebühren entsprechend festzusetzen.

2 Er kann den Halter eines ausländischen Automobils von seiner Versicherungspflicht für die unentgeltlich ' aus dem Ausland mitgeführten Personen entlasten.

Fünfter Abschnitt.

Verhältnis zur andern Haftpflichtgesetzgebung.

Art. 46.

Ist der durch einen Automobilunfall Verletzte oder Getötete bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert, so bestimmt sich die Entschädigung nach der eidgenössischen Gesetzgebung über die Unfallversicherung. Für ihre Leistungen hat die Versicherungsanstalt den gesetzlichen Rückgriff.

2 Weitergehende Ansprüche aus dem Automobilunfall bleiben dem Verletzten oder den Hinterlassenen des Getöteten gewahrt, 8 Art. 129 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung bleibt vorbehalten.

1

Art. 47.

Die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf Schäden, die durch Automobile des Bundes verursacht werden.

3 Für den Schaden, den Postautomobile an beförderten Sachen verursachen, gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Postverkehr.

3 Wird eine der Militärversicherung unterstellte Person von einem Militärautomobil verletzt oder getötet, so finden ausschliesslich die Vorschriften der Bundesgesetzgebung- über die Militärversicherung Anwendung.

1

Eidgenössische Unfallversicherung,

Automobile des Bundes.

Dritter Titel, Vorschriften über die Fahrräder.

Art. 48.

Die Benützung eines Fahrrades ist nur nach Anbringung eines Kontrollschildes gestattet. Das Kontrollschild wird vom Wohnsitzkanton abgegeben. Es ist für das Gebiet der Eidgenossenschaft gültig. Es muss für mindestens ein Jahr ausgestellt sein.

1

Schweizerische Fahrräder

340 2

Fahrräder, die für den Dienst der Eidgenossenschaft bestimmt sind, tragen ein eidgenössisches Kontrollschild,

Art. 49.

Aus ändische Fahrräder.

Ausländische Fahrräder, die über die Grenze kommen, bedürfen des Kontrollschildes nicht, sofern der Aufenthalt in. der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert, die Radfahrer im Besitze der Kontrollausweise des Wohnsitzstaates sind und dieser Gegenrecht hält.

Art. 50.

Alarmapparat, Bremse, Beleuchtung,

1

Jedes Fahrrad muss mit einem bis auf fünfzig Meter hörbaren Alarmapparat und mit einer rasch und sicher wirkenden Bremse versehen sein.

2 Vom Eintritt der Dämmerung an musa jedes Fahrrad beim Gebrauch mit Licht versehen sein.

Art. 51.

Geschwindigkeit.

Der Radfahrer muss so fahren, dass er bei der Gefahr eines Zusammenstosses sofort anhalten kann.

Art. 52.

Verkehrsvorschriften.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Ausweichen und Vorfahren, über die Wettfahrten, über das Verhalten bei Unfall und das Verhältnis zu den Fugsgängern finden auf die Radfahrer Anwendung.

Art. 53.

Versicherung.

Die Kantone können für die Radfahrer des Kantons die obligatorische Versicherung der gemeinrechtlichen Haftung für Unfälle einführen.

Vierter Titel, Strafbestimmungen.

Art. 54.

1

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Wer den Verkehrsvorschriften dieses Gesetzes oder der Vollziehungsverordnungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu zweihundert Franken bestraft.

341 2

In schweren Fällen oder bei Bückfall kann auf Gefängnis bis zu zehn Tagen oder Busse bis zu fünfhundert Franken erkannt werden.

8 Auf die Badfahrer findet Art. 60 Anwendung.

Art. 55.

1

Der Führer des Automobils, der bei einem Unfall nicht sofort anhält, dem Verunfallten nicht Beistand leistet oder nicht für Hilfe sorgt oder der Meldepflicht nicht genügt, wird mit Busse bis zu tausend Franken bestraft.

2 In schweren Fällen oder bei Bückfall kann auf Gefängnis bis zu zwei Monaten oder Busse bis zu zweitausend Franken erkannt werden.

3 Lässt der Führer einen Verunfallten in hilfloser Lage zurück, so kann auf Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu fünftausend Franken erkannt werden.

Pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall.

Art. 56.

1

Wer ein Automobil führt, für das kein Verkehrsausweis besteht, wer ein Automobil führt, ohne den Führerausweis zu besitzen, wer einen ihm entzogenen Ausweis oder dag ungültige Kontrollechild auf Aufforderung nicht an die Behörde abgibt, wer das Fahrzeug oder einen Ausweis der Kontrolle entzieht, wird mit Busse bis zu fünfhundert Franken bestraft.

2 In schweren Fällen oder bei Bückfall kann auf Gefängnis bis zu einem Monat oder Busse bis zu tausend Franken erkannt werden.

8 Die gleichen Strafen treffen den Besitzer, der den Gebrauch eines Automobils duldet, für das kein Verkehrsausweis besteht, und den Halter, der das Automobil durch eine Person führen lässt, die keinen Führerausweis besitzt.

1 Wer einen Ausweis bei der Fahrt nicht mitführt, wird mit Busse bis zu zweihundert Franken, bei Bückfall mit Busse bis zu fünfhundert Franken bestraft.

Fuhren ohne Ausweis.

Art. 57.

1

Wer sich ein Automobil rechtswidrig zum Gebrauch wird, sofern der Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt Gefängnis bis zu einem Monat oder Busse bis zu tausend bestraft.

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

aneignet, ist, mit Franken 25

Entwendung zum Gebrauch.

342 2

In schweren Fällen oder bei Rückfall kann auf Gefängnis bis zu drei Monaten oder Busse bis zu dreitausend Franken erkannt werden.

Art. 58.

Kontrolle ch Ud.

1

Der Führer eines Automobils, der Gebrauch macht von einem falschen oder verfälschten oder unkenntlich gemachten oder nicht für das Fahrzeug bestimmten Kontrollschüd, wird mit Busse bis zu tausend Franken bestraft.

2 In schweren Fällen oder bei Rüekfall kann auf Gefängnis bis zu zwei Monaten oder Busse bis zu zweitausend Franken erkannt werden.

3 Wer ein Automobil ohne Kontrollschild führt, wird mit Busse bis zu zweihundert Franken bestraft.

Art. 59.

Meldepflicht der Polizei- oder Gerichtsstellen.

Fahrradverkehr.

Gemeinsame Bestimmungen.

Die kantonale Polizei- oder Gerichtsstelle ist verpflichtet, die Behörde, die den Entzug des Führerausweises verfügen kann, von jeder strafbaren Handlung in Kenntnis zu setzen, die zum Entzug Anlass geben könnte.

Art. 60.

1

Wer auf der Strasse mit dem Fahrrad ohne Kontrollschild fährt oder mit einem Fahrrad, das mit einem, falschen, verfälschten oder unkenntlichen Kontrollschild versehen ist, der Radfahrer, der die Verkehrsvorschriften dieses Gesetzes oder die Vollziehungsbestimmungen verletzt, wird mit Busse bis zu zwanzig Franken, in schweren Fällen oder bei Eückfall mit Busse bis zu hundert Franken bestraft.

3 Der Radfahrer, der die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verhalten bei Unfall übertritt, wird mit Busse bis zu dreihundert Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall mit Gefängnis bis zu einem Monat oder mit Busse bis zu fünfhundert Franken bestraft.

3 Lässt der Radfahrer eine bei einem Unfall verletzte Person in hilfloser Lage zurück, so kann auf Gefängnis bis zu zwei Monaten oder Busse bis zu tausend Franken, in schweren Fällen oder bei Ruckfall auf Gefängnis bis zu vier Monaten oder Busse bis zu.

zweitausend Franken erkannt werden.

Art. 61.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

2 Wo Gefängnis und Busse nebeneinander angedroht sind, können die beiden Strafen verbunden werden.

.

1

343 5

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853 findet Anwendung.

4 Erfüllt eine der in diesem Titel genannten Handlungen einen Tatbestand, für den die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung eine schwerere Straf bestimmung enthält, so wird diese angewendet.

Art. 62.

1

Str Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob.

Art. 14 und 41 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850 kommen dabei nicht zur Anwendung, Wird gegen das einen eidgenössischen Beamten betreffende kantonale Urteil beim Bundesgericht Kassationsbeschwerde erhoben, so kann der Kassationshof in freier Würdigung des Sachverhaltes prüfen, ob der Beamte bei der ihm zur Last gelegten Gesetzesübertretung in Ausübung amtlicher Pflicht gehandelt hat.

3 Strafurteile, die auf Grund dieses Gesetzes gegen eidgenössische Beamte gefällt werden, sind der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

fverfolgung.

2

Fünfter Titel.

Anwendungs- und Einführungsbestimmungen.

Art. 63, 1

Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massn ahmen.

2

Er wird durch Vollziehungsverordnung namentlich über folgende Punkte Vorschriften erlassen: einheitliche Formulare für die Ausweise; einheitliche Formel zur Bemessung der Stärke des Motors; einheitliche Kontrollschilder für die Automobile ; Kontrollführung über Art, Zahl und Standort der Automobile, Führerausweise und Entzugsverfügungen ; Art und Handhabung der Beleuchtung; Anbringung von registrierenden Geschwindigkeitsmessern, sobald der Stand der Technik es ermöglicht; .Arten der zulässigen Bereifung zwecks möglichster Verhütung der Schädigung der Strasse und der Erschütterung der Bauten, unter Berücksichtigung der Fortschritte der Technik ;

Ausführung.

344

Ausmasse der Motorlastwagen; Geschwindigkeit der Motorlastwagen je nach Belastung und Bereifung; besondere Anforderungen an Motorlastwagen zum regeln)assigen oder gelegentlichen Personentransport, sowie an die Führer von solchen Fahrzeugen; .

Traktoren und Anhängewagen ; er kann landwirtschaftliche Traktoren und andere durch mechanische Kraft bewegte Fahrzeuge von den Bestimmungen dieses Gesetzes ganz oder teilweise ausnehmen, sofern deren Höchstgeschwindigkeit und Verwendung auf der öffentlichen Strasse eine beschränkte ist; Verkehr auf Bergstrassen.

3 Der Bundesrat ist ferner ermächtigt, die Arbeite- und Ruhezeit der gewerbsmässigen Automobilführer durch Verordnung zu regeln.

4 Er ist ermächtigt, bei neuen technischen Erscheinungen auf dem Gebiete des Automobilwesens, sowie zur Durchführung internationaler Verständigungen diejenigen Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.

Kantonale Vorschriften und Amtsstellen

Art. 64.

1

Die Kantone haben ihre Vorschriften über den Strassenverkehr den Verkehrsvorschriften dieses Gesetzes anzupassen 2 Sie bezeichnen die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Amtsstellen und treffen die nötigen Ausführungsmassnahmen.

Art. 65.

Gebühren und Steuern.

1 Die · Erhebung von Eingangsgebühren auf ausländischen Automobilen bleibt dem Bunde vorbehalten.

3 Den Kantonen bleibt das Recht zur Erhebung von Gebühren gewahrt; jedoch sind kantonale Durchgangsgebühren nicht zulässig.

3 Die kantonale Besteuerung ausländischer Automobile ist gestattet, wenn sie mehr als drei Monate in der Schweiz bleiben.

Der Bundesrat kann bei mangelndem Gegenrecht eine, frühere Besteuerung zulassen.

* Die Besteuerung der Automobile und Fahrräder des Bundes ist gestattet im Verhältnis zur Dauer ihrer ausserdienstlichen Verwendung,

345 5

Militärfahrräder bleiben steuerfrei.

Wird der Standort eines Automobils, für das ein Verkehrsausweis besteht, in einen andern Kanton verlegt, so darf dieser während der Dauer der Gültigkeit des Ausweises keine Verkehrsgebühr erheben.

6

Art. 66.

Wenn der Automobilverkehr künftig dem Bund Einnahmen verschafft, die kraft Gesetzes zu Beiträgen an die Erstellung, die Verbesserung und den Unterhalt von Strassen bestimmt sind, welche dem Automobilverkehr dienen, so wird sie der Bund in erster Linie für die dem allgemeinen Durchgangsverkehr dienenden, sowie für die von Postautomobilen und von Automobilen konzessionierter Privatunternehmungen befahrenen Strassen verwenden. Die Beiträge, bei deren Bemessung die Finanzkraft des Kantons, das Automobilstrassennetz und die für Verbesserung und Unterhalt gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen sind, können von dem Masse abhängig gemacht werden, in dem der Kanton seine Sondereinnahmen aus Automobilen für den Strassenunterhalt verwendet.

Bundesbeiträge an Automobilstrassen.

Art. 67.

1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle entgegenstehenden Bestimmungen der kantonalen und der eidgenössischen Gesetzgebung, sowie die Konkordate betreffend den Automobilverkehr vom 13. Juni 1904, 7. April 1914 und 29. Dezember 1921 ausser Kraft.

3 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 10. Februar 1926.

Der Präsident : Dr. G. Keller-Aargau Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 10. Februar 1926.

Der Präsident: Hofmann.

Der Protokollführer : F. V. Ernst.

Inkrafttreten.

346 Der schweizerische B u n d e s r a t b e s c h l i e s s t : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 10. Februar 1926.

Im Auftrag des Schweiz, Bündesrates, Der Bundeskanzler :

Kaeslin.

Datura der Veröffentlichung: 17. Februar 1926.

Ablauf der Referendumsfrist: 17. Mai 1926.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den Automobil- und Fahrradverkehr. (Vom 10. Februar 1926.)

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Jahr

1926

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.02.1926

Date Data Seite

329-346

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10 029 640

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