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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschroibeu des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom 15. April 1926.)

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen im folgenden die vom eidgenössischen Justizund Polizeidepartemente im Jahre 1925 erlassenen wichtigeren Entscheide und die die Organe des Zivilstandsdienstes interessierenden Vorgänge auf dem Gebiete des Zivilstandswesens zur Kenntnis zu bringen:

Organisation.

1. Kanton Tessin. Der Bundesrat genehmigte unterm 18. März 1925 die vom Grossen Bäte des Kantons Tessin beschlossene Abänderung des Art. 81 des Einführungsgesetzes zum ZGB. Der neue Art. 31 lautet nunmehr : Jede Gemeinde bildet einen Zivilstandskreis.

Zivilstandsbeamte ist der Sindaco (Gemeindepräsident).

Mit besonderem Beschlüsse kann der Gemeinderat einem seiner Mitglieder oder dem Gemeindesekretär die Funktionen eines Zivilstandsbeamten übertragen.

Im Falle rechtmässiger Verhinderung wird der Zivilstandsbeamte durch ein Mitglied des Gemeinderates vertreten.

Der Zivilstandsbeamte kann die Hilfe des Gemeindesekretärs oder dessen Stellvertreters (segretario assunto) in Anspruch nehmen.

2. Kanton Uri. Seit 1. Januar 1925 ist die Behandlung der Zivilstandsgeschäfte von der Gemeindedirektion an die Justizdirektion über gegangen.

3. Kanton Wallis. Die Gemeinde Gluringen ist vom Zivilstandskreis Biel abgelöst und zu einem eigenen Zivilstandskreis erhoben worden.

Infolge Vereinigung der Gemeinde Gründen mit der Gemeinde Ausserberg ist die frühere Gemeinde Gründen dem Zivilstandskreis Ausserberg zugeteilt worden.

4. Kanton Graubünden. Die Gemeinde Augio ist vom Zivilstandskreise Eossa abgelöst und zu einem eigenen Zivilstandskreis erhoben worden.

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Infolge Verschmelzung der Gemeinden Casti und Wergenstem zu einer einzigen Gemeinde bilden diese beiden bisherigen Zivilstandskreise nur noch einen Zivilstandskreis, Casti-Wergenstein, mit Sitz in Wergenstein.

Die bisherige Gemeinde Stuls ist der Gemeinde Bergün zugeteilt worden und bildet mit dieser nur noch einen Zivilstandskreis, Bergün.

Beurkundung 5. Eine Aufsichtsbehörde unterbreitete eine von einem fremden on ZivilfltandaKonsul in Bern aufgenommene "Urkunde über die Geburt eines Kindes ^ fUlen durch remde eines Gesandtschaftskanzleiangestellten und fragte, ob auf Grund dieser j n der Konsuln Schweiz.

Urkunde die Geburt in das Eegister A des Geburtsortes eingetragen werden könne. Dies wurde verneint und empfohlen, dem Kindesvater eine kurze Frist zu stellen, um der in den §§ 58 und ff. der Zivilstandsregisterverordnung vorgeschriebenen Anzeigepflicht nachzukommen, unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung im Unterlassungsfälle.

Wird innert der gesetzten Frist die Anzeige nicht erstattet, so ist der Kindesvater nach § 97 ZstregVo dem Bichter zu überweisen. (1925. G.25.)

von 6. Es ist im Berichtsjahre wiederholt angefragt worden, auf Grund Eintragung ZivilstandBwelcher Ausweise Zivilstandsfälle aus Bussland zurückgekehrter Schwei- F&Uen TU RU8Szer in der Schweiz eingetragen werden können, wenn ordnungsmässige Isndsohweizern.

Zivilstandsakten nicht vorgewiesen werden können. Es wurde geantwortetj dass es an den Kantonen liege, zu beurteilen, ob beim Mangel ordentlicher Zivilstandsurkunden die behaupteten und zur Eintragung beantragten Tatsachen sonstwie gehörig nachgewiesen seien. Die Praxis lege die Bestimmung des §27, Abs. 2, der ZstregVo dahin aus (vgl. Kreisschreiben des Departements vom 9. Mai 1916, Nr. 13), dass die Eintragung nicht nur in den Fällen verfügt werden kann, wo der Zivilstandsfall im Auslande nicht beurkundet worden, sondern auch in den Fällen, wo das Beweismittel für die erfolgte Standestatsache nicht beizubringen ist.

Unter den zurzeit herrschenden Verhältnissen sei es nicht möglich, aus Bussland Standesurkunden zu beschaffen, auch wenn die Standesregister dort noch vorhanden wären, (1925. G. 6.)

ZivilstandB7. Im Jahre 1924 wandte sich die Gesandtschaft der Vereinigten aktenanatauscb.

Staaten Noramerikas an das Politische Departement mit dem Wunsche, es möchten
die schweizerischen Zivilstandsbeamten angewiesen werden, den amerikanischen Konsulaten jeweilen unverzüglich Kenntnis von den Todesfällen von Amerikanern zu geben, die in ihrem Kreise gestorben sind. Im Einverständnis mit dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartemente antwortete das Politische Departement, dass die Schweiz gerne bereit sei, mit den U. S. A. einen Vertrag über gegenseitige Mitteilung von Zivilstandsfällen abzuschliessen, wenn dies auf Grund voller Reziprozität möglich sei. Die Verhandlungen scheiterten indessen an dem Umstände, dass die U. S. A. die Gegenseitigkeit nicht glaubten verbürgen zu können. (1925. G. 2.)

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Der tschechoslowakischen Gesandtschaft, die den gleichen Wunsch geäussert hatte, wurde in ähnlichem Sinne Bescheid zuteil, nämlich, daes beim Fehlen eines diesbezüglichen Vertrages die Schweiz nicht im Falle sei, dem Wunsche zu entsprechen. (1925. Gr. 49.)

. Gegenüber denjenigen Staaten, mit denen wir keinen Vertrag über gegenseitige Lieferimg von Zivilstandsakten besitzen, bleibt es infolgedessen bei dem bisherigen Modus, wonach die Kantone zu bestimmen haben, ob sie diesen Staaten Zivilstandsfälle in Form von Auszügen aus den Zivilstandsregistern mitteilen lassen wollen. Hierbei ist jedoch in Erinnerung zu bringen, dass die Ziviistandsämter die Portofreiheit nicht b e n ü t z e n d ü r f e n , wenn sie die betreffenden Akten "direkt an die beteiligten Konsulate 211 senden haben. Wenn sie von der Portofreiheit Gebrauch machen wollen, so sind die Akten auf diplomatischen Wege (durch die kantonale Aufsichtsbehörde) weiterzuleiten.

EegriffdegEhe-

8. Aus der romanischen Schweiz wurde angefragt, ob ein während der Wartefrist des Art. 103 ZGB geborenes Kind von seinem ausserehelichen Vater anerkannt werden könne. Dies wurde verneint. Der italienische und zum Teil auch der französische Text des Art. 804 ZGB gibt zwar keine bestimmte Antwort auf die Frage, wohl aber der deutsche Text, der «il figlio adulterino», «l'enfant né d'un commerce adultérin» als «das im Ehebruche erzeugte Kind» bezeichnet. Die Möglichkeit der Anerkennung eines ausserehelichen Kindes einer geschiedenen Frau hängt demnach davon ah, ob dieses nach Auflösung der Ehe erzeugt worden ist. (1925. K. 36.)

Nachträgliche Beurkundung aes Todes.

9. Nach Jahren hatte es sich herausgestellt, dass der.Tod eines beim, Baden im Eheine ertrunkenen Soldaten einer Grenzbewachungstruppe, dessen Leiche in einem andern Kantone gelandet war, nirgends beurkundet worden war. Nach Feststellung, dass die Leiche seinerzeit ganz unzweifelhaft als diejenige des verschwundenen Soldaten erkannt worden (sie war übrigens zur Feststellung der Todesursache durch einen Militärarzt seziert worden), wurde die Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen des Kantones, wo die Leiche gelandet worden war, ersucht, die nachträgliche Beurkundung des Todes zu veranlassen. (1925. H. 14.)

Gcburtsehein 10. Ein Schweizer im Auslande, der dem (ausländischen) ausserlichen KinSs. ehelichen, in der Schweiz geborenen Kinde seiner Ehefrau seinen Familiennamen nach § 1706 des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches erteilt hatte, fragte, ob der Geburtschein des Kindes nicht in der Weise ausgestellt werden könne, dass die aussereheliche Geburt darin nicht zur Erscheinung gelange. Es musste geantwortet werden, dass die schweizerische Gesetzgebung kein Mittel an die Hand gibt, um einen Auszug aus den Zivilstandsregistern in der gewünschten Form zu erstellen.

Nur bei Legitimationen und gewissen Berichtigungen von Einträgen

605 ist es möglich, von der Wiedergabe der ursprünglich beurkundeten Angabe über den Zivilstand und von der entsprechenden Anmerkung abzusehen. (1925. H. 21.)

11. Die Mitteilung eines deutschen Amtsgerichtes, dass" der Ehemann vor ihm eine Erklärung abgegeben habe über die Namensführung seiner von ihm geschiedenen Ehefrau, eignet sich nicht zum Eintrage in schweizerische [Register. Die Untersagung der Weiterführung des Namens des Ehemannes seitens der geschiedenen Frau nach § 1577 des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ist eine unserm Bechte fremde Institution.

In die Zivilstandsregister darf nichts eingetragen werden, als was vom schweizerischen ' Gesetze oder der Zivilstandsregisterverordnung vorgeschrieben ist. (1925. E. 13.)

Nameneiührnnjj der geschiedenen Ausländischen Ehefran.

Eintragung.

12. Die Ehe eines Schweizers mit einer Ausländerin war vom zu- Kind aus nichtig erklärter Eh«.

ständigen heimatlichen Gerichte als nicht zuständig erklärt worden.

Es erhoben sich nun Zweifel in bezug auf den Namen und das Bürgerrecht eines vor der Nichtigerklärung der Ehe geborenen Kindes. Bestimmend dafür sind Art. 182, 188 und 270 des ZGB, wonach einerseits die Ehe, selbst wenn sie an einem Nichtigkeitsgrunde leidet, bis zura Nichtigkeitsurteil die Wirkung einer gültigen Ehe hat und die Kinder aus der ungültigen Ehe als eheliche gelten, ohne Bücksicht auf den guten oder böaen Glauben der Eltern, und anderseits die ehelichen Kinder den Namen und das Bürgerrecht ihres Vaters erhalten. (1925. M. 9.)

13. Zur Bewilligung einer Namensänderung sind nicht die eidgenössi- Namensänderung.

schenj sondern ausschliesslich die kantonalen Verwaltungsbehörden zuständig (Art. .30, Abs. l, ZGB). Es gibt auch keinen Rekurs gegen die Verweigerung der Bewilligung einer Namensänderung an eine eidgenössische Behörde; wohl aber kann.eine bewilligte Namensänderung gerichtlich angefochten werden von allen denjenigen Personen die durch die Namensänderung sich verletzt glauben. (1925. H. 18.)

14. Der Anmerkung der Legitimation eines in der Schweiz gebo- Legitimation.

Anmerkung.

renen, durch die Ehe seiner Eltern ehelich gewordenen Kindes im schweizerischen Geburtsregister steht, auch wenn die Eltern im Auslande wohnhaft sind und dort Legitimationsurkunden nicht bekannt sind, nichts entgegen, wenn durch eine Erklärung der zuständigen gerichtlichen oder Verwaltungsbehörden der Heimat des Vaters und Ehemannes dem Zivilstahdsbeamten nachgewiesen wird, dass das Kind ehelich geworden ist, oder wenn dies nicht tunlich und vorausgesetzt, dass das Heimatland des Kindesvaters die Legitimation durch nachfolgende Ehe kennt, wenn dieser Nachweis behufs Anmerkung der Legitimation durch Vorlage der Urkunde über die Vaterschaft, die Geburtsurkunde des Kindes und die Eheurkunde der Eltern der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber geleistet wird. (1925. K. 7.)

606 Kindegannahme nach deutschem Beohte.

15. In bezug auf die Anchine von Kindern durch deutsche ReichsEingehörige musate neuerdings darauf aufmerksam gemacht werden, dass nach Art. 22, Abs. l, des Einführungsgesetzes zum deutschen bürgerlichen Gesetzbuche die Annahme an Kindesstatt, wenn der Annehmende zur Zeit der Annahme die Eeichsangehörigkeit besitzt, nach deutschen Gesetzen sich bestimme (entsprechend auch Art. 8 und 82 des schweizerischen Gesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter). Im fernem fordere § 1741 des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches die Bestätigung des Annahmevertrages durch das zuständige Gericht. Als zuständig zur Bestätigung erscheine nach §§ 65 und 66 des deutschen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn der Annehmende Deutscher ist und in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen letzten deutschen Wohnsitz hatte. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes werde das zuständige Gericht, wenn der Annehmende einem Bundesstaate angehört, von der Landesjustizverwaltung, andernfalls vom Reichskanzler bestimmt.

(1925. G. 13.)

16. Ebenso ist deutsches Hecht massgebend, soll die Kindesannahme im deutschen Reiche wirksam sein, wenn der Annehmende einem fremden Staate angehört, während das anzunehmende Kind die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt; § 1747 des DB GB fordert die Einwilligung der Eltern bzw. der Mutter, wenn es sich um ein aussereheliches Kind handelt, für die Annahme eines Kindes unter 22 Jahren. Die Einwilligungserklärung, die dem Annehmenden oder dem Kinde oder dem für die Bestätigung des Annahmevertrages zuständigen Gerichte gegenüber zu erfolgen hat, bedarf nach § 1748 des erwähnten Gesetzes der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Die blosse Beglaubigung der Unterschriften der Eltern oder der Mutter durch eine für die Beglaubigung zuständige Person oder Amtsstelle genügt dazu nicht. (1924. P. 39.)

Kindesannahme nach französischem Rechte.

17. .Die Frage, ob für die Annahme der Gültigkeit der Adoption eines schweizerischen Kindes durch ein französisches, in Frankreich wohnhaftes Ehepaar die Homologation des Annahmevertrages durch das zuständige französische Gericht (Art. 862 0. c. fr.) genüge, ist, unter Vorbehalt anderer gerichtlicher Entscheidung vom Standpunkte der Verwaltungsbehörden aus, als dem Wortlaute der schweizerischen Gesetzesbestimmungen (Art. 267, Abs. l, ZGB, Art. 8 des zivilr. Verh.

Ges.) entsprechend bejaht worden. (1925. G. 10.)

Kindeoarmahme nach niederländischem Beeilte,

18. Das niederländische Ministerium des Äussera hat der schweizerischen Gesandtschaft im Haag über die Adoption im niederländischen Rechte bei Anlass eines besondern Falles folgende Auskunft gegeben: Nach der niederländischen Gesetzgebung, die die Adoption nicht kennt,

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finden die niederländischen Gesetze in bezug auf den Personenstand (statut personnel) der niederländischen Staatsangehörigen selbst dann Anwendung, wenn letztere im. Auslande sind. Demzufolge kann eine im Auslande nach ausländischem Eechte erfolgte Adoption wenigstens dann in den Niederlanden als gültig nicht angesehen werden, wenn eine der Parteien die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt. (1925. G. 64.)

19. Wie schon im Geschäftsberichte des Departementes vom Jahre 1918, sub Nr. 5, lit. h (Bundesbl. 1914,1, 348, lit. h}, erwähnt, begründet die in einem Verhandlungsprotokolle einer Vormundschaftsbehörde enthaltene Anerkennung eines ausserehelichen Kindes durch seinen Vater keine freiwillige Anerkennung im Sinne des Art. 303 ZGB, auch dann nicht, wenn der nach kantonalem Eechte zur Beurkundung einer freiwilligen Anerkennung zuständige Zivilstandsbeamte Mitglied der Vormundschaftsbehörde ist und an der protokollierten Verhandlung teilnahm. (1925. K. 18.)

Anerkennung.

Urkunde.

20. Der Zuspruch einer Vaterschaftsklage, die nur auf Vermögensleistungen an Mutter und Kind hinzielte, genügt nicht, um die Abstammung des Kindes von dem zu Vermögensleistungen verurteilten Manne zu beweisen. Es bedarf dazu einer ausdrücklichen Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen an den Vater oder einer ausdrücklichen Anerkennung des Kindes seitens des Vaters in einer öffentlichen Urkunde.

(1925. M. 12 u. 80.)

Zusprach einer Vaterschaft»klag«.

21. Schweizerische Konsulate sind berechtigt, Eheversprechen der in ihrem Sprengel sich aufhaltenden Schweizer zu beglaubigen, vorausgesetzt, dass die Unterschrift der Aussteller zu keinen Bedenken Anlass gibt. Art. 57, Abs. l und 2, des Konsularreglementes vom 26. Oktober 1928 gibt dem Konsul die Befugnis, private Schriftstücke, die von Schweizern oder Ausländern unterzeichnet sind, zu beglaubigen, sofern die Identität des Ausstellers festgestellt ist bzw. über die Echtheit der Unterschrift keine Zweifel walten. (1925. H. 2.)

Eheverspreohen.

Beglaubigung.

von 22. Eine Bürgergemeinde stellte das Gesuch, es möchten ihr die Verkündnng Ausland Verkündakte derjenigen ihrer Gemeindeangehörigen, die sich im Aus- Schweizern, lande verheiraten wollen, zugestellt werden, damit sie rechtzeitig Einspruch gegen die Ehe erheben könne. «Es komme zu häufig vor, dass ihr Personen zugeschoben werden, die durch die Heirat Bürger ihrer Gemeinde geworden sind.» Dem Gesuche konnte keine Folge gegeben werden. Wenn nach dem Gesetze des Eheabschlussortes eine Verkündung am schweizerischen Heimatorte erforderlich ist, so erfolgt sie durch Anschlag am schwarzen Brette, wo die Gemeindeorgane so gut wie jeder andere Kenntnis davon nehmen können. Ist die Verkündung dort nicht erforderlich, so erhält die Schweiz überhaupt keine Kenntnis von der

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bevorstehenden Trauung, deren Gültigkeit sich dann nach Art. 54 der Bundesverfassung beurteilt. (1925. H. 2/89.)

Vcrkündung von Kussen.

23. Eine Kantonsregierung hatte die Bewilligung zur Verkündung der Ehe eines Schweizers mit einer Bussin verweigert, weil ein Dritter gegen die Verkündung protestierte, behauptend, die Braut sei ihm in Bussland angetraut worden. Auf Beschwerde hin wurde die Kantonsbehörde ersucht, der Verkündung keine Schwierigkeiten zu bereiten.

Es sei ja gerade Aufgabe der Verkündung, allfällige angebliche oder wirkliche Ehehindernisse amtlich ans Licht zu bringen. Deren Begründetheit ist dann in dem damit verbundenen Einspruchsverf'ahren gerichtlich zu prüfen. (1925. H. 2/110.)

24. Das russische Sovjetrecht kennt die Verkündung und die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen nicht. Es stellt vielmehr für- die in Eussland abzuschliessenden Ehen für den Nachweis der Ehefälligkeit lediglich auf eine «Bescheinigung» der Brautleute ab, dahingehend, dass keines der in den §§66 bis 69 des russischen Zivilrechtes erwähnten Ehehindernisse vorliege.

Diese Hindernisse bestehen (§ 66) in mangelnder Ehemündigkeit (18 Jahre für den Mann, 16 für die Frau), (§ 67) Mangel des «gesunden Verstandes», (§ 68) ein bestehendes Eheband und (§ 69) Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie und zwischen Geschwistern. (1925. H. 2/3.)

Bewilligung zur Eheechlicesang Angehöriger von Haager Konventicijisstaaten.

25. Die Vorschrift des Art. 7, lit. e, BG betreffend zivilr. Verh.

der N, und A., wonach die Bewilligung zur Eheschliessung beim Vorliegen einer Anerkennungserklärung der heimatlichen Behörden des ausländischen Verlobten nicht verweigert, beim Fehlen einer solchen auf das Eisiko der bewilligenden-Behörde dennoch erteilt werden dürfe, ist im Verhältnis zu Angehörigen der Haager Konventionsstaaten durch das Abkommen dahin modifiziert worden, dass einerseits nicht nachgewiesen zu werden braucht, dass der Heimatstaat des fremden Verlobten die Ehe mit allen ihren Folgen anerkennen werde, sondern nur, dass der Verlobte nach dem in Art. l der Konvention genannten Gesetze ehefähig ist, anderseits aber, dass die bewilligende Behörde vom Nachweise der Ehefähigkeit nicht dispensieren darf (vgl. Nachträge zum alten Handbuche zu Nr.. 154, Abs. l, p. 138), auch nicht unter Auflage einer Kaution.

Eine solche dürfte dem einem Konventionsstaate angehörenden Fremden, nur dann abgefordert werden, wenn das massgebende fremde Recht zur Gültigkeit der Ehe und damit zur Anerkennung derselben die Erfüllung einer Formalität fordern würde, die das schweizerische Eecht nicht kennt, wie z. B. die kirchliche Einsegnung der Ehe. In allen übrigen Fällen ist eine Kautionsforderung (im Verhältnis der Haager Konventionsstaaten) unzulässig, indem, weil von dem Nachweise der Ehefähigkeit nicht dispensiert werden darf, die Bewilligung ohne weiteres erteilt werden

609 muss, wenn der Nachweis der Ehefähigkeit geleistet ist, oder aber die Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn dieser Nachweis fehlt.

(1925. G. 19.)

.

26. Die Ehe im Auslande wohnhafter Fremder, die sich in der Schweiz trauen lassen wollen, braucht in der Schweiz nicht verkündet zu werden. Nach Art. 7, lit. e, Abs. 8, des BG betreffend die zivilr. Verh.

der N. und A. kann die Trauung eines Ausländers, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, mit Bewilligung der Eegierung des Kantons, in dem die Trauung erfolgen soll, vorgenommen werden, wenn durch Erklärung der Heimatbehörde oder auf andere Weise dargetan ist, dass die Ehe mit allen ihren Folgen in der Heimat anerkannt werde. Es liegt demnach im Ermessen der zuständigen Eegierung, zu bestimmen, in welcher Weise dieser Nachweis zu leisten ist. (1925. H. 2/60.)

27, Es wird allgemein angenommen, dass Art. 7, lit. c, des BG betreffend die zivilr. Verh. der N. und A. dahin auszulegen sei, dass das Ehefähigkeitsalter nicht unter den Begriff der öffentlichen Ordnung falle und dass somit das Ehefähigkeitsalter des Fremden sich nach dessen heimatlicher Gesetzgebung richte (vgl. dazu Stauffer, Das intern.

Privatrecht der Schweiz auf Grund des N. und A. Ges., ad Art. 7, lit. c, Nr. 5).

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Bewilligung zur Eheschliessung Im Auslands wohnhafter Fremder.

Ehefähigkeitsalter von Ausländern, die keinem Haager Konventionsstaate angehören.

Bern, den 15. April 1926.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement; Häberlin.

Banknoten.

Mit Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1926 ist die Frist für die Einlösung der im Jahre 1914 ausgegebenen Bundeskassenscheine zu 5, 10 und 20 Franken (blau, Textüberschrift : Die eidgenössische Staatskasse) bis 30. Juni 1926 verlängert worden.

Die Bevölkerung wird daher eingeladen, die noch vorhandenen Scheine der eidgenössischen Staatekasse in Bern zum Umtausch einzusenden. Nach dem 30. Juni 1926 findet keine Einlösung mehr statt.

Der Gegenwert der bis zum genannten Tage nicht vorgewiesenen Scheine wird dem eidgenössichen Invalidenfonds überwiesen.

Eidgenössisches Finanzdepartement.

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Entreprises Electriques Fribourgeoises in Freiburg (EEF) sind im Besitze der bis 8. Januar 1936 gültigen Bewilligung Nr. 31, vom 20. Juli 1915, zur Ausfuhr von max. 10,000 Kilowatt elektrischer Energie an die Société des forées motrices du Refrain, in Montbéliard (Frankreich).

Die EEF stellen das Gesuch um Erweiterung dieser Bewilligung, Gesamtleistung der Ausfuhr, in der bestehenden Messstation bei ,,La Corbatiere" (.Kanton Neuenburg} gemessen: 15,000 Kilowatt, wovon 8000 Kilowatt mit und 7000 Kilowatt ohne Lieferpflicht. Die Ausfuhrleistung soll, mit Einschluss allfälliger Belastungsschwankungen, max.

l 6,500 Kilowatt nicht Überschreiten. Täglich auszuführende Energiemenge : max. 225,000 Kilowattstunden, wovon 80,000 Kilowattstunden mit und der Rest ohne Lieferungsverpflichtung.

Die auszuführende Energie stammt aus den eigenen Werken der EEF.

Die ausgeführte Energie soll von der Société des forces motrices du Refrain in ihrem Verteilungsnetz verwendet werden.

Die vermehrte Energieausfuhr soll am l, Juli 1926 beginnen. Die erweiterte Bewilligung wird mit Gültigkeit bis 8. Januar 1936 nachgesucht.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 28, Mai 1926 einzureichen.

Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

B e r n , den 21. April 1926.

(2..)

Eidgenössisches Amt für Wasserwirtschaft.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen} bezogen werden» Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

en Verschollenheitsruf.

Stuber, August Wilhelm, Ursen sei. und der Anna Maria geb. Kehrli, geboren in Corgemont, den 26. Februar 1864, von Lüsslingen, welcher im Jahre 1878 nach Frankreich verreist ist und von dem seit mehr als 35 Jahren keine Nachrichten mehr eingetroffen sind, wird hierdurch aufgefordert, sich binnen Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit erklärt wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über den Genannten Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 21. Januar 1926.

(3..).

Der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen Wettbewerberöffnung Tuchlieferung

Die schweizerische Postverwaltung bedarf der folgenden Uniformtücher: 1. 10,000 m Winterblusentuch.

2. 10,500 m Sommerblusentuch.

3. 11,500 m Hosentuch.

Die Postverwaltung behält sich vor, die Bestellung auf mehrere Bewerber zu verteilen oder einem einzigen Lieferanten zu übertragen. Die Preise sind franko Bern, Ware verpackt, zu berechnen. Der Lieferant haftet für jede Beschädigung ausmangelhafter Verpackung.

Lieferlrist: 15. November 1926. Ist die Postverwaltung bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitze der bestellten Tücher, so findet für jede spätere Lieferung ohne weiteres ein Abzug von 5 % vom Fakturawert statt. Wird die Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so ist die Postverwaltung berechtigt, .die fehlende Ware abzubestellen. Vor dem 15. September werden nur ausnahmsweise Sendungen angenommen.

Eingabefrist ; 15. Mai 1926 *). Die Eingaben sind verschlossen und frankiert und mit der Aufschrift ,,Angebot für Uniformtücher" versehen an die Oberpostdirektion in Bern zu adressieren.

Farbenmuster und Lieferungsvorschriften können bei unserer Materialverwaltung in Bern erhoben werden.

(2..)

Bern, den 20. April 1926.

Schweiz. Oberpostdirektion.

*) Die Eingabefrist dieser Ausschreibung soll in der vorigen Nummer auch auf 15. Mai 1926 richtiggestellt werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1926

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18

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.05.1926

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602-611

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