450

Bericht des # S T #

schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1925.

(Vom 10. Februar 1926.)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beehren wir uns, Ihnen über unsere Amtstätigkeit im Jahre 1925 folgendes zu berichten:

A. Allgemeiner Teil.

Das Bundesgericht konnte zu Anfang des Berichtsjahres sein 5Ojähriges Bestehen als ständiger Gerichtshof feiern.

Personelles.

Leider musste Herr Präsident Stooss, der die Feier noch, in Unterbrechung längeren Krankheitsurlaubes, geleitet hatte, bald darauf wieder Urlaub nehmen ; am 20. September erlag er dem schweren Leiden, das ihn seit Monaten heimgesucht hatte. An seine Stelle liess die Bundesversammlung in der Dezembersossion den Vizepräsidenten Herrn Tb. Weiss vorrücken und besetzte die Stelle des Vizepräsidenten mit Herrn E. Kirchhof er; ferner wählte sie als neues Mitglied für Herrn Stooss: Herrn G. Louch, Oberrichter, von und in Bern.

Das Bundesgericht seinerseits ernannte zum Vorsitzenden einer Zivilabteilung gemäss Art. 19 II OG Herrn V. Eossei. In der Besetzung der Abteilungen trat dadurch keine Veränderung ein : Herr Louch wurdo der II. Zivilabteilung zugeteilt, deren Vorsitz Herr Rossel übernahm; die Herren Weiss und Kirchhofer behielten den bisher innegehabten Vorsitz, jener in der: staatsrechtlichen Abteilung, dieser in der I. Zivilabteilung, bei.

Bei diesem Anlass, besonders mit Eucksicht auf den Ablauf der Amtsdauer der gegenwärtigen Präsidien mit Ende des Jahres, darf von neuem auf die Unannehmlichkeiten hingewiesen weiden, die sich aus dur Bestimmung des Art. 19 OG ergeben, wonach der Vorsitz in der staatsrechtlichen Abteilung stets dem Präsidenten oder Vizepräsidenten zufallen soll. Das «Postulat

451 Müller» wollte bekanntlich diese Bestimmung, einem Wunsche des Bundesgerichts entsprechend, ändern; in der Form, wie das nach der Verhandlung im Nationalrat geschehen sollte --· ohne Änderung des Gesetzes -- konnte jedoch das Bundesgericht nicht vorgehen und wird es auch in Zukunft nicht vorgehen können; eino Änderung des Gesetzes erscheint daher nach wie vor dringlich, um so mehr, als die Bestimmung gar keinen innern Grund für sich hat.

Das Bundesgericht nimmt davon Kenntnis, dass die eidgenössischen Eäte sich hei der Behandlung des Geschäftsberichtes mit der von ihm getroffenen Regelung der Schiedsgerichtsordnung gemäss Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1924 einverstanden erklärt haben.

Im Berichtsjahre (April) ist der Kanzlist William Hartmann gestorben.

Seine Stelle wurde während des abgelaufenen Jahres nicht wieder besetzt.

Herrn Sekretär Dr. E. Secretai! wurde im September ein unbezahlter Urlaub von 10 Monaten, beginnend mit 1. Oktober, erteilt, um die ihm vom Präsidenten des durch den Friedensvertrag von Ouchy vorgesehenen gemischten griechisch-türkischen Schiedsgerichts angetragene Stelle eines Generalsekretärs bekleiden zu können. Als Aushilfssekretar für die Dauer dieser Beurlaubung wählte das Bundesgericht Herrn Georges A. Bosset, von Villeneuve, bisher Sekretär des eidgenössischen Versicherungsgerichts.

Aus der .Rechtsprechung soi hervorgehoben, dass das Bundosgericht mit Plenarbeschluss vom 3. Juli 1925 1. daran festgehalten hat, dass die Unterlassung einer dio Berufung begründenden Rechtsschrift im schriftlichen Verfahren (Streitwert unter Pranken 8000) die Berufung unwirksam macht; 2, entschieden hat, dass die blosse Euge aktenwidrigor Feststellungen nicht als schriftliche Begründung der Beratung gemäss Art. 67 IV OGr gelten kann (BGE 51, II, Nr. 55, S. 348 ff.).

Geschäftslast und -Verteilung.

Der Bückgang in den Geschäften der staatsrechtlichen Abteilung gegenüber 1924 (neu eingegangen 569 gegenüber 664) erklärt sich einzig und allein aus dem Rückgang der Beschwerden von Privaten und Korporationen gemäss Art. 1753) OG staatsrechtliche Rekurse im engeren Sinn), deren Zahl an Neueingängen von 643 auf 537 zurückgegangen ist; darunter ist besonders die Zahl der sogenannten Rschtsverweigerungsrekurse von 382 im Jahre 1924 auf 298 im Jahre 1925 (erledigte Falle) gesunken. Ferner haben die Fälle von Doppelbesteuerung sogenannter Tessiner Emigranten abgenommen und endlich auch dio während einer Zeit &o zahlreichen Rakurse aus Genf wegen Niederlassungsentzugs. Es ist daher eine Entlastung mohr nach der Seite der Quantität als nach derjenigen der Qualität eingetreten.

452

Bei den Zivilabteilungen weist die Zahl der neu eingegangenen Berufungen eine kleine Erhöhung -- von 490 auf 509 -- auf; ebenso die der zivilrechtlichen Beschwerden (48 gegen 37). Auch ist die Zahl der Expropriationsrekurse ziemlich -- von 68 auf 92 -- gestiegen, wobei den Expropriationen für den neuen Bahnhof Genf-Cornavin oin Hauptanteil zukommt. Die Tabelle über direkte Zivilprozesse weist punkto Übertragungen aus dem Vorjahr, Neueingängen undErledigungenn ziemlich stabile Zahlen auf.

Verschiedenes.

Die Gesamtzahl der Sitzungen beläuft sich im Berichtsjahre auf 253 (gegenüber 246 im Jahre 1924).

Diese Sitzungen verteilen sich wie folgt: Plenum 4 I. Zivilabteilung 80 II. Zivilabteilung 74 Staatsrechtliche Abteilung 61 Abteilung für Schuldbetreibung und Konkurs. . . . 25 Kassationshof 7 Anklagekammer l Bundesstrafgericht l Total 253 Dabei ist zu bemerken, dass 317 Geschäfte der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer auf dem Zirkularwege erledigt worden sind.

Statistik über die Erledigungen von 1821 bis 1925.

Natur der Streitsachen

I. Zivilsachen: 1. Erst-u. letztinstanzlich zu beurteilende Zivilsachen 2. Berufungen gegen Urteile kantonaler Gerichte . .

3. Zivilrechtl. Besehwerden 4. Andere Zivilsachen .

5. Rekurse in Expropriati ou ssachen · I I . Strafsachen . . . .

III. Staatsrechtliche Streitigkeiten , , IV. ». Beschwerden betr. das Schuldbetre ibungsund Konkurswesen b. Hotel- und Sticker eipfandschätzungen c. Eisenbahn - Zwangsliquidationsbegehren und -Sanierungen V. Freiwillige Gerichtsbarkeit Total

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509 43 17

490 45 14

79 4 3

48 31

99 4

13

43 11

257 38

50 250 37 12

132 28

267 115 33 7

109 26

152 28

72 5

92 29

85 3l

79 3

68 32

120

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745 130

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763 140

767

756 151

664

718

97

569

547 119

18

254

268

4

332

333

3

339

327

15

292

300

7

350

346

11

17

14

3

15

15

3

10

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7 --

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7

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5

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1 1 -- 2 -- 3 -- 2 2 -- -- 3 2 1 1 -- 403 2178 2016 564 1972 2132 404 1910 1929 385 1663 1731 317 1623 1559 381 >U W

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454

B. Spezieller Teil, l, Zivilrechtspflege.

Eine Übersicht über die Zivilsachen, mit denen sich das Bundesgericht im Jahre 1925 zu befassen hatte, gibt folgende Tabelle:

II Natur der Streitsache

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1. Vom Bundesgericht als einziger Zivilgerichtsinstanz zu beurteilende Streitsachen (Art. 48--52 OG) . . .

2. Berufungen (Art. 56 f. OG) 3. Zivilrechtliche Beschwerden (Art. 86 und 87 OG) . .

4. Revisions- und Erläuterungsbegehren, Moderationsgesuche etc 5. Rekurse in Expropriationssachen Total

ÏÎ

58 60

23 509

81 569

25 490

56 79

6

43

49

45

4

17

17

14

3

79

68

147

48

99

203

660

863

622

241

Ad 1. Von den 81 direkten Prozessen betrafen: 1. Streitigkeiten zwischen Korporationen oder Privaten als Kläger und dem Bund als Beklagten 2. Streitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits 8. Streitigkeiten aus Art. 28 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten 4. Streitigkeit aus Art. 47 des gleichen Gesetzes 5. Streitigkeit aus Art. 80, -Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen ß. Steitigkeiten zwischen einer in Zwangsliquidation befindlichen Eisenbahngesellschaft und ihren Gläubigern 7. Steitigkeiten aus Art. 22, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1907 betreffend die Erfindungspatente S. Streitigkeiten, in welchen das Bundesgericht als vereinbarter Gerichts stand angerufen wurde

13 20 30 l l 2 2 12 "81

455

Von den 81 direkten Prozessen wurden erledigt: Durch Vergleich bzw. Rückzug der Klage oder Anerkennung des Klagebegehrens 16 Durch Nichteintreten 2 Durch Urteil 7 Übertragen auf 1926 56 81 12 Prozesse wurden von der I. Zivilabteilung, 6 von der II. Zivilabteilung und 7 von der staatsrechtlichen Abteilung erledigt.

Ad 2. Von den 490 erledigten Berufungen, von denen 87 im schriftlichen Verfahren behandelt wurden, betrafen: 1. Das Zivilgesetzbuch 192 und zwar: Personenrecht 4 Familienrecht (Ehescheidung bzw. Abänderung von Schei dungsurteilon 66, Vaterschaft 44, andere Materien 26) . . 186 Erbrecht 18 Sachenrecht (Vorkaufsrecht 2, Nachbarrecht 3, Wegrecht l, Quellenrecht 3, Eigentum 11, Dienstbarkeit 3, Grundlast l, Grundpfand 2, Schuldbrief l, Pfandrecht 10, Besitz 2) . . 39 192

2. Obligationenrecht und zwar im wesentlichen: Allgemeine Bestimmungen (Schadenersatz aus Vertrag und unerlaubter Handlung 35) 58 Kaufvertrag 72 Miete und Pacht 5 Dienstvertrag 14 Werkvertrag 7 Bürgschaft 9 Gesellschaftsrecht 28 3. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Anfechtungsklagen 6) ...

4. Eisenbahnhaftpflicht 5. Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz 6. Versicherungsrecht 7. Berufungen, auf die -wegen Anwendung kantonalen bzw. fremden Hechts nicht eingetreten wurde

237

16 4 18 10 18 490

Von den 490 Berufungen wurden 255 von der I. Zivilabteilung, 285 von der II. Zivilabteilung erledigt,

456 Von den auf 1926 übertragenen Geschäften sind 2 im Jahre 1924 S in der ersten und die übrigen in der zweiten Hälfte des Berichtsjahres eingegangen.

z

Aargau .

. .

Appenzell A.-Rh. .

Baselland . . .

Baselstadt . . .

Bern Freiburg . . .

Genf Glarus Graubünden Luzern Neuenburg . . .

Nidwaiden . . .

Obwalden . . .

Schaffhausen , .

Schwyz Solothurn . . .

S t . Gallen . . .

Tessin Thurgau . . .

Waadt Wallis Z u g. . . .

Zürich

2 1 2

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Total

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1 1 4 7 3 3

3 4 9 1

3 4 6

4 3 10 22 8 37 1 4 15 17

3 2 7 6 1 6 4 2

12 19 72 105

1 1 2 1 6 2 6 3 1 11 67

2 1 4 2 8 10 11 13 11 1 35 234

HUck Weisung II an die kantonale!

Instanz

s* 5?»

Kantone

Ganz oder teilweise g u h s e t e n i

Über die Art der Erledigung und die Herkunft der 569 Berufungen gibt die nachstehende Tabelle Auskunft:

1

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1

28 9 7 - 20 59 18 73 3 21 31 39 2 5 (J 4 7 18 38 15 32 28 7 99

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1 3 1 2

8 2 15 2 7 4

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1 1 3

12

2 ~ 1 2 5 1 2 4 2 19 79

569 1

Von den 72 Nichteintretensfällen war in 20 Fallen kantonales bzw.

fremdes Rocht anwendbar; in 23 Fällen fehlte der Streitwert oder ein Haupturteil, nnd in 29 Rillen waren die gesetzlichen Formvorschriften nicht gewahrt, oder es war die Berufung verspätet oder unzulässig.

457 Ad 3. Von den 45 zivilrechtlichen Beschwerden, von denen 5 von der I. und 40 von der II. Zivilabteilung zu behandeln waren, betrafen: l Verweigerung der Einwilligung des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 861 OG), 7 Elternrechte (Art. 86 * OG), 25 Vormundschaft (Art. 86 3 OG), 4 Kraftloserklärung von Inhaberpapieren (Art. 86 * OG), 8 die Anwendung kantonalen oder fremden statt eidgenössischen Hechts oder die Verletzung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 (Art, 87). 22 Beschwerden wurden abgewiesen, 10 gutgeheissen. auf 10 wurde nicht eingetreten und 2 wurden zurückgezogen; l Geschäft wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Ad ö. Von den 48 Expropriationsstreitigkeiten entfielen 28 auf die Bundesbahnen. 2 auf Nebenbahnen, 18 auf Kraftwerke, l auf die eidgenössische Telephon- und Telegraphenverwaltung, 4 auf Waffenplatz- bzw.

au* Schiessplatzanlagen. Es wurden erledigt: 15 durch Küchzug bzw. Vergleich, 25 durch Annahme des Vorentscheides, 7 durch Urteil, l durch Nichteintreten. Von den 99 übertragenen Geschäften sind 60 (eine Gruppe bildend) im Jahre 1924, die übrigen im Berichtsjahre eingegangen.

II. Strafrechtspflege.

a. Anklagekammer.

Bei der Anklagekammer wurde als Aufsichtsbehörde über die eidgenössischen Untersuchungsrichter Beschwerde erhoben gegen einen frühern a. o.

Untersuchungsrichter mit der Behauptung, dieser habe eine Barkaution, die ihm für die provisorische Haftentlassung eines im Jahre 1918 wegen Sprengstoffverbrechons in Untersuchung gestandenen Angeschuldigten geleistet ·wurde, zu Unrecht an Drittpersonen ausfolgen lassen. Die von der Anklagekammer hierüber gemachten Erhebungen haben indessen ergeben, dass so-wohl der betreffende Untersuchungsrichter als der Kassier des Bundesgerichts, bei dem die Kaution in Verwahrung lag, durchaus korrekt gehandelt haben, -weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

Weitere Vorgänge hatte die Anklagekammer nicht zu verzeichnen.

b, Bundesstraîgerieht.

Auch das Bundesstrafgericht beschäftigte ein einziger Fall: eine Anklage, die die Bundesanwaltschaft namens der eidgenössischen Alkoholverwaltung gegen einen Spritbrennor wegen Widerhandlung gegen Art. 24, lit. a, des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1900 über gebrannte Wasser (Alkoholgesetz), in Verbindung mit dem Bundesratsbeschluss vom 28. Juli 1922 betreffend die Unterstellung der Gewinnung
von hochgradigem Spiritus und Sprit unter die Bundesgesetzgebung, erhoben hatte. Sie führte zur Verfällung des Angeklagten in eine Busse von Fr. 1000, die im Falle der Unerhältlichkeit jim Varhaltnis von einem Tag Gefängnis für Fr. 10 Busse umzuwandeln ist, wobei die Gefängnisstrafe die Dauer von 8 Monaten jedoch nicht übersteigen darf.

458

c. Kassationshof.

Die Zahl der anhängig gewesenen Geschäfte betrug . . . , ' (im Vorjahre 82), -wovon 3 aus dem Jahre 1924 übernommen -waren. Davon wurden erledigt: durch Gutheissung der Beschwerde » Abweisung der Beschwerde » Nichteintreten auf die Beschwerde » Bückzug der Beschwerde Total Unerledigt blieben

. . . . 34 worden 9 14 4 3 30 4

Von den 9 Beschwerden, die als begründet erklärt wurden, richteten sich 8 gegen Urteile, die eine Strafe ausgesprochen hatten, 6 gegen freisprechende Urteile, und es betrafen: das Bundesgesetz vom 29- März 1901 über den Militärpflichtersatz .

3 » » über den Verkehr mit Lebensrnitteln usw. vom 8, Dezember 1905 2 » » vom 5. April 1910 über das schweizerische Postwesen l » » vom 27. Juni 1919 über die Arbeit in den Fabriken .

l » » vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben . .

l die bundesrätliche Verordnung vom 29. November 1921 über die Kontrolle der Ausländer l ö

Von den übrigen 21 Beschwerden, die erledigt wurde», bezogen sich auf das Bundesgesetz vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht (Art. 67 6) S » » vom 18. Februar 1878 über Handhabung der Bahnpolizei l » » vom 26. September 1890 über den Schutz der Fabriklind Handelsmarken l » » vom 24. Juni 1892 über die Patenttaxen der Handelsreisenden l » » vom 28. Juni 1893 über das Kollwesen (Art. 55, lit. g} l » » vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz .

8 » » vom 24. Juni 1904 über Jagd und Vogelschutz . .

l » » vom 8. Dezember 1905 über den Verkehr mit Lebensmitteln usw 3 » » vom 21. Juni 1907 über die Erfindungspatente . .

l Übertrag

15

459

Übertrag das Bundesgesetz vom 24. Juni 1910 über das Absinthverbot . . . .

n » vom 13. Juni 1917 über die Bekämpfung der Tierseuchen » » vom 27. Juni 1917 über die Arbeit in den Fabriken » » vom 8. Juni 192S über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wettendie Bundesratsverordnung vom 29. November 1921 über die Kontrolle der Ausländer

15 l Ï l 2 l 21

Die 30 erledigten Geschäfte verteilen sich auf die Kantone wie folgt: Aargau l Appenzell A.-Rh l Baselstadt 7 Bern 2 Freiburg l Genf l Graubünden 2 Neuenburg 3 Solothurn l Tessin 2 Thurgau 2 Waadt 2 Wallis l Zürich 4 80

460

IM. Staatsrechtspflege.

Die im Jahre 1925 beim Bundesgerichte anhängig gewesenen staatsrechtlichen Streitigkeiten verteilen sich ihrer Natur nach wie folgt: e 0



Natur der Streitsachen

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1. Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und Kantonal2 behörden anderseits (Art. 1751 OG) -- 2. Streitigkeiten zwischen Kantonen 4 3 (Ari 1752 OG) 3. Beschwerden von Privaten und Korporationen (Art. 175 8 OG) . . . .

91 537 4. Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen (Art. 1 7 9 O G ) . . . . -- -- 5. Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Verzichts auf das Schweizerbürger2 recht (Art. 180l OG) . .

6. Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen (Art. 180 5 OG) 16 7. Einsprachen gegen Auslieferungsbe2 gehren fremder Staaten (Art. 181 OG) -- 8. Revisions-, Erläuterungs-, Wieder7 erwägungs- und Moderationsbegehren 2

97 569

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666

547 119

Von den auf 1926 übertragenen Geschäften stammen 3 aus dem Jahre 1924; deren Erledigung ist durch zeitraubende Expertisen vorzögert worden.

Dio übrigen 116 Geschäfte sind im Berichtsjahre eingegangen (davon 61 in den Monaten November und Dezember, einige wegen schwebenden kantonalen Verfahrens eingestellt).

Zu den erledigten Fallen ist im speziellen folgendes zu berichten: Ad 1. Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und Kantonalbchörden. Die hier erwähnten zwei Fälle betrafen: der erste eine Streit-

461 sache zwischen der Regierung des Kantons Baselland und dem schweizerischen Bundesrate, hervorgerufen durch die Erteilung des Expropriationsrechts durch den Bundesrat an die Nordostschweizenschen Kraftwerke zur Erstellung einer Starkstromleitung durch den Kanton Baselland von der Kantonsgrenze bei Giebenach bis zur Landesgrenze bei Allschwil; der andere eine Streitsache zwischen der Eegierung des Kantons Genf und dem schweizerischen Eundesrate, die dadurch entstanden war, dass der Bundesrat -- als Bekursinstanz -- einen Beschluss des neuen Genfer Staatsrates aufhob, durch den drei vom frühern Staatsrat, mit Amtsdauer bis Ende des Jahres 1926, gewählte Mitglieder des Kreiseisenbahnrates I durch andere Persönlichkeiten ersetzt worden waren, und er (der Bundesrat) demzufolge verfügt hatte, dass die bisherigen Mitglieder bis zum Ablauf der gegenwärtigen Amtsdauer in ihrem Amte zu verbleiben haben. Die beiden Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen (vgl. die bezüglichen Urteile in der Amt!, Sammlg.

Bd. 51, I, S. 241 ff. und S. 267 ff.)Ad 2. Streitigkeiten zwischen Kantonen wurden erledigt: 1. vier gleichartige Falle zwischen dem Kanton Genf einerseits und den Kantonen Bern, Luzern, Aargau und Wallis anderseits (Klagen auf Bückerstattung von Verpflegungskosten für erkrankte arme Kantonsangehörige) ; 2. zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und Genf über die Rechtsfrage, ob die Behörden von Genf auf Grund öffentlich-rechtlicher Pflicht anzuhalten seien, dem Kanton Zürich dadurch Rechtshilfe zu gewähren, dass sie die entmündigte F. W. dem Polizeikommando Zürich zuhanden ihres Vormundes zuführen lassen; 3. zwischen dem Kanton Zürich und den Kantonen Waadt und Genf (Klage auf Erstattung von Verpflegungskosten für hilfsbedürftige Ausländer).

Ad 3. Beschwerden von Privaten und K o r p o r a t i o n e n gegen kantonale Verfügungen und Erlasse. -- Nach der N a t u r der als verletzt behaupteten verfassungsmässigen Eechte verteilen sich die 514 erledigten Beschwerden wie folgt: a. Verletzung der Bundesverfassung 462 b. , » von Kantonsverfassungen 16 c.

» von Bundesgesetzen oder andern Erlassen des Bundes 17 (l.

» von Staatsverträgen oder Konkordaten 10 e. Nicht näher bezeichnete Rechtsverletzungen 9 ~5Ï4 Ad a. Die 462 Besehwerden wegen Verletzung fassung hatten Bezug auf folgende Artikel: Art. 2 (persönliche Freiheit) » 3 (Kantonssouveränität)

der

Bundesver-

Übertrag Bundesblatt, 78. Jahrg. Bd. I.

34

3 l 4

462

Art. 4 » 31 » 33 » 44/45 » » » » » M

46 49 55 58 59 60

» 61

Übertrag (Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze, Rechtsverweigerung, Willkür) (Handels- und Gewerbefreiheit) (Ausübung -wissenschaftlicher Berufsarten) (Becht der freien Niederlassung, Ausstellung -von Ausweisschriften) (Doppelbesteuerung) (Glaubens- und Gewissensfreiheit) (Pressfreiheit) (verfassungsmässiger Eichter) (Gerichtsstand: 11, Schuldverhaft: 1) (Gleichstellung anderer Schweizerbürger mit den Kantonsbürgern) (Vollziehung rechtskräftiger Zivilurteile)

Übergangsbestimmungen : Art. 2 (derogatorische Kraft des Bundesrechts) » 5 (Freizügigkeit wissenschaftlicher Berufsarten)

4 298 30 l 1T 71 5 10 3 12 l 2.

6 2 462

Ad b. Die 16 Beschwerden wegen Verletzung kantonalen Verfassungsrechts bezogen sich auf angebliche Missachtung oder unzulässige Beschränkung der Eigentumsgarantie (5), auf Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung (2), des Eechts der Gemeinden auf Selbstverwaltung (Gemeindeautonomie) (5), auf Verletzung der Bestimmungen über das obligatorische Beforendum (1), über das Becht dor Einsichtnahme in dea Staatshaushalt (1), über das Abberufungsrecht gegenüber Beamten (1) und über die Feuerwehrpflicht (1).

Ad c. Von den 17 Beschwerden wegen Verletzung von Bundesgesetzen oder andern Erlassen des Bundes betrafen: 1. das Bundesgesetz über die Auslieferung unter Kantonen, vom 24. Juli 1852 l 2. das Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Privatunteruehmungen im Gebiete des Versicherungswesens, vom 25. Juni 1885 (Vers.

Aufs. Ges.)

l 3. das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. November 1889 (Gerichtsstand für die Klage nach Art. 109) . . .

l 4. das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, vom 24. Juni 1904 l 5. das Bundesgesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 8. Dezember 1905 (Art. 50 f., Zuständigkeit zur Eröffnung des Strafverfahrens) l Übertrag 5

463

Übertrag 6. das Bundesgesetz über das Zivilgesetzbuch, vom 10. Dezember ' 1907 (Art. 146, Gerichtsstand für die Ehetrennungsklage ; Art. 157, Gerichtsstand für die Abänderung eines Scheiditngsurteils; Art. 312, Gerichtsstand für die Vaterschaftsklage; Art. 876, Gerichtsstand bei Anordnung der Vormundschaft; Art. 392, Beistandschaft) . .

7. das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, vom 2. April 1908 (Gerichtsstand für Kraftloserklärung einer Lebensversicherungspolice, Art. 18) 8. das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung, vom 18. Juni 1911 (Art. 25, Streitigkeiten zwischen Kasse und Arzt) .

9. das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, vom 22. Dezember 1916 (Wasserrechtsgesetz) 10. den Bundesratsbeschluss betreffend die Arbeitslosenuntorstützung, vom 29. Oktober 1919 11. das Bundesgesetz über die Organisation und Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, vom 1. Februar 1923

5

5

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~Î7

Ad d. Von den 10 Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen und K o n k o r d a t e n betrafen: den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich, vom 15. Juni 1869 . .

4 den Niederlassungsvertrag mit Frankreich, vom 23. Februar 1882 .

l das Konkordat über gegenseitige Bechtshilf e bei Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, vom 18. Februar 1911/23. August 1912 4 die Handelsübereinkunft mit Polen, vom 26. Juni 1922 l ^LÖ

Aus der nachfolgenden Tabelle ist die Herkunft der Beschwerden von Privaten und Korporationen, nach Kantonen geordnet, und die Art ihrer Erledigung ersichtlich.

s Aargau Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

Baselland . .

Baselstadt . .

Bern Freiburg Genf Glarus Graubünden . .

Luzern - Neuen bürg . .

Schaffhausen Schwyz Solothurn . .

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Tessin Thurgau Obwalden . .

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Kantone

Rüchzug oder gegenstandslos

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287

114

628

7 3 6 4 7 1 6

13 4 4 2 7

1 2 3 1 1 5

8

*) Worunter 15 Fälle v on Doppe lbesteuer ung sog. t tessinischer r Saisonarbeiter, es direkt sei es in denen die Beschwerde c urch die betreuen den Kant ist.

infolge nachträglichen Terz ichts auf den Steu eranspru one, s annt e i c hword , denanerk

In den 92 Fällen, in denen auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, waren die Gründe des Nichteintretens folgende:

465 Inkompetenz Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (Mangel eines rekursfähigen kantonalen Entscheides oder Ellasses, Möglichkeit eines andern eidgenössischen Eechtsmittels) Nichterschöpfung der kantonalen Instanzen Nicht- oder ungenügende Substantiierung Verspätung Andere Mängel (Legitimation, Mangel eines rechtlichen Interesses, Boschwerde verfrüht, Verwirkung des Eekursrechts, abgeurteilte Sache, Gegenstandslosigkeit, Unzurechnungsfähigkeit odor mangelnde Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, Nichtbeachtung der gesetzlichen Formvorschriften)

9 18 24 18 16

12 92

Nach der Natur der Streitsache bezogen sich die 92 begründet oder zum Teil begründet) erklärten Beschwerden auf: Art. 4 der Bundesverfassung (Eechtsverweigerung, Willkur usw.)

26 » 81 » » (Handels- und Gewerbefreiheit) 2 » 33 » » (Ausübung wissenschaftlicher Berufsarten) l » 44/45 » » (Niederlassungsfreiheit, Ausstellung von Ausweisschriften) . . .

6 » 46 » » (Doppelbesteuerung) 41 » 55 » » (Pressfreiheit) 4 » 59 » » (Gerichtsstand: 3; Schuldverhaft: 1) 4 » 2 » Übergangsbestimmungen (derogatorische Kraft des Bundesrechts) 2 » 5 » » (Freizügigkeit wissenschaftlicher Berufsarten) l den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich l das Konkordat über gegenseitige Eechtshilfo bei Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche 3 das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) l 92

Ad 5. Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Verzichts auf das Schweizerbürgerrecht. Der eine der beiden Fälle betraf einen seit Jahren in London wohnenden und dort mit einer Engländerin verheirateten Bürger von Wädenswil, dem das britische Bürgerrecht zugesichert worden war finden Fall, dass er aus dem schweizerischen Staatsverband entlassen würde.

466

Dem Entlassungsgesuch wurde, entgegen der Weigerung -des Begierungsrates von Zürich (weil der Petent zur allgemeinen Mobilmachung von 1914 und zu den nachfolgenden Ablösungsdiensten nicht eingerückt war und deshalb vom Militärgericht bestraft worden ist), entsprochen und der Eegierungsrat eingeladen, die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht, die sich auch auf die Ehetrau und die minderjährigen Kinder des Petenten erstreckt, auszusprechen (vgl. Amtl. Sammlg. Bd. 51, I, S. 151 ff.). Auf das andere Entlassungsgesuch (ebenfalls eines Burgers aus dem Kanton Zürich) wurde nicht eingetreten, weil es als verfrüht erschien und die gesetzlichen Erfordernisse für die Entlassung nicht vorhanden waren, Ad 6. Von den 12 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen wurden 4 als begründet erklärt, 3 wurden abgewiesen und auf 5 wurde nicht eingetreten, Ad 7. A u s l i e f e r u n g e n an das Ausland. In zwei Fallen, in denen hegen die nachgesuchte Auslieferung seitens der Verfolgten Einsprache ergoben worden war, hat das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung vorgelegt. Die Auslieferung wurde nachgesucht: im ersten Falle von der Tschechoslowakei und von Österreich (wegen Betrugs); im zweiten Falle von Frankreich und Belgien (wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung und betrügerischen Bankerott«).

In beiden Fallen wurde dio Auslieferung vorbehaltlos bewilligt.

Ad 8. Révisions-, Erläuterungs- und Moderationsbegehren.

6 Eevisions- und l Erlauterungsbegehren wurden abgewiesen, l Moderationsbegehren wurde gutgeheissen, und auf l Eevisionsbegehren wurde mangels Geltendmachung eines gesetzlichen Kevisionsgrundes nicht eingetreten.

In 248 Fällen, in donen entweder die Anhebung oder Veranlassung des Streites, die Art der Beschwerdeführung oder die rechtliche Natur der Streitsache es rechtfertigen (Art. 221, Abs. 2 und 5 OG), wurde eine Geriehtsgebühr erhoben; in einem Falle wurde einer Partei, in einem andern deren Anwalt wegen mutwilliger Beschwerdefuhrung ein Verweis erteilt (Art. 39, Abs. 2 OG).

Vom Präsidenten der staatsrechtlichen Abteilung waren 135 Begehren um Erlass provisorischer V e r f ü g u n g e n (Art. 185 OG) zu behandeln.

8 Fälle gaben Anlass zu einem Meinungsaustausch mit dem Bundesrat hinsichtlich der Kompetenzfrage (Art. 194~0G).

IV. Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.

Am 8. April wurde ein Kreisschreiben über die Gläubigerbezeichnung bei Betreibungen, welche von der Erbengemeinschaft bzw. Gemeinderschaft eingeleitet werden, und über die Schuldnerbezeichnung bei Betreibungen gegen die Erbschaft erlassen.

467

Um den gelegentlichen Kreissehreiben, die zu einem guten Teil nicht nur für die Betreibungs- und Konkursämter Interesse haben, eine bessere Verbreitung zu sichern, wurde im Einverständnis mit der Bundeskanzlei deren Veröffentlichung als Annex zur eidgenössischen Gesetzessammlung angeordnet. Ausserdem haben sich dank der Bemühungen der Bundeskanzlei die meisten Kantone zur Veröffentlichung der Kreisschreiben in den Amtsblättern bereit erklärt.

Das Verzeichnis der Betreibungs- und Konkurskreise war vergriffen und musste neu aufgelegt werden.

Im Ansehluss an einen Eekursentscheid vom 10. Dezember 1924 (BGE 50, III, S. 188f ), in welchem ausgesprochen wurde, dass die Doppel von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung in Anwendung von Art. 34 SchKG dem betreibenden Gläubiger durch eingeschriebenen Brief zu übersenden oder gegen Empfangsbescheinigung zu übergeben seien, erwies sich die Erhöhung der auf den Betreibungsformularen: Betreibungsbegehren und Fortsetzungsbegehren, ausgesetzten Kostenvorschüsse für Zahlungsbefehl und Konkursandrohung um die Einschreibegebuhr von 20 Eappen als notwendig (ausserdem zog die Erhöhung der Posttaxe für die Zustellung an den Schuldner durch das neue Postverkehrsgesetz um 10 Bappon eine weitere Erhöhung um diesen Betrag nach sich) ; gleichzeitig wurde in diesen Formularen auf die Notwendigkeit eingeschriebener Zusendung der Doppel hingewiesen. Indessen reichten diese Vorkehren nicht aus, um der Anordnung die ihr gebührende Geltung zu verschaffen, und musste daher der Erlass eines Kreisschreibens ins Auge gefasst werden, der jedoch nicht mehr in das Berichtsjahr fällt.

Anlässlich der Beantwortung einer den Wiederverkauf von Betreibungsformularen (Betreibungs-, Fortsetzungs-, Verwertungsbegebren) durch die Betreibungsämter betreffenden Eintrage wurde festgestellt, dass Art. 4 der Verordnung Nr. l zum SchKG vom 18. Dezember 1891, wonach solche Formulare zum Preise von 5 Eappen für 10 Stuck bezogen werden konnten, als nicht mehr in Geltung stehend anzusehen sei und dio Betroibungsämter den Selbstkostenpreis or&etzt verlangen dürfen, unter Aufrundung auf den nächsthöhern, durch 5 teilbaren Betrag.

Inspektionen wurden im Berichtsjahre nicht durchgeführt.

Die Eisenbahnsanierungsgeschäfte sind an Zahl weiter zurückgegangen. Im Zwangsliquidationsverfahren über die Furkabahngesellschaft
konnte die Eisenbahn unter der Verpflichtung des Ausbaues der noch nicht betriebenen Linie Gletsch-Disentis an eine mit Beteiligung des Bundes neugegründete Gesellschaft zugeschlagen werden.

Die Pfandschätzungskommissionen für Hotelbetriebe und Stickereibetriebe zum Zwecke der Durchführung des Pfandnachlassvorfahrens wurden gegen Ende des Berichtsjahres wieder etwas öfter in Anspruch genommen, .wohl wegen des in Aussicht g«uoim«enen Ausserkrafttretens der bezüglichen Verordnung auf Ende 1925. Deren Geltung ist dann aber für Stickereibetriebe durch Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 1925 verlängert worden.

468

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahr anhängigen Rekurse betrug 357 (d. h. 50 mehr als im Vorjahr) ; davon waren aus dem Vorjahr übernommen 7, im Laufe des Jahres eingegangen 350. Erledigt wurden 346, so dass auf das Jahr 1926 11 Fälle übertragen wurden.

Von den erledigten Beschwerdon betrafen: 25 Anwendung der organisatorischen Bestimmungen des SchKG (Art, l bis 37), 5 Arten der Schuldbetreibung, 3 Ort der Betreibung, 19 Einstellung (1), Aufhobung (16) Erlöschen (2) der Betreibung, 3 Betreibungsferien und Eechtsstillstand, 7 Zustellung der Betreibungsurkundcn, 16 Zahlungsbefehl und Rcchtsvorschlag, 7 Bechtsöffnung, 132 Pfändung, 21 Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen, 12 Verwertung von Liegenschaften, 5 Verwertung von Gemeinschaftsanteilen, 9 Verteilung im Pfandungsverfahren, 3 Betreibung auf Pfandverwertung, 5 Ordentliche Konkursbetreibung, 1 Widerruf des Konkurses, 2 Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners, 4 Feststellung der Konkursmasse, l Schulderauf, 12 Verwaltung der Konkursmasse, 5 Kollokation der Gläubiger im Konkurs, 14 Verwertung im Konkurs, 1 Verteilung im Konkurs, 9 Arrest, 2 Eetentionsrecht, 3 Eigentumsvorbehalt, 5 Nachlassvertrag, 5 Gebührentarif, 4 Eevision bzw. Wiedererwägung, 3 Anwendung der HPfNV [Beschwerden gegen den Entscheid der Nachlassbehörde (2), gegen eine Verfugung des Sachwalters (1)].

346

Schätzungen von Hotelliegenschaften gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 18. Dezember 1920 wurden im Berichtsjahre 9 verlangt In 6 Fällen konnte das Gutachten der Schätzungskommission genehmigt werden, und in einem Falle wurde das Gesuch als gegenstandslos geworden ab-

469

geschrieben. 2 Geschäfte wurden auf das Jahr 1926 übertragen. Die erledigten Gesuche rührten her aus den Kantonen Luzern l, Appenzcll A.-Rh. l, Graubünden 2, Waadt 2 und Tessin 1.

Schätzungen von S t i c k e r e i b e t r i e b e n gemäss obgenannter Verordnung wurden im Berichtsjahr 2 verlangt, die durch Genehmigung des Gutachtens der Schätzungskommission ihre Erledigung fanden. Die Gesuche rührten je aus den Kantonen Thurgau und St. Gallen her.

Die Dauer der Erledigung, d. h. vom Eingange der Beschwerde bis zum Spruch, betrug: l bis 3 Tage in 108 Fällen 4 » 6 » » 62 » 7 » 14 » » 84 » 15 » 21 » » 27 » 22 und mehr Tage » 65 » Die kürzeste Dauer betrag l Tag; die längste 5 Monate und 19 Tage; die Durchschnittsdauer 14 Tage.

"Über die Verteilung der Geschäfte nach Kantonen und über das Schicksal der Beschwerden nach Art. 19 SchKG gibt folgende Tabelle Auskunft:

470

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Kantone

Aargau Appenzell A,-Rh.

Appenzell I.-Rh.

Baselland Basel Stadt . .

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Genf Glarus Graubünden . .

Luzern Neuenburg . .

Nidwaiden . .

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357

Die Gründe, aus denen die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in 35 Fällen auf die Beschwerde nicht eintrat, waren: in 16 Fällen Inkompetenz der Oberaufsichtsbehörde, in 2 Fällen Verspätung der Beschwerde, in 8 Fällen direkte Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht, in 5 Fällen Formmängel in 2 Fällen fehlende Legitimation zur Beschwerde, in l Falle Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers und in l Falle Mangel einer genügenden Beschwerdebegründung.

471

Gesuche um provisorische Verfügungen wurden gestellt 43 davon bewilligt 16 abgewiesen 10 26 wegen sofortiger Erledigung der Sache keine Verfügung erlassen 17 = 43

Auf dem Zirkularwege wurden 817 Urteile gefällt: von diesen waren 135 Präsidialanträge, in welcher Zahl 32 Nichteintretensentscheide inbegriffen sind.

Auf dem Korrespondenzwege erledigte Geschäfte: (Vorjahr) Präsidium 21 (19) Kammer 41 (17) Kanzlei 47 (65) Total 109 (101) Das Protokoll der Betreibungskammer über die Administrativgeschäfte verzeichnet 46 Nummern.

Im Berichtsjahre waren von Eisenbahngesellschaften 2 Zwangsliquidationsbegehren, l Zwangsliquidationsverfahren (Furkabahngesellschaft), 2 Gesuche um Einleitung des Nachlassverfahrens und 8 Gesuche um Einberufung der Gläubigerversammlung hängend, und zwar: Zwangsliquidationsbegehren gegen die 1. Porrentruy-Bonfol-Bahn, 2. Bamsei-Sumiswald-Huttwil-Bahn.

Bezüglich Nr. l ist das Verfahren noch hängend, jedoch eingestellt mit Rücksicht auf das ' Verfahren der Einberufung der Gläubigerversammlung ; Nr. 2 wurde infolge der Genehmigung der Gläubigerversammlungsbeschlüsse als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Gesuche um Abschluss eines Nachlassvertrages waren hängend von der: 1. Aigle-Ollon-Monthey-Bahn, 2, Compagnie genevoise des Tramways électriques.

Der Nachlassvertrag der Aigle-Ollon-Monthey-Bahn wurde von der II. Zivilabteilung im Laufe des Berichtsjahres bestätigt, das Gesuch der Compagnie genevoise des Tramways électriques dagegen wegen Nichtzustandekommens des Nachlassvertrages abgeschrieben.

472

Gesuche um Einberufung der Gläubigerversammlung nach der GGV waren hängend von der 1. Porrentruy-Bonfol-Bahn, 2. Bamsei-Sumiswald-Hutt-wü-Bahn und neu ging ein das Gesuch der 8. A.-G. Sonnenberg-Bahn, Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung der Bamsei-SumiswaldHuttwil-Bahn wurden im Laufe des Berichtsjahres von der II. Zivilabteilung genehmigt; bei der Porrentruy-Bonfol-Bahn hat die Gläubigerversammlung stattgefunden, und die Genehmigung der Beschlüsse fallt in das Jahr 1926.

In bezug auf die Sonnenberg-Bahn ist das Verfahren noch hängig.

V. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

In einer zwischen dem Kanton Genf einerseits und der Baufirma Bolliger & Cie. in Zürich und Garein & Bizot, Architekten in Genf, anderseits, entstandenen Streitsache, herrührend aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über die Erstellung der Bütinbrücke über die Rhorie in Genf, hatte der Präsident des Bundesgerichts den Obmann eines Schiedsgerichts zu bezeichnen.

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Nach den N a t i o n a l s p r a c h e n verteilen sich die e r l e d i g t e n Geschäfte wie folgt: Deutsche Schweiz

I, Zivilsachen: 1. Erst- und letztinstanzliehe Prozesse 2 . Berufungen . . . .

3. Zi vilrechtl. Beschwerden 4. Andere Zivilsachen .

5. Expropriationen .

18 297 34 10 30

= 72% = 61% = 76% ='71% = 63%

Französische Schweiz

6 161 10 4 13

= 24% = 33% = 22% = 29% = 27%

Italienische Schweiz

1 = 4% 32 = 6% 1 = 2% 5 = 10 %

Total

25 = 100% 490 = 100 % 45 = 100% 14 = 100% 48 = 100%

21 = 68%

8 = 26%

III. Staatsrechtliche Streitigkeiten

351 = 64%

135 = 25%

61 = 11 %

547 =

IV. Beschwerden betr. Schuldbetreibungs- u.Konkurswesenn

224 = 64%

77 = 23%

45 = 13 %

346 = 100 %

Total

985 = 64%

414 = 27%

II. Strafsachen

2 =

147 =

6%

9%

31 -- 100%

1546 =

100%

100%

475 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Lausanne, den 10. Februar 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts, Der Präsident: Th. Weiss.

Der Gerichtsschreiber: Nägeli.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 19. März 1926.)

Als schweizerische Delegierte an die am 19. April 1926 in Rom beginnende Generalversammlung des Internationalen Landwirtschaftlichen Instituts in Rom werden gewählt die Herren Dr. G, Wagniere, schweizerischer Gesandter in Rom, und Prof. Dr. Laur, Direktor des schweizerischen Bauernverbandes, in Brugg.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom 17. März 1926.)

Hochgeehrte Herren !

, Wir beehren uns, Ihre Aufmerksamkeit darauf zu lenken, dass die am 1. Januar 1926 in Kraft getretene und in der amtlichen Sammlung (neue Folge, Bd. XLI, Seite 755 u. ff.) veröffentlichte V e r o r d n u n g über das militärische K o n t r o l l w e s e n vom 7. Dezember 1925 den Zivilstandsbeamten verschiedene zum Teil neue Aufgaben zuweist. Wir empfehlen deren getreue Ausführung.

Die in Betracht fallenden Vorschriften lauten:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1925. (Vom 10. Februar 1926.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1926

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1926

Date Data Seite

450-475

Page Pagina Ref. No

10 029 671

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.