525; Ablauf der Referendumsfrist : 4. Januar 1927.

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Bundesbeschluss über

die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule.

(Vom !.. Oktober 1926.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsieht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1925, beschliesst: 1. Geltungsbereich des Beschlusses.

Art. 1.

Dieser Beschluss gilt für die ordentlichen und außerordentlichen Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Er findet entsprechende Anwendung auf den Präsidenten des schweizerischen Schulrats.

II. Ruhegehalte.

Art. 2.

1 Professoren, die vom Bundesrat in den Ruhestand versetzt werden oder nach dem zurückgelegten fünfundsechzigsten Altersjahre vom Amte zurücktreten, haben Anspruch auf einen jährlichen Ruhegehalt.

* Der jährliche Ruhegehalt beträgt im ersten Dienstjahre 50%, nach dem vollendeten ersten Dienstjahre 51 °/o und für jedes weitere vollende Dienstjahr ein Prozent der anrechenbaren Bezüge mehr bis zum Höchstbetrage von 70 % der anrechenbaren Bezüge nach dem vollendete» zwanzigsten Dienstjahre.

8 Der jährliche Ruhegehalt darf 12,000 Franken nicht übersteigen.

Art. 3.

Als anrechenbare Bezüge im Sinne von Art. 2, Abs. 2, gelten der feste Gehalt und die Alterszulage, die der Professor unmittelbar vor der Versetzung. in den Ruhestand oder vor seinem Rücktritte bezog, nebst d e m gewährleisteten Mindestbetrage d e r Schulgelder.

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Art. 4.

Der Bundesrat bestimmt bei der Wahl des Professors, von wann an die Dienstjahre für die Bemessung des Ruhegehaltes zu zählen sind.

Art. 5.

Erzielt der Ruhegehaltsbezüger aus einer anderweitigen dauernden Beschäftigung ein Einkommen, das zusammen mit dem Ruhegehalte die anrechenbaren Bezüge in der Umschreibung des Art. 3 übersteigt, so wird der Ruhegehalt für so lange, als der Verdienst andauert, um diesen Mehrbetrag gekürzt. Hat der Ruhegehaltsbezüger das sechzigste Altersjahr zurückgelegt, so findet diese Kürzung nicht statt.

2 Steht der Ruhegehaltsbezüger im Genüsse einer Reute oder einer Pension oder eines Ruhegehaltes, die aus einem andern Dienstverhältnisse als dem eines Professors der Eidgenössischen Technischen Hochschule herrühren, so wird der Ruhegehalt insoweit gekürzt, als er zusammen mit diesen anderweitigen Bezügen 12,000 Franken übersteigt.

3 Rentenleistungen der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Augestellten und Arbeiter, der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen, der eidgenössischen Militärversicheruug oder .solche einer Unfallversicherungsanstalt, bei der der Professor auf Kosten des Bundes gegen Unfall versichert war, werden von dem Ruhegehalt in vollem Umfange abgezogen.

Art. 6.

1 Der Anspruch auf Ruhegehalt, sowie die als Ruhegehalt bezogenen Gelder dürfen weder gepfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden.

a Jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Ruhegehalt ist ungültig.

8 Der Bundesrat kann Anordnungen treffen, damit die als Ruhegehalt auszurichtenden Beträge zum Unterhalte des Bezugsberechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.

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Art. 7.

Das Bundesgericht urteilt als einzige Instanz über streitige Ansprüche auf Ruhegehalt.

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III. Beitragsleistungen des Bundes an die Witwen- und Waisenversicberung der Professoren.

Art. 8, Der Bund leistet der ,,Witwen- und Waieenkasse der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule" den gleichen Beitrag, den ihre Mitglieder nach den Statuten für die Versicherung ihrer Hinterlassenen zu entrichten haben. Der Bundesbeitrag darf indessen die Summe von

527 jährlich 500 Franken für jeden Professor nicht übersteigen. Er ist ferner an folgende Voraussetzungen geknüpft: a. Jeder Professor ist verpflichtet, bei seiner Wahl der Witwen- und Waisenkasse beizutreten ; b. Die Witwenrente darf 6000 Franken jährlich, Witwenrente und Waisenrenten zusammen dürfen 12,000 Franken im Jahr nicht übersteigen ; · c. Die Statuten der Witwen- und Waisenkasse der Professoren sowie jede Änderung dieser Statuten sind dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen ; d. In den Statuten ist dem Bundesrate das Recht einzuräumen, zwei Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans der Kasse zu ernennen; e. Die Rechnung der Kasse ist nach den Grundsätzen einer auf dem Kapitaldeckungssystem aufgebauten Versicherungseinrichtung zu führen; f. Jahresrechnung und versicherungstechnische Bilanz der Kasse bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. 9.

Der Bundesrat bestimmt, nach Anhörung des schweizerischen Schulrates, von wann an die Dienstjahre für die Bemessung der Ruhegehalte der bereits im Amte stehenden Professoren zu zählen sind.

2 Die bereits zuerkannten Ruhegehalte sind nach Massgabe dieses Bundesbeschlusses neu festzusetzen.

3 Denjenigen Professoren, die nach dem 31. Dezember 1925, aber vor dem Inkrafttreten des jetzt in Revision befindlicher Besoldungsreglements in den Ruhestand getreten sind oder noch treten werden, können die Ruhegehalte gemäss den Ansätzen dieses neuen Reglements bis auf den Höchstbetrag von 12,000 Franken erhöht werden. Hierüber entscheidet der Bundesrat im einzelnen Fall nach freiem Ermessen.

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Art. 10.

Die vor Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses zuerkannten Witwenund Waisenrenten dürfen weder erhöht noch herabgesetzt werden.

' Vom Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses an leistet der Bund den in Art. 8 genannten Beitrag auch zugunsten der schon im Amte stehenden und damit der Witwen- und Waisenkasse angehörenden Professoren.

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Art. 11.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses fällt bei Invaliditätaund Todesfällen die Ausrichtung jeglichen Besoldungsnachgenusses dahin.

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Art. 12.

Die beim Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses bei der schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt versicherten Professoren erhalten auch weiterhin die bisherigen Bundesbeiträge an die Versicherungsprämien, Den Professoren, die nach jenem Zeitpunkte gewählt werden, richtet der Bund keine solchen Prämienbeiträge aus.

Art. 13.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses sind alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben.

Art. 14.

Der Bundeerat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen de» Bundesgesetzes vom 17.- Juni 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusetzen.

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Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 30. September 1926.

Der Präsident: Hofmann.

Der Protokollführer: F. T. Ernst Also beschlossen vom Ständerate, . B e r n , den 1. Oktober 1926.

Der Präsident: Dr. G. Keller-Aargau, Der Protokollführer: Kaeslin.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gernäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 1.Oktober 1926.

Im Auftrag des Schweiz, Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 1926.

Ablauf der Referendumsfrist: 4. Januar 1927.

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Bundesbeschluss über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule. (Vom Oktober 1926.)

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