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Bundesblatt
78. Jahrgang.
Bern, den 6. Januar 1926.
Band I.
Erscheint wöchentlich Preis SO franken im Jahr, K) Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestllungsgebühr.
Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämfpli £ de. in Bern,
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2048
Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Ergebnis der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1925 über den Bundesbeschluss vom 18. Juni 1925 betreffend Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art.34quateer und 41ter der Bundesverfassung).
(Vom 5; Januar 1926.)
Sie haben am 17./18. Juni 1925 beschlossen, in die Bundesverfassung einen Artikel 34quater betreffend die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sowie einen Artikel 41ter betreffend die Besteuerung des Tabaks aufzunehmen.
Die in Ziffer II dieses Beschlusses vorgesehene Abstimmung des Volkes und der Stände hat am 6. Dezember 1925 stattgefunden ; ihr Ergebnis ist in der umstehenden Tabelle verzeichnet.
Demnach, ist die Vorlage vom Volke mit 410,988 gegen 217,488 Stimmen und von den Ständen mit 15 ganzen und 3 halben Standesstimmen gegen 4 ganze und 3 halbe Standesstimmen angenommen worden.
Einsprachen gegen die Abstimmung sind nicht eingelangt.
Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, es sei das Ergebnis der Abstimmung durch Annahme des mitfolgenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu erwahren.
Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.
B e r n , den 5. Januar 1926.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häberlin.
Der Bundeskanzler: Kaeslin.
Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. L
i
Volksabstimmung vom 6. Dezember 1925 Ober den Bundesbeschluss betreffend Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 34quater und 41ter)..
Kantone .
Stimmberechtigte ligie
EinAusser Betracht gelangte fallende Stimmzettel Stimmzettel leere ungültige
Zurich . . . 152,571 106,916 Bern . . . . 184,180 97,195 48,326 24,120 Luzern . . , Uri 5,665 2,777 16,034 10,856 Schwyz . . .
4,738 2,388 Obwalden . .
1,993 Nidwalden . .
3,594 6,109 9,130 Glarus . . .
4,649 Zug . . . .
8,189 Freiburg . .
35,924 21,905 Solothurn . .
36,502 20,508 Baselstadt . , 36,150 15,340 Basel] und . .
22,666 10,922 Schaffhausen , 12,749 10,987 Appenzell A-Rh.
9,983 13,480 2,376 Appenzell I,-Rh.
3,306 St. Gallen . .
69,897 56,150 Graubünden 29,608 18,416 Aargau . . .
62,612 53,464 Thurgau . . .
34,293 27,949 30,855 15,705 Tessin , . .
Waadt . . .
85,194 72,186 Wallis . . .
34,866 16,952 Neuenburg . .
34,236 16,792 Genf . . . .
38,757 16,428 Total
1,019,522 643,066
2,369 794 128
66
298 94 Ì
1
177 13 12 61
4 1 6 · 7 36
· 88
387 101 135 922 363 37 1,821
8 449 12 4 8 26 7 239
484
10
2,292
58 5 55 138 104 38 66
982 82 982 65 53 461 14,595
In Betracht Mehrheit fallende Stimmzettel 104,481 96,103 23,898 2,736 10,675 2,374 1,975 6,041 4,613 21,809 19,672 15,227 10,783 10,057 9,594 2,332 54,090 17,916 51,114 26,962 15,568 71,066 16,783 16,701 15,901 628,471
52,241 48,052 11,950 1,369 5,338 1,188
Ja
77,544 68,403 14,822 2,060 5,204 1,090
988
920
3,022 2,307 10,905 9,837 7,614 5,392 5,029 4,798 1,167 27,046 8,959 25,558 13,482 7,785 35,534 8,392 8,351 7,961
3,556 2,218 7,525 14.144 11,512 7,417 5,260 5,538
357 35,690 11,209 32,860 16,662 14,434 35,330 10,424 13,784 13,025
Nein
26,937 27.700 9,076
676 5,47) 1,284 I,055 2,485 2,395 14,284 5,528 3,715 3,366 4,797 4,056 1,975 18,400 6,707 18,254 10,300 1,134 35,736 6,369 2,917 2,876
314,236 410,988 217,483
Standesstimmen
Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nein
Ja Nein Nein
Ja Ja Ja Ja Ja Nein
Ja Ja Ja Ja Ja Nein
Ja Ja Ja Ja : 19 gin» und 3 halbe Stände, , Nein: 4 ganze und 3 halbe Stände,
W
3
(Entwurf.)
Bundesbeschluss betreffend
die Erwähnung des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1925 über den Bundesbeschluss vom 18. Juni 1925 betreffend Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 34quater und 41ter der Bundesverfassung).
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Protokolle der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1925 über den Bundesbeschluss vom 18. Juni 1925 betreffend Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, einer Botschaft des Bundesrates vom 5. Januar 1926, aus welchen Akten sich ergibt, dass eich vom Volke 410,988 Stimmende für, 217,483 Stimmendegegen und von den Ständen 15 ganze und 3 halbe für, 4 ganze und 3 halbe Stände gegen den Bundesbeschluss ausgesprochen haben.
erklärt: 1. Die von den gesetzgebenden Räten am 18. Juni 1925 beschlosssenen Artikel 34quateer und 41teer der Bundesverfassung sind von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger und der Stände angenommen worden und treten sofort in Kraft.
. .
2. Diese Artikel lauten wie folgt: Art. 34quater. Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Alters- und die Hinterlassenenversicherung einrichten; er ist befugt, auf einen spätem Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung einzuführen.
Er kann diese Versicherungszweige allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären.
.
.
Die Durchführung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können öffentliche und private Versicherungskassen beigezogen werden.
· Die beiden ersten Versicherungszweige sind gleichzeitig einzuführen.
Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone dürfen sich zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes der Versicherung belaufen.
Vom 1. Januar 1926 an leistet der Bund einen Beitrag in der Höhe der gesamten Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks an die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Der Anteil des Bundes an den Reineinnahmen aus einer künftigen fiskalischen Belastung gebrannter Wasser wird für die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet.
Art. 41tcr. Der Bund ist befugt, den rohen und den verarbeiteten Tabak zu besteuern.
-5--se-*-
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2049 Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 19. September 1925 zwischen der Schweiz und der Türkei abgeschlossenen Freundschaftsvertrages, (Vom 5. Januar 1926.)
L Obschon die -wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Türkei seit geraumer Zeit ziemlich bedeutend sind, -war bisher zwischen den beiden Ländern unmittelbar kein Vertrag abgeschlossen worden.
Durch die Vermittlung des französischen Botschafters in Konstantinopel hatte sich die türkische Regierung am 22. März 1890 verpflichtet, den schweizerischen Handeltreibenden in der Türkei: gleich wie den französischen Kaufleuten die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu gewähren, unter der Bedingung, dass die Gegenseitigkeit dem türkischen Handel in der Schweiz zugebilligt würde. Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Türkei sind bis in die letzten Jahre von dieser Verständigung beherrscht worden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Ergebnis der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1925 über den Bundesbeschluss vom 18. Juni 1925 betreffend Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art.34quateer und 41ter der ...
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06.01.1926
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