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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreifoen des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen.

(Vom 25. Januar 1926.)

Wir beehren una, Ihnen mitzuteilen, dass der Erlaes einer neuen Vollzugsverordnung über das berufliche und hauswirtschaltliche Bildungswesen notwendig geworden ist. Bevor wir den Entwurf dem Bundesrat zur Besohlussfassung unterbreiten, möchten wir den kantonalen Behörden, die sich mit dem beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungswesen befassen, Gelegenheit geben, sich zur Vorlage zu äussern. Wir lassen Ihnen daher zwei Exemplare des Entwurfes zugehen mit dem Ersuchen, uns Ihre Ruckäusserungen bis Mitte März 1926 zugehen zu lassen.

Zum Entwurfe selbst haben wir zu bemerken : Zu den drei Bundesbeschlüssen: 1. betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung, vom 27. Juni 1884, 2. betreffend die Förderung der kommerziellen Bildung, vom 15. April 1891, und 3. betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts, vom 20. Dezember 1895, sind die zwei Vollziehungsverordnungen vom 17. November 1900 (zu den ßundesbeschlüssen unter Ziffern l und 3} und vom 22. Januar 1909 (zum Bundesbeschluss unter Ziffer 2) erlassen worden. Sie enthalten heute teilweise veraltete Bestimmungen, so dass selbst Verwaltungskreise über die Anwendung unsicher geworden sind. Dazu kommt, dass sich Verhältnisse herausgebildet haben, die einer Revision rufen. Unbefriedigend war namentlich auch der Zustand, dass den verschiedenen beruflichen Bildungsanstalten nach ungleichen Grundlagen der Bundesbeitrag zugeteilt werden musate. So wird bei den landwirtschaftlichen Schulen die Bundessubvention nach den Aufwendungen für Besoldungen des Lehrkörpers und für die Anschaffungen von allgemeinen Lehrmitteln bestimmt, bei andern Bildungs-

312 Anstalten nach der Höhe der anderweitigen Subventionen, bei den von Vereinen geführten kaufmännischen Bilduogsanstalten nach don anrechenbaren Ausgaben. Der vorliegende Entwurf, der sowohl die gewerblichen als auch die kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Anstalten umfasst, bringt die gewünschte Einheitlichkeit.

Wir möchten, bevor wir auf die grundsätzlichen Neuerungen kurz eintreten, betonen, dass wir nicht an eine Reduktion der eidgenössischen Kredite für das Bildungswesen denken. Die Aufwendungen des Bundes sollen vielmehr nach einer einheitlichen und gerechten Grundlage verteilt werden. Wir erwarten auch eine Belebung und Forderung der Anstalten im beruflichen Sinne.

Die erste wichtige Änderung ist die bereits erwähnte Wahl einer neuen Subventionsbasis. Wir schlagen vor, in Zukunft auf die Aufwendungen für Besoldungen des Lehrpersonals und für den Ankauf allgemeiner Lehrmittel abzustellen, wie dies gemàss Art. 6 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund bei den landwirtschaftlichen Schulen geschieht.

Ferner soll, entsprechend einer Eingabe vom 5, Oktober 1922 der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, in Zukunft der Bundesbeitrag nicht mehr gestützt auf das eingereichte Budget, sondern auf Grundlage der abgeschlossenen Betriebsrechnung zur Auszahlung gelangen. Dadurch werden die Abzüge vom Vorjahre her, die oft sehr beträchtliche Beträge erreichten und einzelnen Anstalten unangenehme Überraschungen brachten, in Wegfall kommen. Allerdings verlangt das neue Verfahren, dass die Rechnungen uns jeweilen ohne Verzug zugestellt werden; es liegt dies im Interesse der Anstalten selbst.

Endlich sieht der Entwurf für den Bezug einer Bundessubvention die Erfüllung von Mindestforderungen vor, die das Departement in ' den zu erlassenden Ausführungsbestimmungen festlegen wird. Wir werden diese Mindestforderungen so umgrenzen, dass sie auch von Anstaltem in einfachen und landlichen Verhältnissen bei gutem Willen erfüllt werden können. Aber wir könnten es nicht verantworten, Bundesbeiträge in solchen Fällen auszurichten, wo der gebotene Unterricht trotz erhobenen Vorstellungen ein ungenügender geworden ist.

Nach den Berichten unserer Experten fehlt es an gewissen Orten an der Ausbildung der Lehrkräfte für die
beruflichen Fächer. Wir anerkennen, dass die Lehrer der Volksschule, die nebenamtlich an den gewerblichen Fortbildungsschulen unterrichten, sich im allgemeinen grosse Mühe geben, den Unterricht den Berufen der Lehrlinge anzupassen. Mangels entsprechender anderweitiger Vorbildung muss sich aber der Lehrer, soll er einen erspriesslichen Unterricht erteilen können, mit den verschiedenen Berufsarten zuerst vertraut machen. Wir werden daher in Zukunft den

313 schweizerischen Lehrerfortbildungskursen eine vermehrte Aufmerksamkeit schenken und laden auch Sie ein, durch Stipendien an die Lehrer diesen den Besuch jener Kurse zu erleichtern. Der Bund wird den gleichen Betrag, wie er von den Kantonen und Gemeinden insgesamt aufgebracht wird, zur Verfügung halten. Um aber besonders schwer belasteten Kantonen und Gemeinden nach Möglichkeit entgegenzukommen, werden wir die Verteilung unserer Stipendiensumme in ausgleichendem Sinne vornehmen. Dies darf nun aber nicht etwa dazu führen, dass die Kantone mit ihren Zuwendungen zurückhalten, da sonst auch der Bundesbeitrag entsprechend gekürzt werden müsste, was den Besuch der Kurse nur in ungünstigem Sinne beeinflussen könnte ; es sollte vielmehr jeder Kanton darnach trachten, dass im Mittel seinen Lehrern von Kanton und Gemeinde wenigstens die Hälfte der Auslagen zurückerstattet wird.

Zum Schlüsse teilen wir Ihnen noch mit, dass wir beabsichtigen, dem Bundesrat zu beantragen, die Vollzugsverordnung auf 1. Juli 1926 in Kraft treten zu lassen.

' Gerne sehen wir nun Ihren Rückäusserungen zum Entwurf bis zum 15. März 1926 entgegen und benützen diesen Anlass, Sie erneut unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. Januar 1926.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement :

Schulthess.

Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist soeben eine neue, bereinigte Ausgabe der Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken erschienen.

Die Broschüre enthaltet: das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 mit den durch die Bundesgesetze vom 17. Juni 1919 und 31. März 1922 herbeigeführten Abänderungen; die Vollziehungsverordnung vom 3. Oktober 1919 mit den durch Bundesratsbeschluss vom 7, September 1923 herbeigeführten Abänderungen, sowie die neubearbeiteten 21 Beilagen (u. a. Verzeichnis der kantonalen Feiertage, graphische Tabellen betreffend Schichtenbetrieb).

Diese Broschüre kann bei der unterzei ebneten Verwaltung zum Preise von Fr. 1. 50 (plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

B o r n , im Januar 1926.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 78. Jahrg. Ed. I.

22

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Banknoten.

Mit Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1926 ist die Frist für die Einlösung der im Jahre 1914 ausgegebenen Bundeskassenscheine zu 5, 10 und 20 Franken (blau, Textüberschrift : Die eidgenössische Staatskasse) bis 30. Juni 1926 verlängert worden.

Die Bevölkerung wird daher eingeladen, die noch vorhandenen Scheine der eidgenössischen Staatskasse in Bern zum Umtausch einzusenden. Nach dem 30. Juni 1926 findet keine Einlösung mehr statt.

Der Gegenwert der bis zum genannten Tage nicht vorgewiesenen Scheine wird dem eidgenössischen Invalidenfonds überwiesen.

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Verschollenerklärungen.

Das Obergericht von Appenzell A.-Rh. hat mit Beschluss vom 26. Januar 1926 nachstehende erfolglos aufgerufene Personen als verschollen erklärt : Körsteiner, Johannes, von Gais, geboren 20. September 1859, von Christian und Magdalena Düssli (dessen Eltern wohnten seinerzeit in Donzhausen, Kanton Thurgau).

Kürsteiner, Hermann, ein Bruder des Vorgenannten, geboren 19. Januar 1863, früher in Nashville (Amerika).

Kürsteiner, Christian, von Gais, geboren 12. November 1847, von Christian und Barbara Knechtle.

Heim, Johann Ulrich, von Gais, geboren 20. Februar 1837, von Job. Heinrich und Anna Ursula Sehläpfer.

Kürsteiner, Johann Jakob, von Gais, geboren 3. November 1857, von Hans Ulrich und Anna Maria Sturzenegger.

Küng, Kaspar Hermann, von Gais, geboren 5. Dezember 1870, früher in Singapore.

Kürsteiner, Johann Jakob, von Gais, geboren 26. Mai 1830, früher in Heiden, später in Amerika.

KürSteiner, Emma, Tochter dos Vorgenannten, geboren 3. November 1856, früher in Herisau wohnhaft.

Weishaupt, Anna, von Gais, geboren 22. November 1860, von Joh. Ulrich und Maria Magdalena Riedle.

Solenthaler, Emil, von Urnäsch, geboren 1864, von Johs. und Marie Monet, von Gais nach Amerika ausgewandert.

T r o g e n , den 27. Januar 1926.

(1.)

Die Obergerichtskanzlei.

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Aufruf.

Niederer, Jakob, von Lutzenberg, geboren 31. März 1853, von Hans Georg und Anna Katharina Züst, früher in Lutzenberg, 1882 als ledig nach Amerika ausgewandert, ist seither nachrichtenlos abwesend.

Niederer, Anna, von Lutzenberg, geboren 30. August 1836, illegitim von Anna Niederer, früher in Lutzenberg, vermutlich seinerzeit nach Brasilien ausgewandert, ist seither nachrichtenlos abwesend.

Niederer, Johann Jakob, von Lutzenberg, geboren 27, Dezember 1861 in Grub, Appenzell, illegitim von Anna Katharina Niederer, früher in Lutzenberg, dann nach Amerika ausgewandert, ist seither nachrichtenlos abwesend.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 26. Januar 1926 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB werden hiermit die Vermissten selbst und ausser ihnen jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, aufgefordert, eich bis zum 31. Januar 1927 beim Gemeindehauptmannamte in Lutzenberg (Appenzell A.-Rh.) zu melden.

T r o g e n , den 27. Januar 1926.

(2.).

(Et. Appenzell A.-Rh.)

Die Obergerichtskanzlei.

Berichtigung, 3 %. eidgenössische Anleihe von Fr. 70,000,000 von 1903.

Rückzahlung von Obligationen auf 15. April 1926.

In der letzten Nummer des Bundesblattes (Nr. 4, vom 27. Januar 1926, Seite 82) sind bei den auf 15. April 1926 zur Rückzahlung ausgelosten Obligationen die Nummern 93741--93800 abzuändern in 93751 -- 93800.

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1926

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03.02.1926

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